LVwG-601048/2/KH/MP

Linz, 27.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn H-P-M F, R, W, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 01. September 2015, GZ. VerkR96-1455-2015, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes

 

zu Recht e r k a n n t: 

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafen im Spruchpunkt 1) von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) auf 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden), im Spruchpunkt 2) von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) sowie in Spruchpunkt 3) von 70,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) auf 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) herabgesetzt werden.

 

II.      Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 27,00 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe, mindestens jedoch 10,00 Euro) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten-beitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis vom 01. September 2015, GZ. VerkR96-1455-2015, der Bezirkshauptfrau von Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) wurde Herrn H-P-M F (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), geb. x, R, W, D, Folgendes zur Last gelegt:

1.        „Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

2.        Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen gelenkte Pkw, Mercedes 190E braun, FID WDB2010181G054988, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Fahrzeug die Kennzeichentafeln mit dem behördlichen Kennzeichen RO-x, angebracht waren, obwohl an Fahrzeugen nur Kennzeichentafeln mit dem für das Fahrzeug jeweils zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein dürfen. Das angeführte Kennzeichen war dem Pkw Mercedes E300, FID: WDB2100251A840432, zugewiesen.

3.        Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass Sie mit dem angeführten inländischen Kraftfahrzeug (RO-x) einen ausländischen Anhänger (FRG-xx (D)) gezogen haben, bei dem hinten keine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 KFG angebracht war, obwohl Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 KFG angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.“

Als verletzte Rechtsvorschriften wurden § 36 lit. a KFG , § 102 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 6 KFG sowie § 102 Abs. 1 KFG iVm § 83 KFG zitiert. Vorgeworfener Tatort war jeweils Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Lichtenberg 1 - Glöckelberger Straße - Ulrichsberg - Dreisesselbergstraße - Spitzwirt - Hinterangerstraße bis Grenze Breitenberg. Vorgeworfene Tatzeit war jeweils 04.04.2015, 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr.

Über den Bf wurden folgende Strafen verhängt:

Zu 1.) 220,00 Euro  48 Stunden   § 134 Abs. 1 KFG           

Zu 2.) 150,00 Euro  30 Stunden   § 134 Abs. 1 KFG           

Zu 3.)   70,00 Euro  14 Stunden   § 134 Abs. 1 KFG

 

Weiters wurde ein Betrag von 47,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.  

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches ohne Zustellnachweis vorgelegt wurde, erhob der Bf schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass dieser mit dem Fahrzeug gefahren sei und die Übertretungen zugegeben werden. Im Übrigen verwies der Bf auf seine kleine Rente in Höhe von 500 Euro und schloss das Ersuchen an, ihm „etwas entgegen zu kommen“.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung,  dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da beide gesetzlich normierten Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutreffen, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bf lenkte am 04. April 2015 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 10.15 Uhr im Gemeindegebiet von Ulrichsberg im Straßenverlauf von Lichtenberg 1 – Glöckelberger Straße – Ulrichsberg – Dreisesselbergstraße – Spitzwirt – Hinterangerstraße bis in den Bereich der Ortschaft Breitenberg, ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz 190E mit der Farbe braun. Dabei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen ist (§ 36 lit. a KFG), die Kennzeichen nicht dem verwendeten Fahrzeug zugewiesen waren (§ 49 Abs. 6 KFG) sowie am Anhänger, kein Kennzeichen angebracht war (§ 83 KFG). Diese Verwaltungsübertretungen wurden im Zuge einer Privatanzeige der Polizeiinspektion Ulrichsberg zur Anzeige gebracht.

 

Unter Hinweis auf sein geringes Einkommen hat der Bf seine Beschwerde lediglich eingeschränkt auf die Strafhöhe eingebracht und den Tatvorwurf an sich nicht bestritten.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird auf die von ihm selbst übermittelten Informationen betreffend seine Einkommensverhältnisse verwiesen.

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

Da der Bf seine Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und den Sachverhalt sowie die Tatvorwürfe an sich nicht bestritten hat, ist lediglich auf die Höhe der verhängten Strafe einzugehen.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Über den Bf wurde bislang keine Verwaltungsstrafe wegen eines gleichartigen Verstoßes verhängt, welche bei der Bemessung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen wäre. Mildernd ist weiters zu werten, dass der Bf bereits in der schriftlichen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht geständig war und die Verwirklichung der Tat durch ihn zu keiner Zeit anzweifelte.

 

In Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe kommt das Landesverwaltungsgericht somit zu dem Schluss, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen entsprechend herabzusetzen sind. Die Höhe der nunmehr verhängten Strafen ist als angemessen und notwendig zu betrachten, um den Bf in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Die Entscheidung betreffend den zu entrichtenden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing