LVwG-150321/5/DM/Ka - 150322/5

Linz, 08.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. des DI L W und 2. der S S, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gallneukirchen vom 27.3.2014, GZ: 0300-1412-UJ8-Lei/Ru, betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens und einen baupolizeilichen Auftrag

 

 

I. zu Recht e r k a n n t :

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 27.3.2014, GZ: 0300-1412-UJ8-Lei/Ru, wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: „Frist der Wiederherstellung innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.“

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

II. den Beschluss g e f a s s t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         Sachverhalt, Verfahrensgang

 

I.1. Mit Schreiben vom 8.10.2013 wurde die Baubehörde von einem Nachbarn darauf hingewiesen, dass am Grundstück der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Geländeaufschüttungen und Veränderung vorgenommen würden, die nicht mit den in der Gemeinde Gallneukirchen vorliegenden Genehmigungen übereinstimmen würden. Die Bf, welche je Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. x, KG G, sind, gaben in einer ersten Stellungnahme dazu an, es handle sich um eine Gartenumgestaltung, die zur Folge habe, dass im Zuge dessen auch die Böschungskante befestigt bzw. gesichert worden sei, da diese zuvor einem „auswaschen“ durch Niederschläge udgl. ausgesetzt gewesen sei. Es sei dabei kein Niveau verändert worden. Die ca. 1,30 m hohe Böschung sei wie zuvor im Bestand in gleicher Höhe wieder ausgeführt worden. Angemerkt werde noch, dass all diese Arbeiten ca. 3 m innerhalb der südlichen Grundgrenze stattgefunden hätten.

 

In einer Befundaufnahme der S Bau GmbH vom 10.10.2013, die im Auftrag des Stadtamtes Gallneukirchen vorgenommen wurde, wurde Folgendes ausgeführt:

 

„Das Stadtamt Gallneukirchen…hat mich tel. am 9.10.2013… um eine Dringende Befundaufnahme zur gegenständlichen Angelegenheit beauftragt. Die Befundaufnahme soll dazu beitragen die von Fam. W derzeit ausgeführten Erdarbeiten bzw. Erdbewegungen zu kontrollieren.

 

Auf Grund dieses Auftrages habe ich am 9.10.2013… eine örtliche Besichtigung und Überprüfung durchgeführt. Folgender Sachverhalt hat sich ergeben.

 

Fam. W beabsichtigt den bestehenden Böschungsverlauf (siehe Beilage 2. Schnitt A-A) von ca. 45° auf ca. 70° in einem Bereich von ca. 16,00 lfm (siehe Beilage 1. Grundriss) zu erhöhen. Als Unterstützung bzw. Befestigung wird das bewehrte Erde System ‚Tencate‘ verwendet (s. Beilage 3. Polyslope S Systembeschreibung). Das bestehende Geländeniveau von der Terrasse weg wird nicht verändert (siehe Beilage 4. und 5. Lichtbild) und bleibt gleich. Es wird nur die ‚Grünfläche vor der Terrasse‘ um ca. 1,20 m verbreitert.

…“

 

In einem Aktenvermerk vom 17.10.2013 vermerkte der Bausachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, dass der Ortsaugenschein ergeben habe, dass Geländeanschüttungen über ein Ausmaß von 1,5 m Höhe gegenüber dem natürlichen Gelände vorgenommen worden seien. Diesbezüglich werde auf die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994 verwiesen.

 

I.2. Mit Eingabe vom 24.10.2013 zeigten die Bf das Bauvorhaben „befestigte begrünte Böschung“ auf dem Gst.Nr. x, KG G, an und legten eine entsprechende Planskizze bei.

 

Im Aktenvermerk vom 26.11.2013 führte der Bausachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung Folgendes aus:

 

Seitens des Sachverständigen soll die Frage geklärt werden, inwieweit die beantragte Geländeanschüttung der Bauanzeige vom 24.10.2013 der Bauwerber S S und BM DI W L, mit der Bezeichnung ‚befestigte, begrünte Böschung neu hergestellt, Gartenumgestaltung 2013‘ mit den Vorgaben des Bebauungsplanes übereinstimmt. In diesem Bebauungsplan wird unter Punkt G4 folgende Festlegung getroffen: ‚Die Höhe von Abgrabungen, Anschüttungen und Stützmauern darf je nach Geländeneigung 1,0 bis 1,5 m nicht überschreiben, gemessen vom gewachsenen Gelände‘. Als Grundlage der Beurteilung wird der Urgeländeverlauf, welcher in der oben genannten Bauanzeige mit ‚Verlauf Urgelände 2008, Grundstück x, Mitte sowie Westen‘, sowie ‚Verlauf Urgelände 2008, Grundgrenze Osten‘ herangezogen. Dieser Urgeländeverlauf wurde mit dem Urgeländeverlaufes an der westlichen Grundgrenze des bewilligten Bauplanes vom 26.6.2008 verglichen und konnte festgestellt werden, dass dieser nachvollziehbar ist. Die beantragte Geländeanschüttung besitzt zweifelsfrei eine Höhe von mehr als 1,5 m, gemessen von dem oben genannten Urgeländeverlauf, wodurch eine Übereinstimmung mit der Bestimmung G4 des Bebauungsplanes nicht hergestellt werden kann.

 

Mit Begehung vom 17.10.2013 (Aktenvermerk 0300-1311-UJ8-Lei/Ru) wurde festgestellt, dass mit den Geländeanschüttungen bereits begonnen wurde.

…“

 

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Gallneukirchen vom 4.12.2013, GZ: 0300-135(2)-UJ8-Lei/Ru, wurde daraufhin Folgendes ausgesprochen:

 

„1. Gemäß § 25a, Abs. 1 O.ö. BauO 1994, LGBl. 66/1994 idF. LGBl. 34/2013 wird Ihnen die Ausführung obgenannten Bauvorhabens untersagt.

 

2. An allen absturzgefährdenden Stellen sind standsichere Geländer auszuführen. Diese haben den technischen Anforderungen der ÖNORM B 5371 zu entsprechen. Bis zur Herstellung dieser Geländer ist ein Bereich von 2,0 m zu diesen absturzgefährdenden Stellen gegen Betreten abzusichern.

 

3. Die bereits begonnenen Erdanschüttungen sind auf den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen bzw. nach den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. x, Punkt G4, auszuführen.“ 

 

In der Begründung wurde der diesbezügliche Aktenvermerk des bautechnischen Amtssachverständigen vom 26.11.2013 wiedergegeben und sodann ausdrücklich festgehalten, dass die beantragte Geländeanschüttung eine Höhe von mehr als 1,5 m, gemessen von dem oben genannten Urgeländeverlauf, aufweise, wodurch eine Übereinstimmung mit der Bestimmung G4 des Bebauungsplanes Nr. x nicht hergestellt werden könne. Dieser Bescheid ist sowohl an den Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin adressiert. Die erstinstanzliche Behörde verfügte die Zustellung dieses Bescheides an „BM DI L W und S S“. Aus dem Rückschein ergibt sich, dass die Zweit-Bf den erstinstanzlichen Bescheid am 9.12.2013 übernommen hat. Der erstinstanzliche Bescheid wurde sodann mittels eines weiteren Rückscheines, der ebenfalls an „DI L W und S S“ gerichtet ist, zugestellt und am 3.3.2014 vom Erst-Bf übernommen wurde.

 

Sowohl der Erst- als auch die Zweit-Bf erhoben mit Schriftsatz vom 23.12.2013 rechtzeitig Berufung und brachten im Wesentlichen vor, es handle sich bei der gegenständlichen Bauführung um eine geringfügige Änderung des bestehenden Böschungswinkels von 45° auf 60°. Die Böschung selbst bestehe in dieser Form bereits seit der Errichtung einer Hangbefestigung im Jahr 2008, die seinerzeit korrekt angezeigt und mit Bescheid vom 2.10.2009 nicht untersagt worden sei. Im Hinblick auf Veränderungen der Höhenlage der Grundfläche werde im § 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994 bestimmt, dass solche Veränderungen nur dann anzeigepflichtig seien, wenn sie mehr als 1,50 m betragen. Die gegenständliche Anschüttung betrage an ihrem höchsten Punkt jedoch nur 1,4 m (laut Bestandaufnahme Baumeister S vom 8.10.2013). Dieser Umstand gehe eindeutig aus der gemeinsam mit der Bauanzeige vom 24.10.2013 eingereichten Planskizze hervor und hätte von der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch festgestellt werden müssen. Daraus folge wiederum, dass die vorgenommenen Erdanschüttungen unter keines der im § 25 Abs. 1 Oö. BauO 1994 aufgezählten anzeigepflichtigen Bauvorhaben falle. Nach Punkt G4 des gegenständlichen Bebauungsplanes Nr. x seien Abgrabungen und Anschüttungen der Höhe nach mit 1,50 m beschränkt, wobei dies vom „gewachsenen Gelände“ gemessen werde. Im Hinblick darauf, was unter dem „gewachsenen Gelände“ zu verstehen sei, begnüge sich die Behörde damit, ausschließlich auf die Feststellungen des Sachverständigen zu verweisen. Dieser gehe bei der Festlegung des Begriffes „gewachsenes Gelände“, ohne dies näher zu begründen oder zu erörtern, vom Urgeländeverlauf, wie er in der Bauanzeige vom 11.9.2008 und dem Bauplan vom 26.6.2008 dargestellt werde, aus. Bei einer richtigen und umfassenden Beurteilung hätte die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis kommen müssen, darunter jenes baurechtlich konsentierte Gelände zu verstehen, welches unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Bauführung auf dem Baugrundstück bestanden habe. Schon das Wort „gewachsen“ deute in Folge des dem Wort immanenten Begriffs „Wachstum“ auf einen Wachstums- bzw. Entwicklungsprozess hin, sodass der maßgebliche Höhenbezugspunkt für Geländeaufschüttungen durch jede genehmigte Geländeveränderung neu definiert werde.

 

I.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gallneukirchen (= belangte Behörde) vom 27.3.2014, GZ: 0300-1412-UJ8-Lei/Ru, wurde der Berufung der Bf gegen den Bescheid der Bürgermeisterin vom 4.12.2013 teilweise stattgegeben und folgende Bescheidänderung vorgenommen:

 

„Punkt 2 im Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin vom 4.12.2013, ist ersatzlos zu streichen.

 

Punkt 3 im Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin vom 4.12.2013 ist mit folgendem Eintrag zu ergänzen: ‚Frist der Wiederherstellung innerhalb von 3 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides.‘

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin vom 4.12.2013 bestätigt und die Berufung abgewiesen.“

 

Begründend wurde zunächst ausgeführt, der Gemeinderat sehe die Bauanzeige vom 24.10.2013 als „Anzeigenergänzung“ zur Baubewilligungsanzeige vom 11.9.2008, welche mit Baufertigstellungsanzeige vom 20.2.2009 rechtskräftig zur Kenntnis genommen worden sei. Die Feststellung des Bausachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung beim Ortsaugenschein am 17.10.2013 habe schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass die erfolgte Geländeanschüttung über 1,5 m Höhe gegenüber dem natürlichen Gelände vorgenommen worden sei. Diesbezüglich habe er auf die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994 ausdrücklich verwiesen. Bei der vorgefundenen Baulichkeit, die eine geländestützende Funktion aufweise, handle es sich laut Überprüfung der Fa. S Bau GmbH um das bewehrte Erde System „Tencate“, welche die „Grünfläche vor der Terrasse“ um ca. 1,20 m verbreitere. Diese Anlage sei als Stützmauer anzusehen. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht wie von den Bf im Ergebnis letztlich behauptet um zwei Stützmauern mit jeweils einer Höhe von 1,20 m (Anzeige vom 20.2.2009) und 1,40 m (Anzeige vom 24.10.2013), sondern augenscheinlich vielmehr um eine Stützmauer mit einer Gesamthöhe von 2,60 m über dem gewachsenen Gelände.

 

Sodann verwies die belangte Behörde neuerlich auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Aktenvermerk vom 26.11.2013.

 

Die belangte Behörde führte – soweit hier von Relevanz – weiters aus, der im Bebauungsplan Nr. x G4 vorhandene Begriff „gewachsenes Gelände“ sei dem Urgelände zum Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung gleichzusetzen. Jede andere Auslegung würde zwangsläufig eine Umgehung der betreffenden Bebauungsplanvorschrift Tür und Tor öffnen. So wäre es diesfalls nämlich leicht möglich, einfach durch ein zeitlich nacheinander gelagertes „scheibchenweises“ Vornehmen von Aufschüttungen die 1,5 m Grenze des Bebauungsplanes auszuheben, was sicher nicht in der Absicht des Verordnungsgebers sei. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung dieses sowohl an den Erst- als auch die Zweit-Bf adressierten Bescheides gleichfalls an „BM DI L W und S S“ und stellte mittels eines RSb-Rückscheines zu, welcher von der Zweit-Bf am 15.5.2015 übernommen wurde. Eine Zustellung einer Bescheidausfertigung an den Erst-Bf ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 12.6.2014 haben die Bf den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich angefochten und auch die Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beantragt. Sie stellten weiters die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu dahingehend abändern, dass die verfahrenseinleitende Bauanzeige mangels Vorliegens eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens zurückgewiesen werde, in eventu dahingehend abändern, dass die in der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige dargestellte Veränderung des Böschungswinkels freigestellt werde. Die Beschwerde wurde umfangreich begründet.

 

I.4. Der Bebauungsplan Nr. x „xberg x“ vom 28.9.2004, Zl. Gem-3/4-2004 (kundgemacht in der Zeit vom 17.5.2004 bis 15.6.2004) führt in der schriftlichen Legende unter Punkt „G4 Geländeveränderungen“ Folgendes aus: „Die Höhe von Abgrabungen, Anschüttungen und Stützmauern darf je nach Geländeneigung 1,0 bis 1,5 M nicht überschreiten, gemessen vom gewachsenen Gelände“. In der Darstellung „Schnitt: Gebäudehöhe, Dachneigung“ ist auch eine Geländeneigung mit „GEW.GEL.“ eingezeichnet. Ebenso wird in den Verbalfestlegungen („B3 Gebäudehöhe, Dachneigung“) der Begriff „gewachsenes Gelände“ verwendet.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung eines aktuellen Grundbuchauszuges des Gst. Nr. x, KG G, der Bf. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

 

㤠25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

8. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

IV.1. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (Spruchpunkt I.)

 

IV.1.1. Die Zweit-Bf bringt zunächst vor, die gegenständliche Bauführung (Böschungswinkelveränderung von ca. 45° auf ca. 65° bis 70° mit dem „bewehrte Erde System Tencate“) stelle gar kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd § 25 Oö. BauO 1994 dar. Die am 11.9.2008 angezeigte Bauführung sei von der Baubehörde erster Instanz nicht untersagt und somit rechtskräftig genehmigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss gelange, dass eine beinahe fünf Jahre zurückliegende und bereits rechtskräftig abgeschlossene Bauanzeige über die Errichtung von Stützmauern nunmehr durch die Anzeige der Vornahme einer Böschungswinkelveränderung ergänzt werde. Für eine derartige Annahme würde weder die Oö. BauO 1994 noch die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften auch nur irgendeinen Ansatz bieten. Folge man dieser Rechtsansicht, so könnten rechtskräftige Entscheidungen zukünftig beliebig erweitert bzw. ergänzt werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die im Jahr 2008 angezeigte Errichtung von Stützmauern und die nunmehr angezeigte Vornahme einer Böschungswinkelveränderung als zwei eigenständige und voneinander zu unterscheidende Bauführungen anzusehen, die auch sachlich in keinem Zusammenhang stünden.

 

Die Zweit-Bf führt in weiterer Folge im Wesentlichen ins Treffen, die vorgenommene Böschungswinkelveränderung stimme mit den Bestimmungen (insbesondere „G4 Geländeveränderungen“) des hier maßgeblichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Gallneukirchen Nr. x, xberg x, vom 28.9.2004, überein. Die Annahme der belangten Behörde, wonach der im gegenständlichen Bebauungsplan verwendete Begriff „gewachsenes Gelände“ dem Urgelände zum Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung gleichzusetzen sei, sei verfehlt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass unter „gewachsenem Gelände“ jenes baurechtlich konsentierte Gelände zu verstehen sei, welches unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Bauführung auf dem Baugrundstück bestanden habe. Es werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass keine geländeniveauverändernden Geländeaufschüttungen vorgenommen worden seien, sondern lediglich der Böschungswinkel der seit 2008 bestehenden Böschung um ca. 20° verändert worden sei. Die Höhe entspreche nach wie vor dem im Jahr 2008/2009 rechtskräftig genehmigten Zustand. Ausgehend vom konsentierten Geländeniveau liege jedenfalls keine Überschreitung der im Bebauungsplan festgelegten Begrenzung von 1,50 m vor.

 

IV.1.2. Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass es sich bei der angezeigten und bereits durchgeführten Baumaßnahme jedenfalls um eine bauliche Anlage handelt. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046). Durch das angewendete „bewehrte Erde System“ handelt es sich nicht um eine bloße Erdanschüttung, sondern entsprechend der verwendeten Befestigung durch Eisengitter samt Folie um eine Anlage, die auch ein bauliches Element im Sinne dieser Rechtsprechung aufweist.

 

IV.1.3. Gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

 

Da unter „maßgeblicher Rechtslage" in § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 jedenfalls auch die in Abs. 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, erübrigt sich, wenn ein solcher Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage" handeln (vgl. VwGH 17.4.2012, 2009/05/0063).

 

IV.1.4. Es ist daher weiters zu prüfen, ob die beschwerdegegenständliche Baumaßnahme dem hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. x der Stadtgemeinde Gallneukirchen entspricht:

 

Der Bebauungsplan sieht in seiner Bestimmung „G4 Geländeveränderungen“ Folgendes vor: „Die Höhe von Abgrabungen, Anschüttungen und Stützmauern darf je nach Geländeneigung 1,0 – 1,5 m nicht überschreiten, gemessen vom gewachsenen Gelände.“

 

Beschwerdegegenständlich ist nun, was unter dem Begriff „gewachsenes Gelände“ zu verstehen ist. Die Zweit-Bf vertritt die Rechtsansicht, dass dies wohl das baurechtlich konsentierte Gelände darstellen müsse. Die belangte Behörde geht hingegen davon aus, dass dieser Begriff dem Urgelände zum Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung gleichzusetzen sei. Jede andere Auslegung würde zwangsläufig einer Umgehung der betreffenden Bebauungsplanvorschrift Tür und Tor öffnen. Es wäre diesfalls nämlich leicht möglich, einfach durch ein zeitlich nacheinander gelagertes „scheibchenweises“ Vornehmen von Aufschüttungen die 1,5 Meter-Grenze des Bebauungsplanes auszuhebeln, was sicher nicht in der Absicht des Verordnungsgebers sei.

 

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zuzustimmen. Würde man der Rechtsansicht der Zweit-Bf folgen, hätte es der Normunterworfene selbst in der Hand, beliebig hohe Geländeveränderungen durchzuführen, solange er nur jeweils die 1,0 – 1,5 m nicht überschreitet. Dies kann jedoch nicht Wille des Verordnungsgebers gewesen sein und lässt sich dies auch aus den Festlegungen im Bebauungsplan erkennen. So hat der Verordnungsgeber etwa entsprechend der Darstellung „Schnitt: Gebäudehöhe, Dachneigung“ und den verbalen Festlegungen in „B3 Gebäudehöhe, Dachneigung“ auch auf das gewachsene Gelände abgestellt und kommt damit klar zum Ausdruck, dass unter dem „gewachsenen Gelände“ wohl jenes Gelände vor der Bauführung gemeint ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 27.1.2009, 2008/06/0187). Auch im Bauwörterbuch von Frommhold/Gareiß ist unter „gewachsener Boden“ Folgendes definiert: „natürlich gelagerter Boden (bzw. Fels) im Gegensatz zum geschütteten oder abgerutschten Boden“.

 

Der bautechnische Amtssachverständige hat nun im Aktenvermerk vom 26.11.2013 festgehalten, dass der Urgeländeverlauf, welcher in der Bauanzeige vom 24.10.2013 mit „Verlauf Urgelände 2008, Grundstück x, Mitte sowie Westen“, sowie „Verlauf Urgelände 2008, Grundgrenze Osten“ festgehalten worden sei, mit dem Urgeländeverlauf an der westlichen Grundgrenze des bewilligten Bauplanes vom 26.6.2008 verglichen worden sei und festgestellt habe werden können, dass dieser nachvollziehbar sei. Zieht man nun dieses „Urgelände 2008“ als gewachsener Boden und somit als Beurteilungsgrundlage heran, ergibt sich mit der angezeigten bzw. bereits ausgeführten Baumaßnahme eine klar höhere Anschüttung als der Bebauungsplan gemäß der Bestimmung „G4 Geländeveränderungen“ zulässt.

 

Die belangte Behörde hat daher in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht die Beseitigung der hier beschwerdegegenständlichen Böschungswinkelerweiterung aufgetragen.

 

Insoweit die Zweit-Bf auf den Grundsatz der Baufreiheit hinweist, ist anzumerken, dass mangels Vorliegens eines Zweifels über die Auslegung des Bebauungsplanes dieser nicht zur Anwendung kommen konnte.

 

IV.1.5. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass die Leistungsfrist von drei auf acht Wochen erweitert wurde, womit jedenfalls von einer Angemessenheit iSd § 59 Abs. 2 AVG auszugehen ist. Der Beginn dieser Frist wurde mit der Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt.

 

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand (vgl. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089).

 

 

IV.2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (Spruchpunkt II.)

 

IV.2.1. Der Erst- und die Zweit-Bf sind je Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. x, KG G, auf welchem die gegenständliche Erdanschüttung durchgeführt wurde. Die Bf haben bei der Baubehörde mit Eingabe vom 24.10.2013 eine Bauanzeige für das Bauvorhaben „befestigte begrünte Böschung“ eingebracht. Der erstinstanzliche Bescheid vom 4.12.2013, mit welchem – soweit hier relevant – die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt wurde (Spruchpunkt I.) und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes angeordnet wurde (Spruchpunkt III.), ist sowohl an den Erst-Bf als auch an die Zweit-Bf adressiert und wurde zunächst mittels einem RSb-Rückschein, in welchem die Zustellung an „BM DI L W und S S“ verfügt wurde, an die Zweit-Bf zugestellt, da diese am 9.12.2013 den Bescheid übernommen hat (Unterschrift am RSb-Rückschein). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 23.6.2003, 2002/17/0182; 24.5.1996, 94/17/0320 mwH) kann eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein, weshalb die formelle Adressierung dieses Bescheides an beide Bf allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit entfalten konnte. Der VwGH hat ein seinem Erkenntnis vom 13.9.1977, Zl. 682/77 (Slg. 9383/A), ausgesprochen, dass eine Sendung, die an beide Ehegatten adressiert ist und deren Zustellnachweis von einem Ehegatten unterfertigt wurde, nicht als dem anderen Ehegatten im Wege der Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt gelten kann. Daraus folgt, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch die persönliche Ausfolgung an die Zweit-Bf am 9.12.2013 zunächst nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Erst-Bf wirksam werden konnte.

 

Wird im Mehrparteienverfahren einer Person, obwohl sie Parteistellung hat, ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die übergangene Partei dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das – unmittelbar aus der Parteistellung erfließende – Berufungsrecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, [2. Ausgabe 2014] §63 Rz 66 [Stand 1.7.2014, rdb.at] und die dort zitierte Rspr). Wurde daher in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid auch nur einer Partei gegenüber erlassen, können die übrigen Parteien bereits Berufung erheben. Dies gilt jedoch nur für Verfahren, in denen sich der Antragsteller und mehrere Nebenparteien gegenüberstehen (wie zB im anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahren), nicht aber dann, wenn verwaltungspolizeiliche Aufträge an mehrere Parteien (zB Miteigentümer) zu ergehen haben und die Behörde den Bescheid einzelnen Parteien gegenüber noch nicht erlassen hat, oder wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, von der Behörde jedoch (zunächst) nur einer als Adressat gewählt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO). Im beschwerdegegenständlichen Fall ist aufgrund der Miteigentümerschaft an beide Bf die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.

 

Der Erst-Bf hat nun, obwohl ihm gegenüber der erstinstanzliche Bescheid vom 4.12.2013 noch nicht wirksam zugestellt wurde, bereits – gemeinsam mit der Zweit-Bf – mit Schriftsatz vom 23.12.2013 Berufung erhoben. Die erstinstanzliche Behörde hat in weiterer Folge neuerlich die Zustellung des Bescheides vom 4.12.2013 an „DI L W und S S“ verfügt, welcher sodann vom Erst-Bf am 3.3.2014 in Empfang genommen wurde (Unterschrift des Erst-Bf auf dem RSb-Rückschein), womit nun auch für den Erst-Bf eine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war.

 

Hat nun im – hier gegenständlichen – Einparteienverfahren der Bescheidadressat gegen einen noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt er kennt, Berufung erhoben, darf die vorzeitig eingebrachte Berufung nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber die Zustellung des Bescheides wirksam vollzogen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 63 [Stand 1.7.2014, rdb.at] und die dort zitierte Rspr). Der mit Gemeinderatsbeschluss vom 27.3.2014 beschlossene und am 15.5.2014 zugestellte nun angefochtene Bescheid enthält daher zu Recht auch eine Sachentscheidung gegenüber dem nunmehrigen Erst-Bf.

 

IV.2.2. Allerdings erfolgte die Adressierung des nun angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gallneukirchen wiederum an beide Bf („BM DI L W und S S“) und wurde (nur) eine Bescheidausfertigung mittels eines RSb-Rückscheines an die Zweit-Bf (Unterschrift am RSb-Rückschein) zugestellt. Eine weitere Bescheidzustellung an den Erst-Bf erfolgte gemäß vorgelegtem Verwaltungsakt nicht. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, konnte die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Übernahme durch die Zweit-Bf nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Erst-Bf wirksam werden (vgl. VwGH 23.6.2003, 2002/17/0182).

 

Aus diesem Grund steht der Beschwerde des Erst-Bf der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, sodass diese gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen war.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Revision wurde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (Zurückweisung einer Beschwerde) richtete, zurückgewiesen.

Im Übrigen (im Umfang seines Spruchpunktes I.) wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 29.09.2015, Zl. Ra 2015/05/0039-12