LVwG-400114/4/HW/HUE

Linz, 09.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde von G.O., x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juni 2015, Zl. 0029925/2015, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die (Straf-)Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juni 2015, Zl. 0029925/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge kurz „Bf“ genannt) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe von 300 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden mit der Begründung verhängt, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x am 17. Februar 2015 um 8:19 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A7, Mautabschnitt A., km x, Richtungsfahrbahn Knoten L., gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde zur Strafbemessung wie folgt aus:

 

„Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist; insofern spielt auch Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, eine entsprechende Rolle. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kom­menden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestim­men, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe wird angemerkt, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde; die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind demnach ohne Relevanz (VwGH 31.10.1990, 90/02/0103).

 

Beträchtlich überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind, vor dem Hintergrund der oa. Kontrollpflichten, nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann kein sol­ches Gewicht beigemessen werden. Eine außerordentliche Strafmilderung scheidet daher aus (VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101).

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungs­gründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts­- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Strafbeschwerde des Bf, in welcher die Tat eingestanden und vorgebracht wurde, das Ersatzmautangebot nicht erhalten bzw. das Hinterlegungsschreiben der Post irrtümlich entsorgt zu haben. In Summe koste ihn die Dummheit, dass er die Vignette vergessen habe, nun 450 Euro. Dies sei für jemanden, der für einen gemeinnützigen Verein arbeite eine Menge Geld. Hinzu komme, dass es sich beim Vergehen um eine Dienstfahrt gehandelt habe. Abschließend wurde beantragt, „die Strafe etwas herunter zu setzen“.

 

I.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (in der Folge auch kurz „LVwG“ genannt) vom 20. August 2015 wurde dem Bf mitgeteilt, dass vorläufig davon ausgegangen wird, dass keine weiteren Beweisaufnahmen erforderlich seien und nicht beabsichtigt sei, eine öffentliche mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen. Falls der Bf anderer Ansicht sein sollte (oder eine Verhandlung beantragen wolle), möge er dies bekannt geben, ansonsten werde das LVwG davon ausgehen, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Eine Antwort des Bf erfolgte nicht. Bei dieser Gelegenheit wurde der Bf im Übrigen nochmals darauf hingewiesen, dass im Falle der Bestätigung des Straferkenntnisses auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat.

 

II.1. Das LVwG nahm Einsicht in den mit Schreiben vom 9. Juli 2015 unter gleichzeitiger Vorlage der Strafbeschwerde übermittelten Verfahrensakt. Danach geht das LVwG von Folgendem aus:

 

Der Bf lenkte am 17. Februar 2015 um 8:19 Uhr das Fahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x auf der mautpflichtigen Bundesstraße A7, Mautabschnitt A., km x, Richtungsfahrbahn Knoten L., ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Auf dem Kfz war lediglich eine abgelaufene (nicht mehr gültige) Vignette angebracht.

 

Der Bf ist unbescholten. Er arbeitet für einen gemeinnützigen Verein und war zum Tatzeitpunkt für diesen im Einsatz.

 

II.2. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Dass der Bf seinen PKW zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ohne angebrachte gültige Mautvignette gelenkt hat, ergibt sich aus der Anzeige der ASFINAG und ist im Übrigen unstrittig, zumal sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet. Dass der Bf unbescholten ist, folgt aus dem angefochtenen Straferkenntnis, dessen Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein aus dem Beschwerdevorbringen.

 

III. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

 

III.1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, nur die Strafhöhe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Dem Bf wurde im Übrigen mit Schreiben vom 20. August 2015 (nochmals) die Möglichkeit gegeben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Weiters wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen und, dass mangels Mitteilung des Bf davon ausgegangen wird, dass auf die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung verzichtet wird. Insofern ist auch von einem Verhandlungsverzicht auszugehen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint im Übrigen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, wurde doch der entscheidungswesentliche Sachverhalt in keiner Weise (vom Bf) bestritten. Die Entscheidung im gegenständlichen Fall hängt nicht von der Richtigkeit eines Vorbringens des Bf ab.

 

III.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Nach § 1 Abs. 4 BStMG sind mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

III.3. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Strafhöhe. Die belangte Behörde hat für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Mitbestimmend für die Angemessenheit der Verhängung der Mindeststrafe ist die fahrlässige Begehungsweise, die im gegenständlichen Fall angenommen wurde, da der Bf vor Befahren einer Mautstrecke keine gültige Mautvignette angebracht hat bzw. nicht überprüft hat, ob am Kfz eine gültige Mautvignette angebracht ist.

 

Da von der belangten Behörde nur die Mindeststrafe verhängt wurde, ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindeststrafe vorliegen. Der unter der Überschrift „Außerordentliche Milderung der Strafe“ stehende § 20 VStG lautet: „Überwiegen Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“ Was unter den Erschwerungs- und Milderungsgründen zu verstehen ist, wird durch § 19 Abs. 2 VStG geregelt, der die §§ 32-35 StGB, welche die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung sowie demonstrative Kataloge von besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründen regeln, sinngemäß auch im Verwaltungsstrafverfahren für anwendbar erklärt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 20 VStG, der für jene Fälle gedacht ist, in denen selbst eine Strafe, die der Untergrenze des Strafrahmens entspricht, zu hart wäre, ist unter anderem das „beträchtliche Überwiegen“ der Milderungs- über die Erschwerungsgründe.  Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist das Überwiegen der Milderungsgründe jedenfalls in nachvollziehbarer Weise darzutun, indem die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegenübergestellt werden und dargelegt wird, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegt (VwGH 11.5.2004, 2004/02/0005 uva). Zu beachten ist, dass der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen alleine nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125). Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG dar (vgl. etwa VwGH 12.12.2001, 2001/03/0298).

 

Nach Ansicht des LVwG könnte man im vorliegenden Fall zugunsten des Bf – neben der Unbescholtenheit – allenfalls noch das in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte reumütige Geständnis mildernd werten. Nach mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stellt allerdings ein im Rechtsmittelverfahren bzw. in der Rechtsmittelschrift abgegebenes Geständnis keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 14.10.2001, 99/04/0196; 29.04.2011, 2008/09/0246; 31.01.2015, 2011/17/0081). Unter Berücksichtigung dieser Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass das im Beschwerdeverfahren (in der Rechtsmittelschrift) abgegebene reumütige Geständnis des Bf jedenfalls keinen derart ins Gewicht fallenden Milderungsgrund bilden kann, der – auch in Zusammenschau mit der bisherigen Unbescholtenheit – eine Anwendung des § 20 VStG ermöglichen würde. Im konkreten Fall sind aber ansonsten keine (weiteren) Milderungsgründe ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe liegen demnach nicht vor. Auch gegen die Bemessung der Ersatzfreiheitstrafe durch die belangte Behörde bestehen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine gültige Mautvignette angebracht war und deswegen die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, sowie unter Berücksichtigung der (bloß) fahrlässigen Begehungsweise, keine Bedenken. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint auch in Bezug zur Geldstrafe nicht als unverhältnismäßig und befindet sich ohnedies bereits im untersten Bereich (rund ein Zehntel der möglichen Ersatzfreiheitsstrafe), sodass eine weitere Herabsetzung durch das erkennende Gericht nicht geboten erscheint.

Auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sind nicht gegeben: Es kann von keinem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, zumal der Bf vor Befahren einer Mautstrecke keine gültige Mautvignette angebracht hat bzw. nicht überprüft hat, ob am Fahrzeug eine gültige Mautvignette angebracht ist und es in weiterer Folge daher nicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut kam. Besondere Umstände, aus denen sich ein geringfügiges Verschulden, welches erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ergeben würde, liegen nicht vor. Wenn der Bf vorbringt, das schriftliche Ersatzmautangebot nicht erhalten zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht bestehen (§ 19 Abs. 6 BStMG). Dieser vom Bf vorgebrachte Umstand entlastet ihn deshalb nicht.

 

III.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles erscheint gegenständlich (keine höhere als) die gesetzlich vorgegebene Mindeststrafe als angemessen.

Da von der belangten Behörde aber ohnedies nur die Mindeststrafe von 300 Euro verhängt wurde, verbleibt für das erkennende Gericht angesichts der (oben zitierten) Rsp des Höchstgerichtes kein Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde ebenso richtig bemessen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

III.5. Bei diesem Verfahrensergebnis muss das erkennende Gericht dem Bf gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorschreiben. Diese Kostenvorschreibung ist gesetzlich zwingend vorgesehen, für das erkennende Gericht besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum.

 

III.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (siehe vor allem die zitierten Entscheidungen).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Dr. Wiesinger