LVwG-450014/6/MS

Linz, 28.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Dr.  Monika Süß über die Beschwerde von Herrn G. R., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. F. W., x, W., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. F. M., x, W.l, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels, GZ:
DI-StV-170-2011,
den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels zur GZ:
DI-StV-170-2011 in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Magistrates des Stadt Wels vom 4. Juli 2011,
GZ: FD-StV-6-2011 Pf, wurde für die beiden im Cafe „H.“ in W., x, seit 1. April 2011 aufgestellten Unterhaltungsapparate eine monatliche Lustbarkeitsabgabe von 86 Euro festgesetzt, wodurch bis zum 31. Juli 2011 ein Betrag von 344 Euro fällig geworden war.

 

Mit der aufgrund der Berufung von Herrn G. R. vom 19. Juli 2011 vom Magistrat der Stadt Wels erlassenen Berufungsvor-entscheidung mit dem Datum vom 6. Februar 2012, GZ: FD-StV-170-2011, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Eingabe vom 5. März 2012 brachte Herr G. R. einen Vorlageantrag ein.

 

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels zur GZ: DI-StV-170-2011 und ohne Datum wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Gegen diesen Bescheid, der Herrn G. R. am 13. September 2012 zuhanden seines Rechtsvertreters zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 26. September 2012 (Datum Poststempel 27. September 2012) und somit rechtzeitig Vorstellung erhoben.

 

In der Folge wurde das Verfahren mit Zustimmung von Herrn G. R. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem gleich gelagerten Sachverhalt ausgesetzt.

 

Mit Schreiben der Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der Oö. Landesregierung wurde der ggst. Akt aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG dem Oö. Landesverwaltungsgericht übermittelt.

 

Der Verwaltungsgerichthof hat mit Erkenntnis 29. Juni 2015, 2013/17/0020-6, über den gleich gelagerten Anlasssachverhalt entschieden.

 

Am 29. September 2015 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter mündlich die Zurücknahme der Beschwerde.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme des gegenständlichen übermittelten Verfahrensaktes.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können, sofern die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)   weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§260) noch

b)   als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären

ist. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes  durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

 

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist die Beschwerde, die zurückgenommen (Abs. 1) wurde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

 

Da am 29. September 2015 mündlich die Zurücknahme der Beschwerde erfolgte, war diese für gegenstandslos zu erklären.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß