LVwG-601032/19/KLI/CG

Linz, 13.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 08. September 2015 des J S, geb. x, H,  S, vertreten durch L Rechtsanwälte, G, S, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich (Polizeikommissariat Steyr) vom 06.08.2015, GZ: VStV/915300160527/2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde betreffend Tatvorwurf 1) im Hinblick auf die Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird und betreffend Tatvorwurf 2) im Hinblick auf die Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 80 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 58 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Tatvorwurf 1) gemäß
§ 25a VwGG eine  ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

IV.     Gegen dieses Erkenntis ist in Bezug auf Tatvorwurf 2) gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich (Polizeikommissariat Steyr) vom 06.08.2015, GZ: VStV/915300160527/2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 28.01.2015 um 14:00 Uhr in S, H-W-Straße x, Viadukt W-G-Straße (1.), auf Höhe des Objektes H-W-Straße x, das Fahrzeug (Fahrrad schwarz) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,55 mg/l betrug sowie (2.) beim Objekt H-W-Straße x, als wartepflichtiger Lenker eines Fahrzeuges durch Kreuzen der Fahrbahn der W-G-Straße einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat, nicht den Vorrang gegeben und dessen Lenker dadurch zu unvermitteltem Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt. Der Lenker habe trotz Vollbremsung sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten können, wodurch es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch (1.) gegen § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO und gegen (2.) § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO verstoßen.

 

Über den Beschwerdeführer werde daher (1.) gemäß § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe von 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen sowie (2.) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 90 Euro zu leisten.

 

Zusammengefasst begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass aufgrund des Inhaltes der Anzeige vom 01.02.2015 und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zum Sachverhalt und der im Akt angeführten Beweise feststehe, dass er durch sein Verhalten die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe.

 

Er habe es als Lenker zu verantworten, dass er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt habe. Zudem handle es sich bei dem von ihm verwirklichten Tatbestand der Alkoholisierung schon aufgrund der Wertung des Gesetzgebers um eine besonders verwerfliche und im konkreten Fall vor allem auch besonders gefährliche Handlungsweise, welche schon an sich geeignet sei, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Nach ständiger Judikatur des VwGH gehörten verkehrsrechtlich relevante Alkohol- und Suchtgiftdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften.

 

Er sei mit Schreiben vom 24.04.2015 aufgefordert worden, sich bis zum 27.05.2015 zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. In der Rechtfertigung seines rechtsfreundlichen Vertreters sei angeführt worden, dass er sich hinsichtlich des Tatvorwurfes, dass er ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, geständig zeige.

 

Zum Tatvorwurf der Vorrangverletzung habe er angeführt, dass diese nicht berechtigt sei. Insbesondere wäre es zu dem Unfall gekommen, weil der Zweitbeteiligte, M G, das Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und ohne auf den Verkehr zu achten auf der W-G-Straße gelenkt habe, die er gerade übersetzen habe wollen. Aufgrund dieser Einwände seien Zeugeneinvernahmen des M G, der G M und der U B vorgenommen worden. In den Zeugenaussagen sei übereinstimmen angegeben worden, dass er als Lenker des Fahrrades ohne auf den Verkehr zu achten und ohne anzuhalten und mit unverminderter Geschwindigkeit über die W-G-Straße habe fahren wollen. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei er in Kenntnis gesetzt worden. Auf die Einwendungen zur Beweisaufnahme sei nicht weiter einzugehen gewesen, da durch die Zeugeneinvernahmen bereits feststehen würde, dass er durch sein Verhalten in geradezu klassischer Weise gegen die Bestimmungen des § 19 Abs.6 und Abs.7 StVO verstoßen habe.

 

Erschwerende Gründe seien nicht bekannt, mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden. Die verhängte Geldstrafe sei schundangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst. Nachdem das Einkommen nicht bekanntgegeben worden sei, sei dieses mit ca. 1.300 Euro monatlich angenommen worden.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 8. September 2015 mit welcher beantragt wird, hinsichtlich Faktum 1 (Alkoholisierung) eine schuld- und tatangemessene Strafe festzusetzen sowie hinsichtlich Faktum 2 (behauptete Vorrangverletzung) das Verfahren einzustellen bzw. den Bescheid aufzuheben und schuld- und tatangemessene Strafen festzusetzen.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich damit verantwortet, dass die Alkoholisierung grundsätzlich zugestanden werde, er allerdings keinerlei Vorrangverletzung oder sonstiges verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten zu verantworten habe. Die Behörde gehe dennoch von dem im Straferkenntnis zitierten Sachverhalt aus und habe die dortigen Strafen verhängt. Dies werde als unrichtig bekämpft, zumal die Behörde einerseits von unrichtigen Sachverhaltsvoraussetzungen ausgegangen sei und diese andererseits rechtlich unrichtig beurteilt habe.

 

Die Alkoholisierung bleibe zugestanden, auch das festgestellte Ausmaß. Er habe jedoch keine Verletzung der StVO, nämlich nach § 19 Abs.6 und 7 StVO zu verantworten. Wie grundsätzlich richtig festgestellt worden sei, sei der Zweitbeteiligte von links gekommen. Er sei daher der Rechtskommende (und Vorrangberechtigte) gewesen. Er habe sich auf einer Fahrbahn im Sinne der StVO befunden und diese genutzt. Richtig sei, dass er eine Kreuzung übersetzen habe wollen. Dies ändere jedoch nichts an der rechtlichen Qualität seiner Person als Rechtskommender.

 

Es werde darauf hingewiesen, dass sich ohnedies keine rechtliche Würdigung seines diesbezüglichen Verhaltens im angefochtenen Straferkenntnis befinde. Es werde zwar festgehalten, dass ein Verstoß gegen
§ 19 Abs.6 und 7 StVO eine Verwaltungsübertretung darstelle, es werde jedoch nicht subsumiert, aufgrund welchen Verhaltens der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmungen verstoßen hätte.

 

Auch die Geldstrafen würden angesichts seiner konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse und der teilweisen Verantwortungsübernahme (zu 1.) überzogen sein. Jedenfalls hätte – ausdrücklich hilfsweise, er gehe jedoch hinsichtlich 2. von keiner Verwaltungsübertretung aus – eine Ermahnung, allenfalls mit Bescheid ausgereicht, um den gesetzlichen Straf- und Präventivzwecken Genüge zu tun.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 28.01.2015 um 14:00 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in S, H-W-Straße x, Viadukt W-G-Straße auf Höhe des Objektes H-W-Straße x sein Fahrrad. Er befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,55 mg/l betrug.

 

II.2. Zur selben Zeit lenkte M G das von ihm gehaltene KFZ, VW Polo, blau, Kennzeichen: SR-x auf der H-W-Straße in Richtung O-P-Straße. Bei der Kreuzung mit der W-G-Straße bog er nach links in diese ein und lenkte den PKW in weiterer Folge durch das dort befindliche Viadukt, welches die Objekte H-W-Straße x und x verbindet.

 

II.3. Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug auf dem dort befindlichen Zugangsweg zu den Häusern der H-W-Straße. Dieser Zugangsweg kreuzt die W-G-Straße.

 

Als der Beschwerdeführer den Zugangsweg zu den Häusern bereits verlassen und die Fahrbahn der W-G-Straße ca. zur Hälfte passiert hatte, kam es zu einer rechtwinkeligen Kollision mit dem Fahrzeug des M G, welcher gerade das Viadukt passiert hatte.

 

II.4. Infolge der Kollision zwischen dem Fahrrad des Beschwerdeführers und dem Fahrzeug des M G geriet der Beschwerdeführer zu Sturz. Er verletzte sich schwer, indem er einen Oberschenkelhalsbruch im linken Oberschenkel erlitt. Er befand sich deshalb im Landeskrankenhaus Steyr in medizinischer Behandlung. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
19. Oktober 2015 konnte der Beschwerdeführer nicht teilnehmen, weil er sich unfallbedingt nach wie vor in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befindet und weitere medizinische Maßnahmen erforderlich sind.

 

Das Fahrzeug des M G wurde im Bereich des linken vorderen Scheinwerfers leicht beschädigt. M G hat diesen Schaden nicht in Stand setzen lassen und von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Beschwerdeführer Abstand genommen.

 

II.5. Im Bereich der Unfallstelle sind weder auf der  noch auf der W-G-Straße Verkehrszeichen, Vorrangtafeln, Stopptafeln, etc. angebracht. Auch eine Kennzeichnung der H-W-Straße als Geh- und/oder Radweg sind nicht angebracht.

 

Die W-G-Straße weist im Bereich des Unfalls eine Fahrbahnbreite von 5 m auf. Sie ist ausreichend breit, dass zwei Fahrzeuge auch im Gegenverkehr diese Fahrbahn durchfahren können. Die H-W-Straße bzw. der dort befindliche asphaltierte Bereich weist eine Breite von 150 cm auf. Dieser Bereich führt entlang der Häuser der H-W-Straße und zwar unmittelbar im Bereich der Hauseingänge. Neben diesem Zugangsweg zu den Hauseingängen befindet sich eine Rasenfläche.

 

Die W-G-Straße und die H-W-Straße unterscheiden sich in ihren Ausführungen deutlich voneinander. Nicht nur weisen sie eine wesentlich unterschiedliche Breite auf, insbesondere eignet sich nur die W-G-Straße für einen Fahrzeugverkehr mit PKW oder Motorrädern. Die H-W-Straße ist aufgrund ihrer deutlich geringeren Breite lediglich für den Fußgänger- bzw. Fahrradverkehr geeignet.

 

Zwischen den einander kreuzenden Verkehrsflächen der W-G-Straße und der H-W-Straße besteht insofern in ihrer gesamten Anlage eine deutliche Unterscheidung, insbesondere sind sie baulich grundlegend verschieden.

 

Der Weg der H-W-Straße dient ausschließlich dem Zugang zu den Häusern der H-W-Straße, während die W-G-Straße einerseits als Zufahrt in den Innenhof ausgestaltet ist sowie auch als Verbindung aus der Wohnhausanlage der H-W-Straße dient.

 

II.6. Der Beschwerdeführer erzielt kein Einkommen und hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung. Er ist derzeit bei seiner Lebensgefährtin mitversichert.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Tatvorwurf 1 ergeben sich zunächst aus dem Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Tatvorwurf außerdem geständig verantwortet und das Straferkenntnis dem Grunde nach nicht angefochten, sodass es diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage der Strafhöhe ist eine solche der rechtlichen Beurteilung.

 

III.2. Die Feststellungen im Hinblick auf den Unfallshergang ergeben sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus erfolgte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Befragung der Zeugen GI W G, M G, U B und G M.

 

III.3. Der Zeuge GI W G, welcher nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall an der Unfallstelle eingeschritten ist, gab an, dass der Unfall rekonstruiert werden musste, zumal sich die Fahrzeuge bei seinem Eintreffen an der Unfallstelle nicht mehr in Endlage befanden. Es habe sich im Zuge der Rekonstruktionsarbeiten ergeben, dass der gegenständliche Verkehrsunfall ungefähr mittig auf der W-G-Straße geschehen ist. Der Zeuge erweckte beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen sehr soliden und versierten Eindruck. Der Zeuge gab auch eine sehr objektive Stellungnahme zum Verkehrsunfall ab. Weder versuchte er eine besonders belastende noch besonders entlastende Aussage zu Lasten bzw. zu Gunsten des Beschwerdeführers abzugeben. Im Hinblick auf die im Akt befindlichen Lichtbilder gab der Zeuge an, diese angefertigt zu haben. Außerdem hat der Zeuge auch die Fahrbahnbreiten der W-G-Straße und der H-W-Straße vermessen und die Ergebnisse auf den jeweiligen Lichtbildern eingetragen. Der Zeuge war insofern sichtlich um Aufklärung des Sachverhaltes und eine objektive Tatsachenfeststellung bemüht.

 

III.4. Auch der Zeuge M G hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen glaubwürdigen Eindruck, zumal er ohne Emotionen den Unfallshergang schilderte und seine Erinnerung wiedergab. Auch trotz intensiven Befragens des Beschwerdeführervertreters ergaben sich bei diesem Zeugen keine Unsicherheiten. Der objektive Unfallhergang – nämlich die Kollision im Bereich der Fahrbahnmitte der W-G-Straße – konnte auch anhand dieser Aussage festgestellt werden. Der Zeuge gab seine Aussage auch ohne Schuldzuweisungen oder Schuldeingeständnisse ab, insbesondere ist die Beurteilung derselben ohnedies eine rechtliche und keine Frage an den Zeugen.

 

III.5. Kritischer sind die Aussagen der Zeuginnen U B und G M zu werten.

 

Diese wurden schon von der belangten Behörde befragt.

 

So gab die Zeugin U B an:

„Ich stand mit Frau M am Gehweg vor meinem Haus auf W-G-Straße Nr. x. Wir hatten freie Sicht auf den Radfahrer und wir sagten noch, der kommt aber schnell daher, hoffentlich geht das gut. Der Autofahrer kam aus Richtung der H.-W-Straße. Der Autofahrer fuhr meines Erachtens Schrittgeschwindigkeit. Der Radfahrer fuhr ohne anzuhalten über die W-G-Straße und der Autofahrer konnte den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Frau M ging dann auch gleich nach dem VU zu dem Verunfallten. Ich  konnte aber hören, wie dieser sagte, dass er keine Rettung und auch keine Polizei angerufen haben wollte.“

 

Die Niederschrift der Zeugin G M lautet:

„Nach Wahrheitserinnerung gebe ich an, dass ich mit Frau B vor dem Zugang beim Haus Nr. x stand, als wir den Radfahrer bemerkten. Dieser kam mit unverminderter Geschwindigkeit auf dem Weg vor dem Haus zur W-G-Straße, wo sich unmittelbar der Torbogen von der H.-W-Straße her befindet, auf seinem Fahrrad gefahren. Ich sagte noch zu Frau B sinngemäß, der kommt aber schnell daher, als es kurz darauf bereits zu dem Unfall kam. Angeben möchte ich noch, dass der KFZ-Fahrer mit geringer Geschwindigkeit durch den Torbogen fuhr und trotz einer Vollbremsung den Zusammenstoß nicht verhindern konnte. Der Fahrradfahrer hatte zuvor keinerlei Anstalten gezeigt, vor der Überfahrt über die W-G-Straße seine Fahrt zu verlangsamen oder gar stehen zu bleiben.“

 

Diesen Aussagen stehen die Aussagen der Zeuginnen vor der Polizeiinspektion T (Stadtpolizeikommando Steyr) gegenüber.

 

 

Im Zuge der dortigen Zeugenvernehmung gab die Zeugin G M an:

„Ich beobachtete einen männlichen Radfahrer auf dem Zugangsweg der Häuser H-W-Straße Nr. x und x in Richtung Torbogen der W-G-Straße fahren. Ich dachte mir noch, dass er ziemlich schnell unterwegs ist. Gleichzeitig sah ich einen PKW-Lenker, von der H-W-Straße kommend, in Schrittgeschwindigkeit auf der W-G-Straße in Richtung Torbogen fahren. Da ich jedoch meine Aufmerksamkeit auf meinen 3-jährigen Sohn richtete, beachtete ich die beiden Fahrzeuglenker nicht weiter. Plötzlich vernahm ich ein kurzes Bremsgeräusch und einen dumpfen Knall und ich hörte jemanden aufschreien. Daraufhin begab ich mich mit meiner Nachbarin auf die Straße und wir sahen wie der Radfahrer vor dem PKW auf der Straße lag und offensichtlich vor Schmerzen stöhnte. Er konnte auch nicht mehr aufstehen, weshalb wir ihm einen Stuhl brachten und ihm gemeinsam mit dem zweitbeteiligten PKW-Lenker aufhalfen.“

 

Die Zeugin U B gab vor der PI T (Stadtpolizeikommando Steyr) an:

„ Zur Unfallzeit stand ich gerade mit meiner Nachbarin G M vor dem Hauszugang W-G-Straße Nr. x, welcher sich ca. in einer Entfernung von 50 vom Torbogen (Durchfahrt H-W-Straße) befindet. Ich beobachtete wie ein männlicher Radfahrer auf dem Zugangsweg, welcher von den Objekten H-W-Straße Nr. x und x in Richtung Torbogen führt, fuhr. Meiner Empfindung nach war seine Fahrgeschwindigkeit ziemlich schnell. Gleichzeitig sah ich wie ein PKW-Lenker, welcher von der H-W-Straße kam, in Schrittgeschwindigkeit Richtung Torbogen fuhr. Ich beobachtete die beiden Fahrzeuge jedoch nicht weiter und richtete meine Aufmerksamkeit auf den 3-jährigen Sohn meiner Nachbarin. Plötzlich vernahm ich ein kurzes Bremsgeräusch und einen dumpfen Knall und ich hörte jemanden aufschreien. Daraufhin begab ich mich mit meiner Nachbarin auf die Straße und wir sahen wie der Radfahrer vor dem PKW auf der Straße lag und offensichtlich vor Schmerzen stöhnte. Er konnte auch nicht mehr aufstehen, weshalb wir ihm einen Stuhl brachten und ihm gemeinsam mit dem zweibeteiligten PKW-Lenker aufhalfen.“

 

Die geradezu wortgleichen Aussagen der beiden Zeuginnen vor der Polizeiinspektion T sind insofern zu relativieren. Derart deckungsgleiche Aussagen zweier Personen sind nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gerade im Hinblick auf Verkehrsunfälle nicht zu erwarten, zumal Zeugen jeweils ihre subjektive Auffassung wiedergeben.

 

Insbesondere auch in Zusammenschau mit den Aussagen der beiden Zeuginnen vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann aus diesen nichts gewonnen werden. Beide Zeuginnen gaben nämlich im Zuge ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wieder, dass sie den Verkehrsunfall eher akustisch als optisch wahrgenommen haben. So gab die Zeugin B an, sie habe den Unfall eher „so im Augenwinkel gesehen“. Über Befragen, ob sie den Unfall eher gesehen oder gehört habe gab sie an, „eher gehört“.

 

Auch die Zeugin G M gab an, dass sie den Beschwerdeführer „mehr so von der Seite gesehen habe“. Befragt dazu, ob sie den Unfall eher gehört oder eher gesehen habe gab sie an, dass sie „den Unfall gar nicht gesehen habe. Sie habe es aber gehört und in dem Zusammenhang gewusst, was passiert ist“.

 

III.6. Im Hinblick auf den Unfallhergang ist daher auf die objektiven Aussagen der Zeugen GI W G und M G und den Akteninhalt zurückzugreifen.

 

Die Darstellung der Unfallstelle ergibt sich insbesondere aus den angefertigten Lichtbildern und den Vermessungen des erhebenden Polizeibeamten und Zeugen GI W G.

 

III.7. Die Feststellungen zur Unfallstelle ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und den objektiven Aussagen des GI W G und des M G. Insbesondere befinden sich Lichtbilder der Unfallsörtlichkeit im Akt der belangten Behörde, woraus die bauliche Erscheinung der einander kreuzenden Flächen hervorgeht.

 

Darüber hinaus ergibt sich einerseits aus den Lichtbildern im Akt der belangten Behörde sowie aus der Aussage des Zeugen GI W G, dass an der Unfallstelle keine Verkehrszeichen angebracht sind, weder Vorrangzeichen, noch Stopptafeln noch Zeichen als Geh- und/oder Radweg.

 

III.8. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gehen aus dessen Schreiben an die belangte Behörde vom 02.09.2015 hervor, in welchem der Beschwerdeführer persönlich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt.

 

Die Verletzungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegten Krankengeschichte des Krankenhauses Steyr, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer unfallskausal schwere Verletzungen davon getragen hat.

 

 

 

 

 

IV.         Rechtslage:

 

§ 19 Abs.6 StVO sieht vor, dass Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstückszufahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen, haben.

 

§ 19 Abs.7 StVO bestimmt, dass, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige),  durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen darf.

§ 5 Abs.1 StVO normiert, dass, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder Lenken noch Inbetriebnehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

§ 99 Abs.1b StVO bestimmt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und  mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen ist, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zum Tatvorwurf 1 (Alkoholisierung):

Der Beschwerdeführer hat sich betreffend die ihm vorgeworfene Alkoholisierung geständig verantwortet, sodass das Straferkenntnis im Hinblick auf Spruchpunkt 1 dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

Zu überprüfen ist insofern die Strafzumessung, wobei über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 800 Euro verhängt wurde. Diese stellt grundsätzlich gemäß § 99 Abs.1b StVO die Mindeststrafe dar. Zu hinterfragen ist allerdings, inwiefern über den Beschwerdeführer auch eine geringere Geldstrafe im Wege der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) verhängt werden kann.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber bei der Strafdrohung des § 5 StVO nicht zwischen den Lenkern von LKWs, PKWs, sonstigen Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern differenziert. Das Gefahrenpotential, welches von alkoholisierten Radfahrern ausgeht, ist jedoch wesentlich niedriger als jenes, welches alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker darstellen. Ober anders gewendet ist eine Gefährdung anderer Straßenbenützer durch einen alkoholisierten Fahrradfahrer geringer bzw. unwahrscheinlicher als jenes durch einen Lenker eines Kraftfahrzeuges. Dies zeigt sich auch darin, dass durch den eingetretenen Verkehrsunfall der Beschwerdeführer deutlich höher gefährdet war als der PKW-Lenker. Dies ergibt sich schon daraus, dass am Fahrzeug des PKW-Lenkers lediglich ein geringer Sachschaden eingetreten ist (welchen dieser nicht einmal Instandsetzen lassen hat), während sich der Beschwerdeführer schwerst am Körper verletzt hat, zumal er einen Bruch des linken Oberschenkelhalses erlitten hat, welcher auch heute noch medizinische Behandlungen erfordert.

 

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, was einen wesentlichen Milderungsgrund bildet. Der Beschwerdeführer hat sich ferner zu dem erhobenen Tatvorwurf geständig verantwortet, auch die Höhe des Ausmaßes der Alkoholisierung wurde nicht bestritten.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich außerdem in einer finanziell überaus ungünstigen Situation, zumal er über keinerlei Einkommen verfügt. Seine sozialversicherungsrechtliche Absicherung ist lediglich durch eine Mitversicherung bei seiner Lebensgefährtin gewährleistet, was im Hinblick auf seine schweren Verletzungen von großer Bedeutung ist.

 

Insofern überwiegen bei Gegenüberstellung der Erschwerungs- und Milderungsgründe die Milderungsgründe deutlich.

 

Im Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer beantragte Ermahnung ist auszuführen, dass mit einer solchen nicht vorgegangen werden kann. Eine Ermahnung ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs.1 Z.4 VStG nur dann zulässig, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind. Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren ist, steht – auch bei wie dargelegt verringertem Gefahrenpotential – beim Lenken von Fahrrädern, außer Zweifel.

 

Insofern kommt lediglich eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG in Betracht. Als Milderungsgründe kommen insbesondere die Milderungsgründe des § 34 Abs.1 Z.2 StGB (Unbescholtenheit), des § 34 Abs.1 Z.17 StGB (Geständnis) sowie § 34 Abs.1 Z.19 StGB (beträchtliche eigene Körperverletzung) in Betracht.

 

Der Beschwerdeführer hat als Folge der Tat sehr schwere Verletzungen in Form eines Bruches des linken Oberschenkelhalses erlitten, was eine nicht unbeträchtliche Verletzung darstellt. Nach § 34 Z.19 StGB bildet es einen ausdrücklichen, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwendenden Milderungsgrund, wenn der Täter dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat (UVS Wien, 13.10.2003, 03/P/34/6436/2002). Dem steht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. In seinem Erkenntnis vom 23.07.2004, 2004/02/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgesprochen, dass in dem dort vorliegenden Fall der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.19 StGB nicht vorliegt. Im dortigen Fall hatte der Beschwerdeführer allerdings einen Verstoß gegen § 99 Abs.1 lit.b StVO zu verantworten, zumal er die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, obwohl er verdächtigt war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass der dortige Fall anders gelagert ist, zumal die Tat des Beschwerdeführers erst nach dem Verkehrsunfall, welcher ohne Zweifel schwere Folgen hatte, begangen wurde. Es war also nicht umgekehrt die persönliche Betroffenheit eine Folge der Tat, wie dies gegenständlich vorliegt. Im vorliegenden Fall folgte auf die alkoholisierte Verwendung des Fahrrades die schwere Verletzung des Beschwerdeführers, während in der zitierten Rechtsprechung zunächst ein schwerer Verkehrsunfall passierte und erst dann die Verweigerung durch den dortigen Beschuldigten erfolgte. Im vorangegangenen Fall wäre wohl eher der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.8 StGB zu überprüfen gewesen und nicht jener des § 34 Abs.1 Z.19 StGB.

 

Zusammengefasst kann aber im Hinblick auf das Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers die Mindeststrafe von 800 Euro unterschritten werden und ist auch eine Geldstrafe mit 500 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (gerade noch) tat- und schuldangemessen.

 

 

V.2. Zum Tatvorwurf 2 (Vorrangverletzung):

 

Im Hinblick auf den Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2 (Vorrangverletzung) erfolgte eine Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach. Der Beschwerdeführer geht sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 19. Oktober 2015 davon aus, dass nicht der PKW-Lenker und Unfallsgegner sondern er selber vorrangberechtigt war, zumal es sich bei ihm um den Rechtskommenden gehandelt hat.

 

Wenngleich sich die Eigenschaft als Rechtskommender sowohl schon aus dem Akt der belangten Behörde als auch aus den Erhebungsergebnissen vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt, stellt dies nicht zwingend die rechtliche Konsequenz dar, dass sich der Beschwerdeführer auch im Vorrang befunden hat. Nach den Bestimmungen des § 19 Abs.6 und Abs.7 StVO befindet sich nämlich derjenige im Vorrang, der sich im fließenden Verkehr befindet, gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dergleichen kommen.

 

Zur Beurteilung einer Verkehrsfläche als gemäß § 19 Abs.6 StVO benachrangt, ist nicht die Verkehrsfrequenz entscheidend, sondern ob sich die Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (Pürstl StVO13, § 19 E139). Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

 

Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die Fahrbahn der W-G-Straße, auf welcher sich der PKW-Lenker befand etwa 5 m breit ist, während sich die Verkehrsfläche auf welcher sich der Beschwerdeführer befand, deutlich schmäler ist und nur eine Breite von ca. 1,5 m aufweist. Diese Fläche ist insofern für ein Befahren durch Kraftfahrzeuge nicht geeignet, während die W-G-Straße allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung steht. Im Übrigen stellt sich die H-W-Straße als Zugangsweg zu den dort befindlichen Häusern dar, zumal diese Fläche lediglich zu den jeweiligen Haustüren führt. Alleine schon von der äußeren und baulichen Erscheinung ist daher dieser Zugangsweg gegenüber der Zufahrt in den Innenhof deutlich vermindert. Demnach handelt es sich bei der H-W-Straße um eine untergeordnete Verkehrsfläche gegenüber der W-G-Straße.

 

Demnach befand sich der PKW-Lenker gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorrang. Das Straferkenntnis war insofern dem Grunde nach zu bestätigen.

 

Im Hinblick auf eine Herabsetzung der Geldstrafe sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe bis zu 726 Euro vor, wobei eine Untergrenze nicht normiert ist. Bei Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründen (vgl. V.1.) sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers konnte die festgesetzte Geldstrafe von 100 Euro gerade noch unterschritten werden, sodass auch mit einer Geldstrafe von 80 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden noch das Auslangen gefunden werden kann.

 

 

V.3. Zusammenfassung:

 

Insgesamt war daher die Geldstrafe im Hinblick auf Tatvorwurf 1 gemäß § 20 VStG auf 500 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden und im Hinblick auf Tatvorwurf 2 die Geldstrafe auf 80 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 52 Abs.8 und Abs.9 VwGVG verringern sich die Kosten für das behördliche Strafverfahren auf 58 Euro; für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Bezüglich Tatvorwurf 1 ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Bezüglich Tatvorwurf 2 ist die ordentliche Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung hinsichtlich Tatvorwurf 2 gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Tatvorwurf 1:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Tatvorwurf 2:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer