LVwG-100032/11/DM LVwG-100038/10/DM

Linz, 30.10.2015

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerden 1. der E H und 2. des Ing. H H, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, jeweils vom 23. Jänner 2015, GZ. BauR96-1-2013/Pl und BauR96-197-2012/Pl, betreffend Übertretung der Oö. BauO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 80 Euro (2 x 40 Euro) zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmannes von Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde), jeweils vom 23. Jänner 2015, wurde über die Beschwerdeführer (kurz: Bf) wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 Z 9 iVm § 44 Oö. BauO 1994 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 6 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.

 

Den Straferkenntnissen liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als Bauherr und Eigentümer [Anm.: bzw. ‚als Bauherrin und Eigentümerin‘] zu verantworten, dass zumindest bis 12. November 2012 – wie von einem Amtsorgan der Baubehörde Pasching anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung am 12. November 2012 festgestellt wurde, den östlichen Teil des Gebäudes in x (GSt.Nr. x, KG. x) mit einem Wasseranschluss mit Waschbecken und Handbrause versehen sowie diverse Lagergüter (Tische mit Bestuhlung, mehrere Kästen, mehrere Fahrräder) aufgestellt, ohne Baufertigstellungsanzeige benützt, obwohl deren Fertigstellung gemäß § 43 Oö. Bauordnung 1994 der Baubehörde der Gemeinde Pasching anzuzeigen ist und diese bauliche Anlage, vorbehaltlich des § 44 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994, erst nach Ablauf von 8 Wochen ab Einbringung der vollständigen bzw. ordnungsgemäß belegten Anzeige benützt werden darf. Es ist bis 12. November 2012 bei der Baubehörde der Gemeinde Pasching keine Baufertigstellungsanzeige für diesen Bereich eingelangt.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung durch die Baubehörde am 12. November 2012 festgestellt worden sei, dass der östliche Teil des Gebäudes ohne Baufertigstellung benützt werde. Dieser Sachverhalt sei der Strafbehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund der festgestellten Benützung sei den Bf mit Bescheid der Gemeinde Pasching vom 3. Jänner 2013 die Benützung der baulichen Anlage auf dem Gst. Nr. x, KG x, untersagt worden. Der dagegen eingebrachten Berufung sei seitens des Gemeinderates der Gemeinde Pasching mit Bescheid vom 13. Mai 2013 nicht Folge gegeben worden. Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel sei vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 19. März 2014 als unbegründet abgewiesen worden. In dieser Entscheidung werde ausgeführt, dass die gegenständliche bauliche Anlage zumindest hinsichtlich des selbständig benützten, als Freizeit- und Abstellfläche bzw. Seitenecke genützten, Gebäudeteiles mit einer Länge von ca. 16 x 9 m im nördlichen Gebäudetrakt des gegenständlichen Bauobjektes eine Nutzung erfahre, welche, nachdem eine Baufertigstellungsanzeige nicht erfolgt sei, von der zuständigen Baubehörde zu untersagen gewesen sei. Es sei somit auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts von einer Benützung der baulichen Anlage auszugehen.

 

Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass mangels näherer Angaben der Bf von einem geschätzten bzw. angegebenen Einkommen von x Euro (Zweit-Bf) bzw. keinem Einkommen (Erst-Bf), einem Vermögen von jeweils einem halben Rohbau und Grundstück sowie gegenseitiger Sorgepflichten und Sorgepflichten für zwei Kinder auszugehen gewesen sei. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit der Bf zu werten gewesen, als straferschwerend seien keine Umstände heranzuziehen gewesen.

 

I.2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen, gemeinsamen Beschwerde der Bf bringen diese – auf das in diesem Verwaltungsstrafverfahren Relevante zusammengefasst – vor, dass „es sich um Bereitstellungen für den Weiterbau und keinesfalls um Lagerungen bzw. Benutzungen“ handle. Es gebe keine Bauhütte.

 

I.3. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstraftakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2015. An dieser nahmen die Bf teil und wurden gehört, die belangte Behörde entsendete keinen Vertreter. Weiters wurden die Zeugen DI H G und Ing. K H einvernommen.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

II.2.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 6. Juli 2010, GZ. III-131-3700-2010-weic, wurde den Bf die Baubewilligung für das Bauvorhaben – Errichtung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage – auf dem Grundstück Nr. x, KG x, erteilt. Zumindest bis 12. November 2012 waren im bis dahin errichteten nördlichen Teil dieses Bauvorhabens (ein 125,86 m2 großer Raum, der in eine Zeichenecke, Freizeitfläche und Abstellfläche untergliedert wird) großflächig Teppiche aufgelegt, die einer speziellen Reinigung unterzogen bzw. dort getrocknet werden sollten. Darüber hinaus sind entlang den Außenwänden mehrere alte (Bauern)Kästen gestanden. Zu diesem Zeitpunkt haben die Bf noch keine Baufertigstellungsanzeige gemäß § 42 Oö. BauO 1994 bei der Baubehörde eingebracht.

 

II.2.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 12. November 2012, sowie den Aussagen der Bf und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wird zudem von den Bf nicht bestritten.

 

 

III. Die im Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 36/2008 lauten auszugsweise:

 

„§ 42
Baufertigstellung von Kleinhausbauten und Nebengebäuden

 

Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. […]

 

§ 44

Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen

 

(1) Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde

1. dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, daß eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder

2. binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen Anlagen nicht nach Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 untersagt.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

 

(2) Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird,

[…]

 

§ 57

Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

[…]

9. eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen läßt;

[…]

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Zunächst wird festgehalten, dass die Beschwerden der Erst- und des Zweit-Bf aufgrund desselben Sachverhalts im Einvernehmen mit den Bf gemeinsam verhandelt und nun auch in einem Erkenntnis abgehandelt werden.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

IV.1. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungs-übertretung, wer eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen lässt. Beim gegenständlichen Objekt der Bf auf dem Gst. Nr. 114/4, KG Pasching, handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 Oö. BauO 1994 bei der Baubehörde anzuzeigen ist. Dies wurde auch ausdrücklich in der Auflage 3. des Baubewilligungsbescheides vom 6. Juli 2010 festgeschrieben.

 

Die Bf bestreiten nun nicht, dass sie zum Tatzeitpunkt 12. November 2012 noch keine Baufertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht haben. Sie bestreiten auch nicht, dass sich am Tag des Lokalaugenscheins der Baubehörde diverse Gegenstände [ein Tisch mit Bestuhlung, mehrere alte (Bauern)Kästen, mehrere Fahrräder …] - wie im Aktenvermerk vom 12. November 2012 beschrieben - im gegenständlichen Objekt befunden haben. (Es stimme nur nicht, dass sich mehrere Tische im Raum befunden hätten, sondern nur einer.) Die Bf bestreiten jedoch ausdrücklich, dass es sich dabei um eine Lagerung bzw. Benützung des gegenständlichen Objekts gehandelt haben soll. Vielmehr handelt es sich nach ihren Angaben dabei um die Bereitstellung von Sachgütern für Arbeiter am Arbeitsplatz (sie hätten keine Bauhütte gehabt). So hätten sich in den Kästen im Tatzeitpunkt etwa Werkzeuge für das Weiterarbeiten am Rohbau befunden.

 

Die Bf bestreiten auch nicht, dass sich im Tatzeitpunkt zumindest zwei Teppiche im gegenständlichen Objekt befunden haben, die nach einer Reinigung im Außenbereich dort zum Trocknen aufgelegt waren. Auch im – am Tag des Lokalaugenscheins verfassten – Aktenvermerk vom 12. November 2012 wurde festgehalten, dass „im Gebäude großflächig Teppiche aufgelegt [werden], welche lt. Auskunft der Antragstellerin (Anm.: der Erst-Bf) einer speziellen Reinigung unterzogen werden.“ Die Bf geben an, dass diese Teppiche in ihrem Eigentum stehen und mit den Bauarbeiten nichts zu tun haben. Über Vorhalt der zuständigen Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Ausführungen auf Seite 9 im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. März 2014, LVwG-150083/3/RK/FE, betreffend den Teppichen, die auch zum Verkauf bereit stünden, führten die Bf aus, dass Teppiche, die in ihrem Eigentum stehen, natürlich auch verkauft werden können, wenn sie jemand haben möchte.

 

Die Argumentationslinie der Bf, wonach die im gegenständlichen Objekt befindlichen Gegenstände zur Bereitstellung von Sachgütern für Arbeiter am Arbeitsplatz dienen, kann schon nach ihren eigenen Angaben jedenfalls bei den aufgelegten Teppichen nicht greifen. Diese haben nach ihren eigenen Angaben mit den Bauarbeiten nichts zu tun und wurden nach einer Reinigung im gegenständlichen Objekt zum Trocknen aufgelegt. Damit fand jedoch jedenfalls schon durch das Auflegen der Teppiche zum Zweck des Trocknens eine Benützung des gegenständlichen Objekts statt. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus durch die sonstigen Gegenstände (wie das Abstellen von Kästen, Fahrrädern ...) eine Benützung stattgefunden hat.

 

Da diese Benützung ohne Baufertigstellungsanzeige erfolgte, erfüllen die Bf somit den objektiven Tatbestand der ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Umstände, die das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

IV.2. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

IV.2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

IV.2.2. Von der belangten Behörde wurde in den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro bei einem Strafrahmen bis 36.000 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse (Erst-Bf: kein Einkommen, Vermögen: halber Rohbau und Grundstück, Sorgepflichten: zwei Kinder und Gatte; Zweit-Bf: Einkommen: 1.800 Euro, Vermögen: halber Rohbau und Grundstück, Sorgepflichten: zwei Kinder und Gattin) herangezogen. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Bf gewertet, als straferschwerend wurde kein Umstand gesehen.

Festzuhalten ist, dass sich die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bewegt.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Die Bf bringen zudem keine Einwände gegen die Höhe der verhängten Strafe vor. Im Hinblick auf den in § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 verhängten Strafrahmen erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe angemessen und gerechtfertigt, um den Bf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und sie künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter