LVwG-650490/2/ZO/Bb

Linz, 10.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der K E, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, MBA, x, vom 29. September 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. August 2015,           GZ VerkR21-176-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.  

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) entzog Frau K E (Beschwerdeführerin – im Folgenden: Bf) mit Bescheid vom 26. August 2015, GZ VerkR21-176-2015, die Lenkberechtigung der Klassen AM und B gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 FSG für das Ausmaß der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, und forderte sie gemäß § 29 Abs. 3 FSG auf, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen aus, dass die Bf am 7. Jänner 2015 um 10.00 Uhr als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x auf der Pyhrnautobahn A 9, Autobahnauffahrt Rampe Klaus, in Fahrtrichtung Graz die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren habe und deswegen rechtskräftig bestraft worden sei. Diese Übertretung samt Bestrafung sei Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung. Da sie seit dem Tatzeitpunkt keine weiteren Verkehrsverstöße begangen habe, habe mit der Verhängung der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden können. 

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 2. September 2015, richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung der Bf mit Schriftsatz vom 29. September 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Aufhebung des Bescheides und Verfahrenseinstellung, in eventu die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt wurde. 

 

Im Rechtsmittel wurde von der Bf im Wesentlichen eine unrichtige Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die belangte Behörde geltend gemacht. Begründend wurde vorgebracht, dass in der Begründung des Entziehungsbescheides davon ausgegangen werde, dass sie auf der Autobahn, Auffahrtsrampe Klaus entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gefahren sei. Ergänzender Weise sei dazu aber noch festzustellen, dass sie auf der Auffahrtrampe in einer Haltebucht ihr Fahrzeug gewendet habe und langsam zurückgefahren sei.

 

Dieses Verhalten weiche von der typischen Gefährlichkeit eines Geisterfahrers erheblich ab und falle dieser Sachverhalt unter die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1994, 94/11/0280, festgelegte Ausnahme, wie etwa dem Zurückschieben auf dem Pannenstreifen mit niedriger Geschwindigkeit. Unter Anwendung dieser Rechtsprechung sei ihr Verhalten nicht als Unterfall der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG zu beurteilen, sondern sei zu prüfen, ob ihr Verhalten überhaupt geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

 

Darüber hinaus erörterte die Bf, dass die Begründung der Entziehung der Lenkberechtigung mit § 26 Abs. 1 FSG verfehlt sei und die Behörde § 26 Abs. 2a FSG hätte heranziehen müssen. § 26 Abs. 2a und Abs. 3 FSG seien einer Wertung zu unterziehen. Lediglich § 26 Abs. 1 und 2 FSG erlaube als sogenannter „Sonderfall“ den Ausspruch einer Entziehung ohne weitere Wertung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 2. Oktober 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes GZ VerkR21-176-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm  Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt des Oö. Landesverwaltungsgerichtes GZ LVwG-600862 betreffend die Beschwerde  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wegen desselben Vorfalles.

 

In diesem Verfahren fand beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 11. Juni 2015 eine öffentliche Verhandlung statt, anlässlich dieser die Bf ihre Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Da aufgrund dieser Verhandlung in Zusammenschau mit der konkreten Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung trotz entsprechenden Antrages der Bf von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 VwGVG).

 

 

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bf lenkte am 7. Jänner 2015 um 10.00 Uhr den Pkw, Kennzeichen x, auf der B 138 und wollte bei der Autobahnauffahrt Klaus in Richtung Liezen auf die Autobahn A 9 auffahren. Im Bereich der Auffahrtsrampe befand sich in Fahrtrichtung Liezen eine rote Verkehrsampel (der auf der A 9 in weiterer Folge befindliche Tunnel war gesperrt), weshalb die Bf ihren Pkw vor dieser Ampel anhielt und in weiterer Folge in einer am rechten Rand der Auffahrtsrampe befindlichen Ausweiche wendete. In Fahrtrichtung Linz konnte die Auffahrtsrampe befahren werden.

 

Die Bf bemerkte, dass zwei Polizeibeamte den Verkehr im Bereich der Auf- bzw. Abfahrtsrampe regelten und entschloss sich daher, die Auffahrtsrampe entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bis zur B 138, das entspricht einer Fahrtstrecke von rund 120 m, zu befahren. In diesem Bereich ist eine 50 km/h-Beschränkung verordnet und der gesamte Straßenbereich ist gut einsehbar.

 

Jene Hinweistafel, welche bereits vor dem Befahren der Auffahrtsrampe auf diese Sperre hinweist, war aus der Fahrtrichtung der Bf nach den glaubwürdigen Angaben des meldungslegenden Polizeibeamten nur schlecht einsehbar. Der Beamte erläuterte überdies, dass es bei Sperren der Tunnelkette Klaus in Richtung Liezen immer wieder zu gefährlichen Situationen im Kreuzungsbereich der Auf- bzw. Abfahrt der A 9 mit der B 138 kommt und er deshalb zur Tatzeit gemeinsam mit einem Kollegen den Verkehr regelte. Nachdem er den Pkw der Bf quer in der Ausweiche stehend wahrgenommen habe, habe er seinen Kollegen angewiesen, den Verkehr auf der B 138 anzuhalten, um der Bf das Herabfahren von der Rampe zu ermöglichen.

 

Wegen dieses Vorfalles wurde die Bf nach § 46 Abs. 4 lit. a und § 46 Abs. 4 lit. b StVO rechtskräftig schuldig erkannt.

 

Darauf basierend erfolgte nunmehr die in Beschwerde gezogene Entziehung der Lenkberechtigung der Bf.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des vorgelegten behördlichen Verfahrensaktes sowie dem Akt GZ LVwG-600862 und aus Lichtbildern des Digitalen Raum-Informations-Systems des Landes Oberösterreich.

 

 

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbei zu führen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

§ 7 Abs. 4 erster Satz FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs. 2a FSG beträgt im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Das Befahren einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es hat also bereits der Gesetzgeber festgelegt, dass ein sogenannter "Geisterfahrer" eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7    Abs. 3 FSG begeht.

 

Mit der 13. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2010 (Datum der Kundmachung: 30.12.2010), wurde für das Begehen von Verkehrsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen aus führerscheinrechtlicher Sicht in zweifacher Hinsicht eine Verschärfung eingeführt: Die Mindestentzugsdauer wurde von drei auf sechs Monate erhöht und diese Delikte wurden in § 26 Abs. 2a FSG gesondert geregelt. Dementsprechend handelt es sich um sogenannte "Sonderfälle der Entziehung", für welche nach der ständigen Rechtsprechung die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung des konkreten Vorfalles durch die Behörde bereits der Gesetzgeber pauschal vorweggenommen hat. Sofern mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer vorgegangen wird, kann wegen des Entfalles der Wertung das sonstige Verhalten des Betroffenen und die seit dem Vorfall verstrichene Zeit von der Führerscheinbehörde nicht berücksichtigt werden.

 

Insbesondere im Hinblick auf diese zweifache Verschärfung durch die gesetzliche Regelung (Verlängerung der Entzugsdauer und Entfall der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG im Fall der Festsetzung der Mindestentzugsdauer) ist die Frage, ab wann ein Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, genauer zu untersuchen. Der Gesetzgeber wollte offenkundig den typischen Geisterfahrer, welcher die Richtungsfahrbahn der Autobahn befährt (also jenen Teil der Autobahn, auf welchem in der Regel Fahrzeuge mit besonders hohen Geschwindigkeiten entgegenkommen) diesem strengeren Entzugsregime unterziehen. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen jemand ebenfalls auf einer Autobahn gegen die Fahrtrichtung fährt, ohne dass dies mit einer erheblichen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist. So sind z.B. auch die Verkehrsflächen auf Autobahnraststellen Teil der Autobahn und die Fahrflächen zwischen den markierten Parkplätzen sind häufig als Einbahnen eingerichtet. Befährt jemand diesen Fahrstreifen auf dem Parkplatz der Autobahnraststelle entgegen der Einbahnrichtung mit niedriger Geschwindigkeit, so stellt er bei objektiver Betrachtung keine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Betrachtet man bloß den Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG, so fährt auch diese Person auf einer Autobahn gegen die Fahrtrichtung. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber für ein derartiges Verhalten eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten – unabhängig vom sonstigen Verhalten des Betroffenen und der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit – festlegen wollte. Eine derartige Regelung erschiene auch unsachlich.

 

Ähnliche Überlegungen gelten auch für den konkreten Fall: Als die Bf nach dem Befahren der Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung Liezen die rote Verkehrsampel wahrnahm, hielt sie ihren Pkw an, wendete diesen im Bereich der rechts auf der Auffahrtsrampe befindlichen Ausweiche und fuhr in der Folge die Autobahnauffahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bis zur B 138 zurück. Entsprechend der Abfrage des Digitalen Raum-Informations-Systems des Landes Oberösterreich handelte sich dabei allerdings nur um eine Fahrtstrecke von rund 120 m, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich die Bf nicht durch unbedachtes Verhalten zu diesem Vorgang entschloss, sondern nachdem sie bemerkte, dass zwei Polizeibeamte den Verkehr im Bereich der Auf- bzw. Abfahrtsrampe regelten. Ihrem glaubwürdigen Vorbringen nach vergewisserte sie sich zunächst auch hinreichend darüber, ob die Verkehrslage ein Wendemanöver zuließ.

 

Das Fahrzeug der Bf war überdies für entgegenkommende, die Autobahnauffahrt in Richtung Linz benutzende Fahrzeuglenker erkennbar, wobei in diesem Bereich eine 50 km/h-Beschränkung verordnet und der gesamte Straßenbereich gut einsehbar ist. Zumal zur Vorfallszeit offensichtlich auch gute Sicht- und Straßenverhältnisse herrschten, hätte bei dieser Geschwindigkeit jeder die Autobahnauffahrt benutzende Fahrzeuglenker seinen Pkw wohl problemlos vor der Bf anhalten (bzw. dieser ausweichen) können, sodass es tatsächlich kaum zu gefährlichen Situationen hätte kommen können. Die Situation war objektiv gesehen nicht gefährlicher als das Befahren einer sehr übersichtlichen, zweispurigen Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Bereich einer 50 km/h-Beschränkung.

 

Darüber hinaus wurde, nachdem den Beamten das Umkehrmanöver der Bf auffiel, der Verkehr auf der B 138 durch einen Polizisten angehalten, um das gefahrlose Verlassen der Rampe durch die Bf sicherzustellen. Für die Bf spricht auch, dass jene Hinweistafel, welche bereits vor dem Befahren der Auffahrtsrampe auf die Sperre hinweist, aus ihrer Fahrtrichtung nach den glaubwürdigen Schilderungen des meldungslegenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren nur schlecht einsehbar bzw. überhaupt spät wahrnehmbar war und Sperren der Tunnelkette Klaus Richtung Liezen offensichtlich wiederkehrend das Entstehen gefährlicher Situationen im Kreuzungsbereich der Auf- bzw. Abfahrt der A 9 mit der B 138 bewirken, weshalb die Polizeibeamten auch zum Zeitpunkt des Vorfalles vor Ort waren, um den Verkehr zu regeln.

 

Das Verhalten der Bf war in seiner Gesamtheit betrachtet daher wesentlich weniger gefährlich als das eines "typischen Geisterfahrers", weshalb ihr Verhalten noch nicht unter die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG subsumiert werden kann. Der Fall wäre wohl anders zu beurteilen, wenn die Bf die Auffahrtsrampe auf einer längeren Strecke entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hätte, die Sichtweite für die entgegenkommenden Fahrzeuglenker niedriger bzw. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit deutlich höher gewesen wäre.

 

 

 

Zu II.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – bisher keine Rechtsprechung des VwGH zu der Frage vorliegt, ob auch das Befahren (nur) der Auffahrtsrampe einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bei objektiv nur geringer Gefährlichkeit (niedrige Geschwindigkeit, ausreichende Sicht und genügend Platz zum Ausweichen oder Anhalten) unter die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG zu subsumieren ist. Diese Frage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l