LVwG-300613/10/Bm/SH

Linz, 30.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn D. R., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P. B., x, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Oktober 2014, Ge96-142-2013, Ge96-142-1-2013, wegen einer Verwaltungs­übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Oktober 2014, Ge96-142-2013, Ge96-142-1-2013, wurde über den Beschwerde­führer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z.16 iVm § 34 Abs. 2 Z.3 Arbeitsmittelverordnung verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der F. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in S., x, haben Sie mangels Bestellung eines Verant­wortlichen gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten,

 

dass diese GmbH am 11.09.2013 auf der Baustelle Einfamilienhaus / T., x als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass die dort von Ihrem Arbeitnehmer F. H. gegen 08.30 Uhr verwendete Leiter (Abstieg vom Dach über die Leiter) derart aufgestellt wurde bzw. war, dass sie gegen Weg­rutschen und Umfallen gesichert ist. Die Leiter war mittels Spanngurt zur Falz­klemme, welche an der Blechabdeckung der Mauer angeklemmt war, gesichert. Durch eine Fallbewegung riss der Arbeitnehmer die ungenügend gesicherte Leiter ca. 3,50 m mit sich zu Boden.

Der Sachverhalt wurde von einem Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorats Wels am 15.10.2013 bei einer Erhebung im Zuge eines Arbeitsunfalls nach Durchsicht des Berichts der LPD Oberösterreich, GZ E1/7931/2013-PR festgestellt und bei uns angezeigt.“

 

2. Dagegen wurde durch den anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, betreffend der Verwendung von Leitern und Gerüsten normiere § 34 AM-VO unter dessen Abs. 2 Z.3, Leitern derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind und der Arbeitgeber gemäß § 130 Abs. 1 Einleitung und Z.16 ASchG eine Verwaltungsübertretung begehe, wenn er entgegen der AM-VO die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletze.

Aus dem Zusammenhalt dieser Regelung ergebe sich, dass dem Arbeitgeber vor­zuwerfen sei, wenn Leitern gegen ein Wegrutschen oder ein Umfallen nicht gesichert seien. Keine Verpflichtung bestehe aber, die Leiter dagegen zu sichern, dass sich diese nicht durch andere, nicht aus der Verwendung der Leiter resultierende Umstände (wie z.B. einem Herabfallen vom Dach) „umreißen“ lassen, zumal eine Leiter keine Absturzsicherung darstelle.

Die Erstbehörde habe aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungs­verfahrens die Sicherung der Leiter mit Gurt und Gripzange als nicht den gesetz­lichen Anforderungen entsprechend erachtet, obwohl die maßgeblichen, gesetz­lichen Regelungen hierzu keinen fixen Belastungswert definieren würden, viel­mehr eine Leiter lediglich eine solche Standsicherheit aufzuweisen habe, dass bei einer zweckentsprechenden Verwendung und somit unter Belastungen bzw. Kräften, die bei einem üblichen Auf- und Abstiegsvorgang auftreten würden, kein Umfallen stattfinde. Dies habe auch so nicht stattgefunden, zumal die Behörde selbst davon ausgehe, dass der Arbeitnehmer die Leiter im Sturz niedergerissen und dadurch zu Fall gebracht habe, sodass die gegebene Fixierung der Leiter weder Ursache für das Ausrutschen noch für den stattgefundenen Absturz ge­wesen sei. Ausgehend davon, dass der letztlich verunfallte Mitarbeiter mit Körpergewicht von rund 100 kg im Zuge des Herabfallens vom Dach die Leiter seitlich mit- und umgerissen habe, sei evident, dass die derart punktuell auf die Leiter wirkenden Kräfte bei Weitem höher seien als jene, die mit einem üblichen Auf- und Absteigen verbunden seien. Dies umso mehr, da sich aus dem Behördenakt der PI Grieskirchen bzw. der Aussage des Zeugen W. die End­position der Leiter zur Endlage des Verletzten nicht konkretisiert habe, weshalb sich auch die Schlussfolgerung der Erstbehörde nicht nachvollziehen lasse, dass die Standfestigkeit der Leiter gravierend mangelhaft gewesen sein solle bzw. eine bereits geringe, kurzzeitige seitliche „Abstützbewegung“ des Fallenden ein seit­liches Umkippen bewirkt habe. Bei entsprechender Abwägung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werde sich die Anforderung an die Standfestigkeit einer Leiter nicht daran messen oder dadurch beurteilen lassen, ob diese Kräfte eines unkontrollierten Absturzgeschehens aus- bzw. standgehalten haben. Zur Befestigungsart der Leiter sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Mitarbeiter als langjähriger und erfahrener Spengler und Dachdecker nebst umfassender beruflicher Erfahrungen auch wiederholt an Sicherheitsunter­weisungen zur Verwendung von Arbeitsmitteln teilgenommen habe und sich aus der Tatsache, dass dieser eine Sicherung der Leitung konkret vorgenommen habe, auch zeige, dass diesem die maßgeblichen Bestimmungen der AM-VO für das Aufstellen der Leitern bekannt gewesen seien und auch befolgt worden seien. Da nun aber in den maßgeblichen Regelungen der AM-VO keine „Werte“ vorge­geben seien, bis zu welchen einwirkenden Kräften eine Standsicherheit der Leiter gegen ein Umfallen zu gewährleisten sei, habe die Beurteilung von Art und Aus­maß der Sicherung wohl nach dem Verwendungsort und dem Verwendungszweck zu geschehen. Zusammenfassend sei die Leiter bei keinem gewöhnlichen Auf- oder Abstiegsvorgang, sondern durch eine offensichtlich ungewöhnlich hohe Seitenbelastung im Rahmen eines Herabfallens vom Dach zum Umfallen gebracht worden, wogegen die Leiter aber keine Sicherheit zu bieten habe. Diese Gegeben­heiten seien offensichtlich auch ausschlaggebend dafür, dass im zu 46 BAZ 961/13 m anhängigen Strafverfahren durch die STA Wels eine Ein­stellung gemäß § 190 Z.2 StPO erfolgt sei, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung als bestehend anerkannt worden sei. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens entfalte grundsätzlich eine Sperrwirkung im Sinne des „ne bis in idem-Prinzips“.

 

Es werde daher der Antrag gestellt,

das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren einer Einstellung zuführen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2015, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels anwesend waren und gehört wurden. Als Zeugen einvernommen wurden Herr A. W. und Herr F. H.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Bf war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in S., x. Am 11.09.2013 war die F. Gesellschaft m.b.H. auf der Baustelle „Einfamilienhaus“ T., x, im Bereich der Garage am Flachdach in einer Höhe von ca. 3,50 m mit Spenglerarbeiten beauftragt. Am Morgen des 11.09.2013 wurde vom Arbeitnehmer F. H. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Alfred Weiland eine Leiter zum Erreichen des Garagendaches aufgestellt. Die Leiter wurde vom Arbeitnehmer F. H. am Garagendach mit Spanngurt und Klemmzange gesichert, am Boden erfolgte keine Sicherung der Leiter. Der Aufstieg über die Leiter wurde auch für die Materialaufbringung auf das Dach benützt. Zum Schutz der Blechabdeckung des Garagendaches wurde vor der Leiter eine Styroporplatte aufgeklebt, welche mit einem Klebeband befestigt wurde. Bei einem Aufstieg auf das Garagendach über die Leiter zur Materialaufbringung stieg der Arbeitnehmer Hager beim Übersteigen der Leiter vorerst auf die Styroporplatte und rutschte dabei aus. In der Fallbewegung wurde die Leiter vom Arbeitnehmer mitgerissen und fiel zu Boden.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie die Aussagen der Zeugen F. H. und A. W.. Diese Aussagen wurden vom Bf auch nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

Gemäß § 34 Abs. 2 Z.3 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO gilt für die Verwendung von Leitern:

 

Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind. Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.

 

Nach § 130 Abs. 1 Z.16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wieder­holungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verord­nungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

5.2. Wie der festgestellte Sachverhalt aufzeigt, war die bei der gegen­ständlichen Baustelle verwendete Leiter nicht so aufgestellt, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen ausreichend gesichert war.

Es trifft zwar zu, dass gegenständlich die mangelnde Sicherung der Leiter nicht ursächlich für den Absturz des Arbeitnehmers war, allerdings ist darauf hinzu­weisen, dass die Art der Sicherung immer abgestellt sein muss auf die konkrete Form der Benützung.

Gegenständlich wurde die Leiter nicht nur zum Auf- und Abstieg benützt, sondern auch zum Aufbringen des Arbeitsmaterials. Nach den Ausführungen des Arbeit­nehmers wollte dieser Material mit ca. 20 kg Gewicht über die Leiter auf das Garagendach verbringen. Naturgemäß ist damit ein höheres Gefährdungs­potential verbunden. Das Besteigen einer Leiter mit Material verlangt auch andere Bewegungen als ein lastenfreies Aufsteigen. Gerade aus diesem Gefährdungspotential heraus hätte eine Befestigung der Leiter vorgenommen werden müssen, die auch einem Festhalten durch den Arbeitnehmer standhält. Eine solche weitergehende Sicherung wäre nach Auskunft des Zeugen W. auch möglich gewesen.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der Bf die Übertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Wenn der Bf Doppelbestrafung einwendet, so ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.5.2015, 2012/02/0258, zu verweisen. Demnach kann zwar auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 190 StPO Bindungswirkung entfalten, allerdings nur, wenn im Ermittlungsverfahren dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft und das Ver­schulden des Bf mit ausführlicher Begründung verneint wurde. Gegenständlich liegt allerdings ein solches verdichtetes Ermittlungsverfahren durch die Staats­anwaltschaft nicht vor.

 

 

5.4. Zum Verschulden ist auszuführen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmen, zur Strafbarkeit fahr­lässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne Weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bf kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeig­netes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Entsprechende Entlastungsbeweise wurden vom Bf nicht geführt, weshalb im Sinne der zitierten Bestimmung von Fahrlässigkeit und daher schuldhaftem Verhalten auszu­gehen ist.

 

6. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Netto­einkommen von 3.000 Euro und Sorgepflichten für ein Kind ausgegangen. Strafmilderungsgründe wurden nicht gesehen, straferschwerend waren rechts­kräftige Vorstrafen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verzeichnen.

Diesen Angaben ist der Bf auch in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten und können diese Angaben auch der nunmehrigen Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Im Beschwerdeverfahren sind auch keine strafmildernden Umstände hervorgetreten. Es kann vom Landesverwaltungsgericht nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Arbeitsunfall zur Folge hatte, bei dem ein Mitarbeiter schwer verletzt wurde. Darüber hinaus zeigen die zahlreichen Verwaltungsvorstrafen, dass die Verhängung einer Geldstrafe im festgesetzten Ausmaß auch aus spezial­präventiven Gründen notwendig erscheint, um den Bf verstärkt zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten.

 

7. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzu­erlegen.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Michaela Bismaier