LVwG-300758/6/Kl/Rd

Linz, 11.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des A.D., x, T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, Ge96-72-2014, Ge96-72-1-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutz-verordnung (BauV) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. September 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der Fakten 1. bis 4. die Geldstrafe pro Arbeitnehmer auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe je Arbeitnehmer auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kosten­beitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs.2 VStG mit insgesamt 200 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Gesamtgeldstrafe) bestimmt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, Ge96-72-2014, Ge96-72-1-2014, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1. bis 4. Geldstrafen von jeweils 3.300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 130 Stunden, wegen A) Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 87 Abs.2 iVm §§ 7 bis 10 BauV verhängt, und B) gemäß § 9 Abs.7 VStG die Haftung der Gesellschaft ausgesprochen.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"A)

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Am 27.8.2014 waren die Herren

1. S.C.

2. W.M.

3. G.G. und

4. A.M.

 

allesamt als Arbeitnehmer der Firma Der D. – A.D. GmbH mit Sitz in W., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Sie sind, auf der Baustelle N. M., W., x auf dem 0° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von ca. 7 m mit der Fertigstellung der Dachfläche (im Speziellen Arbeiten an der Attika – Schweißen von Schienen und Anbringen von Wärmedämmung an der Außenfassade am Nebendach) beschäftigt. Absturz- oder Schutzeinrichtungen zur Absicherung der Arbeitnehmer waren nicht vorhanden.

 

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma Der D. – A.D. GmbH mit Sitz in W., x, für diese Verwaltungsüber­tretung verantwortlich.

 

B)

Die A.D.  GmbH mit Sitz in W., x haftet für die im Spruchpunkt A) verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand."  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Unternehmen in einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage befinde und mehrere 100.000 Euro bei Lieferanten offen seien. Zudem würden bei der Gebietskrankenkasse sowie beim Finanzamt bereits schleppende Ratenzahlungen vollzogen werden. Zur Sache selbst wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass zu berücksichtigen sei, dass vereinbart gewesen sei, dass nur eine Seilsicherung möglich sei, um nicht durch mehrere Firmen mehrmals bis zu 3x Absturzsicherungen ab- und aufbauen zu müssen. Einzige Möglichkeit wäre ein Fassadengerüst gewesen, welchem aber nicht zugestimmt und kostenmäßig nicht honoriert worden wäre und zudem die Arbeiten der Fa. F. eingeschränkt hätte. Vorgabe sei gewesen, dass die Fa. F. mit Scherenbühne außen die Fassade errichte - und das parallel -, sodass eine Gerüstung nicht geduldet worden sei. Bei solch einem großen Bauvorhaben wäre die richtige Vorgangs­weise der kollektive Schutz gewesen, sodass durch einmaliges Aufstellen des Gerüstes alle Professionisten vom Anfang bis zum Ende gesichert seien, ohne mehrmalig durch jeden Professionisten auf- und abzubauen wäre. Die Baukoordination habe ein Anseilen bei den Arbeiten als ausreichend erachtet. Dem Baukoordinator hätte auffallen müssen, dass die Leistungsbeschreibung nicht die gesamtheitliche Lösung erfülle, da der kollektive Schutz nicht gegeben sei. Die wahre Schuld entstehe also schon vorher, wodurch auch vor einem Gericht in solchen Fällen zB eine Quotelung durchgeführt werde. Es hätte daher nicht auf eine Firma alles abgezielt werden dürfen. Die Baukoordination sei nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Detail der Ausführung gewesen, wodurch die Sache zum Kompromiss geworden sei. Auf das Schreiben vom 21.5.2014 mit dem Hinweis, dass bauseitig keine Vorleistungen, Details und Vorkehrungen getroffen worden seien, sei nicht derart reagiert worden, dass die Absicherung nun doch kollektiv erfolgen werde. Es sei lediglich vom Baukoordinator von einem hohen Sicherheitsrisiko gesprochen worden, dies aber nur zur eigenen vorbereitenden Absicherung ohne konstruktiven Vorschlag für eine gesamt­heitliche Lösung. Das Problem wäre dabei auch gewesen, dass bei Montagen im Attikabereich sämtliche Vorkeh­rungen in der Mauerkrone wieder demontiert hätten werden müssen und Einbindungen technisch und detailbedingt nicht vorgesehen gewesen wären. Es werde daher um Erlassung der Bestrafung ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. September 2015, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde durch AI Ing. Mag. P.H. vertreten, welcher auch zeugen­schaftlich einvernommen wurde.

 

4.1. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Beschwer­deverhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt. Im Zuge der Verhandlung wurde nochmals auf die besonderen Umstände des Falles sowie auf die prekäre persönliche und finanzielle Situation hingewiesen. Auch war der Beschwerdeführer immer bestrebt, den Schutz der Arbeitnehmer einzuhalten. Vom Arbeitsinspektorat wurde aufgrund des Verhandlungser­gebnisses die Ansicht vertreten, dass mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf 500 Euro pro Arbeitnehmer das Auslangen gefunden werden kann.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, welche durch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch die Absturzhöhe von ca. 7 m war dieses Rechtsgut intensiv be­einträchtigt.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 Geldstrafen von jeweils 3.330  Euro verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Über­tretungen reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro. Wiederholungsfall liegt gegen­ständlich keiner vor. Strafmildernd bzw straferschwerend wurden von der belangten Behörde keine Umstände gewertet. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer aufgrund von Verwaltungsstraf­vor­merkungen nicht mehr zugute, wenngleich er auch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, sohin von einer erstmaligen Tatbegehung auszugehen war. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde ein monatliches Nettoein­kommen von 3.000 Euro, kein Vermögen und die Sorgepflicht für ein Kind der Strafbemessung zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde dahingehend entgegengetreten, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.500 Euro – wenngleich keine entsprechenden Belege vorgelegt wurden – verfüge.

 

5.2.5. Zum Unrechtsgehalt der Tat ist zu bemerken, dass sich vier Arbeitnehmer auf dem Flachdach mit einer Absturzhöhe von ca 7 m befunden haben, welche mit Arbeiten an der Attika – Schweißen von Schienen und Anbringen von Wärmedämmung an der Außenfassade am Nebendach – beschäftigt wurden, ohne dass geeignete Absturzsicherungen bzw. Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Es waren daher die in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt, reicht doch bei Arbeiten auf Flachdächern bereits ein unbedachter Schritt bzw ein Stolpern für einen Absturz aus, weshalb dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich die Verhängung von höheren Geldstrafen bei einer solchen massiven Gefährdung durchaus gerechtfertigt erscheint. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 3.300 Euro (das 20fache der Mindeststrafe) pro Arbeitnehmer erscheint aber – insbesondere im Hinblick zum Verhältnis des Einkommens des Beschwerdeführers - dennoch überbordend und nicht gerechtfertigt, zumal es jeglicher Begründung (arg.: es wurden weder Milderungs- noch Erschwe­rungs­gründe gewertet) hiezu im angefochtenen Straferkenntnis fehlt. Dies war bei der nunmehrigen Entscheidung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass sich das Unternehmen des Beschwerdeführers in einer äußerst prekären finanziellen Lage befindet. Daraus lässt sich auch bis zu einem gewissen Maß das Bestreben des Beschwerdeführers um "Aufteilung" der Kosten auf alle beim Bau involvierten Bauunternehmen für eine generelle Installierung von Sicherungsein­richtungen ableiten. Es war daher dem Beschwerdeführer das Bemühen um Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmung nicht in Abrede zu stellen. Zudem sollte auch die Wahrnehmung der Sorgepflicht des Beschwerde­führers nicht gefährdet werden.   

 

Aus diesen Erwägungen heraus konnte mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß – das auch dem Arbeits­inspektorat angemessen erscheint – gerade noch das Auslangen gefunden werden. Bei einer neuerlichen Begehung wird der Beschwerdeführer allerdings mit einer empfindlicheren Geldstrafe zu rechnen haben.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Voraussetzungen wurden durch den Beschwerde­führer nicht erfüllt. Durch das Vorliegen eines unzureichenden Kontrollsystems konnte gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens. 

 

6. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war entsprechend herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt