LVwG-550521/2/Wim/AZ - 550522/2

Linz, 10.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von J und S L, x, x, gegen Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2. April 2015, GZ: Wa10-162/15-2014, N10-153/10-2014, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erneuerung der Straßen- und Eisenbahnbrücke über den xbach auf der Bahnstrecke S V - K bei Bahnkilometer x, KG O, Gemeinde G, entsprechend dem Detailprojekt vom 1. September 2014, nach dem Wasserrechtsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise statt­gegeben und Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides dahin­­gehend abgeändert, dass

 

-      die unter Auflage Nr. 18  festgesetzte Frist zur Fertigstellung der Anlage auf 30. Juli 2018 verlängert wird und

 

-      ergänzend folgende zusätzliche Auflage Nr. 17a vorgeschrieben wird:

 

„Die lichte Durchflusshöhe (gemessen ab der Gewässersohle bis Unter­kante Brückentragwerk) ist in einem Intervall von max. zwei Jahren und zusätzlich nach Hochwasserereignissen aufzumessen und das Ergebnis der zuständigen gewässerbetreuenden Dienststelle der Wildbach- und Lawinenverbauung (x, x, kirchdorf@die-wildbach.at) schriftlich bekanntzugeben. Die Messungen sind in einem Anlagen- bzw. Wartungsbuch zu dokumentieren. Die lichte Durchflusshöhe muss dabei mindestens 4,0 m betragen. Bei Notwendig­keit ist die Gewässersohle im Brückenbereich (Brückengrundriss) und zusätzlich mindestens bis 10 m im Oberlauf der Brücke zu räumen. Der genaue Abschnitt wird von der WLV bekanntgegeben.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Antrag vom 20. Oktober 2014 wurde von der x I AG, S und A, Region N (im Folgenden: Konsens­werberin), um wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung der Sanie­rung der bestehenden Straßen- und Eisenbahnbrücke über den xbach auf der Bahnstrecke S V - K bei Bahnkilometer x, KG O, Gemeinde G, entsprechend dem Einreichprojekt vom 1. September 2014 angesucht, da sich die Brücke in schlechtem Erhaltungs­zustand befinde.

 

1.2. Bei einer von der belangten Behörde am 29. Jänner 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbau­technik zusammenfassend festgehalten, dass die als Gewölbe­durchlass ausge­führte Straßen- und Eisenbahnbrücke derzeit einen Durchflussquerschnitt von ca. 5,10 bis 5,70 x 6,0 m und eine Länge von 14,50 m aufweist. Als Sanierungsmaß­nahme soll ein geschlossener Stahlbetonrahmen (kastenförmig) in Ortbeton­bauweise innerhalb des bestehenden Gewölbes eingebaut werden. Beim geplan­ten Brückendurchlass würde sich der lichte Durchflussquerschnitt auf ca. 4,10 x 5,0 m reduzieren und sich die Länge auf ca. 20,75 m erhöhen. Der laut Einreich­projekt vorgesehene Übergang von der bestehenden Natursteinflügelmauer bzw. ‑böschung ist allerdings nicht trichterförmig bzw. strömungsgünstig geplant. Dadurch entsteht links und rechts des Durchlasses im Oberlauf eine Prallwand quer zur Fließrichtung von ca. 1,10-1,40 m Breite im Sohlbereich und ca. 2,10-3,20 m im Scheitelbereich. Abgesehen von der mechanischen Belastung durch die Wasserströmung und mitgespültes Sediment erhöht sich dadurch auch die Verklausungsgefahr durch Treibgut. Um dies zu verhindern, wurde vom Sachverständigen die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage (Nr. 14) für notwendig erachtet.

 

Hinsichtlich des bei der Verhandlung von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwandes, dass aufgrund der Verringerung des Durchlassquerschnittes eine erhöhte Verklausungsgefahr bestehe, führte der Sachverständige aus, dass die hydraulische Berechnung ergeben hat, dass der neue Brückendurchlass bei einem 150-jährlichen Bemessungsereignis eine Wassertiefe von ca. 2,50 m aufweisen würde und dabei noch immer ein Freibord (Wasserspiegel bis Unter­kante Tragwerk) von ca. 2,0 m verbleiben würde.

 

1.3. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2015 wurde von J und S L [im Folgenden: Beschwerdeführer (Bf)] nachträglich Stellung genom­men und der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der erhöhten Verklausungsgefahr dahingehend ergänzt, dass es sich bei der gegenständlichen Straßen- und Eisenbahnbrücke nicht nur um eine Brücke über den xbach, sondern um eine Überbrückung eines Seitentaleinschnittes handle, welcher ab ca. 300 m bachaufwärts schluchtartig verlaufe. Durch die Verminderung des lichten Querschnittes steige das Risiko einer Verklausung durch Schwemmholz oder größere Murenabgänge enorm, dies sollte im Zuge eines Lokalaugen­scheines noch einmal überprüft werden.

 

1.4. Aufgrund dessen wurde von der belangten Behörde am 19. Februar 2015 ein Lokalaugenschein in x, x, durchgeführt. Bei der dort vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vorgenommenen Vermessung betrug die Höhe des Gewölbedurchlasses (Gewässersohle bis Unter­kante) ca. 5,80 m im Oberlauf der Brücke und ca. 5,75 m im Unterlauf der Brücke. Die Vermessung ergab weiters, dass die Sedimentauflage (gemessen ab Brückenfundament) ca. 1,20 m und somit lediglich eine Mehrstärke von ca. 20 cm aufweist. Das alte Gewölbefundament der Brücke befindet sich ca. 1,0 m unter der Gewässersohle.

 

Weiters wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass die Konsenswerberin bzw. der Erhaltungsverpflichtete die lichte Durchflusshöhe von ca. 4,0 m (Gewäs­ser­sohle bis Unterkante Tragwerk Gewölbedurchlass) zur schadlosen Abführung eines 150-jährlichen Hochwasserereignisses mindestens einmal jährlich und zusätzlich nach Hochwasserereignissen zu messen hat. Bei Unterschreitung der nötigen Höhe von ca. 4,0 m ist die Gewässersohle innerhalb der Brücke und im Ober- und Unterlauf der Brücke von Geschiebeablagerungen zu räumen.

 

Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde vereinbart, dass vom Gewässerbezirk Linz noch geklärt werde, in wessen Zuständigkeitsbereich die Räumungsver­pflich­tung des Gewässers fällt und sodann der belangten Behörde bekannt­gegeben werde.

 

1.5. Vom Vertreter des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinen­verbauung (WLV) wurde beim Lokalaugenschein ein Ausschnitt eines ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplans beigelegt, welcher verdeutlicht, dass für die Liegenschaft der Bf bei Unterstellung eines 150-jährlichen Bemessungser­eig­nisses keine Gefährdung ausgeht.

 

Weiters wurde seitens der WLV eine Räumung des bestehenden Geschiebes am Schwemmkegel zwischen Brücke und Ennsfluss aus wildbachschutztechnischer Sicht als zielführend erachtet.

 

1.6. Ergänzend erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik mit Schreiben vom 16. März 2015 nachträglich zum Lokalaugenschein Befund und Gutachten und hielt dabei fest, dass die natürlichen Abflussverhältnisse des xbaches durch die gegenständliche Brückenanlage und den Gewässer­stau der E verändert werden. Das Brückenbauwerk stellt eine künstliche Einengung des natürlichen Gewässerprofils dar, verursacht dadurch bei der Brücke eine erhöhte Verklausungsgefahr und führt im direkten Oberlaufbereich der Brücke zu zusätzlichen Geschiebeablagerungen. Durch das flach auslaufende und geringe Sohlgefälle des Wassers kommt es auch im Unterlauf des xbaches zwischen Brücke und Mündung in die E zu Geschiebe­ablagerungen. Durch die Geschiebeablagerungen im Mündungsbereich des xbaches werden derzeit keine fremden Rechte beeinträchtigt. Das Grundstück Nr. x mit der Wohnanlage der Bf befindet sich außerhalb des Hochwassergefahrenbereiches des xbaches.

 

Klargestellt wurde, dass die Erhaltungsverpflichtung für den Mündungsbereich des xbaches in die E in die Zuständigkeit der E AG fällt, welche das E G betreibt (Bescheid Ve/WR-3/376/49/1944, Auflagepunkt 6.: „Für die schadlose Abfuhr des Wassers aus den durch den Stau betroffenen Mündungsstrecken der Zubringerbäche ist entsprechend zu sorgen“).

 

Für den unmittelbaren Brückenbereich und den Oberlauf der Brücke wurde im Gutachten des Amtssachverständigen vom 16. März 2015 hingegen folgende Verpflichtung festgelegt:

 

Der Konsenswerber und Betreiber der Brückenanlage, die x I AG, x, x, ist verpflichtet, in einem Intervall von max. 2 Jahren (auf Wunsch der x Änderung von 1 Jahr auf 2 Jahre wegen Wartungsintervall der x Bahnanlagen) und zusätzlich nach Hochwasserereignissen die lichte Durch­flusshöhe (gemessen ab der Gewässersohle bis Unterkante Brücken­tragwerk) aufzumessen, und das Ergebnis der zuständigen gewässerbetreuenden Dienststelle der Wildbach- und Lawinenverbauung (x, x, kirchdorf@die-wildbach.at) schriftlich bekanntzugeben. Die Mes­sungen sind von der x in einem Anlagen- bzw. Wartungsbuch zu doku­men­tieren. Anzumerken ist, dass die lichte Durchflusshöhe mindestens 4,0 m betragen muss. Bei Notwendigkeit ist die Gewässersohle im Brückenbereich (Brückengrundriss) und zusätzlich mindestens bis 10 m im Oberlauf der Brücke zu räumen. Der genaue Abschnitt wird von der WLV bekanntgegeben.“

 

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. April 2015, GZ: Wa10-162/15-2014,
N10-153/10-2014, wurde der Konsenswerberin unter Spruchabschnitt I. die wasser­rechtliche Bewilligung zur Erneuerung der Straßen- und Eisenbahnbrücke über den xbach auf der Bahnstrecke S V - K bei Bahnkilometer x, KG O, Gemeinde G, entsprechend dem Detailprojekt vom 1. September 2014 unter der Voraussetzung der Einhal­tung diverser Auflagen erteilt. Eine der Forderung des Sachverständigen entsprechende Auflage zur Räumung der Geschiebeablagerungen durch die Konsenswerberin (Punkt 1.6.) wurde nicht vorgeschrieben.

 

3.1. Gegen diesen Bescheid, welcher am 8. April 2015 zugestellt wurde, haben die Bf mit E-Mail vom 29. April 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Konkrete Anträge wurden von den Bf nicht formuliert. Aus ihrem Vorbringen lässt sich allerdings ableiten, dass die Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 begehrt wird.

 

Als Einwände wurden vorgebracht:

 

1.    Es handle sich bei diesem Projekt nicht nur um eine Brücke über den xbach, sondern um eine Überbrückung eines Seitentaleinschnittes.

2.    Die Sanierungsvariante sehe nicht nur, wie im Bescheid erwähnt, eine „etwas verringerte“ Minderung des ursprünglichen lichten Querschnittes vor.

3.    Die naturnahe Offenhaltung dieser Talverbindung werde um mindestens
50 % und somit
zu sehr einge­schränkt.

4.    Hochwasser und Überschwemmungsereignisse im Raum S werden negativ beein­flusst, da sich die Fließgeschwindigkeit durch die Verengung des Durch­­lasses erhöhe.

5.    Die Gefahr einer totalen Verklausung erhöhe sich bei Extremereignissen enorm.

6.    Eine Zufahrt zur Räumung und zum Abtransport der Sedimentablagerungen sei nur erschwert möglich.

 

3.2. Jener Teil der Beschwerde, welcher sich gegen die naturschutzbehördliche Feststellung unter Spruchabschnitt II. des angefochtenen Bescheides richtete, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
1. Juni 2015 (GZ: LVwG-550523/2/SE/BBa - 550524/2) erledigt.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt.

 

4.2. Da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, eine solche wurde von den Bf überdies auch nicht beantragt.

 

4.3. Aufgrund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfah­rensablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

4.3.1. Zur Sanierung der bestehenden Straßen- und Eisenbahnbrücke über den xbach auf der Bahnstrecke S V - K (Bahnkilometer x, KG O, Gemeinde G) plant die Konsenswerberin laut Einreichprojekt vom 1. September 2014, innerhalb des bestehenden Brücken­gewölbes einen geschlossenen Stahlbetonrahmen (kastenförmig) in Ortbeton­bauweise zu errichten. Dadurch reduziert sich der lichte Durchflussquerschnitt des Brückendurchlasses, dessen Durchflusslänge nimmt hingegen zu. Trotz Verringerung des Durchlassquerschnittes weist der neue Brückendurchlass bei einem 150-jährlichen Bemessungsereignis eine Wassertiefe von ca. 2,50 m und ein Freibord (Wasserspiegel bis Unterkante Tragwerk) von ca. 2,0 m auf (Ver­hand­lungsschrift vom 29. Jänner 2015).

 

4.3.2. Der im Einreichprojekt der Konsenswerberin vorgesehene Übergang von der bestehenden Natursteinflügelmauer bzw. -böschung ist allerdings nicht trichter­förmig bzw. strömungsgünstig geplant, wodurch grundsätzlich Verklau­sungsgefahr durch Treibgut besteht. Um diese Verklausungsgefahr hintan zu halten, wurde vom Sachverständigen eine entsprechende projektändernde Auflage für notwendig erachtet und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch als Auflage Nr. 14 vorgeschrieben (Verhandlungsschrift vom
29. Jänner 2015, angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom
2. April 2015).

 

4.3.3. Die natürlichen Abflussverhältnisse des xbaches werden durch die gegenständlich geplante Brückenanlage und den Gewässerstau der E verändert. Das flach auslaufende und geringe Sohlgefälle des Wassers führt zu Geschiebeablagerungen im Unterlauf des xbaches zwischen Brücke und Mündung in die E. Die Erhaltungsverpflichtung für den Mündungsbereich des xbaches in die E - also für den Unterlauf - fällt in die Zustän­digkeit der E AG, welche das E G betreibt (Schreiben des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 16. März 2015, Bescheid Ve/WR-3/376/49/1944, Auflagepunkt 6.).

 

4.3.4. Das Brückenbauwerk stellt eine künstliche Einengung des natürlichen Gewässerprofils dar, verursacht dadurch bei der Brücke eine erhöhte Verklau­sungsgefahr und führt im direkten Oberlaufbereich der Brücke zu zusätzlichen Geschiebeablagerungen. Die Erhaltungsverpflichtung für den unmittelbaren Brückenbereich und den Oberlauf der Brücke fällt hingegen in den Zustän­digkeitsbereich der Konsenswerberin. Es ergibt sich die Notwendigkeit, dass die lichte Durchflusshöhe von mindestens 4 m jedenfalls alle zwei Jahre gemessen und die Gewässersohle im Brückenbereich und zusätzlich mindestens bis 10 m im Oberlauf der Brücke - sofern notwendig - geräumt wird. Bei Einhaltung der lichten Durchflusshöhe von ca. 4,0 m (Gewässersohle bis Unterkante Tragwerk Gewölbe­durchlass) kann ein 150-jährliches Hochwasserereignis schadlos abge­führt werden (Schreiben des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 16. März 2015, Verhandlungsschrift vom 19. Februar 2015). Eine derartige Auflage wurde der Konsenswerberin im Bescheid der belangten Behörde jedoch nicht vorgeschrieben.

 

4.3.5. Das Grundstück Nr. x mit der Wohnanlage der Bf befindet sich außerhalb des Hochwassergefahrenbereiches des xbaches (Schreiben des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 16. März 2015). Für die Liegenschaft der Bf geht bei Unterstellung eines 150-jährlichen Bemessungs­ereignisses keine Gefährdung aus (Verhandlungsschrift vom 19. Februar 2015 inklusive Ausschnitt eines ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplans).

 

4.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den schlüssigen und nachvollzieh­baren erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen für Wasserbautechnik vom 29. Jänner 2015, 29. Februar 2015 sowie 16. März 2015.

 

Den schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen hätte, insbesondere hinsichtlich der Behauptung der Erhöhung der Verklausungs- und Hochwasser­gefahr, seitens der Bf auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entspre­chender Gutachten, entgegengetreten werden müssen (vgl. z.B. VwGH 90/02/0050). Aus diesem Grund wurden in freier Würdigung der vorliegenden Beweise die gutachtlichen Ausführungen der Amtssachverständigen den Feststel­lungen zugrunde gelegt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. § 38 WRG 1959 lautet:

 

Von der Abwehr und Pflege der Gewässer

 

Besondere bauliche Herstellungen.

 

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasser­abflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlas­se­nes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasser­rechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasser­läufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundes­gesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)   Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beein­flussen;

b)   kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erken­nen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasser­buch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

 

5.2. Bewilligungsfähigkeit nach § 38 WRG 1959 ist nur gegeben, wenn öffent­liche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt werden. Aus dem Schutzzweck dieser Bestimmung, nämlich der Sicherung eines möglichst ungehinderten Hochwasserablaufes und der Vermeidung zusätzlicher Hochwassergefahren oder Schäden, ergeben sich auch die für eine Parteistellung Dritter maßgeblichen Gesichtspunkte. Als Beurteilungsmaßstab ist ein
30-jährliches Hochwasser heranzuziehen (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 38, Rz 2).

 

Wie unter Punkt 4.3.1. festgestellt, würde die Wassertiefe bei einem
150-jährlichen Bemessungsereignis ca. 2,50 m betragen und ein Freibord von ca. 2,0 m verbleiben. Dabei kann bei Einhaltung der lichten Durchflusshöhe von
4,0 m ein 150-jährliches Hochwasserereignis jedenfalls schadlos abgeführt werden (Punkt 4.3.4.). Die Sicherung des für § 38 WRG 1959 maßgeblichen
30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches ist daher jedenfalls gewahrt, weshalb der Gewölbedurchlass daher - trotz Verengung - jedenfalls noch ausreichend Durchfluss ermöglicht.

 

Darüber hinaus können im Verfahren nach § 38 WRG 1959 von den Parteien nur substanzielle Einwirkungen auf das Grundeigentum geltend gemacht werden (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 38, Rz 14). Wie festgestellt, geht für die Liegenschaft der Bf sogar bei Unterstellung eines 150-jährlichen Bemessungs­ereignisses keine Gefährdung aus, substanzielle Einwirkungen bis zum 30-jähr­lichen Hochwasser sind somit auf jeden Fall ausgeschlossen.

 

Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, war der ursprünglich im Einreichprojekt vorgesehene Übergang von der bestehenden Natursteinflügel­mauer bzw. -böschung nicht trichterförmig bzw. strömungsgünstig geplant. Um die von den Bf eingewendete Verklausungsgefahr durch Treibgut zu verhindern, wurde vom Sachverständigen eine entsprechende Auflage für notwendig erachtet, welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch als Auflage Nr. 14 vorgeschrieben wurde. Diese Unzulänglichkeit des Einreich­projektes wurde dadurch somit in zureichender Weise behoben.

 

Allerdings wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bereits im ergänzenden Gutachten vom 16. März 2015 festgehalten, dass die Erhaltungs­verpflichtung für den unmittelbaren Brückenbereich und den Oberlauf der Brücke in die Zuständigkeit der Konsenswerberin fällt und diese daher dazu verpflichtet ist, die lichte Durchflusshöhe von mindestens 4 m jedenfalls alle zwei Jahre zu messen und die Gewässersohle im Brückenbereich und zusätzlich mindestens bis 10 m im Oberlauf der Brücke - sofern notwendig - zu räumen (siehe Punkt 1.6.). Eine derartige Auflage wurde im Bescheid der belangten Behörde jedoch nicht vorgeschrieben. Diese Verpflichtung der Konsenswerberin wäre von der belangten Behörde in Form einer Auflage vorzuschreiben gewesen, weshalb diese daher nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als ergänzende Auflage Nr. 17a vorgeschrieben wird. Diese Vorschreibung stellt die dauernde Einhaltung des nunmehrigen Durchflussprofils dar und unterstützt damit auch die Interessenslage der Bf.

 

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es Sache der Konsenswerberin ist, wie sie die Einhaltung dieser Auflage bewerkstelligt, weshalb der Einwand der Bf, wonach eine Zufahrt zur Räumung und zum Abtransport der Sedimentab­lagerungen nur erschwert möglich sei, ebenso ins Leere geht.

 

6. Ergebnis:

 

Obwohl die geplante Sanierungsmaßnahme der Straßen- und Eisenbahnbrücke zu einer Verringerung des Querschnittes des Gewölbedurchlasses führt, wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eindeutig festgestellt, dass der Durchlass jedenfalls derart ausreichend ausgestaltet ist, dass sogar ein
150-jährliches Hochwasserereignis schadlos abgeführt werden kann. Den gutachtlichen Ausführungen wurde nicht auf fachlich gleicher Ebene begegnet. Für die Liegenschaft der Bf geht damit im rechtlich maßgeblichen Betrach­tungs­bereich bis zum 30-jährlichen Hochwasser auf jeden Fall keine Gefährdung aus.

 

Um die Einhaltung der notwendigen lichten Durchflusshöhe gewährleisten zu können, hätte die belangte Behörde der Konsenswerberin als Erhaltungs­ver­pflichtete die vom Sachverständigen geforderte (allenfalls notwendige) Räumung der Geschiebeablagerungen im Oberlauf und unmittelbaren Brückenbereich als Auflage vorschreiben müssen, was nunmehr nachgeholt wurde.

 

Die in Auflage Nr. 18 enthaltene Fertigstellungsfrist der Anlage wird um die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer