LVwG-150740/2/MK - 150741/2/MK

Linz, 11.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von

1.       Herrn M P und

2.       Frau H P

beide vertreten durch Mag. M T S, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn im Marchland vom 25.06.2015, GZ. 850/0-2015/Ac,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt, Verfahrensablauf :

 

I.1.         Mit Schriftsatz vom 30.07.2014 beantragten Herr und Frau M und H P, beide vertreten durch Mag. M T S, Rechtsanwältin, (in der Folge: Bf), [unter Hinweis auf das hg. Verfahren zu LVwG-150079, in welchem die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage deshalb abgewiesen wurde, weil die Frage des Anschlusszwanges per se nicht verbindlich geklärt war], eine Ausnahme vom Anschlusszwang an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage und begründeten diesen wie folgt:

 

Durch die hauseigene Wasserversorgungsanlage würden gesundheitliche Interessen nicht gefährdet. Auch Nutzwasser stehe in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung. Die Liegenschaft der Bf verfüge über ein selbstständiges Nutzwasserleitungsnetz, weshalb auf Dauer sichergestellt sei, dass es zu keiner Verbindung zwischen dem Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem komme.

 

Dass aus der eigenen Wasserversorgungsanlage bezogene Wasser sei nachweislich (und amtsbekannt) schon erheblich besserer Qualität als jenes aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Die Bf könnten insbesondere dann nicht gezwungen werden, besseres Wasser gegen schlechteres Wasser einzutauschen, wenn Letzteres mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet sei. Dies gelte sogar für den Fall, dass eine Verbindung bestünde. Der Rechtsanspruch auf Benutzung des eigenen Wassers ergebe sich aus den Verfassungsrang stehenden Grundrechten.

 

Der Entscheidung wesentliche Sachverhalt sowie die von den Bf vorgebrachten Tatsachen wären amtsbekannt und Grundlage für Ausnahmebewilligungen in vollkommen gleich gelagerten Fällen. Dies sei sowohl dem Bürgermeister als auch dem Gemeinderat bekannt.

 

I.2.         Mit Schreiben vom 07.08.2014 forderte der Bürgermeister der Marktgemeinde Naarn im Marchland die Bf auf, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang einen aktuellen Wasserbefund (physikalische, chemische und bakteriologische Untersuchung) sowie - für die Beurteilung der konkreten Anschlusskosten im Vergleich zu den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - einen Kostenvoranschlag bis spätestens 08.09.2014 (verlängert bis 15.10.2014) vorzulegen.

 

I.3.         Im Rahmen einer schriftlichen Urkundenvorlage wurden sowohl die geforderten was Untersuchungsbefunde wie auch Unterlagen über die zu veranschlagenden Kosten vorgelegt. Daraus ergab sich zusammengefasst, dass bei dem aus der hauseigenen Wasserversorgungsanlage erschlossenen Wasser keine Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten würden. Die Kosten für die bauliche Herstellung des Wasseranschlusses sowie die Installationskosten würden zusammen 9.812,79 Euro betragen.

 

Daneben wären sonstige neben Spesen in der Höhe von 4.000,- Euro zu beziffern, die sich insbesondere aus den laufenden Kosten des Wasserbezuges von der Gemeinde ergeben würden. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ergebe daher dass die im konkreten Anlassfall zu erwartenden Kosten gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten der Gemeinde unverhältnismäßig hoch wären.

 

I.4.         In einem Schreiben vom 19.01.2015 wurde den Bf unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs sowie unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen mitgeteilt, dass der vorgelegte Trinkwasserbefund am 16.01.2015 dem Gemeinderat vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen worden sei.

 

Zum Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Installationskosten wurde ausgeführt, dass in diesem die Zähler-Einbaugarnitur mitberechnet worden wäre, die jedoch von der Gemeinde zur Verfügung gestellt würde, weshalb der Kostenvoranschlag auf 1.421,33 Euro zu reduzieren sei.

 

Im Zusammenhang mit den für die baulichen Klarstellungen zu erwartenden Kosten habe die Marktgemeinde Naarn im Marchland selbst 2 Angebote eingeholt, die zum einen den Betrag von 5.232,- Euro und zum anderen einen Betrag in der Höhe von 8.133,46 Euro,  also einen mit dem Angebot der Bf vergleichbaren Betrag, ergeben hätten.

 

Gemeinsam mit dem Wasserbauprojekten der Marktgemeinde Naarn im Marchland seien anhand von aufliegenden Preisberechnung in die durchschnittlichen Kosten für Hausanschlüsse erhoben worden. Dies habe einen Betrag von ca. 4.225,- Euro/Anschluss ergeben.

 

I.5.         In einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.02.2015 führen die Bf aus, dass sowohl die qualitative Eignung als auch die bedarfsdeckender Menge des Wassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage - zumal sich der bisherige durchschnittliche Wasserbedarf nicht ändern würde – unstrittig sei.

 

Die für den konkreten Anschluss zu erwartenden Kosten wären aber im Hinblick auf die von der Gemeinde angegebenen durchschnittlichen Anschlusskosten in der Höhe von rund 4.225,- Euro insbesondere auch deshalb unverhältnismäßig hoch, da eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtungsweise auch die Berücksichtigung der laufenden Kosten des Wasserbezuges aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erfordern würde.

 

Es sei nochmals zu erwähnen, dass die bestehende Wasserversorgung gesichert sei und eine bessere Wasserqualität aufweise. Die Bf würden keine Begünstigung wünschen sondern lediglich die Gleichbehandlung mit anderen Bewohnern, denen eine entsprechende Ausnahme bewilligt worden sei.

 

I.6.         Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Naarn im Marchland vom 06.05.2015 wurde der Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht abgelehnt.

 

Begründend wurde dazu (neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufs sowie der [Anm.: seinerzeitigen]gesetzlichen Grundlagen im Beschwerde relevanten Zusammenhang ausgeführt, dass eine Gegenüberstellung der Anschlusskosten ergeben habe, dass die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde (inkl. USt.) 5.070,- betragen würden, während sich die von den Bf bekannt gegebenen Kosten auf (inkl. USt.) 9.554,79 Euro – zusammengesetzt aus den [tlw. berichtigten] Kostenvoranschlägen in der Höhe von (jeweils inkl. USt.) 8.133,46 und 1.521,33 – belaufen würden.

 

Entsprechend einer Rechtsauskunft des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17.09.2014, IKD(Gem)-021448/117-2014-Hc/Vi, würde im Sinne der gesetzlichen Bestimmung eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten für den Anschluss bei Erreichen bzw. Überschreiten des zweifachen Betrages der von der Gemeinde ermittelten durchschnittlichen Anschlusskosten, demnach bei 10.140,- Euro, bestehen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt würde, wäre wie im Spruch angeführt zu entscheiden gewesen.

 

I.7.         In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 26.03.2015 führten die Bf im Wesentlichen aus, dass das Wasser aus der eigenen Hausbrunnenanlage qualitativ besser sei als jenes aus der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde. Die Bf könnten nicht gezwungen werden qualitativ schlechteres Wasser (Nitratbelastung) zu trinken. Weder Qualität noch Quantität des aus einer quasi fremden Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassers könnten von den Bf kontrolliert werden. Auch könne auf die (u.U. qualitäts- und quantitätsrelevante) Art und Weise des Betriebes der gemeindeeigenen Versorgungsanlage kein Einfluss genommen werden. Es könne daher nicht rechtens sein, einem Anschlusszwang zu unterliegen und – was den Betrieb betrifft - der Willkür der Gemeinde zu unterliegen, solange die ausreichende Eigenversorgung mit gesamten Wasser gewährleistet sei. Ein derartiger Eingriff sei verfassungswidrig.

Die in der Bescheidbegründung zitierte Rechtsauskunft des Amtes der Oö. Landesregierung sei für die Behörde 1. Instanz weder bindend, noch sei sie richtig. Das Ergebnis der Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten sei nicht begründet und deshalb in keiner Weise nachvollziehbar. Es wäre diesbezüglich notwendig gewesen festzustellen, wann welche Hausanschlüsse hergestellt worden seien und was die dabei erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen gekostet hätten. Bis zur Behebung dieses Ermittlungsganges bleibe der angefochtene Bescheid mangelhaft.

 

Darüber hinaus sei der Begriff der Unverhältnismäßigkeit falsch ausgelegt wurden. Den errechneten Ausgaben von 9.554,79 Euro würde eine zur Verfügung stehende jährliche Verdienst von nur ca. 15.000,- Euro gegenüberstehen. Die Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwandes sei somit offenkundig. Zudem müssten auch die zusätzlichen laufenden Kosten für den Wasserbezug in die Überlegungen mit einbezogen werden.

 

Es würde daher beantragt, den angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern dass dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang, allenfalls nach Beweiswiederholung und Verfahrensergänzung, stattzugeben, in eventu den angefochtene Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

 

I.8.         Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt und den Bf folgende Beweisergebnisse am 26.05.2015 in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht:

 

I.8.1.      Aufgrund einer aktuellen Untersuchung der Wasserqualität der gemeindeeigenen Versorgungsanlage liege eine erhöhte Nitratbelastung dieses Wassers nicht vor.

 

I.8.2.      Zur Berechnung der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde sei festzuhalten, dass eine genauere Erläuterung dieses Ergebnisses angefordert bzw. eingeholt worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Basis für die Kostenerhebung Angaben von konzessionierten Firmen, welche in der Vergangenheit auch tatsächlich anschließender Marktgemeinde Narben hergestellt hätten, herangezogen worden wären.

 

I.9.         In einer dazu vorgelegten Stellungnahme vom 16.06.2015 wiederholen die Bf dem Grunde nach das bisherige Vorbringen und führen zum Thema Wasserqualität aus, dass es durchaus möglich sei, dass das Trinkwasser aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage keine erhöhte Nitratbelastung [Anm.: wohl iSv Grenzwertüberschreitung] aufweise, dass das Wasser aus dem Hausbrunnen aber dennoch geringer belastet sei.

 

Was die Kosten für den Anschluss betreffe, würden in diese nach wie vor die Kosten für den zukünftigen Wasserbezug nicht eingerechnet. Es sei auch darauf zu verweisen, dass andere Liegenschaftseigentümer, die aufgrund der Lage der jeweiligen Objekte wesentlich geringere Anschlusskosten zu tragen gehabt hätten, vom Anschlusszwang ausgenommen worden wären. Da dieser Umstand als amtsbekannt vorauszusetzen sei, würden keine Namen genannt.

 

Zur Wasserqualität der gemeindeeigenen Versorgungsanlage sei zudem zu fragen, wie es dazu gekommen sei das nunmehr augenscheinlich keine erhöhte Nitratbelastung besteht bzw. ob garantiert werden könne, dass sich die Nitratbelastung des Wassers nicht wieder erhöht.

 

I.10.       Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn im Marchland vom 25.06.2015, GZ. 850/0-2015/Ac, dem ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde liegt, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Zu den einzelnen Berufung Punkten sei folgendes auszuführen:

 

Das Wasser aus der öffentlichen Versorgungsanlage (Gruppenwasserversorgung) weise einen Nitrat-Messwert von 7,4 mg/l, jenes des Hausbrunnens der Bf einen Wert von 5,8 mg/l (Grenzwert: 50 mg/l) auf. Von einer Gesundheitsgefährdung durch erhöhte Nitratbelastung könne in diesem Zusammenhang ebenso wenig die Rede sein wie von einer starken Belastung dieses Wassers. Die Qualität der Ortswasserleitung unterliege einer regelmäßigen Kontrolle. Das Berufungsvorbringen sei auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsstandes nicht zu begründen und bleibe somit eine haltlose Behauptung.

 

Bei der Beurteilung des Kostenansatzes wären die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der konkreten Verfahrensparteien nicht zu berücksichtigen. Bei Dir in den gesetzlichen Grundlagen vor gesehenen Gegenüberstellung der Kosten für die Herstellung eines Anschlusses wären laufende Wasserbezugsgebühren gerade nicht zu berücksichtigen.

 

Die Durchschnittskostenermittlung für die Herstellung eines Anschlusses in der Gemeinde beinhaltet die Erd- und Baumeisterarbeiten sowie die Installationsarbeiten bis zur Übergabestelle. Darin enthalten wären unterschiedliche Oberflächenverhältnisse im Privatgrund, wie Rasen, Pflasterung, asphaltierte Flächen, weiters Erschwernisse für Einbauten und Gartenmauern sowie Kernbohrungen und Rohrdurchführungen in den Keller sowie die Kosten für die Baustelleneinrichtung, das Räumen der Baustelle, die Baustellengemeinkosten sowie die Wiederherstellung der ursprünglichen Oberflächen. Der Durchschnittswert sei aus 5 angeboten für Hausanschlüsse im Gemeindegebiet, erstellt von unterschiedlichen konzessionierten Firmen ohne Berücksichtigung von Regieleistungen des Anschlusswerbers errechnet worden. Der Wasserzähler samt Einbaugarnitur würde von der Gemeinde zur Verfügung gestellt, und könne bei der Ermittlung der Kosten daher nicht berücksichtigt werden.

 

Auf der Grundlage der mittlerweile anzuwendenden Bestimmung des § 6 Abs.2 Oö. Wasserversorgungsgesetzes 2015 müssten, um die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu erfüllen, die konkreten Herstellungskosten eines Hausanschluss mindestens doppelt so hoch sein wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. Dies würde im gegenständlichen Fall, insbesondere auch weil seitens der Bf keine neuen Kostenvoranschläge vorgelegt worden wären, objektiv nicht der Fall.

 

Der Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht war daher auch im Berufungsverfahren abzuweisen.

 

I.11.       Mit Schriftsatz vom 04.08.2015 brachten die Bf innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn im Marchland (in der Folge: belangte Behörde) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Durch den angefochtenen Bescheid wäre der Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang zu Unrecht abgelehnt worden. Dies stelle eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Leben dar.

 

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts führen die Bf zusammengefasst aus wie folgt:

 

I.11.1.    Aufgrund der festgestellten Nitratwerte von 5,8 mg/l (Hausbrunnen) bzw. 7,4 mg/l (Gemeindewasser) sei eindeutig und entscheidungsrelevant belegt, dass das eigene Wasser qualitativ besser sei. In welcher Größenordnung der entsprechende Grenzwert angesiedelt sei, wäre in diesem Zusammenhang unerheblich.

 

Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde sei nicht nachvollziehbar, weil diese es im Zuge der Kostenermittlung unterlassen habe, die diese Berechnung zu Grunde liegenden Unterlagen und Urkunden den Bf im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme vorzulegen. Dies stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der im Ergebnis eine unrichtiger Tatsachenfeststellung zur Folge gehabt hätte.

 

I.11.2.    Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts sei auszuführen, dass sich der bekämpfte Bescheid, welcher am 25.06.2015 erlassen worden sei, auf Bestimmungen des Oö. Wasserversorgungsgesetzes 2015 beziehe, welches aber erst am 03.08.2015 kundgemacht und an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, also am 01.09.2015 in Kraft getreten sei. Die belangte Behörde habe sich bei ihrer Entscheidung also auf eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht Geltung befindliche gesetzliche Bestimmung gestützt.

 

Darüber hinaus könnten die Bf nicht gezwungen werden durch Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage eine Verschlechterung ihrer Lebensqualität und eine Gesundheitsgefährdung in Kauf zu nehmen und dafür auch noch eine Zahlung leisten zu müssen. Die im Gesetz angeführten öffentlichen Interessen hätten im Anlassfall den Nachrang gegenüber dem Interesse an möglichst gesundem Trinkwasser.

 

I.11.3.    Gemäß § 67 AVG wären Berufungsbescheid jedenfalls zu begründen. Der angefochtene Bescheid würde in seiner Begründung aber lediglich auf jene des erstinstanzlichen Bescheides verweisen, wodurch es die belangte Behörde unterlassen hätte, sich mit den gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebrachten Argumenten - welche, was die bessere Qualität des Trinkwassers aus dem Hausbrunnen sowie die Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten betrifft, schlüssig dargelegt worden wären – auseinander zusetzen.

 

Die von der belangten Behörde herangezogenen Durchschnittswerte der Anschlusskosten in der Gemeinde wären unerheblich. Maßgeblich sei einzig und allein die Frage der Unverhältnismäßigkeit für die Bf, wobei bei dieser Beurteilung sowohl die erheblichen finanziellen Aufwendungen zur Herstellung und Instandhaltung der eigenen Brunnenanlage als auch die - im Fall des Zwangsanschlusses zu erwartenden - Kosten für den hinkünftigen Wasserbezug unberücksichtigt geblieben wären.

 

Auch in diesem Zusammenhang habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage der Wasserqualität bzw. deren Gewährleistung für den Fall einer Änderung der Herkunft und Qualität des in die Gemeinschaft Versorgungsanlage eingespeisten Wassers auseinandergesetzt.

 

Diese bewusste Außerachtlassung der argumentativen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Bf würde eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften darstellen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

 

Es würde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos aufzuheben und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.

 

I.11.4.    Gleichzeitig würde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen des § 3 Abs.4 Oö Wasserversorgungsgesetz 1997 sowie des § 6 Abs.2 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 einzuleiten. Durch die Anwendung dieser Bestimmungen würden (aus den oben bereits mehrfach vorgebrachten Gründen) die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 EMRK, 1.ZPEMRK sowie auf Leben gemäß Art. 85 B-VG und Art. 2 EMRK, 6.ZPEMRK verletzt.

 

 

II.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten  weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.   

 

 

III.          Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.       In der Sache:

 

Gemäß § 6 Abs.2 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 hat die Gemeinde für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn

[…]

2.       die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TVO), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als 6 Monate sein,

3.       Trink- und Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

4.       die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörenden Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungs-einrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zuge der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs.1 [Anm.: Inanspruchnahme fremder Grundstücke] für die Anschlusspflichtige bzw. den Anschlusspflichtigen mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde.

 

Nach Abs.3 dieser Bestimmung hat die Gemeinde überdies auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für das Nutzwasser zu gewähren, wenn

1.       gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,

2.       Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht,

3.       ein selbstständiges Nutzwasserleitungsnetz besteht oder errichtet wird und

4.       auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Gemeinde - Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt.

 

III.2.       Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Vorab ist – da sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.07.2014 diesbezüglich Missverständnisse ergeben könnten – festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die gesondert zu beurteilende Ausnahme von der Anschlusspflicht für das Nutzwasser ist. Das gegenständliche Erkenntnis ist daher für ein allfälliges Verfahren auf der Grundlage des § 6 Abs.3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 nicht präjudiziell.

 

Zum Gegenstand selbst ist Folgendes festzuhalten:

 

IV.1.       Das Vorbringen der Bf im Zusammenhang mit der Anwendung einer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in Geltung befindlichen gesetzlichen Norm ist, was die Daten des Gesetzgebungsprozesses betrifft, unzutreffend.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die den Zeitpunkt des Inkrafttretens des OÖ. Wasserversorgungsgesetzes 2015 mit 01.09.2015 als dem der Kundmachung vom 03.08.2015 folgenden Monatsersten angeführt, ist von einem tatsächlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes per 01.04.2015 infolge der Kundmachung im Landesgesetzblatt Nr. 35/2015 am 01.03.2015 auszugehen.

 

Der der bekämpften Entscheidung zu Grunde liegende § 6 Abs.2 leg.cit. war zum Zeitpunkt der Entscheidung am 25.06.2015 demnach in Kraft und in Ermangelung einer anders lautenden Übergangsbestimmung auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren auch anzuwenden. Er ist daher auch (einzige) Grundlage der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung.

 

IV.2.       Das materielle Vorbringen der Bf stützt sich im Wesentlichen auf zwei Themenbereiche, nämlich die bessere Wasserqualität aus der eigenen Hausbrunnen Anlage einerseits und die Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten andererseits. Dazu ist folgendes auszuführen:

 

IV.2.1.    Was die Wasserqualität im Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang anbelangt, bestimmt  § 6 Abs.2 Z2 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 lediglich, dass die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage […] Durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung […] Entsprechenden Befund nachgewiesen wird […].

 

Weder aus dieser Formulierung noch aus den Intentionen des Landesgesetzgebers ist darauf zu schließen, dass für die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht eine qualitative Gegenüberstellung der beiden alternativen Versorgungsgüter zu erfolgen hätte.

 

Schon in den Materialien der betreffenden Bestimmung (RV Beilage 1347/2015, XXVII. GP) ist klargestellt, dass alleiniger Maßstab für den geforderten Qualität Nachweis die Einhaltung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung ist. Die TWV ist die Umsetzung der EU-Trinkwasser-Richtlinie in österreichisches Recht und qualifizierte Wasser nur dann als zum Trinken geeignet, wenn Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthalten sind, die eine potentielle („eine mögliche“) Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt.

 

Sowohl nach der bakteriologischen als auch nach der chemisch-physikalischen Konzeption dieses Qualitätskriterium ist der im Beschwerdevorbringen behauptete Aspekt einer Gesundheitsgefährdung durch einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage fachlich schlüssig und nachvollziehbar widerlegt.

 

Eine Qualifikation als „besser“ ist im Gesetz nicht nur nicht gefordert, sondern in Form der Gegenüberstellung eines einzigen Parameters auf Basis der in der Trinkwasserverordnung geforderten Breite der Qualität Überprüfung zu kurz gegriffen und nicht nachvollziehbar. Auch wenn bei Nitraten im Wasser der Gemeinde Versorgungsanlage ein objektiv (und im Vergleich zum Grenzwert geringfügig) höherer Wert festgestellt wurde als im Wasser des Hausbrunnens, so liegen bei diesem etwa die Keimzahlen deutlich höher. Die meisten übrigen Messwerte, insbesondere der pH-Wert, die Leitfähigkeit, Nitrite, Calcium, Magnesium, Chloride und Sulfate, weisen vor dem Hintergrund der jeweiligen Grenzwerte nur geringfügige Differenzen auf.

 

Die im Zusammenhang mit der Wasserqualität verfolgte Argumentationslinie geht somit nicht nur rechtlich sondern auch aus fachlicher Sicht ins Leere. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung weder die Frage der Herkunft einer bestimmten Nitratbelastung zu beantworten ist noch Überlegungen darüber anzustellen sind, wie sich die Wasserqualität in Zukunft darstellen wird.

 

IV.2.2.    Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 3 Abs.2 Z3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 1997 definiert das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 nun in § 6 Abs.2 Z4 ausdrücklich, was unter den 5 Ausnahme von der Anschlusspflicht maßgeblichen „Kosten für den Anschluss“ zu verstehen ist.

 

Entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht fest, dass unter den Kosten für den Anschluss, deren Verhältnismäßigkeit an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde zu prüfen ist, nur die Kosten gemeint sind, die für ein bestimmtes Objekt im Falle des Anschlusses konkret anfallen.

 

Es ist daher schon auf Grund der eindeutigen Formulierung der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung sowie der oben bereits zitierten Gesetzesmaterialien klar, dass weder die (im Einzelfall zudem oft nur schwer präzise festzustellenden) Aufwendungen für die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb der bestehenden Wasserversorgungsanlage noch die zukünftigen Kosten für den Wasserbezug nicht zu berücksichtigen sind.

 

Was nun das Ausmaß des zu beurteilenden Missverhältnisses der konkreten Anschlusskosten zu den ortsüblichen Kosten anbelangt, so wurde bereits vor Inkrafttreten des ö. Wasserversorgungsgesetzes 2015 jedenfalls bei Erreichen bzw. Überschreiten der doppelten Kosten Unverhältnismäßigkeit angenommen. Dies wird nun entsprechend gesetzlich festgelegt.

 

Ausdrücklich festzuhalten ist dabei auch, dass eine behördliche Prüfpflicht nur dann vorliegt, wenn für ein allfälliges Vorliegen eines solchen Missverhältnisses konkrete Anhaltspunkte – wie etwa die konkrete Beschaffenheit oder Topographie des Grundstücks iSv „tatsächlichen Verhältnissen“ – vorliegen (vgl. VwGH vom 30.06.2011, 2009/07/0076) und diese – als Ausfluss der in stRsp des VwGH etablierten „Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien“ – von den Bf als Antragsteller im Zuge des Verfahrens auch begründet dargelegt werden.

 

Dies gelingt im Beschwerdevorbringen in beiderlei Hinsicht nicht, wiewohl im vorliegenden Fall vom erhöhten Anschlusskosten objektiv ausgegangen werden kann. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergeben sich keinerlei Hinweise auf besondere tatsächliche Verhältnisse. Die Kostenermittlung des Hausanschlusses durch die Bf basiert auf einem eingeholten Offert, welches im Ergebnis vor dem Hintergrund der seitens der belangten Behörde eingeholten Vergleichsofferte zwar plausibel scheint, dennoch aber eine kalkulatorische Bandbreite – und zwar nach unten (!) – offenlässt, deren Ursache aber gerade nicht in „besonderen Verhältnissen“ gelegen ist.

 

Demgegenüber werden vom Ortsplaner die durchschnittlichen Anschlusskosten auf der Grundlage von fünf offenkundig signifikant abweichenden, d.h. die ortsüblichen Schwankungsbreiten abdeckenden, Herstellungen ermittelt. Die Ausführungen dazu sind schlüssig und nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der Erstellung dieser Unterlagen durch einen ortskundigen Ziviltechniker auch grundsätzlich glaubhaft. Eine – was das Procedere bei der Ermittlung der Durchschnittskosten anbelangt – darüber hinausgehende Verpflichtung der belangten Behörde, die Verfahrensparteien in diese Ermittlungen einzubeziehen, besteht nicht, weshalb die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise auch keinen Verfahrensmangel darstellt.

 

IV.3.       Zur verfassungsrechtlichen Problematik ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keine Bedenken hat, wenn ein Anschlusszwang im Interesse der wirtschaftlichen Führung einer kommunalen Anlage verfügt wird. Ob eine Ausnahme vom Anschlusszwang dieses Interesse gefährden würde, wäre im Einzelfall zu überprüfen (vgl. VfGH vom 12.06.2002, G322/01 ua). Darüber hinaus hält der VfGH die Formulierung eines Ausnahmetatbestandes mit der Wortfolge „mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen“ [Anm.: im Rahmen der vergleichbaren burgenländischen Rechtslage] für hinreichend bestimmt (vgl. VfGH vom 13.06.2014, B324/2013 ua).

 

Diesen materiellen Anforderungen genügt die (neue) Bestimmung des § 6 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 jedenfalls. Auf der Grundlage dieser eindeutigen Rechtslage wurde von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens Abstand genommen.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht vorliegen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger