LVwG-700092/4/ER

Linz, 13.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des B S, StA des K, geb x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, R, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 20. März 2015, GZ. VStV/915300042331/2015, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der vierte Satz des Spruches wie folgt lautet:

Sie hatten keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, keine Entsendebewilligung, keine EU-Entsendebestätigung, keine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG und keine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne, und ein rechtmäßiger Aufenthalt ergibt sich auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften."

 

II.      Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100 zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. März 2015, GZ: VStV/915300042331/2015, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 120 Abs 1a des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 500,- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt

 

Die belangte Behörde sprach darüber im Spruch wie folgt ab:

 

1. Sie haben sich als Fremder (2 Abs 4 Z 1 FPG) am 09.01.2015 um 12:30 Uhr nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, P, B-straße 8 aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und dürfen während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, einer Entsendebewilligung, einer EU-Entsendebestätigung, einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatten und sich dies auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. Somit liegen keine Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt vor.

Sie verfügten bei der Kontrolle am 09.01.2015 weder über eine fremdenpolizeiliche noch über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung und sind nicht im Besitz eines Reisedokumentes.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm. § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 144/2013 idgF.

(...)

 

Begründet wurde dies wie folgt:

Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung von Beamten der Polizeiinspektion P, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 11.01.2015 zweifelsfrei erwiesen.

Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen Sie wurde eine Strafverfügung vom 16.01.2015 erlassen, die Ihnen von Polizeibeamten der PI P am 17.01.2015 nachweislich zugestellt wurde.

Dagegen hat Ihr Rechtsanwalt Dr. B J. W mit Schriftsatz vom 29.01.2015 ein Rechtsmittel - Einspruch erhoben und einen Antrag auf Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens gestellt.

Mit Schreiben „Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 16.02.2015, zugestellt an Ihren Rechtsanwalt Dr. B J. W, übernommen am 21.02.2015, wurden Sie aufgefordert die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben.

Bis dato langte jedoch weder von Ihnen noch von Ihrem Rechtsanwalt eine Rechtfertigung ein.

Das Strafverfahren wird daher ohne Ihre Anhörung durchgeführt.

(...)

Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass ihre Einreise in das Bundesgebiet rechtswidrig erfolgte. Sie verfügen über kein Reisedokument und auch über keinen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 FPG, was nie in Abrede gestellt wurde. Es erübrigen sich hier daher weitere Erörterungen.

Die objektive Tatseite ist somit eindeutig als gegeben anzusehen.

Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(...)

Betreffend auf Achtung Ihres Privat- und Familienlebens ist entgegenzuhalten, dass Sie erst zwei Wochen zuvor in das Bundesgebiet eingereist sind und daher noch entsprechende Bindungen zu Ihrem Heimatland haben.

Die Behörde konnte zweifelsfrei feststellen, dass Sie als k Staatsbürger, der allgemeinen Visumspflicht unterliegen, sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, da Sie nicht im Besitze eines Schengener Visums oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung waren.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sieht die erkennende Behörde die Begehung der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung als erwiesen an. Sie halten sich ohne Reisepass und Berechtigung im Bundesgebiet der Republik Österreich bzw. im Schengen-Raum auf, da Sie keine Fallvariante des § 31 Abs. 1 FPG 2005 idgF erfüllt haben.

(...)

Der Unrechtsgehalt der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als damit dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens empfindlich zuwidergehandelt wurde. Ein geordnetes Fremden-, Aufenthalts- und Zuwanderungswesen ist nur zu gewährleisten, wenn sich die Einreise- und Zuwanderungswilligen und im Inland aufhältigen Fremden an die für sie geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen halten.

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung der für Fremde geltenden Bestimmungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes in Österreich zwecks Verhinderung unrechtmäßiger Aufenthalte von Fremden.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich groß, zumal das gesetzte Verhalten über einen sehr langen Zeitraum aufrechterhalten wurde.

Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertige in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Durch den über einen längeren Zeitraum andauernden illegalen Aufenthalt zeigen Sie, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten und dies stelle eine negative Beispielwirkung für andere Fremde dar.

Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und erforderlich, um Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten.

Die Strafe muss auch geeignet sein, Sie von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

(...)

 

I.2. Gegen dieses am 23. April 2015 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bf rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. Darin stellte er den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Er führte darin aus wie folgt:

 

Laut EURODAC-Abfrage stellte ich am 18.12.2014 in Ungarn einen Asylantrag. Am 12.1.2015 wurde ich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich dazu einvernommen. Mit Strafverfügung vom 16.1.2015 wurde über mich eine Geldstrafe in Höhe von € 500, für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde über mich eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Mir wurde vorgeworfen, mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, weil für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung wäre und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte. Ich würde bei einer Kontrolle am 9.1.2015 weder über eine fremdenpolizeiliche noch über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfügt haben und sei auch nicht im Besitz eines Reisedokuments. Gegen diese Strafverfügung erhob ich am 29.1.2015 Einspruch. Mit 16.2.2015 wurde ich zur Rechtfertigung aufgefordert. Ich gab keine Rechtfertigung ab. Am 20.3.2015 erließ die Landespolizeidirektion das Straferkenntnis und bestätigte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. Der Spruch wurde im Gegensatz zur Strafverfügung nun völlig verändert. Ich hätte mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, P, B-straße 8 aufgehalten, wofür der rechtmäßige Aufenthalt, eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung wäre und es dürften während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung, bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden. Im Spruch erfolgen weitere Detaillierungen, die mit dem Satz enden: Sie verfügten bei der Kontrolle am 9.1.2015 weder über eine fremdenpolizeiliche noch über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung und sind nicht im Besitz eines Reisedokumentes.

(...)

 

Beschwerdebegründung

Das Straferkenntnis ist unlesbar und unverständlich. Dazu ergibt sich aus dem Straferkenntnis nicht einmal die Staatsbürgerschaft, sondern werde ich pauschal als Fremder bezeichnet und wird die Gesetzesbestimmung abgedruckt. Ganz am Ende des Spruches wird der fehlende Besitzer eines Reisedokumentes kritisiert, was auf § 121 Abs. 3 Z 2 FPG hindeutet. Während in der Strafverfügung festgestellt wird, dass ich mich am 9.1.2015 um 12.30 Uhr in P, B-straße 8 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte, lautet der Spruch nun so, dass ich mich nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet, P, B-straße 8 aufgehalten hätte. Dies bedeutet, dass lediglich mein Aufenthalt in P in der B-straße 8 nicht rechtmäßig gewesen wäre, möglicherweise aber im sonstigen Bundesgebiet.

Aus dem Spruch ist nicht klar erkennbar, ob ich unrechtmäßig eingereist bin oder bloß Befristungen oder Bedingungen eines Einreisetitels verletzt hätte. Der vierte Satz des Spruches ist überhaupt kurios: „Sie keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, einer Entsendebewilligung, einer EU-Entsendebestätigung, einer Anzeigebestätigung gem. § 3 Abs. 5 AuslBG oder einer Anzeigebestätigung gem. § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatten und sich dies auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt." Dieser Satz entspricht nicht der deutschen Grammatik, weil das Verb bzw. das Zeitwort nicht nach dem Subjekt kommt. Selbst wenn der Satz lauten würde, dass ich keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz innehatte, ergibt der zweite Satzteil keinen Sinn. Auch wenn ich keine Beschäftigungsbewilligung innehabe, ergibt sich dies nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften.

 

Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass zum Beispiel für serbische Staatsangehörige Visafreiheit herrscht und diese sich bis zu 90 Tagen in der Europäischen Union aufhalten dürfen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde bzw. der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand.“

 

I.3. Mit Schreiben vom 24. April 2015, eingelangt am 29. April 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde (§ 44 Abs 3 Z 3 VwGVG).

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

 

Der Bf ist k Staatsangehöriger und stellte am 18. Dezember 2014 in U einen Asylantrag. Er reiste illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und hielt sich sodann seit 25. Dezember 2014 in Österreich auf. Am 9. Jänner 2015 wurde er an der Adresse B-straße 8 in  P von Beamten der Polizeiinspektion P angetroffen und kontrolliert. Der Bf verfügte zu diesem Zeitpunkt unbestritten über keine Niederlassungs- oder Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene, er war nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, ihm kam kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zu, und er hatte keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, keine Entsendebewilligung, keine EU-Entsendebestätigung, keine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG und keine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne. Auch ergab sich aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften keine Aufenthaltsberechtigung des Bf.

In weiterer Folge wurde der Bf gemäß § 120 Abs 1a FPG mittels Strafverfügung bestraft. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf Einspruch, äußerte sich aber weder zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts noch zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder allfälligen Sorgepflichten, obwohl er von der belangten Behörde dazu nachweislich mit Schreiben vom 16. Februar 2015 aufgefordert wurde.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Ausführungen in der Beschwerde.

 

 

III. Gemäß § 120 Abs 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl I Nr 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Spruches ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Fall einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts – wie im vorliegenden Fall – die als erwiesen angenommene Tat durch Verneinung aller in § 31 Abs 1 FrG bzw FPG genannten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben ist (vgl etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0303).

 

Der Bf bringt vor, dass aus dem Spruch nicht klar erkennbar sei, ob er unrechtmäßig eingereist sei oder bloß Befristungen oder Bedingungen eines Einreisetitels verletzt hätte. Zwar ist die von der belangten Behörde getroffene Wortwahl im vierten Satz des Spruchs grammatikalisch verunglückt, doch ist dennoch sowohl aus dem Spruch als auch aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheids in hinreichender Weise objektiv ersichtlich, dass der Bf jeglicher Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 31 Abs 1 FPG entbehrt und ihm somit die Verletzung von § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1 FPG vorgeworfen wird.

Im Übrigen ist der vorgeworfene Tatzeitpunkt der 9. Jänner 2015. Verfolgungsverjährung ist daher noch nicht eingetreten. Aus diesem Grunde war der Spruch auch einer Berichtigung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht zugänglich. Um die grammatikalischen Unschärfen des Spruchs zu bereinigen, wurde der Spruch daher vom erkennenden Gericht richtig gestellt.

 

Einwände dahingehend, dass der erste Satz des Spruchs des Straferkenntnisses bezüglich der Ortsangabe missverständlich sei, können vom Oö. Landesverwaltungsgericht nicht geteilt werden, zumal es sich bei der Ortsangabe „P, B-straße 8“ in grammatikalischer Hinsicht um eine Apposition handelt, die das Wort, auf das sie sich bezieht – nämlich „Bundesgebiet“ – näher beschreibt. Ob diese Apposition dem Bezugswort vorangestellt oder nachgereiht wird, ist aus grammatikalischer Sicht ohne Belang. Darüber hinaus lautet der Spruch ganz eindeutig, dass sich der Bf nicht rechtmäßig im Bundesgebiet – nämlich an der in der Apposition bezeichneten Adresse – aufgehalten habe. Zumal sich die Adresse B-straße 8 in P zweifelsfrei im Bundesgebiet der Republik Österreich befindet, geht mit einem unrechtmäßigen Aufenthalt an diesem Ort jedenfalls auch ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet einher, weshalb der Einwand des Bf, dass ihm – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Spruchs – möglicherweise lediglich der unrechtmäßige Aufenthalt an dieser Adresse vorgeworfen worden wäre, jedenfalls ins Leere geht.

 

Wenn der Bf im Spruch des angefochtenen Bescheids pauschal als „Fremder“ iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG bezeichnet wird, so reicht dies iS einer hinreichenden Konkretisierung aus, da die Wendung der genannten Bestimmung „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“ eine Differenzierung nach der Nationalität solcher Personen nicht erforderlich macht. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich ohnedies zweifellos, dass es sich beim Bf um einen k Staatsangehörigen handelt, was dieser auch nicht bestreitet.

 

Ferner ist der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Zusatz, dass der Bf bei der Kontrolle nicht im Besitz eines Reisedokuments gewesen wäre, ohne Belang, zumal ihm bereits im Absatz davor abschließend vorgeworfen wurde, unrechtmäßig aufhältig betreten worden zu sein. Aus der Anführung der verletzten Rechtsvorschrift ergibt sich ferner kein Zweifel, dass der Bf im gegenständlichen Verfahren ausschließlich wegen einer Übertretung nach § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1 FPG verfolgt und bestraft wurde. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs war der Spruch ausreichend konkretisiert.

 

IV.2. In der Sache ist zunächst festzuhalten, dass der Bf selbst die unrechtmäßige Einreise und den unrechtmäßigen Aufenthalt im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht bestreitet.

Der Bf unterliegt ferner als k Staatsangehöriger gemäß Art 1 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 1244/2009 iVm Art 1 Abs 1 und Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen eines EU Mitgliedsstaates der Visumpflicht. Der Einwand, dass für serbische Staatsangehörige Visafreiheit herrsche, ist nicht nachvollziehbar. Der Bf war bei seiner Einreise unbestritten nicht im Besitz eines Visums, weshalb bereits seine Einreise unrechtmäßig war. Dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war, wurde vom Bf nicht bestritten.

 

Nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der objektiven Tatseite aber auch stets das Privat- und Familienleben eines Beschuldigten zu überprüfen. (s dazu VwGH vom 29. Februar 2012, 2010/21/0049)

 

Auf Grund des zum Tatzeitpunkt erst zwei Wochen andauernden Aufenthalts kann von einer Bindung an Österreich in dieser Hinsicht jedoch keine Rede sein. Auch brachte der Bf zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor, private oder familiäre Beziehungen in Österreich zu unterhalten, die seinen Aufenthalt aufgrund des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens als gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

 

Die objektive Tatseite ist somit als erfüllt anzusehen.

 

IV.2. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bf legt keine derartigen Anhaltspunkte vor. Dies bedeutet, dass der Bf kein ihn entlastendes Vorbringen hinsichtlich der subjektiven Tatseite machen konnte und ihm daher die Tat auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.

 

IV.3. Betreffend die Strafbemessung gilt es festzuhalten, dass der Bf keinerlei weitergehende Anhaltspunkte zu seinen persönlichen und finanziellen Umständen beigebracht hat. Vor dem Hintergrund des § 19 VStG ist zunächst zu erkennen, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof oftmals ausgesprochen hat (vgl ua VwGH vom 19. Februar 1997, 96/21/0516) – an der Einhaltung jener Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln ein hohes öffentliches Interesse besteht, da durch die Nichteinhaltung derartiger Normen die öffentliche Ordnung maßgeblich beeinträchtigt wird. Insofern beeinträchtigt diese Tat des Bf dieses Rechtsgut erheblich. Da weder aus der erhobenen Bescheidbeschwerde, noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt etwaige Erschwerungs- oder Milderungsgründe ersichtlich sind, war die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe der Mindeststrafe zu bestätigen. Eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe kommt daher nicht in Betracht.

 

 

V. Im Ergebnis war somit das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vierte Satz des Spruches in grammatikalischer Hinsicht richtiggestellt wurde. Bei diesem Ergebnis war dem Bf auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen (vgl. § 52 VwGVG).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter