LVwG-600963/2/KLI/HK

Linz, 07.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die (undatierte) Beschwerde des W S,
geb. x 1960, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10.7.2015, GZ: VerkR96-4759-2015 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie eines dagegen (verspätet) erhobenen Einspruches und darauf erfolgter Zurückweisung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 49 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Strafverfügung vom 27.4.2015, GZ: VerkR96-4759-2015, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14.12.2014 um 19:41 Uhr in der Gemeinde Altmünster, B145 bei km 29.290 in Fahrtrichtung Gmunden mit dem PKW, Kennzeichen: x die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO verletzt. Über ihn werde deshalb ein gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt.

 

I.2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer den mit 18.5.2015 datierten Einspruch. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er könne sich nicht erinnern, zur Tatzeit am Tatort seinen PKW gelenkt zu haben. Er verborge sein Fahrzeug auch öfters an Verwandte und Bekannte. Ferner stellt der Beschwerdeführer die Frage, ob es ein Foto gebe, auf welchem der Fahrer erkennbar sei und warum der Beamte das Fahrzeug nicht einfach am Tatort aufgehalten habe.

 

I.3. Infolge dieses Einspruches richtete die belangte Behörde das Schreiben vom 16.6.2015 an den Beschwerdeführer mit dem Vorhalt, der von ihm erhobene Einspruch sei verspätet.

 

Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer dazu vor, die Strafverfügung sei am 30.4.2015 beim Postamt in D nachweislich hinterlegt worden und gelte mit diesem Datum als zugestellt. Die Einspruchsfrist betrage gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen. Er hätte daher das Rechtsmittel bis spätestens 15.5.2015 zur Post geben bzw. beim hiesigen Amt überreichen müssen. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei erst am 19.5.2015, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist zur Post gegeben worden und daher verspätet. Er könne binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Stellung nehmen. Nach Ablauf dieser Frist werde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.

 

I.4. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine (undatierte) aber rechtzeitige Stellungnahme. In dieser bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit dem Postamt D nichts zu tun, zumal er in R wohnhaft sei, wo das Postamt A zuständig sei. Er habe den Brief innerhalb der erlaubten Frist abgeholt und noch am gleichen Tag geantwortet. Er habe den Brief am Postamt A persönlich am Tag der Abholung wieder aufgegeben, was der Poststempel und die Abholliste beweisen würden.

 

Die Post habe einen Beförderungsvertrag. Der Brief hätte die belangte Behörde daher leicht in der erlaubten Frist erreichen müssen.

 

Er bitte, das nochmals zu überprüfen, weil man sonst keinen Einspruch auf dem Postweg erheben könnte.

 

I.5. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 10.7.2015, GZ: VerkR96-4759-2015, mit welchem der gegen die Strafverfügung vom 27.4.2015 (I.1.) erhobene Einspruch (I.2.) als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass  gemäß § 49 Abs.1 VStG die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen betrage. Die Strafverfügung sei laut Postvermerk auf dem Rückschein am 30.4.2015 nachweislich hinterlegt worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei am 19.5.2015 abgesandt worden und am 20.5.2015 bei der belangten Behörde eingelangt, also jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist.

 

Mit Schreiben vom 16.6.2015 sei dem Beschwerdeführer die Tatsache der offensichtlich verspäteten Einbringung des Einspruches zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, bei einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung entsprechende Unterlagen vorzulegen.

 

Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 7.7.2015, die Rechtsmittelfrist beginne mit dem Tag der Abholung des hinterlegten Schreibens, beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag der Hinterlegung des Schriftstückes am 30.4.2015. Da es sich bei der Rechtsmittelfrist im Sinne des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckt werden könne, hätte der Beschwerdeführer den Einspruch bis spätestens 15.5.2015 einbringen müssen.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die (undatierte) aber rechtzeitige Beschwerde.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe ihn wegen der Ortsabwesenheit nicht belehrt. Dafür habe sie ihm geschrieben, sein Schriftstück sei am Postamt D hinterlegt worden, was nicht gestimmt habe.

 

Ferner stellt er die Frage, warum die belangte Behörde nicht das Datum der Abholliste mit dem Poststempel am Brief verglichen habe. Die Post hätte den Brief leicht in der Zeit von A nach G befördern können, die Post habe eine Beförderungspflicht.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 27.4.2015, GZ: VerkR96-4759-2015 wurde dem Beschwerdeführer die zu Punkt I.1. dargestellte Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegung erfolgte am 30.4.2015 beim Postamt A. Der Beschwerdeführer hat die Strafverfügung innerhalb der 14-tägigen Hinterlegungsfrist abgeholt.

 

II.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Strafverfügung mit Schreiben vom 18.5.2015 Einspruch und versendete diesen noch am selben Tag an die belangte Behörde. Bei der belangten Behörde langte dieser am 20.5.2015 ein. Der Beschwerdeführer erstattete darin das zu Punkt I.2. dargestellte Vorbringen.

 

II.3. Nachdem die Strafverfügung am 30.4.2015 zur Abholung hinterlegt wurde, endete die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Einspruches am 15.5.2015. Tatsächlich verfasste der Beschwerdeführer seinen Einspruch erst am 18.5.2015, welchen er mit der Post versendete. Der Einspruch langte daraufhin am 20.5.2015 bei der belangten Behörde ein.

 

II.4. Nachdem die belangte Behörde davon ausging, dass der Einspruch vom 18.5.2015 verspätet sei, gewährte sie dem Beschwerdeführer Parteiengehör, indem sie das Schreiben vom 16.6.2015 an dem Beschwerdeführer versendete. Dieses Schreiben hatte u.a. nachfolgenden Inhalt:

 

„Die Strafverfügung wurde am 30.4.2015 beim Postamt in D nachweislich hinterlegt und gilt mit diesem Datum als zugestellt.

Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen. Sie hätten daher das Rechtsmittel bis spätestens 15.5.2015 zur Post geben bzw. beim hiesigen Amt überreichen müssen. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde erst am 19.5.2015, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist zur Post gegeben und daher verspätet eingebracht.

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Stellung nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.“

 

II.5. Unrichtig ist, dass – wie im Vorhalt der belangten Behörde – die Strafverfügung am 30.4.2015 beim Postamt in D hinterlegt wurde. Vielmehr ergibt sich aus der Hinterlegungsanzeige der belangten Behörde, dass die Hinterlegung am 30.4.2015 beim Postamt A erfolgte.

 

Der Vorhalt der belangten Behörde, das Schriftstück sei am Postamt in D hinterlegt worden, ist insofern unzutreffend.

 

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zwar die Verspätung des Einspruches vorgehalten, ihm allerdings keine Fragen zur Ortsabwesenheit gestellt und ihn auch nicht dazu aufgefordert, für den Fall einer Ortsabwesenheit entsprechende Nachweise darüber vorzulegen.

 

II.6. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer die (undatierte) Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Er erstattete darin das zu Punkt I.4. dargestellte Vorbringen.

 

II.7. In der Folge erließ die belangte Behörde den zu Punkt I.5. wiedergegebenen und nunmehr angefochtenen Bescheid. In diesem Bescheid wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, er sei dazu aufgefordert worden, bei einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung entsprechende Unterlagen vorzulegen.

 

II.8. Letztendlich brachte der Beschwerdeführer die (wiederum undatierte) aber rechtzeitige Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Diese hat den zu I.6. dargestellten Inhalt. Unter anderem bringt er vor, er sei über die Ortsabwesenheit nicht belehrt worden. Der Vorhalt, das Schriftstück sei am Postamt Desselbrunn hinterlegt worden, sei unrichtig.

 

Allerdings erstattet der Beschwerdeführer kein Vorbringen dazu, dass er tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen sei.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der Gang des behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Zustellung der Strafverfügung, die Erhebung des Einspruches, der Verspätungsvorhalt, die Stellungnahme dazu, der angefochtene Bescheid (Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung) sowie die Beschwerde ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde. Auch der Inhalt der jeweiligen Schriftstücke geht aus dem Akt hervor. Weitere diesbezügliche Erhebungen waren insofern entbehrlich.

 

III.2. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme dazu abgegeben, weshalb sein Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig sein sollte. Wenngleich dem Beschwerdeführer zumindest seit dem angefochtenen Bescheid bekannt ist, dass die Ortsabwesenheit für die rechtzeitige Zustellung eine entscheidende Rolle spielt, hat er auch in der Beschwerde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen die Behauptung der belangten Behörde, das Schriftstück sei am Postamt in D hinterlegt worden. Dies ist offensichtlich ein Fehler der belangten Behörde, welche fälschlicherweise das Postamt D in ihrem Verspätungsvorhalt nennt.

 

Ferner bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, er sei über die Ortsabwesenheit nicht belehrt worden. Dies ist zutreffend, zumal er im Verspätungsvorhalt vom 16.6.2015 tatsächlich nicht zu einer Ortsabwesenheit befragt wurde. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer auch nicht dazu aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.

 

Auf den Umstand des fehlerhaft genannten Postamtes sowie die fehlende Befragung zur Ortsabwesenheit und die fehlende Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen wird unter Punkt V. näher einzugehen sein.

 

III.3. Verfahrensgegenständlich ist die Frage der rechtzeitigen bzw. verspäteten Einspruchserhebung und von Umständen, die Auswirkung auf die Zustellung des Einspruches und den Fristenlauf haben könnten.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. § 47 VStG regelt die Möglichkeit einer Verwaltungsbehörde Strafverfügungen zu erlassen. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

IV.2. Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetze oder Verordnungen festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

V.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Strafverfügung nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 30.4.2015 durch Hinterlegung beim Postamt A zugestellt. An der Rechtmäßigkeit der Zustellung bestehen keine Zweifel. Nach der Beweislage sind auch keine Anhaltspunkte für Zustellmängel oder eine vorübergehende Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung gegeben.

 

V.3. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zunächst, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.6.2015 die Verspätung seines Einspruches vorgehalten wurde. Unrichtig ist allerdings die Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei über die Ortsabwesenheit belehrt worden und er sei dazu aufgefordert worden, in diesem Fall allfällige Nachweise zu erbringen. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer lediglich vorgehalten, sein Einspruch sei verspätet und er könne dazu eine Stellungnahme abgeben. Eine konkrete Anfrage – wie dies die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid darstellt – erfolgte nicht.

 

Zu Recht wendet daher der Beschwerdeführer zunächst ein, er sei über eine Ortsabwesenheit nicht belehrt worden, zumal dies tatsächlich nicht der Fall ist. Eine explizite Anfrage der belangten Behörde zur Ortsabwesenheit ist nicht erfolgt.

 

Auch der Vorhalt des Beschwerdeführers – wenngleich dieser nun nicht entscheidungsrelevant ist – die Strafverfügung sei am Postamt in D hinterlegt worden, trifft zu. Tatsächlich wurde das Schriftstück nämlich am Postamt in A hinterlegt.

 

V.4. Jedoch erlangte der Beschwerdeführer aber mit dem angefochtenen Bescheid davon Kenntnis, dass eine allfällige Ortsabwesenheit für die ordnungsgemäße Zustellung und damit auch für die Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung des Einspruches relevant ist. Dennoch erstattete der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde kein Vorbringen dazu. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Ortabwesenheit des Beschwerdeführers, welche ihm die rechtzeitige Kenntnisnahme von der Strafverfügung unmöglich gemacht hätte, nicht vorliegt.

 

V.5. In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Insofern wäre auch der Beschwerdeführer gehalten gewesen, aufgrund der bereits am 30.4.2015 erfolgten Zustellung, seinen Einspruch spätestens am 15.5.2015 entweder per Post zu versenden oder sonst der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

 

V.6. Die Fristversäumnis des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 30.4.2015 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch das Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann. Es war daher dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung einzugehen und sich inhaltlich mit dem vorgeworfenen Verstoß gegen die StVO auseinanderzusetzen.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens 6. Auflage, Anm. 11 zu § 49 VStG). Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

V.7. Abschließend sei allerdings festgehalten, dass die belangte Behörde durch den unrichtigen Vorhalt, die Strafverfügung sei am Postamt Desselbrunn hinterlegt worden, dazu beigetragen hat, dass dieser Umstand vom Beschwerdeführer aufgegriffen wurde.

 

Dem Beschwerdeführer ist auch zuzugestehen, dass ihn die belangte Behörde in ihrem Verspätungsvorhalt vom 16.6.2015 zu einer Ortsabwesenheit nicht befragt hat und ihn auch nicht dazu aufgefordert hat, entsprechende Nachweise vorzulegen.

 

Letztendlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, zumal sich der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde dazu nicht weiter geäußert hat.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer