LVwG-300717/8/KLi/PP

Linz, 08.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.  Lidauer über die Beschwerde vom 27.5.2015 des M.C., geb. x, x, D., gegen das Straferkenntnis vom 4.5.2015 des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung, GZ: SanRB96-11-2015-Bd/Hö, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetzes (AVRAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als eine Gesamtstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbring­lichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt wird.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf 100 Euro herabgesetzt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4.5.2015, SanRB96-11-2015-Bd/Hö, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs.  1 AVRAG, BGBl.Nr. 459/1993 idF BGBl I Nr. 138/2013, eine Geldstrafe iHv 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 132  Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 200 Euro zu leisten.

 

Zusammengefasst wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber/in M. UG mit Sitz in x, x, zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb gegenüber K., x, am 17.12.2014, 14:30 Uhr, die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.

 

1.   Arbeitnehmer: I.D., geb. x

Staatsangehörigkeit: K.

Tätigkeit: Innenausbau – Hilfsarbeiter

Arbeitsantritt: 15.12.2014

 

2.   Arbeitnehmer: M.D., geb. x

Staatsangehörigkeit: K.

Tätigkeit: Innenausbau – Angelernter Bauarbeiter

Arbeitsantritt: 15.12.2014

 

3.   Arbeitnehmer: M.D., geb. x

Staatsangehörigkeit: K.

Tätigkeit: Innenausbau – Angelernter Bauarbeiter

Arbeitsantritt: 15.12.2014

 

4.   Arbeitnehmer: V.T., geb. x

Staatsangehörigkeit: S.

Tätigkeit: Innenausbau – Helfer

Arbeitsantritt: 17.12.2014

 

Tatort: Gemeinde E., gegenüber K.

Tatzeit: 17.12.2014, 14:30 Uhr

 

I.2. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 27.5.2015, mit welcher die Einstellung des Verfahrens begehrt wird.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Annahme, es würden keine Unterlagen nach den österreichischen Rechtsvorschriften (Lohnunterlagen) geführt, völlig falsch sei und den Tatsachen in keinster Weise nahe komme. Denn alle Dienstnehmer (insbesondere jene, die im Straferkenntnis angeführt würden) seien zum Zeitpunkt der Überprüfung in E. (Kontrolle durch die FinPol am 17.12.2014) ordnungsgemäß gemeldet gewesen.

 

Die Lohnverrechnung werde von Beginn an von der W. in G., x, erstellt, womit alle Unterlagen vorliegen würden bzw. jederzeit hätten übergeben werden können. Daher sei die Behauptung gänzlich falsch und das Straferkenntnis völlig unbe­gründet bzw. nicht rechts.

 

Er erwarte die umgehende Einstellung bzw. vollständige Zurücknahme.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 17.12.2014 um 14:30 Uhr führten Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle in E., gegenüber K., in einem Betrieb eine Kontrolle durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der zu Punkt I.1. zitierte Sachverhalt erhoben. Von der Finanzpolizei wurde daraufhin eine Anzeige vom 23.1.2015, FA-GZ. 052/10036/13/4415, an die belangte Behörde erstattet.

 

II.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.4.2015 wurde dem Beschwerdeführer der gegen ihn erhobene Tatvorwurf zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge darauf nicht reagiert, sodass die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 4.5.2015, GZ:  SanRB96-11-2015-Bd/Hö, erlassen hat.

 

Erst auf dieses Straferkenntnis reagierte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 27.5.2015. Er bestritt darin lediglich, dass die Annahmen der belangten Behörde falsch seien und die Lohnunterlagen bei seinem Steuerberater aufliegen würden.

 

In E., gegenüber K., lagen keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf. Der Beschwerdeführer hat die Lohnunterlagen auch nicht nachgereicht.

 

 

II.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin für den 8.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen wurde. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich geladen, er hat die an ihn zugestellte Ladung allerdings nicht behoben. Sie wurde deshalb am 23.9.2015 einlangend an das Landesverwaltungsgericht retourniert.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie vollständig aus dem Akt der belangten Behörde. Die Zustellung der Ladung zur Verhandlung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese nicht behoben hat, gehen aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hervor.

 

III.2. Nachdem der Beschwerdeführer die ordnungsgemäß zugestellte Ladung nicht behoben hat, ist auch seine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung unterblieben. Dies ergibt sich aus dem im Akt befindlichen an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich retournierten Dokument.

 

An der ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung bestehen keine Zweifel.

 

III.3. Insofern hat der Beschwerdeführer selbst die Möglichkeit verabsäumt, seinen Rechtstandpunkt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darzulegen. Weshalb allerdings die Erhebungen der Finanzpolizei unrichtig sein sollten, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

 

Vielmehr hat er in seiner Beschwerde selbst zugestanden, dass die erforderlichen Lohnunterlagen im Kontrollzeitpunkt nicht am Arbeits(Einsatz)ort aufgelegen sind, sondern dass diese beim Steuerberater vorhanden gewesen sein sollen.

 

Außerdem ergibt sich aus dem Akt selbst, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Lohnunterlagen auch nicht nachgereicht hat, dies konnte auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung infolge Fernbleibens des Beschwerde­führers nicht weiter erörtert werden.

 

III.4. Allerdings ergibt sich aus dem Akteninhalt und den gesetzlichen Bestimmungen, dass der Beschwerde der Höhe nach Folge zu geben ist (vgl. unten V.).

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs.  1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereit­haltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unter­lagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.

 

Gemäß § 7i Abs. 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r iSd § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

 

V.1. Gegenständlich steht die Verwaltungsübertretung gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG aufgrund der Erhebungen der Finanzpolizei fest. Der Beschwerdeführer konnte diese Erhebungen aufgrund fehlender Mitwirkung am Verfahren nicht entkräften, zumal er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.9.2015 erschienen ist.

 

Die pauschale Behauptung, die Ermittlungsergebnisse seien unrichtig, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Außerdem gesteht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde selbst zu, dass die Lohnunterlagen nicht am Arbeits(Einsatz)ort aufgelegen sind, sondern sich beim Steuerberater befunden haben.

 

Der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf ist insofern dem Grunde nach objektiviert.

 

V.2. Jedoch ist das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die Strafhöhe zu überprüfen, zumal über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen iHv je 500 Euro, insgesamt somit eine Geldstrafe von 2.000 Euro (bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 132 Stunden) verhängt wurde.

 

Zunächst ist anzuführen, dass die oben zitierte Bestimmung des § 7i Abs. 2 AVRAG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vorsieht.

 

V.3. Zu dieser Strafbestimmung ist auszuführen, dass der Gesetzgeber hier – zum Unterschied von der offensichtlich an § 28 Abs. 1 AuslBG orientierten Strafbestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG, welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen vorsieht – davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeit­nehmer/innen nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 AZG und § 26 Abs. 1 KJBG, wo der Verwaltungsgerichtsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 9.3.1995, 93/18/0114) die Auffassung vertritt, dass das Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt.

 

V.4. Ferner hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Festsetzung der verhängten einzelnen Verwaltungsstrafen auseinanderzusetzen und ausge­sprochen, dass nur die Verhängung einer Gesamtstrafe in Betracht kommt.

 

In den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 (IA 1103/A Blg.Nr.  20.GP) zu § 7b Abs. 5 und Abs. 9 AVRAG wird angeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG „nicht schon hinsichtlich des nicht Bereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des § 7b Abs. 5 AVRAG 1993 zwingt nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. In § 22 Abs. 1 Z 2 lit.a. des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) – auf welches die Materialen zu § 7b AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monats der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0143).

 

Nichts anderes kann auch für § 7d Abs. 1 AVRAG gelten, welcher sich ebenfalls auf die gesamte Gruppe von Arbeitnehmern bezieht und nicht eine Strafe pro betroffenem Arbeitnehmer vorsieht.

 

V.5. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass in der letzten Novelle des AVRAG, BGBl. I Nr. 94/2014, die Bestimmung des § 7i Abs. 1 AVRAG normiert, dass, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverhaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500  Euro bis 5.000 Euro im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen ist. Mit der letzten Novelle des AVRAG erfolgte insofern eine Klarstellung, dass nunmehr für jeden Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung festzustellen ist. In der auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Fassung des §  7i AVRAG war noch nicht normiert, dass eine Bestrafung für jeden Arbeit­nehmer zu erfolgen habe.

 

Auch daraus ergibt sich wiederum, dass in der Fassung der auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Bestimmung des § 7i AVRAG noch eine Gesamtstrafe vom Gesetzgeber normiert war, während nunmehr eine Änderung erfolgt ist. Die gesetzliche Regelung im Sinne der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 wäre wohl nicht erforderlich gewesen, wenn auch zuvor schon pro Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung anzunehmen gewesen wäre.

 

V.6. Insofern ist zunächst gemäß der Bestimmung des § 7i Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 138/2013 davon auszugehen, dass nicht pro Arbeitnehmer eine Strafe zu verhängen ist, sondern dass eine Gesamtstrafe bezogen auf die gesamte Gruppe der Arbeitnehmer vorzunehmen ist.

 

V.7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

V.8. Insofern ergibt sich zunächst, dass nicht eine Strafe pro Verwaltungs­übertretung bzw. pro Arbeitskraft zu verhängen gewesen wäre, sondern dass für die gesamte Gruppe an Arbeitskräften eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

 

Darüber hinaus sind im Hinblick auf § 19 VStG die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen. Mildernd ist die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend ist zu werten, dass vier Personen von der Verwaltungsübertretung betroffen sind.

 

Der Strafrahmen gemäß § 7i Abs. 2 AVRAG reicht von 500 Euro bis 5.000 Euro. Insofern kann mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. einer Ersatzfrei­heitsstrafe von 50 Stunden im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt das Auslangen gefunden werden.

 

Die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich dadurch auf 100 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

1.   Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungs­gerichtshof einzu­bringen.

 

2.   Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer