LVwG-650066/2/KLI/CG

Linz, 19.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Herrn M S, geb. X, G, S, vertreten durch Dr. H J,  Dr. E B, Rechtsanwälte, H, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, GZ: VerkR21-437-2013 vom 9. Jänner 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. Jänner 2014, GZ: VerkR21-437-2013, bestätigt.

 

 

II.       Gegen diesen Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. Jänner 2014, GZ: VerkR21-437-2013 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Abnahme des Führerscheines (30.11.2013), das ist bis einschließlich 30.09.2014 entzogen und ausgesprochen, dass die Frist jedoch nicht vor Befolgung der in den Punkten II. und III. des Bescheides getroffenen Anordnungen endet. Gemäß Punkt II. wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen und die Bestätigung über die Absolvierung dieser Maßnahme der Behörde vorzulegen habe. Ferner wurde er gemäß Punkt III. aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B bei der hiesigen Behörde zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. Letztendlich wurde gemäß Punkt IV. wurde einer allfälligen, gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vom 10.02.2014. Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid der belangten Behörde insofern an, als statt der Mindestentzugsdauer im Sinne des § 26 Abs.2 Z.1 FSG von 6 Monaten der Führerschein tatsächlich für die Dauer von 10 Monaten entzogen wurde. Der Beschwerdeführer macht den Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend.

 

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers vertritt die belangte Behörde die rechtliche Auffassung, dass sich in Anlehnung an § 26 Abs.1 Z.2 FSG bei Verschuldung eines Verkehrsunfalles, unabhängig ob es sich um einen Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden handelt, die Entziehungsdauer verlängern würde. Da der Beschwerdeführer auch noch Fahrerflucht begangen habe, sei die Entziehungsdauer von 10 Monaten gerade noch als ausreichend angesehen worden. Dieser Ansicht könne aber nicht gefolgt werden. Die PI. Windischgarsten, welche den gegenständlichen Verkehrsunfall als Unfall mit Sachschaden aufgenommen habe, habe angeführt, dass eine Kurvenleitplanke, ein Leitpflock sowie eine Schneestange beschädigt worden seien und dass die Straßenmeisterei am 01.12.2013 in Kenntnis gesetzt worden sei. Tatsächlich sei jedoch bisher keinerlei Schaden geltend gemacht worden; Schadenersatzforderungen seien weder gegenüber dem Beschwerdeführer selbst noch gegenüber dessen Haftpflichtversicherung angemeldet worden. Der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers sei mit 1,62 Promille festgestellt worden. Dieser Wert liege im Grenzbereich der Bestimmung des § 26 Abs.2 Z.4 FSG bzw. § 99 Abs.1 a StVO und nur knapp über der Grenze von 1,6 Promille. Außerdem sei dem Beschwerdeführer bislang kein Alkoholdelikt angelastet worden und handle es sich bei dem vorliegenden Fall um das erste derartige Vergehen. Diese Umstände wären jedenfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen gewesen. Außerdem müsse auch ein Spielraum für wesentlich schwerere Fälle vorliegen. Beispielsweise müsse auch bei Unfällen in alkoholisiertem Zustand, bei welchen Schäden in sehr hohem Ausmaß eingetreten sind, entsprechend geregelt werden. Es könne z.B. eine größere Anzahl von Personen bei derartigen Unfallereignissen zu Schaden kommen; ebenso seien tödliche Verkehrsunfälle nicht auszuschließen. Wenn die Entziehungsdauer spezial- und generalpräventive Wirkungen nach sich zu ziehen habe, erscheine die Dauer des Entzuges von 10 Monaten unangemessen hoch. Tatsächlich wäre mit einer deutlich geringeren Führerscheinentzugsdauer von 6 oder zumindest 8 Monaten das Auslangen zu finden gewesen.

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer verursachte als Lenker des KFZ Audi, Kennzeichen X am 30.11.2013, 04.30 Uhr, in P, Landesstraße L1316 bei Strkm. 1,850 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer lenkte sein KFZ auf der L1316 von W kommend in Richtung G. Auf Höhe des Strkm. 1,850 befindet sich eine Rechtskurve, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Kombination aus starkem Schneefall und der Bereifung seines Fahrzeuges mit Sommerreifen sowie einer Alkoholisierung von 1,62 Promille Blutalkoholgehalt links von der Fahrbahn abkam und gegen Leiteinrichtungen (Leitbake, Leitpflock, Schneestange) sowie gegen mehrere Bäume stieß. Der Beschwerdeführer verließ die Unfallstelle und beging Fahrerflucht.

 

III.        Der erhobene Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR21-437-2013. Dass es sich beim vorliegenden Verkehrsunfall um einen solchen mit Sachschaden handelte, ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll der PI. Windischgarsten, GZ: C2/8307/2013-ab. Ebenso geht aus dem Akt hervor, dass das KFZ des Beschwerdeführers mit Sommerreifen ausgestattet war, obwohl winterliche Verhältnisse Schneefahrbahn, Schneefall) herrschten.

 

Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers geht aus dem amtsärztlichen Gutachten Dr.is I P vom 06.12.2013 hervor, welche eine Rückrechnung vorgenommen hat, aus welcher sich der Blutalkoholgehalt von 1,62 Promille ergibt.

 

Ferner ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt auch vom Beschwerdeführer zugestanden wird. Nachdem sich dieser festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei und schlüssig bereits aus den vorliegenden Aktenunterlagen sowie dem „Geständnis“ des Beschwerdeführers ergibt und keine der Parteien (insbesondere auch der Beschwerdeführer trotz Belehrung) eine mündliche Verhandlung beantragt hat, konnte eine solche unterbleiben.

 

IV.         Rechtslage:

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 und 3 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

§ 26 Abs.2 Z.1 FSG regelt, dass dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit  gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)  § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen hat.

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0081; VwGH 23.04.2002, 2000/11/0182).

 

V.2. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (VfGH 14.03.2003, G203/02; VfGH 11.10.2003, B1031/02; VfGH 26.02.1999, B544/97; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0062; VwGH 22.11.2002, 2001/11/0108).

 

Wenn insofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass aus spezial- bzw. generalpräventiven Gründen die Entzugsdauer Wirkung zeigen solle, so ist dem entgegenzuhalten, dass eben gerade nicht spezial- oder generalpräventive Gründe bei der Entziehung der Lenkberechtigung heranzuziehen sind, sondern dass die Entziehung der Lenkberechtigung den Schutz anderer Personen und/oder Rechtsgüter zum Zwecke hat.

 

V.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zur Entziehungsdauer der Lenkberechtigung im Falle von Alkoholdelikten Stellung genommen. Zunächst hat sichder VwGH umfassend mit der Frage der Mindestentziehungsdauer und einem Überschreiten derselben auseinandergesetzt.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs.1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0143; VwGH 06.07.2004, 2003/11/0250; VwGH 24.04.2007, 2004/11/0001). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 24 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs.3 FSG zu erfolgen, dh. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 28.05.2002, 2000/11/0078).

 

V.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass im Hinblick auf Gefährlichkeit und Verwerflichkeit nachfolgende Umstände einer Bewertung zu unterziehen sind:

 

Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers wurde mit einem Blutalkoholgehalt von 1,62 Promille berechnet.

 

Ebenso ist zu beachten, dass das KFZ des Beschwerdeführers im Vorfallenheitszeitpunkt (30.11.2013, 04.30 Uhr) mit Sommerreifen ausgestattet war, wenngleich zu dieser Jahreszeit die Winterreifenpflicht gilt ( § 102 Abs.8a KFG). Aus dem Protokoll der PI. Windischgarsten (GZ: C2/8307/2013-ab) lässt sich außerdem ersehen, dass zum Unfallszeitpunkt tief winterliche Verhältnisse mit Schneefahrbahn herrschten.

 

Letztendlich ergibt sich aus dem Protokoll der PI. Windischgarsten, dass der Beschwerdeführer bei gegenständlicher Alkoholfahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Unrichtig ist, dass der Beschwerdeführer lediglich sein eigenes KFZ beschädigt hat. Vielmehr geht aus dem vorliegenden Akt hervor, dass der Beschwerdeführer von der Schneefahrbahn abgekommen und gegen einen Leitbaken bzw. einen Leitpflock bzw. eine Schneestange geprallt ist, welche beschädigt wurden, sodass die Straßenmeisterei verständigt werden musste. Darüber hinaus prallte der Beschwerdeführer auch gegen mehrere Bäume. Unbeachtet bleiben kann, dass bislang (zumindest nach den Behauptungen des Beschwerdeführers) keine Schadenersatzansprüche an ihn persönlich und/oder seine Haftpflichtversicherung herangetragen wurden. Es liegt immer im Entscheidungsbereich des Einzelnen, ob er seine Schadenersatzansprüche durchsetzen will oder nicht. Außerdem steht für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eine 3-jährige Verjährungsfrist zur Verfügung, von welcher erst 2,5 Monate verstrichen sind. Die Tatsache, dass Sachschäden eingetreten sind, lässt sich jedenfalls nicht bestreiten.

 

Nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall hat der Beschwerdeführer außerdem noch Fahrerflucht begangen und sein Fahrzeug in der Unfallendlage zurückgelassen.

 

V.5. In der Entscheidung vom 08.08.2002, 2001/11/0210 wurde dem dortigen Beschwerdeführer ein Alkoholdelikt zur Last gelegt, wobei dieser einen Verkehrsunfall verschuldete und Fahrerflucht beging. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 10 Monaten wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet. Ebenso wurde der Entzug von 10 Monaten in der Entscheidung vom 24.03.1999, 99/11/0085 nicht als rechtswidrig qualifiziert. In der Entscheidung vom 05.08.1997, 95/11/0350 verursachte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden, er verweigerte sodann die Untersuchung der Atemluft und war eine Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 10 Monaten gerechtfertigt. Auch in der Entscheidung vom 19.03.1997, 96/11/0230 wurde dem Beschwerdeführer ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorgeworfen, welcher die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten nach sich zog; gleichermaßen lautete die Entscheidung vom 21.09.1990, 90/11/0076.

 

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in alkoholisiertem Zustand (1,62 Promille) verursachte, Fahrerflucht beging und sein Fahrzeug zudem bei tief winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen ausgestattet war, ist die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 10 Monaten als im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen.

 

V.6. Zum Einwand des Beschwerdeführers, es müsse auch noch Spielraum für deutlich schwerere Delikte bestehen, ist auszuführen, dass auf eine Vielzahl an Entscheidungen zurückgegriffen werden kann. Die Dauer von 6 Monaten Entziehung der Lenkberechtigung wird insbesondere dann zu Grunde gelegt, wenn es sich um ein Alkoholdelikt handelt, bei welchem niemand zu Schaden gelangt (mithin solche Delikte, welche keine Verkehrsunfälle zur Folge hatten, schon gar nicht solche mit Fahrerflucht) bzw. bei welchen keine weiteren gefährdenden Momente zur Alkoholisierung hinzutreten (z.B. UVS OÖ. 30.07.2013, VwSen-523519). Eine Herabsetzung der Dauer der Entziehung auf 8 Monate war in der Entscheidung des UVS . vom 31.07.2013, VwSen-523488 deshalb möglich, weil es sich um keine „klassische Fahrerflucht“ handelte, zumal der dortige Unfallverursacher nach ca. 1 km Fahrt zur Unfallstelle zurückgekehrt ist und anschließend die Amtshandlung durchgeführt wurde.

 

V.7. Auch für deutlich schwerere Delikte bleibt ausreichend Spielraum. Bei 4 Alkoholdelikten innerhalb von 7 Jahren war eine Entziehungsdauer von 2 Jahren angemessen (VwGH 20.01.1998, 97/11/0297); bei 4 Alkoholdelikten innerhalb von 10 Jahren eine Entziehungsdauer von 3 Jahren (VwGH 14.12.1999, 99/11/0292); bei 4 Alkoholdelikten innerhalb von 6 Jahren eine Entziehungsdauer von 4 Jahren (VwGH 23.04.2002, 2000/11/0182); bei 4 Alkoholdelikten innerhalb von 12 Jahren eine Entziehungsdauer von 3 Jahren (VwGH 27.02.2004, 2002/11/0036). Bei schwerwiegenden Delikten, welche auch gravierende Folgen nach sich ziehen werden unter anderem Entziehungszeiten von 20 Monaten zu Grunde gelegt (UVS . vom 13.12.2013, VwSen-523614).

 

V.8. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 10 Monaten steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Außerdem trägt die belangte Behörde dem Alkoholdelikt und den sonstigen Umständen (Sommerreifen, Schneefahrbahn, Fahrerflucht) des gegenständlichen Falles Rechnung. Eine Herabsetzung auf die Mindestentziehungsdauer oder auch nur auf 8 Monate war insofern nicht möglich, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer