LVwG-950050/2/BP/SA

Linz, 16.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau Dipl.-Päd. E W, vertreten durch S GmbH, W, gegen die Entscheidung des Landesschulrats für Oberösterreich vom 4. November 2015, GZ: 1P-3522.040572/36-2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Schreiben an den Landesschulrat Oberösterreich, datiert mit 2. November 2015, ersuchte die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) um Entbindung von der Vertretungspflicht des Leiters. Darin führte sie wie folgt aus:

 

Ich, E W, ersuche um Entbindung von der Vertretungspflicht des Leiters an der VS N aus folgenden berücksichtigungswürdigenden Gründen (ausführliche Stellungnahme notwendig)

Gemäß § 27 LDG besteht bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Gründe ein Rechtsanspruch auf Entbindung von der Vertretungspflicht In meinem Fall liegen solche Gründe in der Verminderung der Lehrverpflichtung (aus familiären Gründen), die im Vertretungsfall einer Wahrnehmung der Leiterposition und der damit einhergehenden Pflichten im notwendigen Ausmaß, entgegensteht.

 

Im Rahmen der Entscheidung hat die Schulbehörde auch zu berücksichtigen, dass für die VS N bereits eine Vertretung des Leiters durch Frau P F sichergestellt ist.

 

Ich beantrage eine Entbindung von der Vertretungspflicht.

 

2. Mit Entscheidung des Landesschulrates Oberösterreich vom 4. November 2015, zu GZ 1P-3522.040572/36-2015, wurde das Ansuchen der Bf abgelehnt. 

 

Begründend führte die belangte Behörde Nachstehendes aus:

 

Ihrem Ansuchen vom 02.11.2015 um Entbindung von der Vertretungspflicht des Leiters an der Volksschule N bei A wird nicht stattgegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 27 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 -LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils i.d.g.F.

 

Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen liegt die Entbindung der zur Stellvertretung des Leiters oder der Leiterin verpflichteten Lehrperson bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im freien Ermessen der Dienstbehörde.

Die Dienstbehörde hat daher zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen, gegeben sind.

 

Für Ihre Entbindung von der Vertretungspflicht des Leiters an der Volksschule A bei N haben Sie Ihre herabgesetzte Lehrverpflichtung aus familiären Gründen geltend gemacht.

 

Ihre herabgesetzte Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung im Ausmaß von 81,82 % der Vollbeschäftigung stellt jedoch nach Ansicht des Landesschulrates für Oberösterreich keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, der eine Entbindung von der Leiterstellvertretung rechtfertigen könnte.

Es besteht nämlich bereits bei einer Unterrichtsverpflichtung mit 360 Jahresstunden (herabgesetzte Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung im Ausmaß von 45,45 % der Vollbeschäftigung) gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 die Verpflichtung zur Übernahme der Vertretung des Leiters bzw. der Leiterin.

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob die Einschreiterin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 9. November 2015 Beschwerde, in welcher die Bf wie folgt begründete:

 

Die Beschwerdeführerin erhebt hiermit durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den im Dienstweg von der Leitung der VS N am 06.11.2015 zugestellten Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 04.11.2015, 1P-3522.040572/36-2015 innerhalb offener Frist das ordentliche Rechtsmittel der BESCHWERDE wie folgt:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und der Volksschule N/A zugewiesen auf Basis einer verminderten Lehrverpflichtung von 18 Wochenstunden, was einer herabgesetzten Lehrverpflichtung im Ausmaß von 81,82 % der Vollbeschäftigung entspricht.

 

Mit Schreiben vom 02.11.2015 hat die Beschwerdeführerin im Dienstweg eine Entbindung von der gesetzlichen Vertretungspflicht des Schulleiters aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 27 Abs 3 LDG beantragt.

 

Diesem Ansuchen wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich nicht stattgegeben. Nach der Ansicht des Landesschulrates für Oberösterreich könne nämlich die herabgesetzte Lehrverpflichtung keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, weil nämlich bereits bei einer Unterrichtsverpflichtung mit 360 Jahresstunden eine Verpflichtung zur Übernahme der Vertretung des Leiters bzw der Leiterin besteht. Damit verkennt der Landesschulrat für Oberösterreich die maßgeblich Sach- und Rechtslage.

 

2. Gemäß § 27 Abs 1 ZI LDG ist der Leiter einer Volksschule im Falle einer Verhinderung durch den der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters ist, dass der vertretende Lehrer seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 leg cit erfüllt.

 

Nach LDG besteht daher eine gesetzliche Vertretungspflicht nur für Lehrer mit einer Lehrverpflichtung von mindestens 360 Jahresstunden. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden (§ 27 Abs 3 leg cit).

 

2.1 Die Frage einer Entbindung nach Abs 3 leg cit stellt sich nur im Fall einer Vertretungspflicht nach Abs 1 leg cit. Wenn der Landesschulrat für Oberösterreich die Ablehnung der Entbindung von der Vertretungspflicht damit begründet, weil „bereits bei einer Unterrichtsverpflichtung mit 360 Jahresstunden eine Verpflichtung zur Übernahme der Vertretung des Leiters bzw der Leiterin besteht", dann verwechselt er in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für Vertretungspflicht mit den Voraussetzungen für eine nach Maßgabe von Abs 3 vorgesehene Entbindung von der Vertretungspflicht. Die Vertretungspflicht bzw die dbzgl Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 LDG als solche werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, das unbestrittene Vorliegen der Voraussetzungen bzw der Vertretungspflicht ist vielmehr die Grundlage und Voraussetzung für ihr Ansuchen um Entbindung nach § 27 Abs 3 LDG. Die Unterrichtsverpflichtung der Beschwerdeführerin von mehr als 360 Jahresstunden und die daraus resultierende Vertretungspflicht ist lediglich eine Vorfrage bzw Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Entbindung. Der Landesschulrat für Oberösterreich kann daher die Versagung der Entbindung nicht mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vertretungspflicht ablehnen.

 

2.2 Nach dem Verständnis des Landesschulrats für Oberösterreich wäre eine herabgesetzte Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß Abs 3 leg cit überhaupt ausgeschlossen, was so aber keine Deckung im Wortlaut des § 27 LDG findet. Wenn der LDG-Gesetzgeber dies beabsichtigt hätte, hätte er ausdrücklich normieren müssen, dass eine Unterrichtsverpflichtung keinen iSd Abs 3 leg cit berücksichtigungswürdigen Grund darstellt. Tatsächlich hat der Gesetzgeber nur die Vertretungspflicht für Lehrer mit einer Unterrichts Verpflichtung mit weniger 360 Jahresstunden von vornherein ausgeschlossen, nicht aber eine Entbindung von der Vertretungspflicht für Lehrer mit als 360 Jahresstunden wegen einer herabgesetzten Unterrichts Verpflichtung.

 

Indem der Landesschulrat für Oberösterreich zunächst (und soweit auch) zutreffend feststellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Vertretungspflicht bestehen, in weiterer Folge aber eine Entbindung bzw eine Ausnahme davon mit dem Hinweis auf die bestehende Vertretungspflicht ablehnt, unterliegt er einem „Zirkelschluss" bzw unterstellt er der gesetzlichen Regelung des § 27 LDG einen sinnwidrigen Norminhalt und belastet damit den bekämpften Bescheid nicht nur mit einem Begründungsmangel sondern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

2.3 Bei einem richtigen Normverständnis hätte sich der Landesschulrat für Oberösterreich im Rahmen des unbestimmten Entbindungsvoraussetzung „berücksichtigungswürdige Umstände" mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten „herabgesetzten Lehrverpflichtung aus familiären Gründen" näher auseinandersetzen und gegebenenfalls weiterführende Ermittlungen und Feststellungen dazu treffen müssen. Ungeachtet des dem Landesschulrat für Oberösterreich durch den unbestimmten Gesetzesbegriff der „berücksichtigungswürdigen Gründe" eingeräumten Ermessenspielraums darf auch dieser nicht willkürlich ausgeübt werden. Der durch § 27 Abs. 3 LDG eingeräumte Ermessensspielraum findet dort seine Grenze und schlägt in Rechtswidrigkeit um, wo die Ermessensausübung - wie im gegenständlichen Fall - mit dem Sinn des Gesetzes in Widerspruch gerät (vgl Antoniolli-Koja, Allg Verwaltungsrecht 2. Auflage, S 256 mwN).

 

Die Verwendung des Wortes „kann" in der Bestimmung des § 27 Abs 3 LDG bedeutet alleine noch nicht, dass der Landesschulrat für Oberösterreich zur Ermessensausübung in jedem Fall berechtigt ist. Vielmehr ist die Formulierung „kann" als „muss" zu lesen (vgl Mayer, B-VG 4. Aufl, II.1.f zu Art 130 B-VG), dh dass bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ein Rechtsanspruch auf Entbindung besteht. Auch wenn der Landesschulrat für Oberösterreich zur Ermessensausübung berechtigt wäre, muss er den Sachverhalt vollständig und richtig ermitteln.

 

2.4 Tatsächlich besteht nämlich ein Entscheidungs- bzw Ermessensspielraum der Schulbehörde nur im Rahmen des unbestimmten Gesetzesbegriffes „berücksichtigungswürdiger Umstände" (vgl Mayer, B-VG 4. Aufl, II.5. zu Art 130 B-VG). Demgemäß hätte die Behörde aber zunächst Ermittlungen/Feststellungen zum Vorliegen der von der Beschwerdeführerin genannten berücksichtigungswürdigen Umstände treffen müssen, was aber offensichtlich in Verkennung der Rechtslage unterlassen wurde im Rahmen der Rechtsrüge als sekundärer Feststellungsmangel aufzugreifen ist. Hätte sich die Schulbehörde mit den von der Beschwerdeführerin gelten gemachten Gründen auseinandergesetzt, hätte sie im Ergebnis feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin außerhalb ihrer (verminderten) Unterrichtsverpflichtung aus -eben aus familiären Gründen - verhindert ist und daher ihrer Vertretungspflicht im Verhinderungsfall der Leiterin nicht im notwendigen nachkommen könnte.

 

Darüber hinaus kommen als „berücksichtigungswürdige Umstände" nicht nur in der Person des Vertretungspflichtigen Lehrers bzw der Lehrerin gelegene Gründe in Frage, sondern generell alle Umstände, die eine Entbindung von der Vertretungspflicht im konkreten Einzelfall rechtfertigen können (insbesondere auch die konkreten Umstände an der jeweiligen Schule und im Lehrerkollegium), die die Schulbehörde ermitteln und ihrer Entscheidung zu Grunde legen hätte müssen.

 

3.   Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin den

 

ANTRAG

 

- auf Abänderung des Bescheides des Landesschulrates für Oberösterreich vom 04.11.2015, 1P-3522.040572/362015, dahingehend, dass dem Ansuchen auf Entbindung von der Vertretungspflicht des Leiters stattgegeben wird; in eventu

- die Aufhebung des Bescheides des Landesschulrates für Oberösterreich vom 04.11.2015, 1P-3522.040572/362015 und Zurückverweisung an den Landesschulrat für Oberösterreich zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens.

 

4. Der Landesschulrat für Oberösterreich legte die in Rede stehenden Unterlagen mit Schreiben vom 10. November 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und wies in diesem Schreiben darauf hin, dass gegen die Bf als Vertragslehrerin kein Bescheid erlassen worden sei.

 

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie die Beschwerde.

 

5.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist und sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

 

6. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aus den Punkten I.1 bis I.4. dieses Beschlusses ersichtlich.

 

 

II.            

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt, weshalb eine weiterführende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

 

 

III.            

 

1.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Anordnungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 

 

1.2. Die Bf intendierte im vorliegenden Fall eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich. Fraglich ist aber nun, ob überhaupt ein Bescheid erlassen wurde. Bejahte man dies, so wäre das LVwG Oö. zur Entscheidung durch Erkenntnis berufen. Verneint man dies jedoch, ergäbe sich das Erfordernis die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

2. Gemäß § 27 Abs. 3 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, idgF. BGBl. I Nr. 65/2015, kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

 

Der Anwendungsbereich des LDG erstreckt sich auf die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Landeslehrern (vgl. § 1 LDG).

 

Gemäß § 1 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 100/1997, gelten hinsichtlich der dem Dienstgeber der Landesvertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten die §§ 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die nach den für Landesvertragslehrer geltenden Bestimmungen den Zentralstellen vorbehaltenen dienstrechtlichen Maßnahmen der Landesschulrat zuständig ist.

 

Die Frage der Vertretung des Leiters fällt unbestrittener Maßen unter die Generalklausel des § 6 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes.

 

3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass die Bf nicht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht, sondern Vertragslehrerin ist. 

 

Fragen ihres Dienstverhältnisses werden sohin nicht durch Bescheid, sondern durch „privat- bzw. arbeitsvertragsrechtliche“ Instrumentarien geregelt. Dennoch ist hier die Qualität der an sie gerichteten Ablehnung ihres Antrages auf Entbindung von der Vertretung des Schulleiters zu erörtern.

 

3.2. Mit Entscheidung des Landesschulrates Oberösterreich vom 4. November 2015, zu GZ 1P-3522.040572/36-2015, wurde das Ansuchen der Bf abgelehnt. Hinsichtlich seiner Merkmale weist dieses Schreiben sowohl eine normative Anordnung, eine spezielle, individuelle Adressatin als auch eine entsprechende Unterfertigung auf. Weiters wurde die Erledigung für den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gezeichnet. Es läge also der Schluss nahe hier auch von einer erlassenden Behörde auszugehen (Landesschulrat). Im Gegensatz zu öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen steht dem Landesvertragslehrer normalerweise als Dienstgeber das Land Oberösterreich gegenüber. Primavista ließe sich daraus schließen, dass, wenn auch keine Bezeichnung als Bescheid, keine entsprechende Struktur und keine Rechtsmittelbelehrung angegeben sind, im vorliegenden Fall widerrechtlich ein Bescheid erlassen worden wäre. Dabei ist aber auf § 1 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes Bedacht zu nehmen, der explizit eine Vertretung des Rechtsträgers durch die Behörde (Landesschulrat) normiert.    

 

3.3. Unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass Vertragslehrern gegenüber betreffend Angelegenheiten aus dem Dienstverhältnis Bescheide überhaupt nicht erlassen werden können, dass das in Rede stehende Schreiben auch keinesfalls als Bescheid bezeichnet wurde, keine Bescheidstruktur und auch keine Rechtsmittelbelehrung vorliegt und dass ex lege die Behörde Landesschulrat auch zur vertragsrechtlichen Regelung von Angelegenheiten aus dem nichtöffentlichen Dienstverhältnis zuständig ist, kann das in Rede stehende Schreiben keinesfalls als Bescheid qualifiziert werden. Sinngemäß äußert sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2009, VwGH 2008/12/0177.  

 

4. Nachdem sich aber im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen einen „Nichtbescheid“ richtet, war sie, mangels Zuständigkeit des LVwG OÖ., als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Die zugrundeliegenden Fragen des Dienstvertrages werden allenfalls durch das Arbeits- und Sozialgericht zu klären sein.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das oa. Erkenntnis vom 2. Juli 2009). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Bernhard Pree