LVwG-400128/5/HW

Linz, 18.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde der P. GmbH, x, T., vertreten durch Dr. G. L., Rechtsanwalt, x, W., gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25.8.2015, GZ: 0027533/2015 RM-Abg, betreffend einer Mutwillensstrafe,

 

I. zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 25.8.2015 aufgehoben.

 

 

II. den Beschluss gefasst:

 

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

III. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 1.4.2015 wurde über die Beschwerdeführerin („Bf“) wegen mutwilliger Inanspruchnahme des Magistrates Linz als Abgabenbehörde
I. Instanz, insbesondere wegen der in den Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis aufgestellten Behauptungen, die im Rückstandsausweis angeführten Beitragsnachforderungen seien weder dem Grunde, noch der Höhe nach für die Antragstellerin nachvollziehbar und ein Abgabenbescheid in der im Rückstandsausweis angeführten Höhe existiere nicht, eine Mutwillensstrafe in Höhe von Euro 700 verhängt.

 

I.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25.8.2015, GZ: 0027533/2015 RM-Abg, (nur) hinsichtlich der Höhe der Mut-willensstrafe stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Abgabenbehörde I. Instanz die Verhängung der Mutwillensstrafe in erster Linie auf das Vorbringen unrichtiger Angaben in der Absicht das Verfahren zu verschleppen stütze und in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar darlege, inwiefern die in den Einwendungen gegen den Rückstandsausweis aufgestellten Behauptungen unrichtig seien. Wenn die Bf vorbringe, dass tatsächlich kein Bescheid mit einer Abgabenschuld von Euro 18.843,30 existiere und dieser Betrag nicht nachvoll-ziehbar sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass ein Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer für 2003-2006 von insgesamt Euro 35.093,34 im Rechtsbestand sei, in welchem eine Nachforderung von Euro 18.473,82 (Kommunalsteuer) zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von Euro 369,48, sohin insgesamt Euro 18.843,30 ausgewiesen seien. Der im Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag stimme auf den Cent genau mit dem im Bescheid vom 25.2.2008 ausgewiesenen Nachforderungsbetrag zu entrichtenden Gesamt-betrag überein. Aufgrund des über fünf Jahre währenden Verfahrensganges bezüglich des „Hauptverfahrens“ betreffend die Kommunalsteuer 2003-2006 sowie der weiteren Verfahren (Aussetzung der Einhebung, Stundung, Stundungszinsen, Nachsicht) gelange die Abgabenbehörde II. Instanz zu dem Ergebnis, dass durch die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 3.2.2015 und dem Antrag der Aufhebung desselben, die Entrichtung der noch offenen Abgabenverbindlichkeiten weiter verzögert werden solle. Der Abgaben-behörde I. Instanz sei daher zuzustimmen, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass die unrichtigen Angaben in den Einwendungen gegen den Rückstandsausweis in der Absicht der weiteren Verschleppung der Angelegenheit vorgebracht wurden. Auch für die Abgabenbehörde II. Instanz bestehe kein Zweifel, dass in Anbetracht der zahlreichen bereits geführten und negativ beendeten Rechtsmittelverfahren die unrichtigen Angaben im Rahmen der Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis in der Absicht der Verschleppung des Vollstreckungsverfahrens vorgebracht wurden. Im Übrigen sehe die Abgaben-behörde II. Instanz auch den 2. Tatbestand des § 112a BAO - der mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde - durch die Vorgehensweise der Berufungs-werberin als erfüllt an.

 

I.3. Gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25.8.2015, GZ: 0027533/2015 RM-Abg, erhob die Bf Beschwerde, in welcher unter anderem die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden.

 

 

II.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt und in den Akt betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Magistrat Linz erließ zu GZ: 0012460/2005 FSA einen auf den
25. Februar 2008 datierten Bescheid, der folgenden Spruch aufweist:

 

„Aufgrund der von der OÖGKK durchgeführten Kommunalsteuer – Nachschau wird [...] die bereits fällige Kommunalsteuer, wie nachstehend angeführt festgesetzt:

 

für 2003 mit €   4.606,25 bei einer Bemessungsgrundlage von € 153.541,75

für 2004 mit €   7.293,09 bei einer Bemessungsgrundlage von € 243.102,93

für 2005 mit € 10.451,09 bei einer Bemessungsgrundlage von € 348.369,71

für 2006 mit € 12.742,91 bei einer Bemessungsgrundlage von € 424.763,85

 

Daraus ergibt sich eine Kommunalsteuer für den Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2006 von insgesamt € 35.093,34 bei einer Gesamtbemessungsgrundlage von € 1.169.778,24.

 

In Anrechnung der erklärten Kommunalsteuer

 

für 2003 von   €  2.634,31

für 2004 von   €  3.760,22

für 2005 von   €  5.119,78

für 2006 von   €  5.105,21

                     € 16.619,52

 

ergibt sich eine Nachforderung von € 18.473,82

 

Da der Betrag nicht fristgerecht entrichtet wurde, ist ein 2%iger Säumniszu­schlag von € 369,48 festzusetzen.

 

Kommunalsteuer € 18.473,82

Säumniszuschlag 2 % €      369,48

Gesamtbetrag € 18.843,30.“

 

 

Gegen den Abgabenbescheid vom 25. Februar 2008 wurde mit Eingabe vom
27. März 2008 Berufung erhoben. In der Folge erließ die belangte Behörde gegenüber der P. GmbH zu GZ: 0020815/2008 FSA/a einen auf den 14. Jänner 2009 datierten Berufungsbescheid mit folgendem Spruch:

 

1. Ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25.2.2008 wird

keine Folge gegeben.

 

2. Der P. GmbH (x) wird als Rechtsnachfolgerin der P. OEG, x, T., im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslöhnen an Dienstnehmer in L., für den Abgabenzeitraum (AGZR) 1/2003 bis 12/2006 die Kommunalsteuer, wie nachstehend angeführt, festgesetzt:

 

für 2003 mit € 4.606,20 bei einer Bemessungsgrundlage von € 153.541,75

für 2004 mit € 7.293,10 bei einer Bemessungsgrundlage von € 243.102,93

für 2005 mit € 10.451,10 bei einer Bemessungsgrundlage von

€ 348.369,71

für 2006 mit € 12.742,90 bei einer Bemessungsgrundlage von

€ 424.763,85

 

Aufgrund einer für den Abgabenzeitraum 1/2003 bis 12/2006 festgestellten Gesamtbemessungsgrundlage von € 1.169.778,24 und der daraus resultierenden 3 %igen Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt € 35.093,30 ergibt sich in Anrechnung der bisher für diesen Abgabenzeitraum erklärten Kommunalsteuer von € 16.619,52 eine Nachforderung in Höhe von € 18.473,78.

 

3. Aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung dieser Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt € 18.473,78 erfolgt die Festsetzung eines 2%igen Säumniszuschlages in Höhe von € 369,50.

 

4. Der Ablauf der durch Bescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 25.4.2008 gewährten Aussetzung der Einhebung eines Abgabenbetrages von € 18.843,30 wird verfügt.

 

Am 19. April 2008 wurde im Firmenbuch die Übernahme des Vermögens der
P. OEG gemäß § 142 UGB durch die P. GmbH eingetragen. Am 26. März 2010 wurde im Firmenbuch die Änderung der Firma von „P. GmbH“ auf „P. GmbH“ eingetragen. Die Firmenbuchnummer der Bf bzw. der vormaligen P. GmbH lautet „x“.

 

Die von der P. GmbH gegen Abgabenbescheid des Stadtsenates Linz vom 14. Jänner 2009 erhobene Vorstellung wurde von der Ober-österreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 29. September 2011,
GZ: IKD(Gem)-524669/14-2011-Gb/Fu, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/15/0009, hat der VwGH das Verfahren über die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom
29. September 2011 an den VwGH erhobene Bescheidbeschwerde eingestellt.

 

Der Magistrat Linz stellte am 24. September 2014 zur Zahl 401616/2014 über Abgabenschuldigkeiten der „Bf“ in Höhe von insgesamt € 18.843,30 einen Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO aus.

 

Die einzelnen Abgabenschuldigkeiten (Kommunalsteuer und Säumniszuschlag) wurden auf einem dem Rückstandsausweis angeschlossenen Beiblatt näher aufgegliedert. Folgende Beträge werden auf dem Rückstandsausweis ausgewiesen:

 

Kommunalsteuer 1.1.2003 – 31.12.2006 BuNr. 0144: € 18.473,82

Kommunalsteuer Säumniszuschlag 1.1.2003 – 31.12.2006 BuNr. 144: € 369,48

Gesamtsumme: € 18.843,30

 

Der Rückstandsausweis weist die Klausel „Diese Abgabenschuld ist vollstreckbar“ auf.

 

Dem Rückstandsausweis ist ein Beiblatt angeschlossen, welches ebenso wie der Rückstandsausweis mit einem auf den 20. Oktober 2014 datierten Eingangsstempel der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Traun versehen ist und auf welchem die Abgabenschuldigkeiten der Bf wie folgt aufgegliedert werden:

 

„Kommunalsteuernachforderung Prüfungszeitraum 01.01.2003 – 31.12.2006

2003 € 1.971,94

2004 € 3.532,87

2005 € 5.331,31

2006 € 7.637,70

Summe €      18.473,82

zuzüglich 2 % Säumniszuschlag €    369,48

Gesamtbetrag €      18.843,30“

 

Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 erhob die Bf dagegen Einwendungen und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Rückstandsausweises. Zur Begründung brachte die Bf vor, dass ihr die Ausstellung des Rückstandsausweises durch eine ihr zugestellte Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Traun vom 25. September 2014, GZ: 7 E 2721/14h, bekannt geworden sei. Der Rückstands-ausweis selbst sei ihr nicht zugestellt worden bzw. sei er ihr auch im Zuge des hinsichtlich der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Traun abgeführten Rekurs- und Einspruchsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb ihr der genaue Inhalt des Rückstandsausweises nicht bekannt sei. Die im Rückstandsausweis angeführten Beitragsnachforderungen seien weder dem Grunde, noch der Höhe nach für sie nachvollziehbar. Ein Abgabenbescheid in der im Rückstandsausweis genannten Höhe existiere nicht bzw. sei der Bf kein Bescheid über eine Abgabenschuld in Höhe von Euro 18.843,30 bekannt.

 

II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den in den Akten befindlichen Unterlagen, insbesondere aus den genannten Abgaben­bescheiden, Eingaben und dem Rückstandsausweis.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Rechtsvorschriften (in der jeweils maßgeblichen Fassung):

 

§ 112a Bundesabgabenordnung (BAO):

„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.“

 

§ 15 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO):

„(1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von amtswegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

 

(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.“

 

III.2. Wie von den Unterinstanzen richtig ausgeführt, stimmen die im verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis enthaltenen Beträge mit den im erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 25. Februar 2008 festgesetzten Beträgen überein. Allerdings wurden mit dem (rechtskräftigen) zweitinstanzlichen Abgabenbescheid vom 14. Jänner 2009 die Nachforderung um 4 Cent niedriger und der Säumniszuschlag um 2 Cent höher als im erstinstanzlichen Bescheid (und im Rückstandsausweis angeführt) festgesetzt. Da der Berufungsbescheid vom 14. Jänner 2009 aber an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist und der erstinstanzliche Bescheid vom 25. Februar 2008 hierdurch jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verloren hat (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279 [Stand: 1.9.2014, rdb.at] E 83 ff), ist das Vorbringen der Bf in ihren Einwendungen gegen den Rückstandsausweis somit im Ergebnis insofern richtig, als ein Abgabenbescheid in der im Rückstandsausweis angeführten Höhe nicht (mehr) existiert. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint auch das Vorbringen der Bf in den Einwendungen, wonach kein Bescheid über eine Abgabenschuld in Höhe von Euro 18.843,30 bekannt sei, insofern nachvollziehbar, als der erstinstanzliche Bescheid vom 25. Februar 2008 über eine Abgabenschuld in dieser Höhe jede selbständige rechtliche Wirkung verloren hat und der zweitinstanzliche Abgabenbescheid vom 14. Jänner 2009 eine Abgabenschuld in einer anderen Höhe festsetzt.

 

III.3. Die Verhängung der Mutwillensstrafe wird im gegenständlichen Fall im Wesentlichen darauf gestützt, dass die in den Einwendungen gegen den Rückstandsausweis durch die Bf aufgestellten Behauptungen unrichtig seien. Wie unter Punkt III.2. dargelegt, ist aber im Ergebnis das von der Bf erstattete Vorbringen gegen den Rückstandsausweis insofern zutreffend, als im verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis ein (um 2 Cent) zu hoher Rückstand ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass in den Einwendungen unrichtige Angaben (in der Absicht der Verschleppung des Vollstreckungsverfahrens) gemacht worden wären bzw. durch die Einwendungen mutwillig das Magistrat Linz als Abgabenbehörde erster Instanz in Anspruch genommen worden wäre. Vielmehr kommt den Einwendungen der Bf letztlich sogar – zumindest teilweise – Berechtigung zu. Kommt aber den Einwendungen (teilweise) Berechtigung zu, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die Bf „mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen“ würde. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe war daher rechtswidrig und es ist diese ersatzlos zu beheben.

 

Es ist daher spruchgemäß die Verhängung einer Mutwillensstrafe aufzuheben.

 

 

IV. Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mangels rechtlicher Grundlage hierfür als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger