LVwG-650509/2/Br

Linz, 03.11.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des D B, geb. x, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 09.10.2015, GZ: VerkR21-108-2015,

 

zu Recht:

 

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben;

der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die  Bezirkshauptmannschaft Schärding hat als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung mit dem oben bezeichneten Bescheid (verfehlt ist der Hinweis in erster Instanz) dem Beschwerdeführer

I.     wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit dessen Lenkerberechtigung der Klassen  AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B für die Dauer von

 

3 Monaten,

 

entzogen. Hingewiesen wurde, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mit Rechtskraft dieses Bescheides rechtswirksam werde; werde keine Beschwerde erhoben wäre dies vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides.

 

Führerscheindaten:

BH Schärding, Nr. x, ausgestellt am 09.05.2008;

II.         Habe er nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder der für ihn zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

III.        Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 7, 24, 25, 29 und 30 FSG 1997 idgF §56 ff AVG 1991 idgF.

 

 

 

I.1. In der Bescheidbegründend wurde inhaltlich Folgendes ausgeführt:

Zur Rechtslage:

Gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 1 FSG 1997 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (wozu u. a. auch die Verkehrszuverlässigkeit gehört) nicht mehr gegeben sind, diese zu entziehen. Auf § 30 FSG 1997 wird zudem hingewiesen, wonach dem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung das Recht von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen abzuerkennen ist, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.      die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.      sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Zif. 9 FSG 1997 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG 1997 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG 1997) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Gemäß § 29 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Urteil der Bezirksgerichtes Schärding vom 03.08.2015 zu GZ 1 U 59/15k wurden Sie wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Grund dafür war, dass Sie am 16.02.2015 in A, S-Straße 22, in der Wohnung Tür Nr. x, R K durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht am Körper verletzt haben, wobei K eine Prellung der linken Gesichtshälfte erlitten hat. Das Gericht wertete das reumütig abgelegte Geständnis ais mildernd, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall.

 

Weiters sind der Behörde folgende Verurteilungen bekannt:

- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 23.04.2014 zu GZ 1 U 31/14s wurden Sie wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Damals haben Sie am 26.11.2013 in A Ihre Mutter A S durch 3-maliges Drücken des Metallteils Ihres Autoschlüssels gegen das Brustbein am Körper verletzt. Mildernd wurde gewertet Ihr reumütig abgelegtes Geständnis, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall.

Weiters wurden Sie mit Urteil der Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 29.07.2013 zu GZ 10 Hv 41/13h wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) sowie des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unbedingter Teil 1 Monat, verurteilt. Am 29.06.2013 haben Sie u. a. in A N K am Körper verletzt, indem Sie K gewürgt, zu Boden gestoßen und dort auf sie eingeschlagen und eingetreten haben. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie die anzunehmende Persönlichkeitsstörung zum Tatzeitpunkt gewertet, erschwerend der rasche Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen.

- Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21.02.2013 zu GZ 7 Hv 47/12t wurden Sie wegen fortgesetzter Gewaltausübung (§ 107b Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Grund dafür war, dass Sie im Zeitraum von etwa Juli 2012 bis 28.11.2012 in A gegen NK eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt haben, indem Sie K in zahlreichen Angriffen am Körper misshandelt, mit den Händen geschlagen, mit den Füßen getreten und gewürgt haben, wodurch K am Körper verletzt wurde. Mildernd wurde das abgelegte Geständnis sowie Ihrer bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen. - Laut Anzeige der Polizeiinspektion A vom 29.06.2007 zu GZ B1/6873/2007-Spr kam es am 09.06.2007 zwischen Ihrer Schwester J B und Ihnen in A zu einem Streit, im Zuge dessen Ihre Schwester Sie am Körper verletzt hat und auch Sie Ihre Schwester durch Versetzen eines Faustschlages gegen den Kopf verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft ist dazu von der Verfolgung dieser strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurücktreten.

 

Mit Schreiben vom 17.09.2015 wurden Sie von der beabsichtigen Entziehungsmaßnahme der Behörde in Kenntnis gesetzt und Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme bzw. Akteneinsicht innerhalb 2-wöchiger Frist eingeräumt. Dieses Schreiben wurde Ihnen am 21.09.2015 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

 

Dazu gaben Sie mit Schreiben vom 22.09.2015, persönlich abgegeben am 24.09.2015, folgende Stellungnahme ab:

"Aufgrund meiner Vorstrafen haben Sie mir angekündigt, dass Sie mir meine Lenkerberechtigung entziehen wollen. Dazu möchte ich anführen, dass die Entziehung meiner Lenkerberechtigung für mich ein großes Problem wäre. Ich brauche mein Auto um Termine einzuhalten und meine Chance auf einen Arbeitsplatz zu erhöhen. Ich bin leider derzeit arbeitslos und fast alle Arbeitgeber setzen einen Führerschein voraus. Ich nehme derzeit regelmäßige Termine beim Psychiater Dr. M in Ried im Innkreis wahr und lasse mich von ihm medikamentös behandeln. Weiters absolviere ich ein Antigewalttraining bei N Ried im Innkreis. Dieses Training findet seit Mai 2015 statt, die Termine sind immer abends und ich könnte diese nicht wahrnehmen, wenn ich keinen Führerschein hätte. PS: Ich bin beim Autofahren nie aggressiv, im Gegenteil, das beruhigt mich. Außer meinen Terminen möchte ich noch anmerken, dass ich nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Auto gefahren bin. Ich bitte Sie diese Tatsache zu berücksichtigen. Ich ersuche Sie mir die Lenkerberechtigung nicht zu entziehen. Ich bin gerne bereit der Bezirkshauptmannschaft Bestätigungen von Dr. M und von N beizubringen, wenn erforderlich."

 

Entscheidungsgründe:

Die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ist ein charakterlicher Wertbegriff. Dieser erfordert es, die charakterliche Veranlagung einer Person ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen zu beurteilen. Wenn daher die Behörde über die Verlässlichkeit eines Kraftfahrers ein Urteil abgibt, muss sie sich vor Augen halten, dass es sich bei dieser Verlässlichkeit um einen charakterlichen Wertbegriff handelt. Dabei geht es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Straßenverkehr verhalten wird. Das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden lässt jedoch im Allgemeinen ziemlich weitgehende Schlüsse zu. Der nicht zuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die übrigen Straßenbenützer, also einer Vielzahl von Menschen, die an der Tätigkeit des Lenkers uninteressiert und unbeteiligt sind. Rücksichten auf die Person des Lenkers können daher stets erst in zweiter Linie in Betracht kommen.

 

Die von Ihnen gesetzten strafbaren Handlungen zeigen, dass Sie nicht im Geringsten Interesse am Rechtsgut des "Lebens", welches einer Person bzw. einem Individuum zusteht, zeigen und eben immer wieder Delikte gegen Leib und Leben, wie auch im gegenständlichen Fall das Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), setzen. Von Kraftfahrzeuglenkern ist allerdings wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart zu verlangen. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert (siehe dazu VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 27.05.1999, 98/11/0136 und 99/11/0198). Es kommt bei Gewaltdelikten nicht darauf an, dass sie Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handle es sich eben um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Ihre Charaktereigenschaft ist aufgrund der angeführten Vorfälle derzeit als niedrig angesiedelt anzusehen und ist Ihre persönliche Verlässlichkeit und somit Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben. Überdies hat das Gericht bei einem bis einem Jahr Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 83 Abs. 1 StGB diesen zu einem Drittel ausgeschöpft und den Vollzug für notwendig erachtet, zumal eine unbedingte Freiheitsstrafe zuletzt ausgesprochen wurde.

 

Die Behörde verkennt aber nicht, dass Sie zur jeweiligen Tat - wie auch vom Gericht festgestellt -ein Geständnis abgelegt haben und der Vollzug der Strafen vom Strafgericht - bis auf die letzte -nicht als erforderlich erachtet wurde. Das Wohlverhalten zwischen der jeweiligen Tat verstrichenen Zeit als auch der seit der letzten Tatbegehung (16.02.2015) verstrichenen Zeit kann nur bedingt positive Berücksichtigung finden, sind Sie doch relativ rasch wieder straffällige geworden - wie auch vom Gericht festgestellt - und können Zeiten, in welchem ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, nur bedingt günstig für Sie gewertet werden.

 

Unter Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes und dessen Wertung im Sinne § 7 Abs. 4 FSG 1997 ist die im Spruch festgesetzte Entziehungsdauer unbedingt erforderlich.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (E vom 30.05.2001, 2001/11/0081; ua).

    

 

 

II. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit nachfolgender fristgerecht erhobenen Beschwerde:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Bescheid vom 09.10.2105 hat mir die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Lenkerberechtigung entzogen. Hiermit erhebe ich gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

 

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit mir die Lenkerberechtigung entzogen, mit dem Argument, ich sei aufgrund meiner strafrechtlichen Verurteilung nicht verkehrszuverlässig.

Die Bezirkshauptmannschaft stützt ihre Begründung ausschließlich auf die strafrechtlichen Verurteilungen und schließt darauf auf meine Charaktereigenschaft, wonach meine „persönliche Verlässlichkeit" und somit „Verkehrszuverlässigkeit" nicht gegeben sei.

Die Behörde verletzt dadurch ihre Pflicht, bei der Beurteilung auch eine Zukunftsprognose einfließen zu lassen, welche ich ja bereits in der zitierten Stellungnahme vom 22.09.2015 darlegte-.

Ich nehme seit 26.05.2015 regelmäßig am Antigewalttraining des Vereins N teil (Bestätigung liegt bei) und nehme auch regelmäßig Termine bei meinem Psychiater, Herrn Dr. M, wahr, wobei auch eine Umstellung auf eine für mich wirksamere Medikation erfolgte. Den letzten Termin hatte ich am 22.05.2015, der nächste wird am 12.11.2015 stattfinden (Bestätigungen lege ich bei). Ich bemühe mich somit redlich, dass ich meine Beziehungsprobleme in den Griff bekomme. Weiters habe ich bei der BH Schärding um eine mobile Begleitung durch einen Einzelbetreuer angesucht, auch dadurch soll sich mein Verhalten in Beziehungen bessern. Seit dem letzten Delikt am 16.02.2015 habe ich mich stets wohl verhalten. Ich möchte betonen, dass ich meine Straftaten zutiefst bedauere und ich mein Fehlverhalten einsehe bzw. die Verantwortung dafür übernehme. Ich möchte jedoch auch darauf hinweisen, dass meine Delikte immer mir nahe stehende Personen betroffen haben und ich an diesem problematischen Beziehungsverhalten arbeite. Darüber hinaus wurde mir zu meiner letzten Verurteilung (1 U 59/15k) ein Strafaufschub für 1 Jahr gewährt. Ich kann in dieser Zeit meine Aggressionsbehandlungen fortführen, mir eine Arbeit suchen und danach um Strafmilderung ansuchen. Somit hat das Gericht auch hier trotz der unbedingten Verurteilung eine positive Zukunftsprognose angenommen.

Ich bestreite meine Probleme nicht und bin mir im Klaren darüber, dass es im Hinblick auf mein bisheriges Verhalten großen Veränderungsbedarf gibt. Ich verwehre mich aber dagegen, dass aufgrund von Verhaltensweisen in sozialen Beziehungen auf meine allgemeine Verkehrszuverlässigkeit geschlossen wird. Ich verhalte mich im Straßenverkehr nicht aggressiv.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding wäre gem. § 7 Abs 4. Führerscheingesetz verpflichtet, bei der Wertung der Tatsachen, die auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit schließen lassen, neben der Verwerflichkeit meiner Delikte und der Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Tatbegehung auch die verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser zu berücksichtigen. Mein Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung und die von mir gesetzten Schritte wurden in die Bewertung aber nicht einbezogen.

Ich ersuche das Verwaltungsgericht daher höflichst, meiner Beschwerde zu folgen und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding aufzuheben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

B D“ (mit e.h. Unterschrift)

 

 

II.1. Der Beschwerde angeschlossen befand sich eine Bestätigung von N vom 20.10.2015 über das AGT 2, an dem der Beschwerdeführer wieder seit dem 26.5.2015 teilnimmt, Bestätigungen des Dr. M über einen Ordinationsbesuch am 22.5.2015 von 11:00 bis 11:35 Uhr und einen Termin am 12.11.2015, 16:45 Uhr, eine Einladung zur Assistenzkonferenz (betrifft Mobile Begleitung).

 

 

 

III. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 29.10.2015, unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses und mit dem Antrag die Beschwerde abzuweisen und einem erklärten Verhandlungsverzicht dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

 

 

III.1. Nach § 28 Abs.2 VvGVG hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich hier bereits aus der Aktenlage, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs.2 VwGVG unterbleiben konnte.

Beweis erhoben wurde durch Beurteilung der sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt unstrittig ergebenden Faktenlage.

 

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen in relativ kurzen Zeitabständen begangenen, auf scheinbar krankhafter Aggressionsneigung zurückzuführenden,  Körperverletzungen gemäß § 83 StGB dreimal verurteilt.

Zuletzt durch Urteil des BG Schärding vom 3.8.2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen einer solchen Deliktsbegehung am 16.2.2015.

Die weiteren Körperverletzungsdelikte gehen auf Vorfälle vom 29.6.2013 und 26.11.2013 zurück, die – wie im hier angefochtenen Bescheid festgestellt – vom LG Ried abgehandelt wurden.

Das Urteil des BG Schärding vom 3.8.2015, GZ 1 U 59/15k betreffend das zuletzt am 16.2.2015 begangene Verletzungsdelikt  fand sich dem Verfahrensakt nicht angeschlossen.

 

 

 

IV.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Verkehrszuverlässigkeit (Führerscheingesetz-FSG, StF: BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015):

 

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …

 

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;...

 

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

 

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

 

Dauer der Entziehung

 

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …

… 

 

IV.2. Dem Beschwerdeführer wurde der Entzugsbescheid vom 9.10.2015 am 14.10.2015 zugestellt was im Falle dessen Rechtskraft die 3-monatige Entzugsfrist mit Ablauf des 11.11.2015 zur Folge hätte. Daraus folgt, dass die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer bis zum 11.2.2016 als verkehrsunzuverlässig gelten würde. Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Begehung der letzten Tat – im ggst. Fall also ab 16.2.2015 – zu beurteilen; die belangte Behörde geht daher insgesamt von einer Unzuverlässigkeitsdauer des Beschwerdeführers von etwa 12 Monaten aus.

 

Die Basis für den Entzug der in Rede stehenden Lenkberechtigungen des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden Spruchteile des angefochtenen Bescheides bilden  die oben bezeichneten Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikte vom 26.6.2013 und 26.11.2013 sowie zuletzt am 16.2.2015. Im Hinblick auf diese rechtskräftigen Verurteilungen besteht für die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Oö. Bindungswirkung, sodass von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z9 FSG auszugehen ist.

Der Gesetzgeber hat eine wiederholte „einfache“ Körperverletzung als bestimmte Tatsache angesehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in § 7 Abs.3 Z9 FSG enthaltene Aufzählung von Tatbeständen lediglich demonstrativ und damit erweiterbar ist.

 

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 Z2 FSG genügt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach jedoch nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (vgl etwa VwSlg 15.059 A/1998).

Laut Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass je ein Verletzungsdelikt in Zusammenhang mit der Teilnahme im Straßenverkehr begangen worden wäre.

Hinzuweisen ist jedoch in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2001, 2001/11/0114,  in welchem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass es „bei Gewaltdelikten … nicht darauf ankommt, dass sie `im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen´ werden“ (zum Zusammenhang einer strafbaren Handlung mit der Verwendung eines KFZ siehe jedoch auch VwGH 26.2.2008, 2006/11/0149).

 

Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass die Begehung eines Gewaltdelikts – hier offenbar auf Grund einer in Therapie befindlichen krankhaften Aggressionsneigung  ursächlich -  in jedem Fall indiziert, dass sonstige schwere strafbare Handlungen durch die Verwendung eines KFZ typischerweise erheblich erleichtert werden. Es ist für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oö. auch nicht ersichtlich, inwiefern just ein Entzug der Lenkberechtigung von drei Monaten hintanhalten sollte, dass der Beschwerdeführer wiederum eine andere Person am Körper verletzt.

 

Der ggst. Sachverhalt wäre jedenfalls anders zu beurteilen, hätte der Beschwerdeführer bspw. gezielt ein KFZ benutzt, um zur Verwirklichung der Tat an den Tatort zu gelangen oder hätte er gar ein KFZ zur Verwirklichung der Tat selbst eingesetzt. Auch eine Anwendung des § 7 Abs.1 Z1 FSG, wonach die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährdet sein muss, vermag bei dem völlig ohne im Zusammenhang mit einem KFZ stehenden entscheidungsrelevantem Sachverhalt kaum erkannt zu werden.

 

Die Behörde scheint offenbar den Entzugsbedarf in der Charaktereigenschaft und Wertehaltung des Beschwerdeführers zu erblicken und aus diesen auch einen negativen Rückschluss auf ein zukünftiges Verkehrsverhalten des Beschwerdeführers für die nächsten drei Monate zu ziehen.

Dies lässt sich jedoch weder empirisch nachvollziehen noch mit der Rechtsprechung in Einklang bringen. Wenn etwa die Behörde dem Beschwerdeführer eine mangelhafte [nicht im Geringsten Interesse am Rechtsgut des „Lebens“] Wertehaltung vorwirft, scheint dieser Hinweis doch bei weitem überzogen und spekulativ, daraus die Befürchtung eines Aggressionsanfalls bei einem Verkehrsunfall oder überhaupt in der Fahrweise festmachen zu wollen.

Geht die hier angefochtene Entscheidung – ohne stichhaltige Begründung – von einer etwa 12-monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit aus, wird die dazu betreffend vergleichbare strafbare Handlungen  ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übersehen.

 

Im Erkenntnis vom 30.6.1992, 91/11/0124, das eine Person betraf, die eine absichtliche schwere Körperverletzung (Schuss gegen die Schulterregion eines Dritten) begangen hatte und nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB bestraft worden war, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt 15 Monaten für verfehlt.

 

Im Erkenntnis vom 28.6.2001, 2001/11/0114, das eine Person betraf, die einem Dritten durch mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper eine schwere Verletzung zugefügt hatte und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB, darüber hinaus aber des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB verurteilt worden war, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Dauer von 18 Monaten für verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich dabei ua auf die bisherige Unbescholtenheit des Betreffenden.

 

In seinem Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0346, das eine Person betraf, die als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs.1 StGB und darüber hinaus der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs.1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs.1 für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war (der Betreffende hatte vier Mittäter dazu bestimmt, dass diese einem Dritten durch Schläge mit einer Metallrute und mit Holzknüppeln näher umschriebene schwere Verletzungen zugefügt hatten), erachtete der Verwaltungsgerichtshof ua im Hinblick auf mangelnde Vorstrafen und mangelnde frühere Entziehungen der Lenkberechtigung des Betreffenden die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 25 Monate als verfehlt und gab zu erkennen, dass die Behörde von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von weniger als 18 Monaten hätte ausgehen müssen.

 

In seinem Erkenntnis vom 25.11.2003, 2003/11/0240, das eine Person betraf, der neben dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs.1 und nach § 206 Abs.1 StGB überdies zwei Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB (eine davon eine an sich schwere Verletzung herbeiführend) zur Last fielen und die zwei Verurteilungen, eine zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und eine zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe, erlitten hatte, hielt der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde vertretene Annahme einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 16 Monate für verfehlt.

 

Verfehlt wäre jedenfalls diesem Entzug eine strafrechtliche Präventionskomponente zudenken zu wollen.

 

Vor dem Hintergrund dieser einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die dem Beschwerdefall zu Grunde liegende krankhafte und allenfalls durch das soziale Umfeld begünstigende Deliktsanfälligkeit, die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Ergebnis für eine Dauer von insgesamt rund 12 Monaten verkehrsunzuverlässig, nicht geteilt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer laut dessen Angaben vom Gericht betreffend die letzte Verurteilung ein Strafaufschub von einem Jahr gewährt wurde und demzufolge eine vom Beschwerdeführer ausgehende akute Gefährdung wohl auch vom Gericht nicht erkannt wurde.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zufolge § 25 Abs.3 FSG nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde annehmen durfte, es liege die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten wieder eintreten (vgl nur VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149; 17.10.2006, 2006/11/0120; 26.1.2010, 2009/11/0207). Da somit gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Mindestdauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von (noch) drei Monaten im Entscheidungszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entzugs der Lenkberechtigung gegeben sein muss, um einen Entzug überhaupt zu rechtfertigen, würde dies im ggst. Fall bedeuten, dass der Beschwerdeführer  – gerechnet ab Verwirklichung der letzten Tat – in Summe mehr im Ergebnis – berücksichtigend die Verfahrensdauer -  im Bereich eines halben Jahres verkehrsunzuverlässig hätte sein müssen.

Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit ist zwar ins Treffen zu führen, dass eine Vorgehensweise wie die des Beschwerdeführers  zweifellos als verwerflich anzusehen ist. Diesbezüglich zeigt sich der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde einsichtig und ist offenbar geneigt an seinem diesbezüglichen Problem zu arbeiten.

Es hat allerdings auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer  ein Strafaufschub gewährt wurde, er die Tat(en) eingestanden hat und der Beschwerdeführer ein AGT (Antigewalttraining) bereits absolviert und auch eine medizinische Betreuung in Anspruch nimmt, entsprechend in eine Wertung einzufließen. 

Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Auffassung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr von einer noch drei Monate fortwährende Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden kann, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen ist.

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r