LVwG-600987/4/FP/Bb

Linz, 02.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde des W M, geb. x, x, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt, x, vom 3. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juni 2015, GZ VerkR96-479-2015, wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird und die Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften dahingehend korrigiert wird, dass sie zu lauten hat: § 102 Abs 1 erster Halbsatz KFG 1967 iVm § 11 Abs 1 KDV 1967

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Spruchpunkt 1. keinen Kostenbeitrag zu leisten. Die Kosten des behördlichen Verfahrens betragen 10 Euro (§ 64 Abs. 2 VStG).

 

 

 

 

Im Hinblick auf Spruchpunkt 2. hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs. 9 VwGVG) noch einen Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren zu leisten (§ 66 Abs. 1 VStG).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg (im Folgenden: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 30. Juni 2015, GZ VerkR96-479-2015, unter Spruchpunkt 1. die Begehung einer Verwaltungs-übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 KFG iVm § 11 Abs. 1 KDV und unter Spruchpunkt 2. eine Übertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG vor und verhängte zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden, und zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt (Spruchpunkt 1. und 2.) 44,50 Euro auferlegt (§ 64 VStG).

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 300.000 cd. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreitet. Summe der Kennzahlen: 240.

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuges entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass am Kühlergrill zusätzlich 6 gelbe Leuchten angebracht waren und das im Bereich der vorderen Stoßstange jeweils zwei Umrißleuchten angebracht waren, die gelbes Licht nach vorne ausstrahlten.

 

Tatort: Gemeinde Grein, Landesstraße Freiland, Richtung Perg, Nr. 3 bei km 187.000.

Tatzeit: 16.02.2015, 10:00 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, LKW, x, weiß.“

 

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die ihr zugrunde liegende polizeiliche Anzeige und die Tatsache, dass der Bf die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt ließ. Da er keine Entlastungsgründe vorgebracht habe, habe er die Übertretungen nicht widerlegen können. Die verhängte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Nichtvorliegen von Milderungs- bzw. Erschwerungsgründen sowie  geschätzten Einkommensverhältnissen des Bf begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 6. Juli 2015, richtet sich die vorliegende, mit Schriftsatz vom 3. August 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. auf ein sachgerechtes Maß begehrt wurde.

 

In seinem Rechtsmittel wirft der Bf die Frage auf, ob für die konkreten Übertretungen nicht bloß der Zulassungsbesitzer verantwortlich sei, welcher das Fahrzeug so wie es bei der Kontrolle durch die Polizei vorgefunden wurde, ausgestattet habe und mit Strafbescheid der belangten Behörde GZ VerkR96-480-2015 auch rechtskräftig schuldig gesprochen worden sei. Der Bf selbst habe das Kraftfahrzeug – ohne eine Änderung vorgenommen zu haben – bloß in Betrieb genommen und gelenkt.

 

Da er die inkriminierten Scheinwerfer damals nicht verwendet habe, habe er weder die Verkehrssicherheit gefährdet noch seine Pflichten dahingehend vernachlässigt, sich entsprechend zu erkundigen, wie es rechtlich mit der Verwendung der am Lkw montierten Zusatzscheinwerfer stehe. Die zwei Umrissleuchten an der vorderen Stoßstange, welche eingeschaltet waren, seien nicht in der Lage gewesen, eine Blendwirkung zu entfalten.

Für den Fall der Rechtmäßigkeit des Schuldspruches sei die über ihn zu Punkt 2. verhängte Geldstrafe überhöht und nicht mit den Strafzumessungskriterien nach § 19 VStG in Einklang zu bringen.

 

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 6. August 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes GZ VerkR96-479-2015 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.   

 

Mit der Vorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG) und zu Spruchpunkt 1. der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Am 16. Februar 2015 um 10.00 Uhr wurde der vom Bf gelenkte Lkw, x, weiß,  mit dem behördlichen Kennzeichen X, in der Gemeinde Grein auf der B 3 in Fahrtrichtung Kreuzung Perg bei Strkm 187,000 von Straßenaufsichtsorganen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich angehalten und einer Fahrzeugkontrolle unterzogen.

 

Dabei wurde festgestellt, dass am Lkw zusätzlich zu den bestehenden Beleuchtungseinrichtungen am Kühlergrill sechs gelbe Leuchten angebracht waren, wodurch die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer am Fahrzeug mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden konnte, größer als 300.000 cd - dies entspricht einer Lichtkennzahl von 100 - war. In Summe ergab sich eine Lichtkennzahl von 240. Darüber hinaus stellten die Beamten fest, dass im Bereich der vorderen Stoßstange zwei Umrissleuchten montiert waren, welche gelbes Licht ausstrahlten.

 

Der technische Zustand hat keine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt.

 

Die zusätzlichen Beleuchtungseinheiten an der Vorderseite des Fahrzeuges wurden nach der Kontrolle entfernt und das Fahrzeug am 23. März 2015 der KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg vorgeführt. Die Überprüfung ergab, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach. Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.600 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Der Bf ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Der Bf bestreitet den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorhandensein der zusätzlichen Leuchten nicht, sondern bezweifelt seine Strafbarkeit lediglich in rechtlicher Hinsicht.  Der sich aus dem Behördenakt ergebende Sachverhalt ist durch den Bf insofern unbestritten. Es liegt der konkreten Sachlage insbesondere die dienstliche Wahrnehmung zweier Straßenaufsichtsorgane zugrunde, die im Rahmen der Anhaltung den vom Bf gelenkten Lkw an Ort und Stelle einer Kontrolle im Hinblick auf dessen technischen Zustand unterzogen und ihre dienstlichen Feststellungen anschließend zur Anzeige brachten.  

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von in Ausübung des Dienstes gemachten Feststellungen zuzumuten (z. B. VwGH 28. September 1988, 88/02/0007) und zu erwarten, dass sie auch verlässliche und wahrheitsgetreue Angaben machen über die Beschaffenheit eines Kraftfahrzeuges (VwGH 15. März 1989, 88/03/0138).

 

Das erkennende Gericht hegt daher keine Zweifel daran, dass die beiden im Verkehrsdienst eingesetzten Polizeibeamten in der Lage waren, einwandfreie Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Beleuchtungseinrichtung des Lkws zur fraglichen Tatzeit den gesetzlichen Vorschriften entsprach oder ob von den zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen Gefahren für die Verkehrssicherheit ausgingen.

 

Der Bf ließ die Tatbegehung im behördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeschriftsatz letztlich dem Grunde nach unbestritten, er bezweifelt allerdings, ob er als Lenker verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.

 

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Bf und zum Zustand des Fahrzeuges nach der Kontrolle ergeben sich aus den Eingaben des Bf im Beschwerdeverfahren.

 

 III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

1.a) Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 11 Abs. 1 KDV lautet auszugsweise:

„Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; [...]“

 

Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen gemäß der Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

1.b) Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens (vgl. II. 2. und 3.) steht außer Zweifel, dass bei dem vom Bf am 16. Februar 2015 gelenkten Lkw mit dem Kennzeichen X, wie anlässlich einer polizeilichen Kontrolle um 10.00 Uhr in der Gemeinde Grein auf der B 3 bei Strkm 187,000 festgestellt wurde, die Summe der Kennzahlen aller angebrachten Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, 240 betrug und damit die in § 11 Abs. 1 KDV normierte zulässige Kennzahl von 100 deutlich überschritten wurde. § 11 Abs 1 KDV 1967 stellt dabei ausschließlich auf das „Angebracht-Sein“ und das „Ausstrahlen-Können“ von Fernlicht ab (arg. „angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann“). Auf das Verwenden der Scheinwerfer kommt es hiebei nicht an. Insofern wird gegen die Verordnung bereits verstoßen, wenn Scheinwerfer vorhanden sind, mit denen die Kennzahl 100 überschritten werden kann.

 

Gemäß der Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG ist der Lenker verpflichtet, sein Kraftfahrzeug vor Antritt der Fahrt im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Diese Überprüfungspflicht umfasst auch die Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges.

Der Bf hat im Rahmen der Anhaltung den Polizeibeamten gegenüber angemerkt, er wisse, dass zu viele Leuchten montiert sind. Offenkundig hat er aber eine Überprüfung der Beleuchtungsstärke vor Beginn der Fahrt unterlassen. Das Gegenteil hat er nicht einmal behauptet. Hätte er vor Fahrtantritt die Beleuchtung überprüft, so hätte ihm, wie es auch den einschreitenden Polizeibeamten gelungen ist, auffallen müssen, dass durch die zusätzliche Anbringung von Leuchten die erlaubte Gesamtkennzahl aller montierten Schweinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, überschritten wird. Einem Lenker im Schwerverkehr - wie dem Bf - ist eine derartige Kontrolltätigkeit vor Fahrtantritt und die Kenntnis der Regelung des § 11 KDV jedenfalls zumutbar. Die erwähnte Kennzahl (Referenzzahl) ist im Scheinwerfer eingeprägt und daher ohne erheblichen Aufwand feststellbar.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Verwaltungs-übertretung nach § 102 Abs 1 erster Halbsatz KFG 1967 in Verbindung mit § 26a KDV 1967 zu verantworten hat, wer ein Kraftfahrzeug in einem der kraftfahrrechtlichen Vorschrift des § 26a KDV 1967 widersprechenden Zustand lenkt (VwGH v. 22. Februar 1985; 85/18/0158). In seiner Entscheidung vom 20. Jänner 1984, 83/02/0239 führte er aus, dass die Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (hier: § 26a KDV 1967) gemäß § 102 Abs 1 erster Satz und § 103 Abs 1 erster Satz KFG 1967 sowohl den Lenker als auch den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges trifft. Der Ansicht des Bf, nur der Zulassungsbesitzer könne vorliegend zur Verantwortung gezogen werden, kann daher nicht gefolgt werden und kann sich der Bf als Fahrzeuglenker seiner - neben dem Zulassungsbesitzer bestehenden – Verantwortung für die Übertretung der vorliegenden Bestimmung nicht entziehen.

 

Der Bf hat die ihm in Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Tat daher sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht begangen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn Bf subjektiv entlasten hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen war. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen.

 

In Spruchpunkt 2. wurde dem Bf ein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG zur Last gelegt. Der diesbezüglich erhobene Tatvorwurf beschränkt sich im Vorhalt darauf, dass am Kühlergrill zusätzlich sechs gelbe Leuchten und im Bereich der vorderen Stoßstange zwei Umrissleuchten angebracht waren, die gelbes Licht nach vorne ausstrahlten.

 

Hiezu ist festzuhalten, dass es sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen Verwaltungsbestimmung des § 4 Abs. 2 KFG um eine Bau- und Ausrüstungsvorschrift für Kraftfahrzeuge handelt. Diese Vorschrift normiert ausdrücklich, dass Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass bei ihrem sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Auf die weiteren Verpflichtungen, welche § 4 Abs. 2 KFG vorsieht, ist fallbezogen nicht näher einzugehen.

 

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann daher nur dann vorliegen, wenn ein Kraftfahrzeug so gebaut bzw. ausgerüstet ist, dass bei seinem Betrieb tatsächliche Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen (vgl. zB. UVS  Oberösterreich 18. Februar 2013, VwSen-167458/2/Zo/AK; 7. Juli 2010, VwSen-164898/5/Zo/Jo, LVwG Tirol 28. Jänner 2014, LVwG-2013/15/3281-1).

 

Der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf einer Übertretung des § 4  Abs. 2 KFG wäre demnach (nur) dann zutreffend, wenn der verfahrens-gegenständliche Lkw sich tatsächlich in einem nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden hätte und sich aus diesem Zustand Gefährdungspotentiale ergeben hätten. Dafür gibt es jedoch anhand der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte.

 

In der polizeilichen Anzeige vom 17. Februar 2015 wurde von den meldungslegenden Polizeibeamten der Eintritt einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausdrücklich verneint. In der bloßen Anbringung zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen ohne entsprechende Verwendung vermag auch das Landesverwaltungsgericht keine Gefahr für die Verkehrssicherheit erblicken. Dafür, dass die sechs zusätzlich am Kühlergrill montierten Scheinwerfer zum Tatzeitpunkt eingeschaltet waren, ergibt sich kein Hinweis und hat der Bf dies ausdrücklich in Abrede gestellt, hat er in der Beschwerde doch angegeben, dass die Zusatzscheinwerfer nur zur Verwendung auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr dienen. Auch lässt sich aus dem Akt in keiner Weise ableiten, dass bei Verwendung der Scheinwerfer auf dem öffentlichen Straßennetz eine Gefährdung eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass das Vorhandensein von 6 zusätzlichen Scheinwerfern, das ggf. einen Verstoß gegen §  102 Abs 1 KFG iVm der Ausrüstungsvorschrift des § 4 Abs 2 KFG darstellt den Verstoß gegen § 11 Abs 1 KDV (iVm § 102 Abs 1 KFG) bedingt, zumal das vorliegende Zuviel an Ausstrahlungsleistung dadurch hervorgerufen wird, dass zuviele Scheinwerfer vorhanden sind. Der Verstoß im Hinblick auf die KDV konsumiert daher einen allfälligen Verstoß gegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG.

 

Dadurch, dass die an der Stoßstange montierten Umrissleuchten zur Tatzeit in Betrieb waren, vermag ebenso keine Verkehrsgefährdung erkannt werden, da derartige Leuchtmittel grundsätzlich eine nur schwache Leuchtwirkung entfalten und daher nicht geeignet sind, eine Blendwirkung zu erzeugen.

 

Damit erweist sich der konkrete Tatvorwurf jedenfalls als nicht haltbar, zumal auch eine Gefährdungseignung nicht mehr nachgewiesen werden kann, bzw. aufgrund der Angaben der Polizei in der Anzeige gewichtige Gründe gegen eine solche Annahme sprechen.

 

Der Bf hat die ihm zur Last gelegte Übertretung, nämlich eine solche nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG, sohin nicht begangen. Es war daher seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses Folge zugeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

   

2. Strafbemessung zu Spruchpunkt 1.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die bezughabende Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Der Bf verfügt entsprechend seinen Angaben im Beschwerdeverfahren über ein monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.600 Euro, er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Laut Vorstrafenregister stellt die zu beurteilende Verwaltungsübertretung nach   § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 KFG iVm § 11 Abs. 1 KDV die erste Verfehlung des Bf im Verwaltungsbereich der belangten Behörde dar. Besonders strafmildernd (§ 34 StGB) ist daher seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, Straferschwerungsgründe waren nicht festzustellen.

 

Zudem ist als mildernd (§ 32 StGB) zu werten, dass die Verwaltungsübertretung keine negativen Folgen nach sich gezogen hat und durch die im Rahmen der Amtshandlung bemängelten Zusatzscheinwerfer keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Bf zu berücksichtigen, dass die montierten Zusatzleuchten umgehend entfernt wurden und sich der Lkw anlässlich einer § 56 KFG-Überprüfung am 23. März 2015 bei der KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg laut dem vom Bf vorgelegten Gutachten in einem den Erfordernissen der Umwelt sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechenden Zustand befand.

 

Da den genannten Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, erachtet das Landesverwaltungsgericht eine Milderung der verhängten Geldstrafe auf 50 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden als gerechtfertigt und geboten. Diese Geldstrafe erscheint in Anbetracht der aufgezeigten Umstände tat- und schulangemessen und aus spezialpräventiven Erwägungen in der festgesetzten Höhe ausreichend, um den Bf in Hinkunft von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften von wesentlicher Bedeutung ist. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Strafe auf die genannte Höhe.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wurde im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt (§ 134 Abs. 1 KFG – 5.000 Euro) und beträgt lediglich 1 % der möglichen Höchststrafe. Sein Einkommen wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen.

 

3. Aufgrund der Herabsetzung der Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 1. sind dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf 10 Euro (10 % der neu bemessenen Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro).

 

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens zu Spruchpunkt 2. entfällt gemäß     § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung des Bf zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens als auch gemäß § 66 Abs. 1 VStG zur Bezahlung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Verfahren vor der belangten Behörde.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  P o h l