LVwG-600990/2/Py/Bb

Linz, 03.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn S S, geb. x,  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, vom 7. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. August 2015, GZ VerkR96-2374-2015-Wid, hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 80 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) gab mit Straferkenntnis vom 4. August 2015, GZ VerkR96-2374-2015-Wid, dem Einspruch des S S (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) vom 24. Juli 2015 gegen das Strafausmaß der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Juli 2015, GZ VerkR96-2374-2015-Wid, mit welcher dem Bf eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG angelastet wurde, keine Folge und bestätigte die in der Strafverfügung gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängte Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde u.a. Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe):

„[...] Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurde das Ausmaß des Verschuldens gewertet. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden somit gegeneinander abgewogen. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten wird auf unsere Schätzung zurückgegriffen, da diese lt. Schreiben vom 31.07.2015 den Tatsachen entsprechen.

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro entspricht also einer 8-prozentigen Ausschöpfung des Strafrahmens. Grund für die Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 war der Umstand, dass mit dem auf Sie zumindest zum damaligen Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeug, eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden war. Aufgrund der Verweigerung der Auskunft war es der Behörde nicht ermöglicht worden, den Täter verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Somit haben Sie dem Schutzzweck der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, nämlich sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwieriger und umfangreicher Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann, diametral entgegengewirkt (VwGH 23.03.1972, 615/71).

 

Sie sind zwar nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, einen Verstoß gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 hatten Sie allerdings bislang nicht zu verantworten, in diesem Sinne sind Sie Ersttäter. Wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 23.05.2014, Zl. LVwG-600192 ausgeführt hat, bedarf es einer Geldstrafe in der verhängten Höhe, um Ihnen nachhaltig und wirksam die Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens vor Augen zu führen. [...]“

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. August 2015, richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf mit Schriftsatz vom    7. August 2015 rechtzeitig eingebrachte, ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde, in welcher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 200 Euro begehrt wurde. 

 

Begründend brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er bislang einschlägig noch nie in Erscheinung getreten sei. Der Umstand, dass er mit seiner nicht dem Gesetz entsprechenden Lenkerauskunft dem Schutzzweck der Bestimmung des  § 103 Abs. 2 KFG diametral entgegengewirkt habe, stelle kein taugliches Strafzumessungskriterium dar, weil die Behörde damit zu erkennen gebe, dass sie den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung für erheblich halte.

 

Er verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042, wonach es dem Doppelverwertungsverbot widerspreche, wenn Umstände, die bereits für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden. Ferner zitierte der Bf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte des Landes Oberösterreich und Salzburg, wonach Formaldelikte nach § 103 Abs. 2 KFG teilweise bedeutend strenger bestraft würden als die der Lenkeranfrage zugrundeliegenden Delikte. 

 

Überdies erörterte er, dass er das behördliche Lenkerauskunftsersuchen nicht ignoriert, sondern dieses am 30. Juni 2015 dahingehend beantwortet habe, dass der bezeichnete Pkw damals zum Verkauf gestanden und von verschiedenen Personen bei Probefahrten gelenkt worden sei, sodass er den Lenker nicht nennen habe können. Er habe das Lenkerauskunftsersuchen fristgerecht beantwortet und den Grund für die Nichtbekanntgabe des Lenkers genannt, weswegen ihm nur mehr zur Last zu legen sei, die vermerkten Führerscheindaten nicht aufbehalten zu haben. Dies könne mit Blick auf § 103 Abs. 2 KFG als fahrlässig angesehen werden, jedoch habe er sich aber beim Wegwerfen des Zettels mit den Daten nichts gedacht. Eine behördliche Lenkeranfrage sei ihm nicht in den Sinn gekommen.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 13. August 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes GZ VerkR96-2374-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.   

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da sich die erhobene Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet und der anwaltlich vertretene Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Juni 2015,   GZ VerkR96-2374-2015-Wid, wurde an den Bf als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX-XXXX, aus Anlass des Verdachtes der Begehung eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 48 km/h abzüglich der entsprechenden Messtoleranz), ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs. 2 KFG zur angezeigten Tatzeit am 22. März 2015 um 12.09 Uhr unter Angabe der Tatortörtlichkeit St. Johann am Walde, L 1061, km 6,430, gerichtet. Diese Lenkeranfrage wurde dem Bf laut Aktenlage nachweislich zugestellt.

 

Nachdem der Bf auf die entsprechende Anfrage keine Lenkerauskunft erteilte und bloß mitteilte, dass der Pkw zum Verkauf gestanden und daher von verschiedenen Personen bewegt worden sei, sodass eine Zuordnung des Lenkers nicht möglich sei, wurde er in weiterer Folge als Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges wegen Unterlassung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt und schließlich am 4. August 2015 das behördliche Straferkenntnis erlassen.

 

Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.500 Euro netto, besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Er weist zwei verkehrsrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO und des § 52 lit. a Z 10 a StVO aus den Jahren 2013 und 2014 auf.

 

I.4.2. Dieser dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten. Der Bf ließ im Einspruch gegen die Strafverfügung wegen § 103 Abs. 2 KFG als auch in der Beschwerde den Schuldspruch unangefochten und bekämpfte ausdrücklich nur das Strafausmaß, sodass dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruches untersagt ist.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. § 103 Abs. 2 KFG normiert, dass die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die bezughabende Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

I.5.2. Die erhobene Beschwerde – wie auch bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung - richtet sich ihrem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe.

 

Es ist daher – mangels Anfechtung – hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden, Rechtskraft eingetreten (VwGH 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053, 30. September 2014, Ra 2014/11/0052). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe – wie beantragt – in Betracht kommt.

 

Die belangte Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bf in Höhe von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat im Schriftsatz vom 31. Juli 2015 diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen. Er teilte mit, dass diese Schätzung der Realität entspricht, weshalb diese Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren herangezogen und der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Strafmildernd war – mangels Unbescholtenheit des Bf - kein Umstand zu berücksichtigen, auch Straferschwerungsgründe waren nicht festzustellen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat, schützt die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (etwa VwGH 22. März 2000, 99/03/0434, mwH). Sinn und Zweck der Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 19. Dezember 2014, Ra 2014/02/0081, 30. Juni 1993, 93/02/0109).

 

Die Norm des § 103 Abs. 2 KFG soll demnach der Behörde jederzeit die Möglichkeit geben, rasch Auskunft über den Lenker eines Fahrzeuges zu erhalten. Damit soll ein konsequenter Vollzug der entsprechenden Verkehrsvorschriften gesichert werden. Der Bf hat durch die Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers gegen diese Interessen verstoßen.

 

Aufgrund seiner nicht dem Gesetz entsprechend erteilten Lenkerauskunft war eine Ahndung des für die Lenkeranfrage anlassgebenden Grunddeliktes nicht möglich. Durch sein Verhalten wurde die strafrechtliche Verfolgung einer nicht unbedeutenden Verwaltungsübertretung, nämlich einer besonders gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 48 km/h, und in weiterer Folge auch ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung vereitelt. Nachdem hohe Geschwindigkeitsübertretungen immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle mit teils schwerwiegenden Folgen sind, ist es im Interesse der Allgemeinheit gelegen, derartige Lenker unverzüglich auszuforschen und zu bestrafen. Der Bf hat durch die nicht dem § 103 Abs. 2 KFG entsprechende Beantwortung der an ihn gestellten Lenkeranfrage verhindert, dass ein Lenker überhaupt hat ermittelt werden können. Entgegen der offenbaren Ansicht des Bf liegt der von ihm begangenen Übertretung somit tatsächlich ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde (vgl. z. B. in diesem Zusammenhang VwGH 23. April 2010, 2009/02/0066, 21. Juni 2013, 2013/02/0097 ua.).

 

Wer die ihm nach § 103 Abs. 2 leg. cit. obliegende Auskunftspflicht verletzt, vereitelt in der Regel die Strafverfolgung einer Verwaltungsübertretung und gefährdet damit diejenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient (VwGH 24. Februar 1988, 87/03/0253, 22. März 2000, 99/03/0434).

 

Mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042, ist für den Standpunkt des Bf nichts zu gewinnen, wurde er doch konkret wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 iVm der Strafbestimmung des  § 134 Abs. 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich verfolgt. Im zitierten VwGH-Erkenntnis gelangte jedoch die Strafbestimmung des § 99      Abs. 2e StVO zur Anwendung, welche eine Mindest- sowie Höchststrafe für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet ab einem bestimmten Ausmaß vorsieht. Zumal demnach die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den Strafsatz des § 99 Abs. 2e StVO relevant ist, darf nach den Ausführungen im Erkenntnis das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zusätzlich als Strafzumessungsgrund herangezogen werden. Die Strafbestimmung des       § 134 Abs. 1 KFG sieht derartiges hingegen nicht vor, sodass der Bf mit seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermag.

 

In Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Bf zuzumutenden Sorgfalt kann auch das Ausmaß des Verschuldens des Bf nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Sofern das Fahrzeug im Tatzeitraum von mehreren Personen benutzt wurde, war der Bf zur Führung entsprechender Aufzeichnungen verpflichtet, welche die Erteilung der Auskunft ermöglicht hätten (vgl. § 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG). Dass er die Lenkerdaten nicht entsprechend verwahrte, sondern seinem Vorbringen nach weggeworfen hat, kann sein Verschulden nicht mindern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist und als solcher möglicherweise mit der österreichischen Rechtsordnung nicht näher vertraut ist. Im Zeitpunkt, als er mit der Verbringung seines Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen musste, bestand jedenfalls Anlass, sich mit den einschlägigen inländischen Normen vertraut zu machen.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände kann das Verwaltungsgericht keinen Anlass finden, die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 400 Euro zu bemängeln. Das erkennende Gericht erachtet die Geldstrafe als nicht überhöht, sondern durchaus tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßenverkehr – von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Die festgesetzte Geldstrafe ist (noch) an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt 8 % der möglichen Höchststrafe. Für eine Strafherabsetzung – wie beantragt – fand sich kein Ansatz. Sein Einkommen in Höhe von 1.500 Euro wird dem Bf die Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe jedenfalls ermöglichen.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 4 Tagen festgesetzt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen annähernd gleich hohe bzw. durchaus auch höhere Geldstrafen bestätigt und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen (vgl. z. B. VwGH 21. Juni 2013, 2013/02/0097, 23. April 2010, 2010/02/0090 und 16. Dezember 2005, 2005/02/0148). Selbst in der letztgenannten VwGH-Entscheidung wurde wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden) als rechtmäßig bestätigt, obwohl der gesetzliche Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG damals nur bis 2.180 Euro reichte.

 

Sofern der Bf in der Beschwerde vorträgt, dass Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG in der Regel mit höheren Geldstrafen geahndet würden, als angezeigte Grunddelikte, wird entgegnet, dass nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Strafbemessung einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG keinerlei Verpflichtung besteht, auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (z. B. VwGH 5. Juni 1991, 91/18/0015).

 

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 80 Euro vorzuschreiben.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.in Andrea Panny