LVwG-550533/8/FP

Linz, 09.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von Herrn J G, geb. x, x, W, vom 3. Mai 2015 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom
15. April 2015, GZ: N10-115-2014, betref­fend die Errichtung des Traktorweges „Verbindungsweg-L x“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle,

 

den  B E S C H L U S S  gefasst:

I.         Der Antrag des Bf auf Aussetzung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

und zu Recht  e r k a n n t :

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

III.   Herr J G, geb. x, x, W, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrens­gesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommis­sionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von 204 Euro zu entrichten.

 

IV.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts-hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Der Beschwerdeführer (Bf) suchte mit Anbringen vom 25. November 2014 um naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße mit der Bezeichnung „Verbindungsweg-L x“ auf der Parzelle Nummer x, KG und Marktgemeinde W, mit einer Länge von ca. 297 lfm an.

 

I.2. Nach Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Natur- und Landschaftsschutz und dem Forstfach (im parallel geführten Verfahren
GZ: ForstR10-5-2-2015) wies die Bezirkshauptmannschaft Perg (belangte Behörde) den Antrag des Bf mit Bescheid vom 15. April 2015,
GZ: N10-115-2014, ab. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst wie folgt:

 

„Aus dem angeführten Gutachten des Bezirksbeauftragten ergibt sich, dass durch den „Verbindungsweg-L x" eine maßgebliche Störung des Landschafts­bildes erfolgen würde. Forstwege stellten aus der Sicht des Natur- und Landschafts­schutzes einen Fremdkörper in Wäldern dar und es sollte ein Forstweg deshalb nur im unbedingt notwendigen Ausmaß errichtet werden. Da die bestehenden Aufschließungen für eine Bewirtschaftung ausreichen würden, wäre der Verbindungsweg-L eine Übererschließung; eine technische Notwendigkeit für einen Neubau sei nicht gegeben. Weiters sei durch die Wahl des talseitigen Einbindepunktes in das bestehende Forst­wegenetz ein bestehender Waldtümpel nahe einer Furth gefährdet. Demnach stehe die Beeinträchtigung oder gar Zerstörung eines aus naturschutzfachlicher Sicht besonders erhaltenswerten Biotopbereiches im Raum, was die Eingriffswirkung des Bauvorhabens noch erhöhe. Durch die hohe Geländequerneigung von rund 50 % sei die Herstellung vergleichsweise großer Böschungsanrisse zu erwarten. Der westliche Bauteil bedeute neben einer deutlichen Übererschließung auch eine maßgebliche Störung des Land­schafts­bildes und eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes.

 

Ob der Tümpel negativ berührt würde, kann dahingestellt bleiben; hier divergieren die Aussagen des Bezirksbeauftragten und des Antragstellers. Eine Klärung erscheint nicht erforderlich, da die Eingriffe in das Landschaftsbild im Vordergrund der negativen Bewertung des Bezirksbeauftragten stehen.

 

Somit ist eine Interessensabwägung erforderlich.

 

Sie machen in Ihrer Stellungnahme vom 17.02.2015 geltend, dass der bestehende Gemeindeweg für eine zeitgemäße Bewirtschaftung mit einem Traktor mit Krananhänger nur teilweise nutzbar sei, weil er Passagen von bis zu 20 % aufweise, wie aus dem Lageplan des Antrages zu entnehmen sei. Deshalb sollten nun die zu steilen Teilstücke des vorhandenen Wegenetzes überbrückt werden. Der Verbindungsweg-L sei die Verbindung der nicht zu steilen Traktorwege. Nach Ausführungen zur optimalen Erschließungsdichte verweisen Sie auf eine Verbesserung gegenüber dem rückgebauten Weg (Entfall einer Kehre, geringere Längsneigung von 10 %). Die Furth und der Wald­tümpel seien von den Bauarbeiten nicht betroffen. Durch die Geländeneigung von 40 % betrage die Trassenbreite nicht mehr als 8 m und der gesamte Graben sei nicht einsichtig.

 

Dabei ist es jedoch notwendig, das geltend gemachte private Interesse einer forstfachlichen Prüfung zu unterziehen. Dazu können die Angaben der forstfachlichen Amtssachverständigen aus dem parallel geführten Anmeldeverfahren gem. § 64 ForstG herangezogen werden.

 

Die forstfachliche Amtssachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2015 ausgeführt: Gem. § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist eine Bringungsanlage so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaft­licher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur soweit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom forstlichen Maßhaltegebot.

In der Literatur (SEDLAK 1985) werden in nur mäßig steilen Waldbeständen (30 bis 50 % Hangneigung) optimale Straßenbestände von 200 bis 300 m für den bäuerlichen Klein­wald angegeben. Dies ergibt eine Straßendichte von ca. 40 lfm/ha. Zusätzlich wird die Anlage von Traktorwegen empfohlen, sodass sich eine optimale Wegdichte von ca.
100 lfm/ha (rd. 30 lfm LKW-befahrbare Forststraßen und rd. 70 lfm Traktorwege) ergibt. Im ggst. Fall wird durch die vorhandenen LKW-befahrbaren Forststraßen der Bringungsgenossenschaft ‚Xberg‘ und durch die bestehenden Traktorwege eine Straßen­dichte von insgesamt ca. 200 lfm/ha erreicht. Die Wegeabstände betragen horizontal gemessen auf weite Strecken nur 50 lfm und maximal 100 lfm. Der erschlossene Bereich kann bei einer durchschnittlichen Seilzugdistanz von 70 m somit jederzeit mittels Seilwinde erreicht werden. Die Waldfläche ist somit auch ohne Neuerrichtung von Forstwegen massiv übererschlossen.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der beantragte ‚Verbindungsweg-L x' eine Parallelführung zu den bestehenden Forstwegen und somit eine eindeutige Übererschließung darstellt. Es ist weder eine Notwendigkeit noch eine Zweckmäßigkeit gegeben. Die Errichtung verstößt somit klar gegen das forstgesetzliche Maßhaltegebot des § 60 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975.

Die forstfachliche Amtssachverständige sieht in der Errichtung dieses Traktorweges eine forstliche Übererschließung, die nach dem Forstgesetz vermieden werden soll (Maßhalte­gebot des § 60 Abs. 1 ForstG). Der Waldboden und der Bewuchs sollen nicht mehr als technisch und wirtschaftlich für die Bringung erforderlich geschädigt werden. Dies wäre aber durch die Traktorwegerrichtung der Fall, da eine Bringung auch von anderen Wegen möglich ist. Diese Wegerrichtung ist im Verhältnis zum Eingriff in den Waldboden forstfachlich nicht vertretbar.

 

Das geltend gemachte private Interesse des Antragstellers ist daher für die Natur­schutzbehörde zu relativieren.

Ein Verweis auf die Erschließungsdichte des M R (Ligist, Hebalm) mit gesamt 180 lfm/ha ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig, da im Bereich des Xberges bereits jetzt 200 lfm/ha erreicht werden. Durch den neuen 297 lfm langen Traktorweg würde dieser Wert noch beträchtlich erhöht werden.

Die Unterschiede bzw. Verbesserungen gegenüber dem rückgebauten Traktorweg ver­mögen die Tatsache einer Übererschließung nicht zu entkräften.

Der Einschnitt in einen Hang mit 40 oder 50 % Geländeneigung bedingt auf jeden Fall eine größere Trassenbreite als in flacherem Gelände. Die Schneisenbildung und Sichtbar­keit ist auf jeden Fall erhöht.

Zur geltend gemachten mangelnden Einsichtigkeit dieses Forstweges ist zu bemerken: Gem. § 3 Z. 8 Oö. NSchG 2001 ist das Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

Somit zählt nicht nur eine Einsichtigkeit von einem fernen - etwa gegenüberliegenden - Ort, sondern auch der Blick vom jeweiligen Traktorweg aus. Auch wenn keine Fernwir­kung vorliegen sollte, reicht die negative Wirkung auf das Landschaftsbild, wie es von der Nähe aus gesehen werden könnte.

Auf der Grundlage von Befund samt Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachver­ständigen vom 25. Februar 2015 kommt die Behörde nach Abschluss des Ermittlungs­verfahrens zum Ergebnis, dass der geplante Traktorweg ‚Verbindungsweg-L x‘ auf Grund seiner Länge und Trassenbreite einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen würde. Diesem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes steht kein nachvollziehbares privates Interesse gegenüber, da diese Wegerrichtung forstfachlich eine Übererschließung und eine Schädigung von erhaltens­wertem Waldboden und Bewuchs bedeuten würde. Andere öffentliche Interessen an der Wegerrichtung sind nicht ersichtlich geworden. Ein weiterer Ortsaugenschein unter Beiziehung der Projektantin hätte an diesen Fakten auch nichts geändert, weswegen er für die Klärung des Sachverhaltes nicht als erforderlich erachtet worden ist.

 

Eine Bewilligung unter den Voraussetzungen einer für die Antragstellung positiven Interessensabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 konnte daher nicht erteilt werden. Der Antrag für den Traktorweg ‚Verbindungsweg-L x‘ war somit abzuweisen.

 

Einer Aussetzung des Naturschutzverfahrens gem. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im parallel geführten forstrechtlichen Anmelde­verfahren (ForstR10-5-2-2015 der BH Perg) hat nicht zu erfolgen, da der Ausgang dieses Verfahrens keine Vorfrage für dieses Verfahren ist. Für dieses Verfahren wird nur die fachliche Stellungnahme der forstfachlichen Amtssachverständigen heran­gezogen, nach der die Forstwegverlängerung technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist, weil sie mit dem Maßhaltegebot bei der forstlichen Erschließung in Konflikt steht.

 

Da für eine Ausführung des Vorhabens sowohl eine ‚Zustimmung‘ der Forstbehörde als auch der Naturschutzbehörde erforderlich ist, sind beide Verfahren parallel zu führen und stehen in rechtlicher Sicht nicht in einer Abhängigkeit von einander.“

 

I.3. Das von der belangten Behörde eingeholte naturschutzfachliche Gutachten lautet in seinen für das Verfahren wesentlichen Teilen wie folgt:

 

„Herr J G, x, W beantragt die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung des Traktorweges ‚Verbindungsweg-L‘ im Bereich der Parzellen x, x, x, x und x alle KG W. Dem Ansuchen liegen Einreichunterlagen, erstellt vom Technischen Büro G x, x, M, bei. Das Bauvorhaben setzt sich im Wesentlichen aus zwei Teilstücken zusammen, deren westlicher Teil mit einer Länge von 297 m angegeben ist und deren östlicher Teil mit
29 m angegeben ist. Das vorliegende Forstaufschließungsprojekt wurde vom Unterfertigten mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, handelt es sich beim westlichen, 297 m langen Bauabschnitt doch um ein Traktorwege-Projekt, das nach seiner illegalen Errichtung im Jahre 2007 mit Bescheid vom 15. Juni 2007 (N10-20-2007) wieder zurückgebaut werden musste und auch wurde! Das nunmehr wiederholt eingereichte Traktorwegeprojekt befindet sich nur wenige Meter hangaufwärts des 2007 rückgebauten Weges, weswegen die Tatsache einer massiven Übererschließung des gegenständlichen Waldbereiches auch aktuell festzustellen ist. Forstwege stellen aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes Fremdkörper in Wäldern dar und sollen deshalb nur im unbedingt notwendigen Ausmaß errichtet werden. Die bestehenden Aufschließungen im Nahbereich befinden sich deutlich innerhalb der wirtschaftlich zumutbaren Grenzen von 70-100 m um den Projektsbereich, weswegen eine technische Notwendigkeit für einen Neubau in Abrede gestellt wird.

Diesbezüglich wird auch auf die forstbehördliche Abweisung dieses Bauabschnittes mit Bescheid vom 28.1.2015 (ForstR10-5-2-2015) verwiesen, in der eine deutliche Über­erschließung im Falle der Umsetzung dieses Projektes festgestellt wird.

Hinsichtlich der weiteren Eingriffe in die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes ist festzustellen, dass durch die Wahl eines neuen talseitigen Einbindepunktes in das bestehende Forstwegenetz ein bestehender Waldtümpel nahe einer Furth gefährdet ist und demnach die Beeinträchtigung oder sogar Zerstörung eines aus naturschutzfachlicher Sicht besonders erhaltenswerten Biotopbereiches im Raum steht, was die Eingriffswir­kung des Bauvorhabens noch deutlich erhöht.

Zudem ist festzustellen, dass im zentralen Projektsbereich eine verhältnismäßig hohe Geländequerneigung von rund 50 % herrscht, was die Herstellung vergleichsweise großer Böschungsanrisse (jedenfalls größer als im Zuge des wieder rückgebauten illegalen Weges!) erwarten lässt. In Summe bedeutet der betreffende, westliche Bauteil des Traktorweges ‚Verbindungsweg-L‘ neben einer deutlichen Übererschließung auch eine maßgebliche Störung des Landschaftsbildes und Beeinträchtigung des Natur­haushaltes, weswegen er strikt abgelehnt wird.

 

Der östliche mit 29 lfm deutlich kürzere Neubaubereich betrifft einen reinen Fichten­stangenholzbestand und soll zur besseren Erreichbarkeit einer 2007 ebenfalls ursprüng­lich konsenslos errichteten, später jedoch behördlich zur Kenntnis genommenen Trasse dienen. Wie auf den Planunterlagen deutlich zu erkennen, handelt es sich bei dem angesprochenen Trassenbestand um eine dauerhafte Parallelführung im Abstand von wenigen Metern zur bestehenden LKW-befahrbaren Forststraße, was eine besonders krasse Übererschließung darstellt. Die betreffende Trasse wurde im Jahr 2007 nur des­wegen zur Kenntnis genommen, da sie hinsichtlich ihrer baulichen Eingriffe nur vergleichs­weise geringfügige Belastungen von Naturschutzinteressen bedeutete. Aus naturschutzfachlicher Sicht nach wie vor problematisch ist jedoch das durch die zwei parallelen Waldschneisen in diesem Abschnitt sehr naturferne Waldbild. Die nunmehrige quasi ‚Bestätigung‘ dieser aus der Sicht des Unterfertigten erschließungstechnisch vollkommen unsinnigen Schneise (= Trasse) durch die Herstellung weiterer, wenn auch nur kurzer Neubauabschnitte wird dementsprechend kategorisch abgelehnt.

Der unmittelbare und weitere Projektsbereich wurde im Jahre 2003 durch das Forst­straßenprojekt ‚Xberg‘ ausreichend erschlossen und weist über weite Bereiche hohe, jedenfalls ausreichende Erschließungsdichten auf. Die im Projektsbereich getätigten Eingriffe in die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes wurden im Zuge der 2007 durchgeführten Wiederherstellungsverfahren auf ein gerade noch tolerables Maß redu­ziert (Rückbau von Wegen bei zur Kenntnisnahme weniger eingriffsintensiver Trassen, wie jener parallel zur LKW-Trasse).

Jegliche weitere Forstaufschließungen in diesem Bereich und insbesondere die aktuell beantragten zwei Bauteile des ‚Verbindungsweges-L‘ sind aus natur­schutz­fachlicher Sicht daher strikt abzulehnen.“

 

I.4. Das von der belangten Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten vom
26. Jänner 2015 lautet auszugsweise wie folgt:

 

„1. [...]

‚Verbindungsweg-L x‘: Der westliche Abschnitt verläuft ausgehend von der Forststraße Xgraben (Parzelle x) auf der Parzelle x und hat eine Länge von ca. 230 m. Die Waldparzelle x, KG. W, weist eine Fläche von 4,56 ha auf und befindet sich im Eigentum von R und J G. Die Parzelle x steht im Eigentum der Marktgemeinde W. Der geplante Traktorweg weist eine Planum­­breite von 3-4 m und eine maximale Längsneigung von
12 % auf. Es soll damit ein weitgehend einschichtiger Fichtenbestand der IV. Altersklasse mit einer durch­schnittlichen nordwestlichen Hangquerneigung von 40 % auf einer Seehöhe von rund 500 m erschlossen werden.

[...]

Sämtliche Waldflächen des Xgrabens wurden im Rahmen der forstlichen Bringungs­genossenschaft Forststraße ‚Xberg‘ im Jahre 2003 derart erschlossen, dass eine LKW-befahrbare Straße entlang der östlichen und entlang der westlichen Grenzen errichtet wurde. Diese beiden Straßenabschnitte weisen eine erschließungswirksame Gesamtlänge von rund 500 lfm auf. Zudem wurde im Projektbereich auch die Feinerschließung mittels Traktorwege auf einer Länge von ca. 400 lfm durchgeführt. Weiters ist im Kuppenbereich ein dichtes Netz von unbefestigten Rückegassen gegeben. In der Natur ist die zurück­gebaute Wegetrasse noch sichtbar. Das gegenständliche Projekt weist lediglich gering­fügig, im nördlichen Bereich sogar nur 7 bis 10 m, davon ab.

[...]

In der Literatur (SEDLAK 1985) werden in nur mäßig steilen Waldbeständen (30 - 50 % Hangneigung) optimale Straßenbestände von 200 bis 300 m  für den bäuerlichen Klein­wald angegeben. Dies ergibt eine Straßendichte von ca. 40 lfm/ha. Zusätzlich wird die Anlage von Traktorwegen empfohlen, sodass sich eine optimale Wegdichte von ca.
100 lfm/ha (rd. 30 lfm LKW-befahrbare Forststraßen und rd. 70 lfm Traktorwege) ergibt. Im gegenständlichen Fall wird durch die vorhandenen LKW-befahrbaren Forststraßen der Bringungsgenossenschaft ‚Xberg‘ und durch die bestehenden Traktorwege eine Straßen­dichte von insgesamt 200 lfm/ha erreicht. Die Wegeabstände betragen horizontal gemessen auf weite Strecken nur 50 lfm und maximal 100 lfm. Der erschlossene Bereich kann bei einer durchschnittlichen Seilzugdistanz von 70 m somit jederzeit mittels Seilwinde erreicht werden. Die Waldfläche ist somit auch ohne Neuerrichtung von Forstwegen massiv übererschlossen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der im beiliegenden Lageplan Maßstab 1:2500 rot dargestellte, beantragte ‚Verbindungsweg-L x‘ eine Parallelführung zu den  bestehenden Forstwegen und somit eine eindeutige Überer­schließung darstellt. Es ist weder eine Notwendigkeit noch eine Zweckmäßigkeit gegeben. [...]“

 

I.5. In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2015 führte der Bf zusammen­gefasst aus, es stimme, dass im Gebiet schon eine relativ hohe Wegedichte bestehe, bei genauem Hinsehen stelle man jedoch fest, dass der bestehende
Gemeindeweg angesichts von Passagen mit bis zu 20 % für eine zeitgemäße
Bewirtschaftung mit Traktor und Krananhänger nur teilweise nutzbar sei. Die zu steilen Stücke sollten nun überbrückt werden.

Die Optimaldichte von 100 lfm/ha dürfe überschritten werden, wenn das Wege­netz zu steil sei. Der geplante Weg unterscheide sich von einem rückgebauten dadurch, dass keine Kehre notwendig sei, das südliche Längsstück eine Längen­neigung von 10 % aufweise. Das Teilstück sei beim rückgebauten Weg wesent­lich steiler gewesen.

Der Einbindepunkt liege unterhalb der Furth, diese und der Waldtümpel seien nicht betroffen.

 

Der optische Eindruck des Landschaftsbildes würde nur unwesentlich verändert, weil der Graben nicht einsichtig sei und aufgrund der Geländeneigung von durchwegs 40 % die Trassenbreite nicht mehr als 8 m betrage.   

 

I.6. Gegen Spruchpunkt II. des daraufhin ergangenen Bescheides erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass Missver­ständnisse bei einem Lokalaugenschein ausgeräumt hätten werden können.

Seine Stellungnahme sei nicht entsprechend gewürdigt worden. Furth und Tümpel seien nicht betroffen. Darüber hinaus wiederholte der Bf sein Vorbringen in der Stellungnahme. Der Bf beantragte, wie schon im behördlichen Verfahren, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im forstrechtlichen Verfah­ren und begründete diesen Antrag damit, dass es um die Abwägung der Inter­essen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und seiner nachvollziehbaren privaten (forstlichen) Interessen ginge.

Die belangte Behörde habe sich auf den forstrechtlichen Bescheid gestützt. Gegen diesen sei Beschwerde erhoben worden.

 

I.7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 27. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in W durch, bei welcher der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz sowie die Amtssachverständige für Forstwirtschaft anwesend waren.

 

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hielt seine Aussagen im Gutachten vom 25. Februar 2015 aufrecht und ergänzte, dass die Errichtung eines Forstweges immer mit negativen Eingriffen in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt des betreffenden Waldbereiches verbunden ist. Das Aufreißen des gewachsenen Waldbodens und die Herstellung einer mindestens 6-8 m breiten Schneise würden jedenfalls zu deutlich erkennbaren technischen Veränderungen des Walderscheinungsbildes führen. Dementsprechend sollen derartige Eingriffe aus naturschutzfachlicher Sicht auf das technisch notwendige Ausmaß begrenzt werden. Die Ausführung des Projektes würde zu einer aus naturschutzfachlicher Sicht nicht tolerablen zusätzlichen Verdichtung derartiger Eingriffe in das Land­schaftsbild führen. Zudem bedeute die zusätzliche Verdichtung des Wegenetzes auch eine Verschlechterung der Lebensraumbedingungen für auf geschlossene Waldbereiche angewiesene Tierarten, da ausreichend große, störungsberuhigte Waldbereiche fehlen bzw. in ihrer Anzahl reduziert würden. Auf die deutliche Unterschreitung der ortsüblichen Abstände zwischen Forstaufschließungen würde diesbezüglich nochmals verwiesen.

Die anwesende Projektantin führte dazu aus, dass die Begründung im Hinblick Landschaftsbild und im Hinblick auf störungsberuhigte Waldabschnitte nicht nachvollziehbar sei.

Der Amtssachverständige ergänzte, dass die Herstellung eines Forstweges zwangs­läufig zu einer auffälligen Umgestaltung des Waldbodens bzw. des Waldbestandes führe, was einerseits durch die notwendigen Grabungsarbeiten zur Herstellung des Wegplanums inklusive der notwendigen Wegeböschungen und andererseits durch die notwendigen Fällungsmaßnahmen optisch auffällig in Erscheinung trete.

  

Die forstfachliche Amtssachverständige verwies auf ihr schriftliches Gutachten und führte aus, dass das Waldgebiet durch das Forststraßenprojekt Xberg aus dem Jahre 2003 ausreichend aufgeschlossen sei. Schon im Jahr 2007 haben die Amtssachverständigen und der im Berufungsverfahren bestellte Sachverständige hinsichtlich des Rückbaus einer ähnlich gelagerten Trasse keine Erschließungs­notwendigkeit gesehen. Gemäß dem forstlichen Maßhaltegebot dürfe bei der Erschließung nur insofern in den Wald eingegriffen werden, als es die Erschließung erfordere, sodass möglichst wenig Schaden an Waldboden und Bewuchs entstünde. Aufgrund der bestehenden Erschließungsdichte von ca.
200 lfm im gesamten Projektsgebiet und des Wegeabstandes von maximal
110 m würde der Neubau eines Forstweges eine massive Übererschließung des Waldbestandes darstellen. Über weite Teile würden die Wegeabstände nur 50 m betragen. Das Holz könne talseitig über den Forstweg Xberg und bergseitig über den öffentlichen Weg gebracht werden. Der talseitige Weg weise über eine kurze Distanz eine Neigung von 20 % auf, sodass die Holzbringung mittels Traktor gewährleistet sei.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme der vorgelegten Verfahrensakten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2015 im Marktgemeindeamt W samt Lokalaugenschein und Beiziehung von Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz und das Forstfach.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Die vom Bf beantragte Maßnahme umfasst die Errichtung des Traktorweges „Verbindungsweg-L“ auf den Parzellen Nummern x, x ,x , x und x, alle KG W. Hinsichtlich des östlichen Abschnittes erwuchs der gegenständliche Bescheid (Spruchpunkt I.) in Rechtskraft. Der westliche Abschnitt verläuft ausgehend von der Forststraße Xgraben (Parzelle Nummer x) auf der Parzelle Nummer x. Die Waldparzelle Nummer x, KG W, weist eine Fläche von 4,56 ha auf. Die Parzelle Nummer x steht im Eigentum der Marktgemeinde W. Der geplante Traktorweg weist eine Planumbreite von 3-4 m und eine maximale Längsneigung von 12 % auf. Es soll damit ein weitgehend einschichtiger Fichtenbestand der IV. Alters­klasse mit einer durchschnittlichen nordwestlichen Hangquerneigung von 40 % auf einer Seehöhe von rund 500 m erschlossen werden (forstfachliche ASV, ASV für Natur- und Landschaftsschutz).

Das Bauvorhaben setzt sich aus zwei Teilstücken zusammen, dessen westlicher, hier verfahrensgegenständlicher Teil eine Länge von 297 m aufweist. Die
Planum­breite beträgt 4 m. Insgesamt muss der gewachsene Waldboden auf einer Breite von 6-8 m aufgerissen werden. Im zentralen Projektsbereich herrscht eine verhältnismäßig hohe Geländequerneigung von rund 50 % vor, was die Herstel­lung vergleichsweise großer Böschungsanrisse erwarten lässt.

Forstwege stellen aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes Fremdkörper in Wäldern dar. Die bestehenden Aufschließungen im Nahbereich befinden sich deutlich innerhalb der wirtschaftlich zumutbaren Grenzen von 70-100 m um den Projektsbereich.

In Summe bedeutet der betreffende, westliche Bauteil des Traktorweges „Verbindungsweg-L" neben einer deutlichen Übererschließung auch eine maßgebliche Störung des Landschaftsbildes und Beeinträchtigung des Natur­haushaltes.

Problematisch ist das durch zwei parallele Waldschneisen in diesem Abschnitt sehr naturferne Waldbild.

Die Errichtung eines Forstweges ist immer mit negativen Eingriffen in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt des betreffenden Waldbereiches verbun­den. Das Aufreißen des gewachsenen Waldbodens und die Herstellung einer mindestens 6-8 m breiten Schneise würden jedenfalls zu deutlich erkennbaren
technischen Veränderungen des Walderscheinungsbildes führen. Dement-sprechend sollen derartige Eingriffe aus naturschutzfachlicher Sicht auf das technisch notwendige Ausmaß begrenzt werden. Die Ausführung des Projektes würde zu einer zusätzlichen Verdichtung derartiger Eingriffe in das Land­schaftsbild führen. Die zusätzliche Verdichtung des Wegenetzes bedeutet auch eine Verschlechterung der Lebensraumbedingungen für auf geschlossene Wald­bereiche angewiesene Tierarten, da ausreichend große, störungsberuhigte Wald­bereiche fehlen bzw. in ihrer Anzahl reduziert werden. Die Herstellung eines Forstweges führt zwangsläufig zu einer auffälligen Umgestaltung des Waldbodens bzw. des Waldbestandes, was einerseits durch die notwendigen Grabungs­arbeiten zur Herstellung des Wegplanums inklusive der notwendigen Wege­böschungen und andererseits durch die notwendigen Fällungsmaßnahmen optisch auffällig in Erscheinung tritt (ASV für Natur- und Landschaftsschutz).

Sämtliche Waldflächen des Xgrabens wurden im Rahmen der forstlichen Bringungsgenossenschaft Forststraße „Xberg“ im Jahre 2003 derart erschlos­sen, dass eine LKW-befahrbare Straße entlang der östlichen und entlang der westlichen Grenzen errichtet wurde. Diese beiden Straßenabschnitte weisen eine
erschließungswirksame Gesamtlänge von rund 500 lfm auf. Zudem wurde im Projektbereich auch die Feinerschließung mittels Traktorwegen auf einer Länge von ca. 400 lfm durchgeführt.

In der Literatur (SEDLAK 1985) werden in nur mäßig steilen Waldbeständen
(30-50 % Hangneigung) optimale Straßenbestände von 200 bis 300 m für den bäuerlichen Kleinwald angegeben. Dies ergibt eine Straßendichte von ca.
40 lfm/ha. Zusätzlich wird die Anlage von Traktorwegen empfohlen, sodass sich eine optimale Wegdichte von ca. 100 lfm/ha (rd. 30 lfm LKW-befahrbare Forst­straßen und rd. 70 lfm Traktorwege) ergibt. Im gegenständlichen Fall wird durch die vorhandenen LKW-befahrbaren Forststraßen der Bringungsgenossenschaft „Xberg“ und durch die bestehenden Traktorwege eine Straßendichte von insge­samt 200 lfm/ha erreicht. Die Wegeabstände betragen horizontal gemessen auf weite Strecken 50 lfm, maximal 100 lfm. Der erschlossene Bereich kann bei einer durchschnittlichen Seilzugdistanz von 70 m jederzeit mittels Seilwinde erreicht werden. Die Waldfläche ist auch ohne Neuerrichtung von Forstwegen massiv übererschlossen.

Der „Verbindungsweg-L x“ stellt eine Parallelführung zu den  bestehenden Forstwegen dar. Es ist weder eine Notwendigkeit noch eine Zweckmäßigkeit gegeben (forstfachliche ASV).

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorge­legten Verfahrensakten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein und den vollständigen und schlüssigen Stel­lung­nahmen der beiden Amtssachverständigen.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ergibt sich, dass es zu einem Eingriff in das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und die Grundlage von Lebensgemeinschaften kommt. Gleichzeitig hat die forst­fachliche Amtssachverständige dargestellt, dass die Errichtung der gegenständ­lichen Forststraße für die Bewirtschaftung des vorliegenden Waldstückes nicht erforderlich ist und schon jetzt eine erhebliche Übererschließung vorliegt. Davon konnte sich der erkennende Richter im Zuge des Lokalaugenscheines selbst überzeugen. Binnen weniger Gehminuten konnte etwa die Distanz zwischen den vorhandenen Forststraßen überwunden werden.

Der Bf ist den Ausführungen der Amtssachverständigen in keiner Weise auf
fachlich gleicher Ebene entgegengetreten, lediglich wurden die Ergebnisse der Gutachten inhaltlich angezweifelt, dies jedoch, ohne diesen fachlich fundiert
entgegenzutreten.

Die Feststellungen zu den Entfernungen zu anderen Erschließungen ergeben sich aus den Projektsunterlagen und dem Gutachten der forstfachlichen Amtssachver­ständigen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Rechtliche Beurteilung:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 laute­ten:

 

§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben

 

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

 

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1.    das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwick­lungen);

2.    der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3.    die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

4.    Mineralien und Fossilien;

5.    Naturhöhlen und deren Besucher.

 

(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. Darüber hinaus dient dieses Landesgesetz auch der Umsetzung der sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen ergebenden Verpflichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

(5) Jeder hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zielset­zungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten.

 

(6) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landes­rechtlichen Vorschriften obliegen, auf den Schutz der Natur und der Landschaft Bedacht zu nehmen.

 

(7) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern. Insbesondere hat das Land vertragliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten anzustreben, um die Durchführung, Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen privatrechtlich abzusichern.

 

(8) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erholungswert der Landschaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer arten­reichen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur Gewin­nung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

 

(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natür­lichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und die prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

1.    Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;

[...]

2.    Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

[...]

6.    Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrs­flächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

[...]

8.    Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

[...]

10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

[...]

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

 

§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

[...]

2.    die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forst­gesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;

[...]

 

§ 14
Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1.    wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Natur­haushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.    wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaß­nahmen vorgeschrieben werden.“

 

§ 61 Forstgesetz lautet:

 

Planung und Bauaufsicht

 

§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der

Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

    (2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind

1.

für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und

2.

für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.

    (3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als

Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

 

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

 

[...]“

 

III.2. Gemäß § 61 (1) Forstgesetz ist für die gegenständliche Forststraße die Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte erforderlich, woraus sich die Bewilligungspflicht nach § 5 Z 2 Oö. NSchG ergibt.

 

Unter dem Naturhaushalt ist das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation usw.) zu verstehen. Ob eine Schädigung des Naturhaushaltes im Einzelfall, und zwar in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, zu erwarten ist, hängt von Art und Intensität der mit einem konkreten Vorhaben verbundenen Eingriffe in das beschriebene Wirkungsgefüge ab (VwGH 27.11.1995, 95/10/0014 zum Oö. NSchG 1982).

In der Errichtung eines Weges von einer Länge von etwa 600 m und ca.
3 m Breite samt Böschungen hatte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Entfernung der gesamten Vegetation auf der betreffenden Fläche und die damit herbeigeführte Förderung der Bodenerosion, gegen die Annahme einer
relevanten Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, keine Bedenken (VwGH
22.05.2002, 99/10/0057 zum Tir. NSchG 1997). Nichts anderes kann für eine
6-8 m breite und 297 m lange Trasse gelten.

 

Unter dem Begriff „Landschaftsbild“ ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen, wobei mit Landschaft ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint ist, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen, mögen auch die Einwirkungen des Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, nur untergeordnete Teile der Landschaft ausmachen (VwGH 27.11.1995, 95/10/0014 zum Oö. NschG 1982).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme zu sehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild nicht nur unbedeutend verändert. Es ist nicht darauf abzustellen, von welchen Punkten aus das Vorhaben einsehbar bzw. nicht einseh­bar werden kann (VwGH 10.06.1991, 89/10/0077). Bei der Beurteilung ist maßgeblich, ob der Eingriff nicht nur von vorübergehender Dauer ist und sich durch die Maßnahme der optische Eindruck des Landschaftsbildes maßgeblich verändert, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Eingriff auch ein „störender“ ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27.11.1995, 92/10/0049, und die zitierte Vorjudikatur) (VwGH 24.09.1999, 97/10/0253, zum Oö. NSchG 1995). Von einer Störung des Landschaftsbildes ist dann zu sprechen, wenn das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (VwGH
03.10.2008, 2005/10/0078). Auch das Unterbleiben einer Verstärkung einer Eingriffs­wirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Land­schaftsbildes (VwGH 29.01.2009, 2005/10/0145).

 

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens ergibt sich zweifelsfrei, dass das beantragte Vorhaben den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebens­gemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten und das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschafts­schutz zuwiderläuft.

Es liegt auf der Hand, dass durch den Bau der Forststraßen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen wird, zumal zum einen der gewachsene Waldboden aufgerissen wird und damit zwingend eine Störung des Bodenlebens (Pflanzen, Tiere, Pilze, ...) einhergeht, die aus Sicht des Naturschutzes möglichst vermieden werden soll. Zudem bilden Forststraßen immer Schneisen im Wald, die das Walderscheinungsbild anthropogen verändern und damit erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen. Aus Sicht des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz sollen derartige Eingriffe nur dann geschehen, wenn diese aus Gründen anderer öffentlicher oder privater Interessen erfor­derlich sind, also solche Interessen das öffentliche Interesse am Natur- und Land­schaftsschutz überwiegen.

     

Durch die gegenständliche Forststraße würde eine weitere, zumindest 6-8 m breite Schneise in den Wald geschlagen, die das ohnehin am gegenständlichen Ort durch die bereits bestehende Übererschließung bereits stark belastete Landschaftsbild weiter beeinträchtigen und die Eingriffswirkung verstärken würde. Alleine dieser Umstand ergibt eine maßgebliche Veränderung des Land­schaftsbildes, zumal es neuerlich dauerhaft anthropogen verändert würde und die Veränderung deutlich im Landschaftsbild in Erscheinung treten würde. Der Eingriff ist deshalb als schwerwiegend einzustufen, als der Projektsbereich bereits vollkommen übererschlossen ist und durch die Errichtung einer weiteren Forststraße die natürlich wirkenden Räume zwischen den bereits bestehenden Erschließungen neuerlich verkleinert würden. Bereits jetzt ist es von kaum einem Blickpunkt mehr möglich, ein natürliches, eingriffsfreies Waldbild zu erleben und würde eine weitere breite Schneise diesen Eindruck zusätzlich verstärken. Das Unterbleiben einer solchen Verstärkung liegt im öffentlichen Interesse.

Schwer wiegt auch der Eingriff in den Naturhaushalt: Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erhaltung des gewachsenen Waldbodens mit seiner natürlichen Vegetation und Zusammensetzung (Naturschutz). Das Aufreißen, hier auf annähernd 300 m und 6-8 m Breite, führt zu einer erheblichen Störung des Bodenlebens. Der gewachsene, durch natürlichen Bewuchs und Durchwurzelung vor Erosion geschützte Waldboden und das in ihm befindliche Bodenleben (Insekten, Mikroben, Pilzmyzel etc.) soll aus Sicht des Naturschutzes möglichst wenig gestört werden.

Auch hat der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz darauf hinge­wiesen, dass die zusätzliche Verdichtung des Wegenetzes auch eine Verschlechterung der Lebensraumbedingungen für auf geschlossene Waldbe­reiche angewiesene Tierarten bedeutet, da ausreichend große, störungsberuhigte Waldbereiche fehlen bzw. in ihrer Anzahl reduziert werden. Das Unterbleiben derartiger Eingriffe liegt im öffentlichen Interesse.

 

Insgesamt ist sohin davon auszugehen, dass ein hohes öffentliches Interesse
daran besteht, dass in das bereits gestörte Landschaftsbild und in den erheblich beeinträchtigten Naturhaushalt nicht weiter eingegriffen wird. Das Interesse ist vorliegend als erheblich zu bewerten, da das gegenständliche Waldstück durch Errichtung eines umfangreichen Netzes an Erschließungen bereits erheblich gestört wurde. Das Hintanhalten weiterer, den Naturhaushalt und das Land­schaftsbild störender Eingriffe liegt im öffentlichen Interesse und wiegt vorlie­gend schwer.

  

Im Rahmen der Abwägung sind diesen öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz andere öffentliche und private Interessen gegenüber zu stellen. Der Bf hat als Begründung in seinem Antrag Folgendes dargestellt: „Derzeitige Bewirtschaftung: Seilzug und Traktor mit Krananhänger, max. 50 m zum Traktorweg, für eine naturnahe und einzelbaumweise Bewirtschaftung; geplante Erschließung inkl. Trassenführung, Kardinalpunkte etc.: Verbindung zweier bestehender Traktorwege. Die alten bestehenden Traktorwege sind zu steil für den Krananhänger (siehe Lageplan!).“ In seiner Stellungnahme vom
17. Februar 2015 hat der Bf ergänzt, dass der Verbindungsweg die zu steilen Abschnitte der bestehenden Wege überbrücken soll. Der Bf stellt damit ein privates Interesse an einer erleichterten Bewirtschaftung der gegenständlichen Fläche dar. Er möchte mit seinem Krananhänger noch näher an die zu erschließende Fläche heranfahren.

Darüber hinausgehende öffentliche oder private Interessen hat der Bf nicht vorgebracht und waren für das Gericht auch sonst keine ersichtlich.

 

Das geltend gemachte private Interesse ist gegenüber dem öffentlichen Inter­esse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen. Nach ständiger Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Entscheidung, welche Inter­essen überwiegen, in der Regel eine Werteentscheidung sein, weil die konkur­rierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechen­bar und vergleichbar sind (vgl. etwa VwGH 17.03.1997, 92/10/0398).       

 

In ihrer Stellungnahme vom 26. Jänner 2015 und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Amtssachverständige aus dem Forstfach dargestellt, dass das gegenständliche Gebiet bereits ohne die projektierte Forststraße erheblich übererschlossen ist. Entlang der östlichen und der westlichen Grenze sind LKW-befahrbare Forststraßen vorhanden (500 lfm). Zudem besteht ein 400 lfm langes Netz an Traktorwegen und an nicht befestigten Rückewegen. Die Wegeabstände betragen maximal 100 lfm. Der zu erschließende Bereich könne mittels Seilzug (durchschnittliche Distanz 70 m) jederzeit erreicht werden. Angesichts der bereits bestehenden Übererschließung und der bestehenden Parallelführung der anderen Forststraßen weist die Amtssachverständige auf einen massiven Verstoß gegen das forstgesetzliche Maßhaltegebot des § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. hin.

 

Aus der Darstellung der Amtssachverständigen aus dem Forstfach ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass eine Bringung über die anderen, in der Nähe befindlichen Erschließungen ohne Probleme möglich ist. Das Verwaltungsgericht kann in der Notwendigkeit des Einsatzes einer Seilwinde über 70 m auch keine maßgeblichen Erschwernisse für den Bf erkennen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass ein Wald nicht in einer Weise erschlossen werden kann und darf, dass jeder gefällte Baum unmittelbar mit dem Kran aufgenommen werden kann, sondern gewisse Distanzen anderweitig überwunden werden müssen. Das vom Bf geltend gemachte private Interesse der vereinfachten Bringung kann insofern nicht schwerer wiegen als die dargestellten öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz. Dies insbesondere, als die geplante Forststraße nach Ansicht der Amtssachverständigen aus dem Forstfach nicht notwendig ist, um den Wald fachgerecht bewirtschaften zu können. Das geltend gemachte private Interesse des Bf ist demgemäß als gering zu bewerten. Das Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Bf daher deutlich.

 

III.3. Aufgrund der negativen Interessenabwägung war die Bewilligung des bean­tragten Vorhabens gemäß § 5 iVm § 14 Oö. NSchG zu versagen.

 


 

III.4. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens:

 

In seiner Entscheidung vom 30. April 2014, 2013/12/0220, hielt der Verwal­tungs­gerichtshof fest, dass „... § 38 AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus
§ 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre
(vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, mit weiteren Hinweisen) ...
“ (vgl. auch VwGH 15.05.2012, 2009/05/0056).

Ein Recht auf Aussetzung kann sich daher gegebenenfalls nur aus der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschrift ergeben (vgl. VwGH 21.02.1989, 89/05/0014; VwGH 28.02.2006, 2005/06/0061).

Aus dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz ergibt sich kein Rechts­anspruch auf Aussetzung des Verfahrens. Eine Entscheidung im forstrechtlichen Verfahren konnte im Übrigen schon an sich keine Klärung im Hinblick auf für das Naturschutzverfahren relevante Vorfragen erbringen. 

Der Antrag des Bf, das gegenständliche Verfahren bis zur Ent­scheidung über das Rechtsmittel gegen den Titelbescheid auszusetzen, war daher zurückzuweisen.

 

 

IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vorzuschreiben sind. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesver­waltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführte mündliche Verhandlung am 27. August 2015 samt Lokalaugenschein dauerte
8 halbe Stunden. Anwesend waren der Amtssachverständige für Natur- und Land­schaftsschutz, der erkennende Richter und eine Schriftführerin. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verhandelte in Zusammenhang mit den Beschwerden des Bf insgesamt 4 Akten (2 Naturschutzverfahren, 2 Verfahren nach dem Forstgesetz). Die Schriftführerin war für alle 4 Akten eingesetzt, der Amtssachverständige für Naturschutz und der erkennende Richter für 2 Akten (die Kommissionsgebühren für die Amtssachverständige aus dem Forstfach und die dort erkennende Richterin sind mit den forstrechtlichen Akten aufzuerlegen). Die für das gegenständliche Verfahren anteiligen Kommissionsgebühren betragen daher 204 Euro (5 Personen x 20,4 x 8 / 4), die vom Bf zu entrichten sind.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Abwägung im Hinblick auf die Interessen des Natur- und Land­schaftsschutzes und auf sonstige öffentliche und private Interessen handelt es sich um auf den Einzelfall bezogene Fragen, die es fallbezogen nicht erfordern, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Auch ist die Rechtslage vorliegend eindeutig und existieren diverse einschlägige Entschei­dungen des Verwaltungsgerichtshofes, von welchen nicht abgewichen wurde.  Weder weicht also die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  P o h l