LVwG-850363/11/Re

Linz, 25.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der B GmbH, U, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, L, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Rohrbach vom 13. Mai 2015, GZ: Ge20-182-2009, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dem Spruch des bekämpften Bescheides nach den zitierten alternativ aufgezählten Auflagen 1. bis 3. wie folgt ergän­zend angefügt wird:

„Der Anlagen- bzw. Konsensinhaber hat eine der alternativ vorge­schriebenen Auflagen binnen drei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen. Die Umsetzung der Auflage ist innerhalb offener Frist der Gewerbebehörde anzuzeigen.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Bescheid vom
13. Mai 2015, GZ: Ge20-182-2009, gegenüber der B GmbH als Konsensinhaberin und Anlageninhaberin gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 nach Durchführung einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 29. Jänner 2015 bzw. eines Ortsaugenscheines vom 17. Februar 2015 alternativ drei Auflagen vorge­schrieben. Diese drei Auflagen lauten:

 

„1.   Es ist ein brandschutztechnischer Abschluss des gesamten Stiegenhauses zu den anschlie­ßenden Bereichen (Sicherheitsstiegenhaus) herzustellen. Im Erdgeschoß ist der anschließen­de Gang bis ins Freie von den angrenzenden Bereichen brandschutztechnisch abzuschotten. Die Türen zu den angren­zenden Räumen müssen der Klassifikation El2 30 C bzw. zwischen dem Stiegenhaus und den angrenzenden Gängen (brandlastenarme Bereiche) zumindest der Klassifikation E 30 C entsprechen.

 

2.     Es ist eine außenliegende Fluchtstiege (aus Baustoffen mind. A2 = Stahl) die vom Dachge­schoß bis zur Terrasse im 1. Obergeschoß, sowie weiters von jener Terrasse auf das Umge­bungsniveau führt, herzustellen. Vom
1. Obergeschoß, 2. Obergeschoß, 3. Obergeschoß und Dachgeschoß ist vom Gangbereich eine Notausgangstüre zur außenliegenden Fluchtstiege vorzu­sehen. Die Mindestbreite der Stiege hat 1,20 m zu betragen. Die Mindestbreite der jewei­ligen Notausgangstüren liegt bei mind. 1,00 m. Es ist eine Brandfrüherkennung zumindest in Form von vernetzten Rauchwarn­meldern in den Zimmern, den Aufschließungsgängen und dem Stiegenhaus zu installieren.

 

3.     Es ist eine brandschutztechnische Abtrennung des Stiegenhauses vom Erdgeschoß und Kel­lergeschoß herzustellen. Im 1. Obergeschoß ist eine Notausgangstüre vom Stiegenhaus auf die Terrasse und von der Terrasse eine Fluchtstiege auf das Umgebungsniveau vorzusehen. Die Mindestbreite der Stiege hat 1,20 m zu betragen. Die Mindestbreite der Notausgangstüre liegt bei mind. 1,00 m. Es ist eine Brandfrüherkennung zumindest in Form von vernetzten Rauchwarnmeldern in den Zimmern, den Aufschließungs­gängen und dem Stiegenhaus zu installieren.“

 

Dies nach Darstellung der zugrundeliegenden Rechtslage im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich nach Durchführung von Überprüfungen der Anlage unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und letztlich auch eines brand­schutztechnischen Amtssachverständigen ergeben hat, dass in brandschutz­technischer Hinsicht Mängel vorliegen, die zu beheben sind, um Personen­gefährdung ausschließen zu können. Als wesentlicher Mangel wird dargestellt, dass durch die derzeitigen Gegebenheiten das weitgehend gebäudezentrale Stiegenhaus mit den Erschließungsgängen in den vier Obergeschoßen als auch mit dem Kellergeschoß unmittelbar in Verbindung steht, somit auch betreffend den Zugang zu den jeweiligen Fremdenzimmern. Die Gewerbebehörde kam zum Ergebnis, dass von der Betriebsanlage eine hohe potenzielle Gefahr im Falle eines Brandes mangels eines entsprechenden Brandschutzes ausgehe und Gefährdungen nur durch die Umsetzung einer der vorgeschriebenen Maßnahmen hintan gehalten werden können. Es stehe im Belieben des Betriebsinhabers, eine der alternativ vorgeschriebenen Auflagen zu realisieren. Dies sei zulässig, da jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme ange­strebten Ergebnis führe und dadurch jeweils eine wesentliche Verbesserung des Ist-Zustandes erreicht werde. Die Auflagen waren somit zum Schutz der Sicherheit der Hotelgäste erforderlich.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die anlageninhabende B GmbH, U, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015, per Telefax bei der belangten Behörde eingelangt am 16. Juni 2015 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerde­führerin würde in ihren subjektiven Rechten auf Nichtvorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 und auf Unterbleiben unnötiger, unangemessener und unbegründeter Sicherheits- und Brandschutz­auflagen verletzt.  Die Sachverhaltsermittlung sei mangelhaft und sei nicht fest­gelegt worden, in welche Gebäudeklasse die Betriebsanlage falle. Die Anzahl der Gästebetten und die tatsächliche Länge der Fluchtwege sei nicht geprüft bzw. vermessen worden, sondern bloße Behauptungen des Sachverständigen wiedergegeben. Eine Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung sei lediglich bei Gebäu­den der Gebäudeklassen 4 und 5 zu installieren. An Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gästebetten sei eine andere Anforderung zu stellen als an Beherbergungsstätten mit 30 Gästebetten. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf die Erhebungen des gewerbetechnischen Sachverständigen, der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, ob ein brandschutztechnischer Sachver­ständiger an Erhebungen mitgewirkt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes bedeute es einen Verfahrensmangel, wenn die Behörde ihrem Bescheid ein Gutachten zugrunde legt, das von einer dazu nicht ausreichend befähigten Person erstellt wurde. Im gegenständlichen Fall fehle eine Stellung­nahme des brandschutztechnischen Sachverständigen gänzlich. Ein brandschutz­technischer Sachverständiger sei lediglich zur Beratung zum Entwurf eines Brandschutzsanierungskonzeptes hinzugezogen worden und habe nur ein kurzer Lokalaugenschein im Beisein des brandschutztechnischen Sachverständigen stattgefunden. Der Betrieb bestehe bereits seit über 30 Jahren und sei immer wieder gewerberechtlich überprüft worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Anlage nicht bzw. nicht mehr den sicherheits- und brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen solle. Es sei vom Amtssachverständigen festgehalten worden, dass in den letzten Jahrzehnten keine Mängelbehebungsaufträge ergan­gen seien. Brandschutztechnische Schutzeinrichtungen seien aufgrund der vorge­schriebenen Sofortmaßnahmen installiert worden. Notausgänge seien freige­räumt worden und es werde darauf geachtet, dass sich in der näheren Umge­bung keine Gegen­stände befinden, die leicht entflammbar sind. Ein Brand­schutzplan sei erstellt worden und Ausfertigungen in den Zimmern montiert. Auch die Beschilderung der Feuerlöscher sei überarbeitet und leicht entflamm­bare Materialien in Gängen und Treppen entfernt worden. Die nunmehr vorge­schriebenen Alternativauflagen könnten nicht als Mindestanforderung eingestuft werden und seien diese Aufla­gen vor allem wirtschaftlich unzumutbar und würden die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin gefährden. Aus der Fassung des § 79 GewO gehe nicht hervor, dass Auflagen zur Abwehr lebens- und gesundheitsfördernder Immis­sionen ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Zumutbarkeit vorgeschrieben werden dürften. Bei Erfüllung der Auflagen müsste die Beschwerdeführerin einen Betrag von 100.000 Euro aufwenden, um brand­schutztechnische Auflagen zu erfüllen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Ausgaben für die feuerfeste Außentreppe zum Erreichen der Terrasse (40.000 Euro), für die feuerfeste Treppe von der Terrasse zur unteren Ebene (25.000 Euro), für die Notfallbeleuchtung (20.000 Euro) und für die Brandrauch­früherkennung (15.000 Euro). Aufgrund der derzeit angespannten Wirtschafts­lage liege ein Bilanzverlust vor. Es erweise sich schwierig, einen Kredit in der Tourismusbranche zu erhalten. Bei Vorschreibung der Auflagen und der damit einhergehenden finanziellen Belastung könne es zu einer Gefährdung von Arbeitsplätzen und der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführerin kom­men. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sei es nicht möglich, sämt­liche Investitionen auf einmal zu tätigen, es werde vorgeschlagen, die Investi­tionen in jährlichen Etappen, insgesamt im Rahmen von drei Jahren, durch­zuführen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei mitgeteilt, dass das Verfahrensergebnis aufgrund der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen gemeinsam mit dem Brand­schutz­techniker aufgezeigten Mängel eindeutig hervorgekommen ist und dass die festgestellte Gefahr im Falle eines Brandes nur durch Umsetzung einer der vorgeschriebenen Maßnahmen hintan gehalten werden könne. Der Aufwand zur Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen könne nach Ansicht der Behörde aufgrund der von der Betriebsanlage derzeit ausgehenden Gefährdungen für das Leben bzw. die Gesundheit von Personen nicht außer Verhältnis mit dem ange­strebten Erfolg stehen.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-182-2009 sowie Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens eines externen Sachverständigen der x-Brandverhütungsstelle für Oberösterreich x, letzteres unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

4.1. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um einen gewerbebehördlich genehmigten Bestand einer gast­gewerblichen Betriebsanlage eines Hotelbetriebes handelt. Dieser Hotelbetrieb wurde im Jänner 2015 gewerbebehördlich überprüft. Bereits im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die brandschutztechnischen Vorkehrungen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. In der Folge erging bereits ein Bescheid vom 30. Jänner 2015, GZ: Ge20-182-2009, mit welchem Sofort­maß­nahmen zur Verbesserung des Brandschutzes im Hotelbetrieb vorgeschrieben wurden, dies betreffend Sicherheits- und Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, darüber hinausgehend auch betreffend die Geländerausfachung in Bezug auf die ÖNORM B 5371. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 17. Februar 2015 wurde eine neuerliche Überprüfung durchgeführt, dies zusätzlich unter Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Aktenvermerk vom 26. Februar 2015 zusammengefasst und beinhaltet unter anderem die nunmehr im Bescheid vorgeschriebenen drei Alternativauflagen. Nach Wahrung des Parteien­gehörs erging der nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Bescheid.

 

4.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Aktenvorlage im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren eine ausdrückliche ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen für Brandschutz der Brandver­hütungsstelle für Oberösterreich eingeholt. Dies unter dem Hinweis auf § 79
Abs. 1 GewO 1994, wonach die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
(§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben hat.

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unver­hältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Mängel und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

Vom externen Sachverständigen der Brandverhütungsstelle wurde bezug­nehmend auf das Beschwerdevorbringen festgestellt, dass die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen drei alternativen Auflagen aus brandschutz­tech­nischer Sicht grundsätzlich als geeignet gelten, um die Fluchtwegsituation im gegenständlichen Objekt an den Stand der Technik heranzuführen bzw. auf ein nach dem Stand der Technik akzeptables Niveau anzuheben.

Mit den Vertretern der Beschwerdeführerin und dem externen Sachverständigen für Brandschutz hat diesbezüglich eine außergerichtliche Besprechung stattge­funden, wobei die Umsetzung einer der drei Alternativauflagen noch einmal erörtert wurde. Dabei ergab sich von den Vertretern der Beschwerdeführerin eine Tendenz zur Umsetzung einer der Alternativauflagen 2. oder 3., da die Ausfüh­rung der Alternativauflage 1. mit besonders hohem Aufwand verbunden wäre. Die Diskussion über einen zur Umsetzung notwendigen Zeitaufwand, verbunden mit den Investitionskosten, ergab den zulässigen Vorschlag des Sachver­stän­digen, dass aufgrund des Zustandes der Betriebsanlage als behördlich bewilligter Zustand, welcher zum Errichtungszeitpunkt dem Stand der Technik entsprochen habe, einer Frist von maximal drei Jahren zur Umsetzung einer der drei Alter­nativ­auflagen zugestimmt werden könne.

 

Mit dieser ergänzenden gutachtlichen Aussage vom 6. Oktober 2015 konfrontiert, teilt die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit, dass sie mit der Vorschreibung der drei Alternativauflagen dann einverstanden ist, wenn als Fristsetzung die Erfüllung einer der drei Auflagen innerhalb der nächsten
drei Jahre, wie vom Sachverständigen vorgeschlagen, vorgeschrieben wird. Die belangte Behörde teilt zur ergänzenden Sachverständigenäußerung mit, dass keine Bedenken bestehen, wenn der Bescheid im Sinne der Stellungnahme der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich abgeändert wird.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließt sich der Rechtsmeinung der belangten Behörde - welche im Übrigen der ständigen Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes entspricht - an, wonach dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage befundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann.

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kann somit der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzanwendung angelastet werden, wenn sie unter Bedachtnahme auf die festgestellten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie die Art ihrer Betriebsweise und die dadurch gegebene konkrete Gefahr einer Gefähr­dung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, ausgehend von den Ergeb­nissen der Sachverständigengutachten, die dem Stand der Technik ent­sprechenden Auflagen im Sinne des § 79 Abs. 1 GewO 1994 vorschrieb.

 

Insgesamt konnte daher auch aufgrund der im Verfahren erzielten Überein­stimmung der Rechtsauffassungen der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde, dies auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich, der Beschwerde durch entsprechende Frist­setzung zur Erfüllung einer der drei Alternativauflagen Folge gegeben werden und war demnach wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.



H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger