LVwG-601097/2/MZ

Linz, 04.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des R W, geb x, V, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.10.2015, VerkR96-34487-2014/MH STV P-Akt, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,- zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.10.2015, VerkR96-34487-2014/MH STV P-Akt, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen AM-x auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.4.2015 binnen zwei Wochen ab Zustellung keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das KFZ am 5.5.2015 um 13:24 Uhr in der Gemeinde Enns auf der L 309 bei km 2,703, in Fahrtrichtung Steyr gelenkt hat. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

Der Bf habe daher § 103 Abs 2 KFG 1967 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt wurde.

 

II. In der rechtzeitig gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhobene Beschwerde bringt der Bf Folgendes vor:

 

„Wie bereits mitgeteilt behaupte ich NICHT zu schnell gewesen zu sein und kann Ihnen nicht mitteilen wer das Fahrzeug zu diesem Moment gelenkt hat da ich noch immer kein Beweisfoto wie bereits angefordert wurde, bekommen habe.

Ich hätte Ihnen irgendeinen Namen von einer der 2 möglichen Lenker sagen können. Dies wäre eine Falschaussage gewesen. Und die Lenkererhebung wurde sehr wohl abgegeben! In dieser Stand dass ich ihnen nicht sicher [s]agen kann wer das Fahrzeug gelenkt hat und ich ein Beweisfoto brauche.

 

Sie sind der Nachweispflicht nicht nachgekommen daher ist die Strafe in Höhe von 220 € sowie die Strafe für das zu schnell fahren nicht gerechtfertigt.

Laut meinem Anwalt sind sie Verpflichtet einen Nachweis zu erbringen wenn sie auf den Strafbetrag bestehen! Eine Schätzung mit lasermessung die im Nachhinein nicht nachzuvollziehen ist, ist kein Nachweis!“

 

III.a) Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung wurde der Bf als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen AM-x von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 9.4.2015 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ am 5.5.2015 um 13:24 Uhr in der Gemeinde Enns auf der L 309 bei km 2,703, in Fahrtrichtung Steyr gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Dieses Schreiben wurde dem Bf am 22.4.2015 zugestellt.

 

Mit E-Mail vom 22.4.2015 teilte der Bf der belangten Behörde Folgendes mit:

„Guten Tag,

leider haben sie mir nach Forderung eines Beweisfotos dies wieder nicht zugesendet. Eine Lasermessung ist kein Beweis. Ich kann ihnen ohne Foto auch keine Lenkerauskunft geben da wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe mehrere Fahrer in Frage kommen. Ein Beweisfoto würde alles klären. Wenn sie dieses nicht haben fordere ich die Einstellung des Verfahrens!“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.a) Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)          [...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende

Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134. Strafbestimmungen

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

1.b) Der Bf hat auf die Lenkeranfrage, welche ihm nachweislich zugestellt wurde, lediglich ein „Beweisfoto“ betreffend die der Anfrage zugrundeliegende Geschwindigkeitsübertretung gefordert und zudem mitgeteilt, „ohne Foto auch keine Lenkerauskunft [zu] geben“.

 

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge schützt die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl VwGH 22.3.2000, 99/03/0434 mwN). Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH 23.4.2010, 2010/02/0090 mwN).

 

Die gesetzliche Auskunftspflicht ist – entgegen der offenbar vom Bf vertretenen Auffassung – auch nicht davon abhängig, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (vgl VwGH 11.5.1990, 89/18/0177 mwN; siehe auch VfSlg 7056/1973); die Lenkeranfrage darf seitens der Behörde bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen (vgl VwGH 15.1.1992, 91/03/0349; 12.7.1994, 92/03/0200; 19.12.2014, Ra 2014/02/0081).

 

Für die Annahme, die Behörde habe im vorliegenden Fall ohne jeglichen Grund willkürlich Auskunft verlangt, besteht angesichts der für die Lenkeranfrage Anlass gegeben habenden, von der PI Enns zur Zahl VStV/914100175089/018/2014 angezeigten Verwaltungsübertretung kein Hinweis.

 

Davon ausgehend war der Bf verpflichtet, die gesetzliche Auskunftspflicht zu erfüllen, was er jedoch, da er keinen Lenker bezeichnet und auch keine andere Person, die eine Auskunft geben kann, namhaft machte, nicht getan hat.

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

2) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 40,- Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Auskunft des Bf den Anforderungen des § 103 Abs. 4 KFG 1967 genügt, nicht verallgemeinerungsfähig ist und im Übrigen auch nicht von der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer