LVwG-400123/2/Gf/Mu

Linz, 10.11.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des Ing. A A gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. August 2015, Zl. AS/PB-1463111, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 38 VwGVG und i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG  insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (vgl. § 64 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (vgl. § 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Ablauf des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. August 2015, Zl. AS/PB-1463111, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil er am 2. April 2015 von 09:30 Uhr bis 09:52 Uhr in der H (neben Nr. 18) in L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges KFZ ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl 28/1988 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 90/2013 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz (im Folgenden: ParkGebV Linz) begangen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten sowie seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; Sorgepflichten für zwei Kinder; kein Vermögen).

 

2. Gegen dieses ihm am 18. August 2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. September 2015 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin werden im Wesentlichen zunächst die im Einspruch vorgebrachen Äußerungen wiedergegeben und in weiterer Folge die rechtliche Beurteilung des Straferkenntnisses angefochten.

 

Weiters wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass die Feststellungen der belangten Behörde dahin, dass von einer längeren Bauverhandlung auszugehen gewesen sei, schlichtweg falsch seien, da der ihn betreffende Teil der Verhandlungsschrift bereits um 9:30 Uhr fertiggestellt gewesen sei, sodass er rechtzeitig zu seinem KFZ zurückgekommen wäre. Allerdings sei danach auf Grund eines Vorbringens des Antragsstellers noch eine Diskussion bezüglich der vorzuschreibenden Auflagen entstanden, sodass er die Verhandlung nicht habe verlassen können, weshalb es letztlich zu einer Verspätung gekommen sei.

 

Schließlich sei der belangten Behörde noch zu entgegnen, dass einerseits das bloße Lösen eines weiteren Parkscheines rechtswidrig sei, wenn nicht zuvor der Parkplatz verlassen wurde und andererseits der Kauf eines (weiteren) Parktickets per Handy nicht verpflichtend sei.

 

Aus diesen Gründen wird daher – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. 

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Ober-österreich mit Schreiben vom 7. September 2015 den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die gegenständliche Bescheidbeschwerde abzuweisen.

 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Weil diesbezüglich weder im Oö. Parkgebührengesetz noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Ober-österreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.


 

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 0034191/2015 AS Park; aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

1.1. Am 2. April 2015 wurde in der Zeit von 09:33 Uhr bis 09:52 Uhr in der H (neben Nr. 18) in L das verfahrensgegenständliche, auf den Beschwerdeführer behördlich zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt. Diese Straßenfläche befand sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Welche Person diesen PKW dort abgestellt hat, konnte vom Parkgebühren-Aufsichtsorgan nicht unmittelbar wahrgenommen werden, weil sich während des Kontrollzeitraumes niemand im oder beim Fahrzeug befand und sich die Organwalterin nach dem Ende ihrer Amtshandlung vom Vorfallsort entfernt hatte, noch bevor der präsumtive Lenker wieder zum KFZ zurückgekehrt war.

 

1.2. Laut Abfrage aus der Zulassungsevidenz (vgl. die „Organmandat-Auskunft“ des Magistrates der Stadt Linz vom 7. September 2015, ONr. 1 des Aktes der belangten Behörde) war dieses Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen.

 

1.3. Nachdem die am Abstellort hinter dem Scheibenwischer des KFZ zurückgelassene Organstrafverfügung nicht bezahlt wurde, wurde in der Folge über den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Juni 2015, Zl. AS/PB-1463111, wegen einer Übertretung der §§ 2 Abs. 1. und 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt.

 

1.4. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht einen Einspruch erhoben.

 

1.5. In der Folge wurde am 7. Juli 2015 das Anzeige legende Parkgebühren-Aufsichtsorgan zeugenschaftlich einvernommen. Dieses gab an, am Vorfallstag von 09:33 Uhr bis mindestens 09:52 Uhr das mit einem abgelaufenen Parkschein abgestellte KFZ wahrgenommen zu haben. Denn der hinter der Windschutzscheibe deponierte Parkschein mit der Nummer 1285 im Wert von 1,10 Euro sei bereits um 9:32 Uhr abgelaufen gewesen. Daher habe sie um 9:52 Uhr die Organstrafverfügung ausgestellt.

 

1.7. Diese Zeugenaussage wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben des Magistrates Linz vom 8. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht; die ihm unter einem gewährte 14-tägige Frist zur Stellungnahme blieb jedoch ungenutzt.

 

1.8. In dem in der Folge erlassenen Straferkenntnis vom 14. August 2015 ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer sein KFZ am Vorfallstag am gegenständlichen Tatort abgestellt hat, der Parkschein jedoch bereits ab 9:33 Uhr – und daher auch zum Kontrollzeitpunkt um 9:52 Uhr – ungültig, nämlich bereits abgelaufen war.

 

2. Diese entscheidungswesentlichen, sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und aus dem Parteienvorbringen übereinstimmend ergebenden Sachverhaltsfeststellungen blieben allseits unbestritten und sind sohin folglich auch als tatsächlich zutreffend anzusehen. 

 

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht in Abrede gestellt, das sein KFZ am Vorfallstag am im Spruch angeführten Tatort abgestellt war. Weiters wird von ihm auch nicht bestritten, dass er lediglich für einen Zeitraum von 30 Minuten einen Parkschein gelöst hat, dessen Gültigkeit damals bereits um 9:32 Uhr endete. Daher war sein KFZ zum Vorfallszeitpunkt, nämlich am 2. April 2015 um 9:52 Uhr, ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

 

Somit hat der Beschwerdeführer jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. Tatvorwurfes gehandelt.

 

2.2. Auf der Ebene des Verschuldens wendet der Rechtsmittelwerber jedoch durchaus glaubhaft ein, dass er die Parkzeit infolge einer nicht vorhersehbaren längeren Bauverhandlung überschritten habe und es ihm somit nicht möglich gewesen sei, ein weiteres Parkticket zu lösen. Daher liege in seinem Fall ein Schuldausschließungsgrund vor.

 

2.2.1. Zwar kein Schuldausschließungsgrund, jedoch eine einem verschuldensausschließenden Notstand nahekommende, insgesamt eine ein bloß geringfügiges Verschulden begründende Motivation für sein Tun kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall deshalb zugutegehalten werden, weil es objektiv besehen unverhältnismäßig gewesen wäre, dass ein Sachverständiger unmittelbar nach einem Vorbringen des Antragstellers die Bauverhandlung nur deshalb verlässt – mit der Konsequenz, dass diese für alle übrigen Beteiligten unterbrochen werden muss –, um ein weiteres Parkticket zu lösen. Im Übrigen hätte dies auch – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – schon deshalb nicht bloß eine kurze Zeitspanne in Anspruch genommen, weil aus § 5 Abs. 2 letzter Satz ParkGebV L hervorgeht, dass es ausdrücklich untersagt ist, über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine am Fahrzeug anzubringen bzw. solche zu erwerben, ohne zwischenzeitlich mit dem KFZ weggefahren zu sein. In gleicher Weise ist auch das Lösen eines weiteren Parkscheines per Handy nicht gestattet. Demnach hätte der Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug „umzuparken“, was allerdings in der L Innenstadt zur Hauptverkehrszeit in aller Regel mit einem längeren Zeitaufwand verbunden ist.

 

2.2.2. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer von Vornherein einen für einen längeren Zeitraum gültigen Parkschein hätte lösen können, trifft zwar prinzipiell zu; allerdings ist in gleicher Weise lebensnah und glaubhaft, dass der Rechtsmittelwerber davon ausgehen konnte, dass die Bauverhandlung auf Grund der zahlreichen, bereits in deren Vorfeld stattgefunden habenden Besprechungen nicht länger als eine halbe Stunde dauern würde.

 

2.3. Darüber hinaus wurde objektiv besehen lediglich eine Überschreitung der bezahlten Parkzeit von 19 Minuten festgestellt. Aufgrund dieser relativ kurzen, die Grenze der Straflosigkeit (vgl. dazu schon die ständige Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates, z.B. VwSen-130731 vom 12. Oktober 2010 und VwSen-130746 vom 23. März 2011) lediglich um 9 Minuten übersteigenden Abstelldauer wurde daher maximal ein potentieller Parkplatzsuchender am Abstellen seines KFZ gehindert, sodass die Folgen der Übertretung insgesamt besehen als unbedeutend zu qualifizieren sind.

 

2.4. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erachtet es daher im vorliegenden Fall als ausreichend, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, um den Rechtsmittelwerber künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 38 VwGVG und i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG insoweit stattzugeben, als von einer Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen ist; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (vgl. § 64 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (vgl. § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil einerseits mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von höchstens 220 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 6 Abs. 1 OöParkGebG i.V.m. § 25a Abs. 4 Z. 1 VwGG) und andererseits im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu die oben unter III. angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

           

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

Dr.  G r o f

LVwG-400123/2/Gf/Mu vom 10. November 2015

 

Erkenntnis

 

§ 2 OöParkGebG

§ 6 OöParkGebG

§ 5 ParkGebV Linz

 

Zwar kein Schuldausschließungsgrund, jedoch eine einem verschuldensausschließenden Notstand nahekommende, insgesamt eine ein bloß geringfügiges Verschulden begründenden Motivation für sein Tun kann dem Bf. deshalb zugutegehalten werden, weil es objektiv besehen unverhältnismäßig gewesen wäre, dass ein Sachverständiger unmittelbar nach einem Vorbringen des Antragstellers die Bauverhandlung nur deshalb verlässt – mit der Konsequenz, dass diese für alle übrigen Beteiligten unterbrochen werden muss –, um ein weiteres Parkticket zu lösen; im Übrigen hätte dies auch – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – schon deshalb nicht bloß eine kurze Zeitspanne in Anspruch genommen, weil aus § 5 Abs. 2 letzter Satz ParkGebV Linz hervorgeht, dass es ausdrücklich untersagt ist, über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine am Fahrzeug anzubringen bzw. solche zu erwerben, ohne zwischenzeitlich mit dem KFZ weggefahren zu sein. Demnach hätte der Bf. nur die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug umzuparken, was allerdings in der Linzer Innenstadt zur Hauptverkehrszeit in aller Regel mit einem längeren Zeitaufwand verbunden ist.

 

Schlagworte:

 

Parkgebühr; Sachverständiger, Bauverhandlung; Notstand; Verschulden, geringfügiges