LVwG-600083/2/Zo/CG

Linz, 10.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 1.1.2014 Beschwerde) des W S, geb. X, vertreten durch RA M J, vom 12.12.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau vom 15.10.2013, VerkR96-6673-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG

 

zu Recht erkannt:

 

I.         Die Beschwerde wird im Schuldspruch abgewiesen.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Geldstrafen in allen drei Punkten auf jeweils 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 20 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Die Kosten für das behördliche Verfahren reduzieren sich auf 30 Euro. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)            Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.08.2012 um 03:11:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden 16 Minuten.

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, aus Richtung Altheim kommend in Richtung Braunau am Inn, bei, einer Güterbeförderung von Österreich nach Deutschland, B148 bei km 36.300.

Tatzeit: 19.09.2012, 10:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 05.09.2012 wurde von 03:46:00 Uhr bis 05.09.2012 09:28:00 Uhr nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 02 Minuten nur 33 Minuten Lenkpause eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden 32 Minuten.

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, aus Richtung Altheim kommend in Richtung Braunau am Inn, bei, einer Güterbeförderung von Österreich nach Deutschland, B147 bei km 36.300.

Tatzeit: 19.09.2012, 10:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im

Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Datum: 07.09.2012 von 04:24:00 Uhr bis 07.09.2012 20:09:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 05 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 05 Minuten.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, aus Richtung Altheim kommend in Richtung Braunau am Inn, bei, einer Güterbeförderung von Österreich nach Deutschland. B147 bei km 36.300.

Tatzeit: 19.09.2012, 10:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, Mercedes

Kennzeichen X, Sattelanhänger,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00 40 Stunden § 134 Abs.1,1 a u. 1 b KFG

200,00 40 Stunden § 134 Abs.1,1 a u. 1 b KFG

200,00 40 Stunden § 134 Abs.1,1 a u. 1 b KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660,00 Euro.“

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass eine Addition von Lenkzeiten nicht zulässig sei, wenn zwischen diesen eine Ruhezeit von sieben Stunden liege. Wenn diese Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden liege, könne kein schwerer Verstoß vorliegen.

 

Am 19.9.2012 habe die Ruhezeit insgesamt zwölf Stunden betragen. Am 29.8. sei eine verkürzte Ruhezeit erlaubt gewesen und er habe tatsächlich eine solche im Ausmaß von zehn Stunden eingehalten. Unter Berücksichtigung der Ruhepausen könne nicht von einem schweren Verstoß gesprochen werden. Am 5.9. liege zwar eine teilweise Verkürzung der Lenkpause vor, diese sei aber nicht schwerwiegend, weil er in diesem Zeitraum eine Lenkpause von 30 Minuten eingehalten habe. Am 7.9. habe die Lenkzeitüberschreitung eine Stunde betragen. Diese sei ihm nicht aufgefallen, weil er zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt sei und dort die Wochenendruhe in Anspruch genommen habe.

 

Sein Nettoeinkommen betrage ca. 1.370 Euro, er sei für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig. Die Strafe sei daher viel zu hoch.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine Verhandlung wurde nicht beantragt. Die verhängten Strafen liegen unter 500 Euro. Es wird daher gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Kraftwagenzug. Eine Kontrolle seiner Fahrerkarte ergab, dass er im 24-Stunden-Zeitraum beginnend am 29.8.2012 um 03.11 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Std und 16 Min eingehalten hat. Die gesamte Ruhezeit betrug zwar 9 Std und 20 Min, ein Teil dieser Zeit liegt jedoch außerhalb des 24-Stunden-Zeitaumes. Die erforderliche Ruhezeit hätte 9 Stunden betragen.

 

Am 5.9. von 03.46 Uhr bis 09.28 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Std und 2 Min eine Lenkpause von 33 Min ein. Am 7.9. von 04.24 Uhr bis 20.09 Uhr betrug die Lenkzeit 11 Std und 5 Min, obwohl nur eine Lenkzeit von 10 Stunden zulässig gewesen wäre.

 

Diese Zeiten ergeben sich aus der Auswertung der Fahrerkarte und werden vom Beschwerdeführer im Ergebnis auch nicht bestritten. Sie können der Entscheidung daher zu Grunde gelegt werden.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. 1370 Euro und ist für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig.

 

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2.        Der Beschwerdeführer hat am 29.8.2012 innerhalb von 24 Stunden ab Fahrtantritt nur eine Ruhezeit von 7 Std und 16 min eingelegt. Insgesamt betrug die Ruhezeit zwar über 9 Stunden, er hat diese jedoch zu spät begonnen, weshalb er sie im vorgeschriebenen 24-Stunden-Zeitraum nicht zur Gänze nehmen konnte. Am 5.9. hat er bei einer Lenkzeit von 5 Std und 2 min eine zu kurze Unterbrechung von 33 Min eingelegt und am 7.9. betrug die Tageslenkzeit 11 Std und 5 Min anstatt der erlaubten 10 Stunden. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3.1.    Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

5.3.2.    Die gesetzliche Mindeststrafe ist daher bei den vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen davon abhängig, in welche Kategorie diese laut Anhang III der angeführten Richtlinie fallen. Das Unterschreiten der täglichen Ruhezeit um mehr als 1 aber weniger als 2 Stunden stellt einen  schwerwiegenden Verstoß dar. Auch das Überschreiten der erlaubten Tageslenkzeit um mehr als 1 Stunden ist ein schwerwiegender Verstoß, das gilt auch für die zu kurze Lenkpause bei einer Lenkzeit von 5 Std und 2 Min. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher für jede der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen jeweils 200 Euro.

 

Als strafmildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Im konkreten Fall ist als strafmildernd weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der täglichen Ruhezeit, der Tageslenkzeit als auch der Lenkpause den in der Richtlinie vorgesehenen Grenzwert für die Einstufung als schwerer Verstoß nur knapp überschritten hat. Bezüglich der täglichen Ruhezeit kommt noch dazu, dass er diese nur etwas zu spät begonnen hat. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher nicht besonders hoch. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass er jede dieser Übertretungen im 28-tägigen Überprüfungszeitraum nur einmal begangen hat.

 

Diese Umstände ändern zwar nichts an der Einstufung als schwerer Verstoß im Sinne der angeführten Richtlinie, führen jedoch dazu, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen. Die gesetzlich vorgesehen Mindeststrafe kann daher in allen drei Fällen gemäß § 20 VStG auf die Hälfte herab gesetzt werden.

 

Auch die herabgesetzten Strafen scheinen ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur genaueren Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten anzuhalten. Generalpräventive Aspekte sprechen ebenfalls nicht gegen eine Herabsetzung der Strafen.

 

Zu II:

Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren reduzieren sich gemäß § 64 Abs, 1 VStG auf 30 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 Abs. 1  VwGVG keine Kosten zu bezahlen.

 

Zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl