LVwG-600699/7/MB/Bb

Linz, 16.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des K K, geb. x, B, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T B, Mag. C B, R, vom 21. Jänner 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Dezember 2014, GZ VerkR96-4686-2014, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich beider Tatvorwürfe bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 20 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist bezüglich Tatvorwurf 1) gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

Bezüglich Tatvorwurf 2) ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) hat K K (dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 31. Dezember 2014, GZ VerkR96-4686-2014, unter Tatvorwurf 1) die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG und unter Tatvorwurf 2) eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10 a StVO vorgeworfen und über ihn Geldstrafen in Höhe von 1) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und 2) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO  50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 20 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgender Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„1) Sie wurden mit Schreiben der BH Schärding vom 20.08.2014 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXX am 21.06.2014 um 00:08 Uhr in der Gemeinde Schärding auf der Bahnhofstraße Ecke Allerheiligenweg in Richtung Passauer Straße gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

2) Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Stadtgebiet Schärding, Bahnhofstraße, Höhe Kreuzung (Ecke) mit dem Allerheiligenweg, Fahrtrichtung Passauer Straße.

Tatzeit: 21.06.2014, 00:08 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen XX-XXX, PKW, D.“

 

Aus der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass der Bf aufgrund der Tatsache, dass er trotz entsprechender Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG einen Lenker bzw. eine Person, welche Auskunft über den Lenker geben hätte können, nicht benannt habe, eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG verwirklicht habe. In Bezug auf das als erwiesen angenommene Geschwindigkeitsdelikt ging die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf zur fraglichen Tatzeit selbst das Fahrzeug gelenkt habe und verwies auf die dienstliche Wahrnehmung durch ein Organ der Städtischen Sicherheitswache S, die Feststellung mittels automationsunterstützter Überwachung sowie das von ihr durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren.

Die jeweils mit 50 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf im dortigen Verwaltungsbereich und den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 7. Jänner 2015, erhob der Bf mit Schreiben vom 21. Jänner 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Jänner 2015, binnen offener Frist durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem im Ergebnis beide Tatvorwürfe bestritten werden und beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend bringt der Bf vor, dass alleine aus der Tatsache, dass ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angelastet werde, ersichtlich sei, dass es geradezu absurd wäre, eine Anfrage an den Zulassungsbesitzer zu richten, wenn die Behörde ohnehin davon ausgehe, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Überdies werde ausdrücklich bestritten, dass er an dem im Straferkenntnis angeführten Ort die dort kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritten habe. Er könne entsprechende Zeugen und Beweise namhaft  machen, welche belegen könnten, dass er die vorgeworfenen Taten nicht begangen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 27. Jänner 2015, GZ VerkR96-4686-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, abzusehen.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 21. Juni 2014 um 00.08 Uhr wurde mit dem auf den Bf zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen XX-XXX (D) in der Gemeinde Schärding, auf der Bahnhofstraße, Ecke Allerheiligenweg, in Fahrtrichtung Passauerstraße, eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 12 km/h (abzüglich der entsprechenden Messtoleranz) begangen. Die durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10 a StVO angezeigte höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt an der Tatortörtlichkeit 30 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels Geschwindigkeitsmessgerät „PoliScan Speed“ und wurde durch ein Lichtbild fotografisch festgehalten.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. August 2014, GZ VerkR96-4686-2014, wurde an den Bf in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des zuvor genannten Pkws ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs. 2 KFG zur gegenständlichen Tatzeit an der fraglichen Örtlichkeit gerichtet. In dieser Aufforderung befand sich gleichzeitig auch der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen dieser Auskunft bzw. unrichtiger Auskunftserteilung. Die Lenkeranfrage wurde dem Bf nachweislich am 6. September 2014 zugestellt, er unterließ es jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung eine Auskunft zu erteilen.

 

In der Folge wurde der Bf sodann schließlich wegen Unterlassung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG als auch wegen der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO verfolgt.

 

Aufgrund des Rechtsmittelvorbringens wurde der Bf im Beschwerdeverfahren unter Fristsetzung zur Bekanntgabe von Namen und Anschrift jener Zeugen aufgefordert, welche entsprechend seiner Darstellung in der Beschwerde bestätigen könnten, dass er die vorgeworfenen Taten nicht begangen habe. Diesem Ersuchen wurde jedoch seitens des Bf nachweislich bislang nicht Folge geleistet.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Bf zum Tatzeitpunkt das maßgebliche Fahrzeug auch tatsächlich selbst gelenkt hat.

Zur näheren Begründung dieser Annahme ist festzuhalten, dass der Bf während des gesamten behördlichen Verfahrens kein solches Vorbringen getätigt hat, welches objektiv geeignet wäre, Zweifel an der eigenen Verwendung seines Fahrzeuges aufkommen zu lassen, zumal er keine Person mit vollständigem Namen und entsprechender Anschrift zu benennen vermochte, welcher er zum fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug zum Lenken überlassen gehabt haben könnte. Eine rechtwidrige Verwendung des Pkws wird von ihm nicht behauptet.

 

Schon diese Umstände sprechen gegen die Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Vorbringens, den Pkw nicht gelenkt zu haben, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, nämlich gar nicht der Täter gewesen zu sein, bei erster sich bietender Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa im Laufe des Verfahrens. Um seine Täterschaft unmissverständlich auszuschließen wären dem Bf im Verfahren vor der belangten Behörde zahlreiche Gelegenheiten zur Verfügung gestanden, um mitzuteilen, wer sonst – außer ihm – das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt hat.

 

Der Bf unterließ es schließlich auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht konkrete Angaben darüber zu machen, welche andere Person den Pkw zur Tatzeit gelenkt haben könnte. Ein konkreter Lenker wurde nicht benannt und hat es der Bf – wie unter 2. erwähnt - auch unterlassen über Aufforderung Zeugen namhaft zu machen oder sonstige konkrete Beweismittel anzubieten, um seine Täterschaft zur fraglichen Tatzeit zu entkräften.

 

Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103).

 

Nun besteht zwar die behördliche Verpflichtung den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, jedoch korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung bzw. Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 8.2.1995, 94/03/0108 ua.). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 28.9.1988, 88/02/0030). Dem Zulassungsbesitzer obliegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht jene Person zu bezeichnen, welche als Lenker (außer seiner Person) in Frage kommt (z. B. VwGH 6.11.2002, 2001/02/0273, 30.1.2004, 2004/02/0015) bzw. zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen, die seine Lenkereigenschaft fraglich erscheinen lassen (VwGH 20.9.1996, 96/17/0320).

 

Das Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers bzw. die Weigerung einer Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes berechtigt die Behörde, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen und daraus den Schluss zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (VwGH 28.4.1998, 97/02/0527).

 

Der Bf konnte in keiner Phase des Verfahrens glaubhaft vermitteln, sein Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es ihm gerade darauf ankommt, seine eigene Lenkereigenschaft zu verschleiern. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen. Wäre das Fahrzeug tatsächlich jemand anderem zum Lenken überlassen worden, hätte es dem Bf möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal üblicherweise ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem unbekannt sind bzw. von welchen allenfalls nur der Vorname bekannt ist. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass sich der Zulassungsbesitzer im Falle des Überlassens seines Fahrzeuges an eine andere Person über deren vollständigen Namen und Wohnadresse, sofern ihm diese nicht bekannt sind, entsprechend erkundigt.

 

Es ist durchaus nicht lebensfremd vom Zulassungsbesitzer als Lenker auszugehen, da dieser in der Regel auch selbst sein Fahrzeug lenkt. Der Bf hat im gesamten Verfahren keine Fakten ins Treffen geführt, welche diesen Schluss widerlegen. In lebensnaher Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Überzeugung und besteht kein Zweifel daran, dass der Bf das betreffende Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am 21. Juni 2014 um 00.08 Uhr nur selbst gelenkt haben konnte. Es ist ihm damit nicht gelungen eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft herbeizuführen.

 

Zur Geschwindigkeitsmessung an sich als auch dem festgestellten Ausmaß der Überschreitung hat der Bf kein Vorbringen erstattet. Ebenso sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Gültigkeit der Messung in Frage stellen würden. Aus dem beigeschlossen Lichtbild ist der Pkw mit Kennzeichen XX-XXX (D) im relevanten Messbereich als einziges Fahrzeug abgelichtet, das Kennzeichen des Fahrzeuges ist aus der Kennzeichenvergrößerung und die festgestellte Geschwindigkeit samt Tatzeit und Tatort aus der oberen und unteren Bildleiste des Fotos eindeutig ablesbar, sodass der festgestellte Messwert damit zweifellos dem Fahrzeug des Bf zuzuordnen ist. Die mittels Geschwindigkeitsmessgerät „PoliScan Speed“ festgestellte Geschwindigkeitsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen.

 

Hinsichtlich des behördlichen Auskunftsverlangens gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist in freier Beweiswürdigung anzumerken, dass von der belangten Behörde eine korrekte und gesetzeskonforme Vorgehensweise eingehalten wurde, wobei aktenkundig feststeht, dass der Bf weder eine Lenkerauskunft erteilt noch eine Auskunftsperson benannt hat.

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

1a) Nach der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage steht unzweifelhaft fest, dass das dem Bf am 6. September 2014 nachweislich zugekommene Auskunftsersuchen der belangten Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG vom 20. August 2014, GZ VerkR96-4686-2014, unbeantwortet blieb, weshalb der Bf das objektive Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG verwirklichte. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welchen den Bf im Bereich der subjektiven Tatseite entlastet hätten, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

1b) Gemäß § 52 lit. a Z 10 a StVO zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Wie den Sachverhaltsfeststellungen und den Ausführungen zur Beweiswürdigung zu entnehmen ist, steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hinreichend erwiesen fest, dass der Bf den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen XX-XXX (D) zur Tatzeit am 21. Juni 2014 um 00.08 Uhr selbst gelenkt und die angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 12 km/h begangen hat. Es ist daher auch der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO erwiesen. Da das Verfahren auch hinsichtlich dieser Tat hat keine Umstände ergeben hat, welche den Bf entlasten und somit sein Verschulden ausschließen würden, ist damit auch die subjektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten. 

 

2. Bei der Nichtbefolgung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG einerseits und der Übertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO handelt es sich um verschiedene selbständige Taten, durch die mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, für die nach § 22 Abs. 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (VwGH 20.12.1996, 96/02/0475), d. h. eine  Bestrafung wegen der einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG zugrundeliegenden strafbaren Handlung hindert nicht eine Bestrafung nach § 103 Abs. 2 KFG, ebenso wenig, wie dies umgekehrt der Fall ist (VwGH 24.9.1987, 87/02/0089).

 

Der Umstand, dass der Pkw des Bf in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist und die Rechtslage in Deutschland möglicherweise anders gestaltet ist, ändert nichts an der Strafbarkeit des Bf, da die Taten im Inland begangen wurden und daher österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH 26.5.1999, 99/03/0074).

 

3. Unbeschadet der Tatsache, dass der Bf auch gegen das Strafausmaß in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben hat, wird dazu Folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen unter anderem gegen dieses Bundesgesetz einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der Bf verfügt nach den – trotz nachweislicher Aufforderung – unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.200 Euro netto, besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Von diesen Werten wird auch durch das Oö. Landesverwaltungsgericht ausgegangen, zumal auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen erfolgte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019, 21.1.2012, 2009/05/0123).

 

Zum Vorfallszeitpunkt war der Bf verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb dieser Umstand als strafmildernd zu berücksichtigen war. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Zweck der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG ist es, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige Erhebungen und umfangreiche Nachforschungen zu ermöglichen (VwGH 19.12.2014, 2014/02/0081). Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.

 

Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von 1) und 2) jeweils 50 Euro jedenfalls tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen hinzuweisen und künftighin von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegenstehen.

 

Die festgesetzten Geldstrafen wurden im untersten Bereich des jeweils gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und betragen lediglich 1 % bzw. 6,8 % der möglichen Höchststrafe, sodass diese daher nicht als überhöht angesehen werden können. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden in angemessenem Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen mit 10 bzw. 12 Stunden festgesetzt.

 

Für eine Strafherabsetzung findet sich kein Ansatz. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafen - ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung -  jedenfalls ermöglichen.

 

4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 20 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Bezüglich Tatvorwurf 1) ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Bezüglich Vorwurf 2) ist die ordentliche Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung hinsichtlich Tatvorwurf 2) gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Tatvorwurf 1):

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Tatvorwurf 2):

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  B r a n s t e t t e r