LVwG-450087/6/MS

Linz, 26.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Dr. W. P., x, L., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B. vom 26. November 2014, GZ. Steu-8.200/4-2014, mit dem die Tourismusabgabe für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 festgesetzt und vorgeschrieben wurde, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B. vom 9. Juli 2015, Zl. Steu-8.200/5-2015, wurde die Berufung von Herr Dr. W. P. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 26. November 2014, Zl. Steu-8.200/4-2014, abgewiesen und die Tourismus­abgabe für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 für die Ferienwohnung X i.H.v. € 305,40 festgesetzt bzw. vorge­schrieben.  

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt:

Der Berufungswerber hat seinen Hauptwohnsitz in L., x. Er ist Eigentümer einer Wohnung im Haus B., x, wo er seit März 1993 mit einem von zwei Nebenwohnsitzen gemeldet ist. Der Berufungswerber hält sich regelmäßig mehr als die Hälfte des Jahres in seiner Wohnung in B. auf.

 

Beweis wurde erhoben durch:

Die – nicht überprüfbaren – Angaben des Berufungswerbers, Auszug ZMR

 

In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist auszuführen:

Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die in einer Tourismusgemeinde in einer Ferienwohnung nächtigen und nicht in der Tourismusgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Ferienwohnungen sind Wohnungen, die nicht der Deckung eines ganzjährigen gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst als zeitweilige Wohnstätte benutzt werden.

 

Wenn der Berufungswerber die Qualität seines Nebenwohnsitzes in B. als „Ferienwohnung“ im Sinn des Oö. Tourismusabgabegesetzes bestreitet – und das ist der einzige Einwand gegen den erstinstanzlichen Bescheid – so ist dazu folgendes festzuhalten:

Der Umstand, dass sich der Berufungswerber regelmäßig mehr als die Hälfte des Jahres in seiner B. Wohnung aufhält, steht deren Qualifikation als „Ferienwohnung“ i.S. des OÖ. Tourismusabgabegesetzes nicht entgegen, können doch „zeitweilige“ Aufenthalte gerade bei im Ruhestand befindlichen Personen nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus auch länger dauern, und dennoch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde – hier in L. – vorliegen.

 

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt bei der Wohnung in B. jedenfalls nicht die rechtliche Qualifikation des Berufungswerbers als „ganzjährig gegebener Wohnbedarf“ – was auch durch das Vorhandensein eines zusätzlichen 3. Wohn­sitzes in L. erhärtet wird – sondern liegt ganz im Gegenteil die Qualifikation als „Ferienwohnung“, was der Gesetzgeber im übrigen auch ausdrücklich mit „Zweitwohnung“ gleichsetzt, auf der Hand.“

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 28. Juli 2015 (Datum des Poststempels 7. August 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt:

„Der Einschreiter hat vorgebracht, dass eine ganzjährige Nutzung der ETW vorliegt und dass damit ein ganzjährig gegebener Wohnbedarf abgedeckt wird.

Wäre ein Ermittlungsverfahren im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang durchgeführt worden, hätte sich bestätigt, dass die ETW der ständigen Nutzung als „Dauerwohnung" und damit auch der Deckung eines ganzjährigen Wohn­bedarfs dient.

Die Behörde I u. II Instanz geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der ETW des Einschreiters um eine Ferienwohnung handelt. Dies ist sowohl faktisch als auch rechtlich unzutreffend.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auch insoweit auf das bisherige Vor­bringen des Einschreiters verwiesen.

 

Der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Einschreiters liegt sicherlich im größeren Ausmaß in B. als in L..

Der Einschreiter ist seit rund 20 Jahren Mitpächter des Fischereirechts des T.-Abschnittes zwischen L. und dem K.. Vorher hat der Einschreiter das sogenannte Stadtwasser {altes S. bis zur R.) allein bewirtschaftet.

 

Die Möglichkeit zur Ausübung des Fischens mit der Fliege kann praktisch während des gesamten Jahres wahrgenommen werden. Dazu kommt, dass der Einschreiter seit mehr als 20 Jahren Mitglied des S.-Golfclub ist. Der Einschreiter nimmt auch die sich bietenden Möglichkeiten zur Ausübung des Wintersports wahr, in der Zeit von Frühjahr und Herbst auch die Möglichkeiten für Wanderungen etc.

Allein schon daraus ergibt sich, daß die Nutzung der ETW weit über die bloß zeitweilige Nutzung einer Ferienwohnung hinausgeht. Auf §2 Tourismus­abgabe-Gesetz, Abs. 4 wird verwiesen, welcher lautet:

(4) Ferienwohnungen sind Wohnungen (Wohnräume) und sonstige Unterkünfte, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benutzt werden (Zweitwohnungen); usw.!

 

Auch daraus ist abzuleiten, dass B. vermehrt als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Einschreiters (und nicht L.) anzusehen ist.

Ergibt sich nach der Legaldefinition des Tourismusabgabe-Gesetzes, dass keine Ferienwohnung vorliegt, ist damit dem Rechtsstandpunkt der Stadt B. der Boden entzogen. Auch in diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den bereits mehrfach vorgetragenen Rechtsstandpunkt des Einschreiters verwiesen.“

 

Abschließend beantragt der Beschwerdeführer der Beschwerde vollinhaltlich statt zugeben und den angefochtenen Berufungsbescheid aufzuheben. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Mit Schreiben vom 31. August 2015 legte die belangte Behörde dem Oö. Landes­verwaltungsgericht die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.         Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am
11. November 2015, in der der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt wurde. Dieser gab Folgendes an:

Vor seinem Übertritt in den Ruhestand habe er die Wohnung in B. vor allem zu den Wochenenden genutzt. Urlaub habe er kaum gemacht, da seine Kanzlei auch während der Gerichtsferien arbeitsintensiv gewesen sei. In B. sei er seinem Hobby dem Fischen nachgekommen und sei er bis zum Ruhestand nur Tageweise in der Wohnung in B. anwesend gewesen. Nach seinem Ruhestand stieg seine Anwesenheit in der Wohnung in B. sprunghaft an. Zeitweise aber nicht überwiegend halte er sich in der Wohnung in B. auch in Begleitung seiner Lebensgefährtin auf, deren Sohn, der G. studiere, sei auch zeitweilig anwesend.

Die Wohnung in B. sei besser geeignet, um dort Golf zu spielen, zu wandern oder zu fischen, da in B. im Gegensatz zu L., dort diese Möglichkeiten gegeben seien.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist seit den 90-er Jahren Eigentümer einer Wohnung in der Liegenschaft x, in B. An dieser Adresse ist der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz gemeldet.

 

Im Melderegister ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in L., x und mit einem weiteren Nebenwohnsitz in L., x gemeldet, wobei es sich bei letzterer Adresse und die Rechtsan­waltskanzlei des Beschwerdeführers gehandelt hat.

Die Wohnung des Beschwerdeführers in B. ist voll ausgestattet.

Vor dem Ruhestand hielt sich der Beschwerdeführer an den Wochenenden in der Wohnung in B. und selten an einzelnen Tagen unter der Woche in der Wohnung in B. auf.

Während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt hatte der Beschwerdeführer kaum Urlaub, da seine Kanzlei aufgrund des Tätigkeitsumfanges auch während der Gerichtsferien im Sommer sehr arbeitsintensiv war.

Seitdem sich der Beschwerdeführer im Ruhestand befindet, etwa seit 2010 oder 2011, nutzt er die Wohnung wesentlich mehr und hält sich mehr als das halbe Jahr in der Wohnung in B. auf. Dies auch manchmal, aber nicht überwiegend, in Begleitung seiner Lebensgefährtin. Zeitweilig untergeordnet hält sich auch der Sohn seiner Lebensgefährtin, der in G. studiert, mit dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin in der Wohnung in B. auf.

Der Beschwerdeführer ist deshalb zeitlich deutlich mehr in der Wohnung in B., da dort sich die Möglichkeit ergibt zu fischen, zu wandern und Golf zu spielen, was bei seinem Wohnsitz in L. nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer ist Mitpächter des Fischereirechts an der T. und Mitglied im Golfclub.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Meldung des Haupt- und der Nebenwohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung über die Nutzung der Wohnung vor und nach dem Übertritt in den Ruhestand ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bzw. aus den Ausführungen der vorliegenden Beschwerde. Diese Angaben werden auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen.

 

 

III.        Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Oö. Tourismusabgabe-Gesetz unterliegen der Abgabenpflicht alle Personen, die in einer Tourismusgemeinde in einer Ferienwohnung (Abs. 4) nächtigen und nicht in der Tourismusgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl. Nr. 88/1995)

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz sind Ferienwohnungen Wohnungen (Wohnräume) und sonstige Unterkünfte, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benutzt werden (Zweitwohnungen); länger als zwei Monate auf Camping- oder Wohnwagenplätzen abgestellte Wohnwagen oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Ferienwohnungen.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz entsteht die Abgabenschuld für Ferienwohnungen jeweils mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr. Wird eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht die Abgabenschuld mit dem Tag der Aufgabe; gleichzeitig wird die Abgabenschuld fällig.

 

Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, in der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu den er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Gemäß § 1 Abs. 8 Meldegesetz sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt seines Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, insbesondere bei minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften.

 

 

IV.       Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entsprechend § 2 Abs. 1 lit. b Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 haben alle Personen, die in einer Tourismusgemeinde in einer Ferienwohnung nächtigen und in dieser Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben, eine Abgabe zu leisten.

 

Im Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Möglichkeiten betreffend ds Landesgesetz, mit dem ein O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 erlassen wird und das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 sowie das Oö. Kurtaxengesetz geändert wird, hält zu § 2 Folgendes fest:

„Neben den Touristen, die bereits im O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969 erfasst wurden, sollen auch Inhaber von sogenannten „Ferienwohnungen“ der Abgabepflicht unterworfen werden. Personen, die Ferienwohnungen benutzen, haben häufig ähnliche Bedürfnisse wie Touristen: sie frequentieren vielfach die Freizeit- und Erholungseinrichtungen der Tourismusgemeinde. Die touristische Infrastruktur wird von den Ferienwohnungsinhabern meist in gleicher Weise benützt und nachgefragt, wie von den übrigen Gästen. Demnach bestimmt Abs. 1, dass nicht nur die in Gästeunterkünften Nächtigenden eine Tourismus­abgabe für die Einhaltung und Schaffung der Tourismusinfrastruktur leisten sollen, sondern auch die Inhaber von Ferienwohnungen einen Beitrag zu leisten haben. Abgabepflichtig sind diejenigen Touristen und Ferienwohnungsinhaber, die in der Tourismusgemeinde nicht ihren „ordentlichen Wohnsitz“ haben.

 

Unter dem Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ ist regelmäßig jene Unterkunft anzusehen, in der sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niederlässt, sie bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu wählen, wobei es unerheblich ist, ob die Absicht darauf gestützt ist, für immer dort zu bleiben. Im Gegensatz zum (einfachen) Wohnsitz“, bei dessen Begründung zwar auch eine gewisse „soziale“ Beziehung zur Gemeinde bei Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes zu einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gemacht. Beispielsweise wird daher eine Person „lediglich“ einen (einfachen) „Wohnsitz“ begründen, wenn sie in der Gemeinde ein Haus besitzt, dieses aber nur unregelmäßig benützt, verbringt jedoch eine Person lediglich ihren Urlaub in einer Gemeinde, so wird dadurch nicht einmal der „Wohnsitz“ begründet. Die Definition des Begriffes „Ferienwohnung“ (Abs. 4) nimmt bereits auf diese Umstände bedacht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass eine Person nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mehrere „ordentliche Wohnsitze“ in verschiedenen Gemeinden haben kann (z.B. VfSlg. 10619/1985, 9598/1982 etc.) (Beilage 432/1991 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXIII. Gesetzgebungsperiode).“

 

§ 2 Abs. 4 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 definiert Ferienwohnungen als Wohnungen und sonstige Unterkünfte, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benutzt werden.

 

Die belangte Behörde geht im bekämpften Bescheid aufgrund des vorliegenden Melderegisters davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in L., x, und einen von zwei Nebenwohnsitzen in B., x hat. Hierzu wird begründet ausgeführt, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zeitweilige Aufenthalte bei Rentner auch länger dauern, sich dennoch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sich in einer anderen Gemeinde (hier in L.) befindet.

Weitergehende Ermittlungen dahingehend, wo der Beschwerdeführer tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat, wurden nicht durchgeführt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 2003, 99/17/0131 Folgendes ausgeführt: 

„…. bedeutet das Fehlen einer Meldung nach dem Meldegesetz nämlich noch nicht, dass der Beschwerdeführer in der mitbeteiligten Gemeinde keinen Hauptwohnsitz hätte. Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gemeinde einen Hauptwohnsitz hätte bzw. aus denen die maßgebliche Rechtsfrage nach dem Vorliegen des Hauptwohnsitzes beantwortet werden könnte, sind im Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden.

[   ]

Es ist dem B-VG nicht zu entnehmen, dass ein Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG erst begründet wäre, wenn eine dementsprechende Meldung nach melderechtlichen Vorschriften erfolgt wäre. Auch dem Art. 151 Abs. 9 B-VG kann ein derartiger Inhalt nicht entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer in einer anderen Österreichischen Gemeinde einen Hauptwohnsitz hätte, haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde nicht festgestellt.“

 

Auch aus der hier anzuwendenden einfachgesetzlichen Regelung des § 2 Tourismusabgabe-Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es darauf ankommen, in welcher Gemeinde die Meldung als Hauptwohnsitz erfolgt ist, sondern darauf, wo der jeweils Abgabeverpflichtete seine Hauptwohnsitz nun begründet hat, da nicht festgelegt wurde, dass auf die Meldung nach dem Meldegesetz abzustellen ist, sondern darauf, ob der etwa Abgabenpflichtige in der jeweiligen Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat.

 

Zur Beurteilung dieser Frage hat die belangte Behörde grundsätzlich auf die Meldung im entsprechenden Register abgestellt, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, wo der Beschwerdeführer nun tatsächlich seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat, mit Ausnahme der Feststellung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein zeitweiliger Aufenthalt bei Personen, die sich im Ruhestand befinden, auch länger dauern kann und dass in L., x, eine weiterer Nebenwohnsitz vorliegt.

 

Diese Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend, um die neben der Frage der Qualifikation der Wohnung in B. als Ferienwohnung und der weiteren Frage, ob ein ganzjährig gegebenen Wohnbedarf in der Wohnung in B. gegeben ist, maßgebliche Rechtsfrage zu klären, ob nun der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde B. gelegen ist oder sich in einer anderen Gemeinde (hier: L.) befindet.

 

Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes, die zur Klärung dieser Frage heranzuziehen ist, hängt das Vorliegen des Hauptwohnsitzes davon ab, wo der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (beruflich, wirtschaftlich und gesellschaftlich) hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Ruhestand, sodass seine beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen in den Hintergrund treten. Abzustellen ist daher vor allem auf die gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Beschwerde­führers sowie auf die Aufenthaltsdauer, da sämtliche anderen in § 1 Abs. 7 Meldegesetz demonstrativ genannten Kriterien auf Personen zutreffen, die noch berufstätig sind, minderjährige Kinder haben oder sich in Ausbildung befinden.

Der Beschwerdeführer selbst gibt in der Beschwerde an, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit seinem Ruhestand nach B. verlagert hat. Dort hält er sich mehr als die Hälfte des Jahres auf, dort kann er seinen Interessen nachgehen, wie wandern oder Ski fahren und ist er Mitpächter des Fischereirechts auf der T. und Mitglied im Golfclub. Diese Ausführungen hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung dargetan. Ebenso hat er dargelegt, dass er sich auch zeitweise von seiner Lebensgefährtin und gelegentlich von deren bereits erwachsenen Sohn in der Wohnung in B. aufhält.

Bei Personen, die sich im Ruhestand befinden und daher naturgemäß keine beruflichen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen haben, ist das Interesse darauf gerichtet, die ihnen zur Verfügung stehende „ständige Freizeit“ zu nutzen.

 

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nutzung der Wohnung und die Schilderung seiner Lebensbeziehung in B. waren für das erkennende Gericht nachvollziehbar und wurde im Übrigen auch die Nutzungs­dauer der Wohnung in B. von der belangten Behörde nicht bezweifelt.

Die Gesamtabwägung der Lebensbeziehungen hat somit ergeben, dass der Mittelpunkt der gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in B. gelegen ist und dieser daher einen Hauptwohnsitz in dieser Gemeinde hat, sodass die Prüfung, ob es sich der Wohnung an der Adresse x, B. um eine Ferienwohnung handelt und die weitere Frage ob diese Wohnung der Deckung des ganzjährige gegebenen Wohnbedarfs dient entfallen kann, da bereits eine der kumulativ vorzulegenden Voraussetzungen (Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde) nicht erfüllt ist.

 

 

V.      Da die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Tourismusabgabe nicht vorlagen, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

VI.       Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung zum Oö. Tourismusabgabe-Gesetz fehlt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß