LVwG-601101/2/MZ

Linz, 17.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des P W, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.10.2015, GZ. VStV/915301037230/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Punkte 2. und 4. sowie die Punkte 3. und 5. zu je einer Übertretung zusammengefasst werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,- EUR zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.10.2015, GZ. VStV/915301037230/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

„1.      Wie am 21.01.2015 um 10:48 Uhr in Marchtrenk, B 1 Str.km 203,23, Richtung Linz festgestellt wurde, haben Sie als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

06.01.2015 von 23:20 Uhr bis 09.01.2015 um 16:35 Uhr mit einer Lenkzeit von 28 Stunden 35 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 18 Stunden und 35 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

2. Wie am 21.01.2015 um 10:48 Uhr in Marchtrenk, B 1 Str.km 203,23, Richtung Linz festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 06.01.2015 um 23:20 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 05 Stunden und 26 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

3. Wie am 21.01.2015 um 10:48 Uhr in Marchtrenk, B 1 Str.km 203,23, Richtung Linz festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 de VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 07.01.2015 wurde von 22:46 Uhr bis 08.01.2015 um 07:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 52 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 22 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

4. Wie am 21.01.2015 um 10:48 Uhr in Marchtrenk, B 1 Str.km 203,23, Richtung Linz festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 12.01.2015 um 07:18 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 04 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

5. Wie am 21.01.2015 um 10:48 Uhr in Marchtrenk, B 1 Str.km 203,23, Richtung Linz festgestellt wurde, haben Sie als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 13.01.2015 wurde von 17:16 Uhr bis 13.01.2015 um 22:25 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 5 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 35 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

6. Wie am 21.01.2015 um 10:48 Uhr in Marchtrenk, B 1 Str.km 203,23, Richtung Linz festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.01.2015 um 03:23 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 08 Stunden und 37 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

7. Sie haben sich, wie bei der Kontrolle am 21.01.2015 um 10:48 Uhr in Marchtrenk, B 1 Str.km 203,23, festgestellt wurde, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten. Sie haben ihre Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät verwendet. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.    § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

2.    § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

3.    § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

4.    § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

5.    § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

6.    § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

7.    § 134 Abs. 1 b i.V.m. § 102a Abs. 4 KFG i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von  Gemäß

ist,     Ersatzfreiheitsstrafe von

1.  €400,00       4 Tagen                                              § 134 Abs. 1 KFG iVm.

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

2.  € 300,00       3 Tagen                                             § 134 Abs. 1 KFG iVm.

§134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

3.  €500,00       5 Tagen                                              § 134 Abs. 1 KFG iVm.

§ 134 Abs. 1 a und Abs. 1 b KFG

4.  € 250,00       2 Tagen 12 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG iVm.

§134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

5.  € 200,00       2 Tagen                                             § 134 Abs. 1 KFG iVm.

§ 134 Abs. 1 a und Abs. 1 b KFG

6.  € 50,00         12 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG iVm.

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

7.  €300,00       3 Tagen                                              § 134 Abs. 1 KFG iVm.

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG 1967“

 

Zudem wurde dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 200,- EUR vorgeschrieben. Da der Bf keine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt gegeben habe, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bf kein relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein monatliches Einkommen von ungefähr € 1.800,- bezieht und wurde die Unbescholtenheit des Bf als strafmildernd gewertet.

 

II. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Dieses begründet der Bf wie folgt:

„Das was Sie mir vorwerfen ist reine Schikane bzw. Diskriminierung einzelner Berufsgruppen. Daß Arbeit bestraft wird ist mir vollkommen unverstzändlich. Ich als vollmündiger Bürger entscheide selbst wan und für wen ich arbeite. Im übrigen sind die vielen einzelnen Vorwürfe als Tateinheit zu sehen und daher auch nur 1 mal anzusetzen. Außerdem ist die verhängte Geldbuße vollkommen unverhältnismäßig und überhöht.. Ich bin auch zur vereinbarten Vorladung erschienen. Da war eine Frau anwesend, sie meinte mit der Sachlage nicht vertraut zu sein, und ich sollte ain anderes mal kommen, wenn der Herr XY wieder da ist.

Sollte ich dennoch zu dieser Zahlung verpflichtet werden, bin ich nicht in der Lage dieses Ged aufzutreiben, da bereits weitere Strafverfahren in ähnlicher Richtung laufgen. ASuch habe ich noch viele andere Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. alleine dem Zahnarzt schulde ich einen 5 stelligen Betrag.

Ich bin mir keiner Schuld bewußt.

Ich kann das nicht bezahlen. Sie können mich 1 Monat eisperren.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergib sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da eine solche von keiner der Parteien beantragt wurde und der sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergebende, hier als entscheidungsrelevant angesehenen Sachverhalt vom Bf nicht bestritten wird.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 3820/85 des Rates (im Folgenden: EG-VO 561/2006) lauten:

 

„Artikel 6

(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

(5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck

einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.

 

Artikel 7

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.

(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

(5) Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.

(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

— zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

— eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch

eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

(8) Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.

(9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.“

 

a.2) Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes – KFG 1967 lauten in der hier anzuwendenden Fassung:

 

„Fahrerkarte

§ 102a. (1) …

(3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.

(4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

(5) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Lenkers befindet, hat der Lenker

1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck

a) die Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben, sowie

b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiten einzutragen,

2. am Ende seiner Fahrt die Angaben gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu machen.

(6) Wenn der Lenker sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges

1. von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder

2. mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

(7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

(8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen. …

 

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

(1c) …“

 

b) Der Bf stellt die von der belangten Behörde angenommenen Verstöße nicht in Abrede sondern bringt – abgesehen von allgemeinen Unmutsbekundungen – lediglich vor, dass „die vielen einzelnen Vorwürfe als Tateinheit zu sehen und daher auch nur 1 mal anzusetzen“ seien.

 

Mit diesem Vorbringen ist der Bf teilweise im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach in vergleichbaren Fällen ausgesprochen, dass bei im engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten – wie dies nach dem Tatvorwurf auch vorliegend der Fall ist – ein einheitlicher Gesamtplan zugrundeliegt. Dies rechtfertigt die Annahme eines "Gesamtkonzepts" im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Delikts. Ausgehend davon darf etwa die Nichteinhaltung der Tageslenkzeit zwischen den Ruhepausen nicht für jeden Tag gesondert bestraft werden, sondern es ist eine Gesamtstrafe pro Tatbestand zu verhängen (vgl VwGH 28.3.2003, 2002/02/0140; 12.9.2006, 2002/03/0334; 30.11.2007, 2007/02/0266).

 

Nichts anderes vermag für die dem Bf in den Spruchpunkten 2. und 4. bzw 3. und 5. angelasteten Übertretungen zu gelten. Bei den übrigen Delikten handelt es sich um unterschiedliche Tathandlungen, bei denen die Annahme eines fortgesetzten Deliktes von vornherein ausscheidet.

 

Entsprechend diesen Ausführungen sind daher vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die genannten Spruchpunkte zusammenzufassen und ist, anstelle von vier einzelnen Strafen, jeweils eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

c.1) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

c.2) Die belangte Behörde hat, zählt man die Geldstrafen der Spruchpunkte 2. und 4. bzw 3. und 5. des angefochtenen Bescheides zusammen, eine Strafe in der Höhe von 550,- EUR für die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeiten bzw von einer Strafe in der Höhe von 700,- EUR für die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen ausgegangen.

 

Bei sehr schwerwiegenden Verstößen betreffend die Einhaltung der Ruhezeit sieht der Gesetzgeber eine Mindeststrafe in der Höhe von nicht weniger als 300,- Euro, im Falle eines schweren Verstoßes von nicht weniger als 200,- EUR vor. Der Bf hat im von der Behörde in Spruchpunkt 2. und 3. genannten Delikt einen sehr schweren Verstoß zu verantworten. Die Mindeststrafe beträgt daher 300,- EUR. Mit dieser kann jedoch schon vor dem Hintergrund nicht das Auslangen gefunden werden, als der Bf, wie von der belangten Behörde in Spruchpunkt 4. und 5. angelastet, zudem einen schweren Verstoß begangen hat. Hinzu tritt, dass der – bislang nicht einschlägig bestrafte – Bf, wie seinem Rechtsmittelschriftsatz zu entnehmen ist, in keinster Art und Weise das Unrecht der Tat zu erkennen scheint. Ohne eine entsprechend empfindliche Bestrafung muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der Bf auch in Zukunft nicht an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben halten wird. Insbesondere aus spezialpräventiver Sicht scheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von 550,- bzw 700,- EUR notwendig, um den Bf in Hinkunft von derlei Übertretungen abzuhalten. Im Hinblick auf die vom Bf geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen ist anzumerken, dass der Bf diesbezüglich ebenso wenig einen Nachweis erbracht hat, wie er auch der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung seiner monatlichen Einkünfte nicht widersprochen hat.

 

c.3) Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls eine Mindeststrafe in der Höhe von 300,- EUR vorgesehen. Der Bf hat jedoch die verlängerte tägliche Lenkzeit von zehn Stunden ganz massiv, nämlich um über 18 Stunden, überschritten. Der belangten Behörde kann deshalb nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass eine Geldstrafe in der Höhe von 400,- EUR als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.

 

c.4) Hinsichtlich Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides bewegt sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (1 % der Höchststrafe). Eine Herabsetzung der Strafe kommt insbesondere aufgrund der Uneinsichtigkeit des Bf nicht in Betracht.

 

c.5) Hinsichtlich Spruchpunkt 7. hat die belangte Behörde die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Eine Reduktion ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen (siehe § 38 VwGVG iVm § 20 VStG), nicht gestattet.

 

d) Gem § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs 2 leg cit zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- EUR zu bemessen. Im vorliegenden Fall ist daher ein Betrag in der Höhe von 200,- EUR vorzuschreiben.

 

e) Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es dem Bf frei steht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die vorliegende Entscheidung hinsichtlich der Annahme eines fortgesetzten Deliktes der zitierten, soweit ersichtlich einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, und der Frage der Strafzumessung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer