LVwG-601078/2/FP

Linz, 25.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von W M, geb. x, R, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. September 2015, GZ. VerkR96-2772-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung des  Beschwerdeführers, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerde-verfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Dem Verfahren liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h zugrunde, welche mit einem auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen SE-x begangen wurde.

 

Am 17. Juli 2015 wurde dem Bf eine Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG zugestellt, welche in ihren für ggst. Verfahren wesentlichen Teilen wie folgt lautete:

 

„[...] Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug,

 

SE-x, am 06.05.2015, 08.18 Uhr,

Ort: Gemeinde Rohr im Kremstal B 139 bei km 30.930 Rohr im KremstalRi. Kematen

 

gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt: Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. [...]“

 

I.2. Am 29. Juli 2015 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Bf ein, welches wie folgt lautete:

 

„Frau / Herr D

 

Bezug nehmend auf Ihr schreiben vom 16 Juli 2015

- Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) –

wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x  gelenkt hat.

 

Sie fragen in Ihren schreiben nur nach einem Lenker. Das Kraftfahrzeug wurde aber von einer Frau gelenkt.

Daher sie nicht nach einer Lenkerin fragen, kann ich Ihnen, um eine Frau nicht als Mann abzustempeln, leider keine daten der Lenkerin geben. [...]“

 

I.3. Noch am gleichen Tag erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung und verhängte eine Geldstrafe iHv 80 Euro.

 

I.4. Diese bekämpfte der Bf mittels Einspruch vom 10. August 2015 welcher wie folgt lautete:

 

„Sehr geehrter/e Herr/Frau D

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 29. Juli 2015 gegen der nicht erteilten Auskunft wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SE-x gelenkt hat.   

1.    Ich habe Ihnen bereits mitgeteilt, dass das Fahrzeug von einer Frau gelenkt wurde. Ihre Frage bezog sich nur auf einen Lenker und nicht auf eine Lenkerin.

Statt Ihre Schreiben richtig zustellen haben Sie bereits vor Ablauf der Frist mit eine Strafverfügung geschickt.

Datum Ihres Schreiben 16 Juli 2015

Übernahmedatum 17 Juli 2015- (14 Tage an Zustellung)

14 Tage mit Poststempel wären der 30 Juli

Ihre Strafverfügung wurde bereits am 29. Juli geschrieben.

Weiters ist es nicht erlaubt dem Zulassungsbesitzer/in die Vorgeworfene Straftat bekannt zu geben.

 

2.    Mit Ihrem Schreiben vom 29 Juli 2015

 

Tatort: Gemeinde Steyr, in Fahrtrichtung Kematen

Für eine Auskunft, die man nicht geben kann weil Sie nur Lenker abfragen kann es keinen Tatort geben – Was nie stattgefunden hat kann keinen Ort haben.

Ich kenne keine Gemeinde Steyr nur eine Stadt, weiters ist mir eine Fahrrichtung Kematen nicht bekannt –

Bitte um einen Plan mit Einzeichnung der Fahrtrichtung.

 

Tatzeit 29.07.2015

Was man nicht macht kann keine Tatzeit haben.

Die Frist für nichterteilung der Auskunft wäre, wenn überhaupt relevant der 30.07.2015 – Mein Schreiben war vom 28. Juli 2015

 

Fahrzeug PKW, SE-x

Es ist mir neu das man eine Auskunft mit einem Pkw macht.

Mein Auto kann vieles, aber nicht von selbst sprechen oder Auskunft geben.

 

Zusammenfassend:

 

Es gibt keine Gemeinde Steyr-Fahrtrichtung

Ein Tatort nur ein Tatort sein kann wenn etwas passiert

kein Auto das von selbst Auskunft gibt

von Ihrer Seite nur ein Lenker abgefragt wurde

Die Strafverfügung vor Ablauf der Frist erstellt wurde

Ist auf Grund der zahlreichen Verfahrensfehler in Ihren Schreiben die Strafverfügung einzustellen [...]“

 

 

I.5. Am 1. September 2015 erließ die belangte Behörde ein Straferkenntnis welches in seinen wesentlichen Teilen folgt lautete:

 

[...]

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort. Datum und Zeit der Begehung)

 

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Stey-Land vom 16.7.2015 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SE-x am 6.5.2015 um 8.18 Uhr in Rohr/Kr. auf der B 139, km 30,930 gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Tatort: Gemeinde Steyr Tatzeit: 29.07.2015.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) vertetzt: § 103 Abs. 2 KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen SE-x, PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von   falls diese uneinbringlich ist, gemäß       

Ersatzfreiheitsstrafe

 

80,00 Euro    36 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

 

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro); 0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 90,00 Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis

mit.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

Begründung:

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung , wonach das KFZ SE-x wegen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO angezeigt wurde.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eine Anonymverfügung erlassen.

 

Da diese nicht Innerhalb der festgesetzten Frist einbezahlt wurde, erging an den Zulassungsbesitzer des KFZ SE-x mit Schreiben vom 16. 7. 2015 eine Aufforderung gem. § 103 Abs. 2 KFG der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

[...]

 

Die Behörde hat erwogen:

 

§ 103 Abs. 2 KFG bestimmt:

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Zu Ihren Einspruchsangaben wird ausgeführt, dass es ausreichend ist, wenn in der Aufforderung gem. § 103 Abs. 2 KFG der Lenker angeführt ist, da es aus der Rechtslage klar ist, dass dies auch eine Frau sein kann.

Da Sie unsere Anfrage - wenn auch nicht ausreichend - innerhalb der Frist von 2 Wochen beantwortet haben, konnte die Strafverfügung auch Innerhalb dieser Frist erlassen werden. Eine unklare Auskunft entspricht nicht der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG. Die Behörde ist nicht verpflichtet, nach unklarer Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer eine weitere Anfrage zu richten.

Wenn eine Lenkerauskunft nicht oder nicht ordnungsgemäß beantwortet wird ist der Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde, somit Steyr. Es wurde von der hs. Behörde am 29. 7. 2015 festgestellt, dass Sie die Lenkerauskunft nicht ordnungsgemäß beantwortet haben, weshalb es sich hiebei um die Tatzeit handelt.

 

Die Behörde sieht es somit als erwiesen an, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Nach der Bestimmung des § 5 Abs, 1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamkeitsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall liegt ein Ungehorsamkeitsdelikt nach § 5 Abs. 1 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmung §19 VStG Bedacht genommen. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsgrund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Da diese nicht bekannt waren, wurde eine

Schätzung vorgenommen, welcher zugrundegelegt wurde, dass Sie kein Vermögen haben und über ein normales Einkommen verfügen. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung in Relation zu dem Voraufgezeigten war daher eine Strafe zu verhängen, die dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und geeignet erscheint, Sie in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Gründe, welche die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG nach sich gezogen hätten, wurden weder behauptet noch bekannt.

 

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens und der Barauslagen stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

I.5. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde und führte aus, wie folgt:

 

Sehr geehrte Herr/Frau D

Ich habe keine Verwaltungsübertretung begangen.

 

Sie haben mich mit Schreiben vom 16 Juli 2015 aufgefordert Ihnen bekannt zu geben wer der Lenker des Fahrzeuges mit Kennzeichen SE x mit Fahrtrichtung Rohr im Kremstal Richtung Kematen war.

 

Mit Schreiben vom 29 Juli habe ich von Ihnen eine Strafverfügung erhalten weil ich Ihnen keine Auskunft gegeben Habe wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen SE x Gemeinde Steyr Fahrrichtung Kematen gelenkt hat

 

Ich habe Sie gebeten mit schreiben vom 10 August mir einen Plan zu Senden mit der Einzeichnung Gemeinde Steyr Fahrtrichtung Kematen. Ich habe keinen Plan bekommen, sondern eine Strafverfügung wo wieder der Ort Rohr B 139 km 30.930 Rohr im Kremstal Richtung Kematen als Ort genannt wird.

 

Sie können nicht mich fragen Rohr B 139 km 30,930

und dann Strafen weil ich Ihnen keine Auskunft gebe über einen Lenker

Gemeinde Steyr Fahrrichtung Kematen.

 

 

Ich habe Ihnen geschrieben das Eine Frau das Fahrzeug gelenkt hat. In Ihren Schreiben vom 1 September schreiben Sie

Zu Ihren Einspruchsangaben wird ausgeführt, dass es ausreichend ist, wenn In der Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG der Lenker angeführt ist, da es auch eine Frau sein kann.

Es kann nicht stimmen das ein Männlicher Aussprache automatisch auch Weiblich ist.

Selbst Ihr - Ihre Vorgesetzte wünscht Weiblich angesprochen zu werden, denn Sie Unterschreiben immer „Für die Bezirkshauptfrau" Weiter werden Unternehmer die in ihren Stellenanzeigen nur eine Männliche Person suchen von Ihrer Behörde bestraft.

Da verlangen Sie schon, dass die Offen Stellen für Beide Geschlechter auszuschreiben sind.

(Mietwagenlenker/lenkerin - Lastkraftwagenfahrer/fahrerin)

Sie können nicht von Anderen verlangen Geschlechtneutral zu sein, Strafen wenn jemand zum Beispiel nur einen Mietwagenlenker suchen würde, aber selber sagen Sie brauchen das nicht. Ich dachte immer vor dem Gesetz sind alle gleich. Ist die Behörde über den Bürger?

 

Das Verfahren ist Einzustellen weil

 

Mit Schreiben vom 29. Juli eine Strafe für einen anderen Ort Bestrafft wurde als beim Schreiben vom 16 Juli

 

Die Behörde selbst darauf besteht zweigeschlechtig angesprochen zu werden aber einen Verkehrteilnehmer nicht das recht gibt.

 

I.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesehen werden, weil lediglich eine Rechtsfrage zu klären ist, keine 500 Euro übersteigende Strafe verhängt wurde und der Bf trotz Belehrung (Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Straferkenntnis) keine Verhandlung beantragt hat (44 Abs 3 VwGVG).

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Mit dem auf den Bf zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen SE-x wurde am 6. Mai 2015 um 8.18 Uhr in Rohr im Kremstal, B 139 bei StrKm 30.930 die im dortigen Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten.

 

Die belangte Behörde richtete an den Bf am 17. Juli 2015 ein Schreiben mit welchem sie ihn mit den unter I.1. dargestellten Worten aufforderte, jene Person anzugeben, die das Fahrzeug verwendet hat.

In seinem Antwortschreiben vom 28. Juli 2015, der Behörde zugegangen am 29. Juli 2015 verweigerte der Bf die Bekanntgabe des Lenkers mit der unter I.2. dargestellten Begründung.

 

In Ihrem Straferkenntis vom 1. September 2015 führte die belangte Behörde als Tatort „Gemeinde Steyr“ und als Tatzeitpunkt „29. Juli 2015“ also den Tag des Einlangens des Schreibens des Bf bei der Behörde an.

 

II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

III.1. Rechtliche Grundlagen:

 

§ 103 Abs 2 KFG lautet:

 

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

[...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

[...]

 

 

§ 44a Z1 VStG lautet:

 

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

 

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

Zum Vorbringen des Bf, die belangte Behörde habe Tatort und Tatzeit fehlerhaft festgestellt:

 

„Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (Walter/Thienel II2 § 44 a Anm 4). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 8. 8. 2008, 2008/09/0042). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung (vgl § 32) bezogen hat (Mannlicher/Quell II8 § 44 a Anm 3; Walter/Thienel II2 § 44 a Anm 4; Thienel/Schulev-Steindl5 493).

Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwSlg 17.326 A/2007; VwGH 1. 7. 2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zB VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12. 3. 2010, 2010/17/0017; 17. 4. 2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 20. 7. 1988, 86/01/0258; 31. 1. 2000, 97/10/0139; s auch VwGH 6. 11. 2012, 2012/09/0066 [AuslBG]) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23. 4. 2008, 2005/03/0243). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 unterliegen (vgl VwGH 24. 4. 2008, 2007/07/0124).

(Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44 a Rz 2).“

 

„Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25. 2. 1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44 a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17. 9. 2009, 2008/07/0067). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27. 4. 2011, 2010/08/0091), (Fister aaO Rz 3).“

 

Im Allgemeinen verlangt § 44 a Z 1 eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (VwGH 20. 6. 1990, 89/01/0350; zum Tatort vgl § 27 Rz 4 f). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 25. 9. 1991, 91/02/0051). Die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes dürfen nach der Rsp des VwGH zwar nicht überspannt werden (VwSlg 11.894 A/1985; zB VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0324 [StVO: die Angabe eines Straßenstücks ist auch ohne genaue Kilometerangabe ausreichend]), doch wird auf eine (wenn auch nur allgemeine) Bezeichnung des Tatortes in aller Regel nicht verzichtet werden können (VwGH 8. 2. 1990, 89/16/0044; s auch VwGH 22. 4. 1993, 92/09/0377 [das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes]; (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44 a Rz 3).“

 

Was den hier anzuwendenden § 103 Abs 2 KFG betrifft, geht der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, 91/02/0073 jedoch davon aus, dass es zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG keiner Angabe eines Tatortes bedarf. In seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, führte das Höchstgericht folgendes aus:

§ 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0211)“.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht mithin davon aus, dass (1) Tatort im Falle der Verletzung der Verpflichtung nach 103 Abs 2 KFG der Sitz der zuständigen Behörde ist und (2) die Behörde aber ohnehin nicht verpflichtet ist, in einem solchen Fall einen Tatort anzuführen.

 

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde „Steyr“ als Tatort angegeben. Die Behörde hat ihren Sitz in Steyr, sodass das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen vermag in welcher Weise die belangte Behörde den Bf durch Angabe des Tatortes „Steyr“ in seinen Rechten verletzt haben soll.

 

Stört sich der Bf daran, dass die belangte Behörde das Wort „Gemeinde“ verwendet und sei Steyr nach seiner Ansicht eine Stadt, sei der Bf auf die Art. 115 ff der Bundesverfassung (B-VG) verwiesen. Art. 116 Abs 1 B-VG führt aus „Jedes Land gliedert sich in Gemeinden“. Die Verfassung stellt dabei nicht auf einen Unterschied zwischen Gemeinden und Städten ab. Vielmehr ist jede Stadt eine Gemeinde, die aufgrund meist historischer Umstände als Stadt bezeichnet wird.

Steyr ist daher zweifellos eine Gemeinde, sodass der Argumentation des Bf schon grundsätzlich keine Berechtigung zukommt. Selbst, wenn ihm in seiner Argumentation zu folgen wäre, würde dies jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nach sich ziehen, zumal eine geringfügige sprachliche Unschärfe, die den Spruch nicht mit Unklarheit belastet, den Bf nicht in seinen Rechten verletzen kann.  

 

Nur am Rande sei bemerkt, dass der Bf offenbar übersieht, dass sich der Tatort Rohr/Kr., B 139, km 30,930 auf das Grunddelikt (Geschwindigkeits-überschreitung), der Tatort „Gemeinde Steyr“ sich auf die Verletzung des § 103 Abs 2 KFG (Lenkererhebung) bezieht.

 

Was den Tatzeitpunkt betrifft hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, 93/02/0196 ausgesprochen, dass in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG unverwechselbar feststehen muss, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genüge etwa das Datum der Aufforderung. [...] Das Datum der Zustellung brauche neben dem Datum der Aufforderung nicht iSd § 44a lit a VStG im Spruch aufzuscheinen und brauche auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein.  In seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1999, 99/02/0216 stellte der VwGH ergänzend dar, dass  zur Konkretisierung der Tatzeit iSd § 44a Z 1 VStG etwa das Datum der Aufforderung, jedenfalls aber das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Spruch des Straferkenntnisses genüge.

 

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde schon in ihrem Spruch ausgeführt, dass der Bf mit Schreiben vom 16. Juli 2015 zur Abgabe einer Lenkerauskunft aufgefordert wurde. Es wäre zweifellos nicht erforderlich gewesen zusätzlich das Datum des Einlangens, mit welchem der Bf eine Auskunft verweigert hat anzuführen, jedoch belastet dieser Umstand das bekämpfte Straferkenntnis nicht mit Rechtswidrigkeit, zumal der Bf in keiner Weise daran gehindert war seine Verteidigungsrechte zu wahren und war er auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Vielmehr war aufgrund der Formulierung des Spruchs zweifelsfrei erkennbar, welche Tat die belangte Behörde dem Bf anlastet.

Die Einwände des Bf gehen damit ins Leere.

 

Zum Vorbringen, die Behörde habe Auskunft lediglich hinsichtlich eines männlichen Lenkers verlangt:

 

Die vorliegend zu klärende Rechtsfrage ist jene, ob der Bf gesetzgemäß zur Abgabe einer Lenkerauskunft aufgefordert wurde, im Ergebnis, ob er aufgrund der Formulierung des an ihn gerichteten Schreibens, in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, wozu er von der belangten Behörde aufgefordert wird, bzw. wie der Text der Aufforderung zu verstehen war und ob der Bf davon ausgehen durfte, dass ihn die belangte Behörde nur nach einem männlichen Lenker fragte.

 

Letzteres ist zu verneinen.

 

Die Argumentation des Bf geht, würde man seiner Ansicht dem Grunde nach folgen, schon deshalb ins Leere, als der Bf im Hinblick auf die Formulierung der Anfrage übersieht, dass er von der Behörde gar nicht gefragt wurde, welcher „Lenker“ sein Fahrzeug gelenkt hat.

 

Vielmehr wurde er von der belangten Behörde aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug, SE-x, am 06.05.2015, 08.18 Uhr, Ort: Gemeinde Rohr im Kremstal B 139 bei km 30.930 Rohr im KremstalRi. Kematen gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.“

 

Die belangte Behörde nimmt in diesem Satz, der die rechtlich relevante Aufforderung zum Tun formuliert, nicht Bezug auf einen Lenker oder eine Lenkerin. Vielmehr befragt sie den Bf, wer das Fahrzeug gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat.

Es besteht für das Gericht kein Zweifel, dass für den Bf aus dieser Formulierung klar ersichtlich war, was die Behörde von ihm wollte.

 

Weiter unten stellt die belangte Behörde erläuternd klar, welchen Vorwurf sie dem „Lenker“ macht. Diese Klarstellung ist kein von § 103 Abs 2 KFG gefordertes Tatbestandselement sondern eine der Information des Adressaten dienende Erläuterung, die letztendlich mit der Aufforderung nichts zu tun hat.

Schon aus diesem Grunde gehen die Behauptungen des Bf also ins Leere.

     

Zudem ist festzuhalten, dass sich die Verwendung Begriffs „Lenker“ aus dem Gesetz ableitet (vgl. etwa § 103 Abs 3 KFG), welches diesen zweifellos geschlechtsneutral verwendet und Frauen und Männer gleichsam meint.

 

Der Gesetzgeber verwendet (vor Allem in älteren Gesetzeswerken) in vielen Fällen das sogenannte „generische Maskulinum“. Darunter wird die Verwendung eines maskulinen Substantivs oder Pronomens verstanden, wenn eine geschlechtlich nicht substantiierbare Personengruppe, die etwa aus einer unbestimmten Anzahl von Frauen und Männern besteht (zB. die Studenten, die Autofahrer, die Urlauber), angesprochen wird oder das Geschlecht einer Person unbekannt ist.

Wenn das KFG also den Begriff „Lenker“, aber etwa auch den Begriff „Zulassungsbesitzer“ oder „Dienstgeber“ verwendet, meint es immer Frauen und Männer gleichermaßen und können diese Begriffe in keiner Weise anders verstanden werden.

 

Protestiert der Bf in seiner Beschwerde und mit Blick auf die „Bezirkshauptfrau“ von Steyr-Land nun, dass die belangte Behörde „selbst darauf besteht zweigeschlechtig“ angesprochen zu werden aber eine Verkehrteilnehmer nicht das recht gibt“ ist er darauf hinzuweisen, dass die Behörde mit dem Schreiben an den Bf keine andere Person als ihn selbst angesprochen hat.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG zielt darauf ab, festzustellen, ob eine andere Person als der Fahrzeughalter ein bestimmtes Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort gelenkt hat. Die Bestimmung dient daher dazu, festzustellen, ob eine Person eine bestimmte Eigenschaft, die Lenkereigenschaft, aufgewiesen hat.

Im Zeitpunkt der Anfrage ist der Behörde noch nicht bekannt, ob jene Person, bei der sie anfragt oder eine andere Person ein Fahrzeug gelenkt hat. Andernfalls müsste die Behörde keine derartige Anfrage stellen. Der Begriff „Lenker“ kann sich demgemäß noch nicht an eine bestimmte Person richten und fehlt deshalb ein Bezug zu einer konkreten Person.

 

Eine Verletzung des Bf in seinen Rechten kann vorliegend jedenfalls nicht erblickt werden.

 

Vielmehr hat der Bf unter Vorschieben einer völlig unschlüssigen Begründung und somit grundlos die Abgabe der Lenkerauskunft verweigert.

Er hat damit binnen der ihm gesetzten Frist (und im Übrigen bis heute) keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt und hat deshalb den objektiven Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG erfüllt.

 

Ein Recht des Bf, einen Plan zugesendet zu bekommen, wie er dies von der belangten Behörde fordert, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

 

III.3. Der Bf hat den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Bf subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die verlangte Auskunft zu erteilen. Vielmehr ergibt sich aus den Schreiben des Bf, dass er wusste, wer sein Fahrzeug gelenkt hat.

Ein Grund, die Auskunft nicht zu erteilen, bestand aus den oben dargestellten Gründen nicht. Der Bf handelte damit schuldhaft in der Begehungsform des Vorsatzes.

 

III.4. Zur Strafbemessung   

 

Der Bf hat sich in seiner Beschwerde nicht zur Höhe der Strafe bzw. deren Bemessung durch die belangte Behörde geäußert.

 

Diese ging von einem „normale“ Einkommen und keinem Vermögen aus.

 

Angesichts der Tatsache, dass die belangte Behörde einen Betrag von 80 Euro, also lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro) verhängt hat, vermag das Verwaltungsgericht in der Bemessung der Geldstrafe keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal die verhängte Geldstrafe selbst bei niedrigsten Einkommen oder Einkommenslosigkeit tat- und schuldangemessen wäre.

 

Die Behörde hat jedoch eine zu hohe Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese macht ca. 3,5 % ihrer maximalen Höhe (6 Wochen) aus und ist damit im Vergleich zur Geldstrafe mehr als doppelt so hoch bemessen (vgl. VwGH 5. November 1987, 87/18/0087, VwGH 10. Mai 1990, 90/18/0022). Dem Akt kann kein Sachverhalt entnommen werden, der einen solch hohen Unterschied rechtfertigen würde. Es ist wohl davon auszugehen, dass die belangte Behörde irrtümlich die vor der Novelle des Gesetzes bestehende Höchststrafe von 2.180 Euro als Berechnungsgrundlage herangezogen hat.  

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war insofern auf 16 Stunden herabzusetzen.

 

III.5. Kosten

Aus den unter III.4. dargelegten Gründen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs 8 VwGVG).

  

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (die Beantwortung der Frage, ob der Bf aufgrund der Formulierung der Anfrage vom 16. Juli 2015 verpflichtet war eine Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu erteilen, ist nicht verallgemeinerungsfähig). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl