LVwG-500174/8/Wg

Linz, 14.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des H F, X, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Juli 2015, GZ: WR96-808-2015, betreffend Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG), nach Durchführung einer öffent­lichen Ver­hand­lung am 9. Dezember 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die in Spruchabschnitt a. des Straferkenntnisses verhängte Geld­strafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt werden. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfah­ren der belangten Behörde reduziert sich auf 50 Euro. Spruch­abschnitt b. des Straferkenntnisses wird dagegen behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 VStG einge­stellt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Sachverhalt:

 

1.   Zu Spruchabschnitt a. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck:

 

Die F GmbH betreibt auf den Grundstücken Nr. x und x, KG A, eine abfallrechtlich genehmigte Biogasanlage. Der Beschwerdeführer ist seit 30. April 2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH. Gleich­zeitig ist er Landwirt und betreibt im unmittelbaren Nahbereich der Biogasanlage sein sich befindliches landwirtschaftliches Anwesen. Zu dieser Landwirtschaft gehört ein Silo. Im Siloabwasserkanal gibt es eine Schmutzwasserseite - dieses Wasser wird zur Gänze in das Anlagensystem der Biogasanlage der F GmbH eingeleitet. Der Stoppel für das saubere Oberflächenwasser sollte bei befülltem Silo grundsätzlich geschlossen sein, war aber im Dezember 2014 aus ungeklärter Ursache geöffnet. Aus diesem Grund gelangten im Dezember 2014 Siloabwässer auf die unterhalb des landwirtschaftlichen Anwesens befindliche Wiese und anschließend auch in einen untenliegenden Bach. Der Beschwerde­führer kann sich grundsätzlich nicht erklären, aus welchem Grund der Stoppel herausgedrückt wurde. Absichtliches Handeln wird jedenfalls seinerseits zurück­gewiesen. Die Siloabwässer flossen über den für saubere Oberflächenwässer gedachten Abwasserkanal ab und gelangten in einen Bach, über den die Fisch­teichanlage des S P gespeist wird. P erstattete bei der Polizeiinspek­tion S Anzeige, dass in seinem Fischteich ca. 300 Fischsetzlinge verendet seien. Bei der Nachschau beim Fischteich stellten die Exekutivbeamten am 29. Dezember 2014 stellenweise einen leichten Film bzw. eine Verschmut­zung der Wasseroberfläche fest. Sie entnahmen eine Wasserprobe und marschier­ten den Bach aufwärts ab. Dabei konnten immer wieder Verunreini­gungen festgestellt werden. Zwischen P und dem Bf wurde Schadenswieder­gutmachung vereinbart.

 

Die Polizeiinspektion S informierte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und das LKA über den Vorfall. Das LKA führte keine strafrechtlichen Ermittlungen durch. Nach Ansicht des LKA Umwelt ist kein gerichtlich strafbarer Tatbestand im Sinne des StGB gegeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck führte ihrerseits ein Verwaltungsstraf­verfahren durch und lastete dem Beschwerdeführer in Spruchabschnitt a. des Straferkenntnisses vom 28. Juli 2015, GZ: WR96-808-2015, folgende Verwal­tungsübertretung an: „Sie haben durch Außerachtlassung der Sie gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverun­reini­gung herbeigeführt, indem Sie die Biogasanlage auf Grundstück Nr. x,
KG A, vor dem 29. Dezember 2014 so betrieben haben, dass über die Oberflächenentwässerungsanlage mit Silagematerial verunreinigte Niederschlags­wässer über das Grundstück Nr. x, KG A, in einen südöstlich von diesem Grundstück befindlichen Graben gelangte.“
Sie verhängte gemäß § 137 Abs. 2
Z 4 Wasserrechtsgesetz (WRG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden. Als erschwerend wertete sie keinen Umstand, als mildernd: das Geständnis, keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen. Die Behörde ging von durchschnittlichen Einkommens­verhält­nissen aus.

 

Der Beschwerdeführer schränkte die dagegen erhobene Beschwerde in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf eine Straf­beschwerde ein und beantragte unter Hinweis auf die Schadenswieder­gut­machung die Herabsetzung der Geldstrafe auf 500 Euro.

 

2.   Zu Spruchabschnitt b. des Straferkenntnisses:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck trug dem Beschwerdeführer mit wasser­polizeilichem Auftrag vom 4. Mai 2015, GZ: WR10-440-2014, auf, die auf dem Grundstück Nr. x, KG A, und zwar an der Westseite der Biogas­anlage befindliche Hoftankstelle, bestehend aus einem doppelwandigen 10.000 l Tank samt Zapfsäule, bis spätestens 30. Juni 2015 zu entfernen. Begründend führte die Behörde aus, ein Alternativauftrag nach § 138 WRG sei nicht zulässig gewesen, da die nachträgliche Genehmigung der Hoftankstelle in der bestehen­den Form nicht möglich sei.

 

In Spruchabschnitt b. des Straferkenntnisses vom 28. Juli 2015 lastete die Behörde dem Beschwerdeführer an: „Sie haben (vor dem 26. Jänner 2015) auf dem Grundstück Nr. x, KG A, eine Anlage zur Lagerung von 10.000 l Diesel (Hoftankstelle) errichtet und die nach § 31a Abs. 4 WRG 1959 vorge­schriebene Meldung vor deren Errichtung beim Bürgermeister der Gemeinde A nicht erstattet.“ Es wurde gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 iVm § 31a Abs. 4 WRG eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden, verhängt. Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Spruchabschnitt Beschwerde.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt (I.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt, den Aussagen des Beschwerdeführers und des RI O vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich. Der Sachverhalt wurde in der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung eingehend erörtert und ist auch nicht weiter strittig.

 

 

III.      Rechtliche Beurteilung:

 

1.   Zu Spruchabschnitt a. des Straferkenntnisses:

 

Infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe ist der Schuld­spruch des bekämpften Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und war nur die Strafhöhe zu überprüfen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkom­mens- und Vermö­gensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. § 19 VStG).

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, Zl. 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermes­sens­­aktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 138 Abs. 2 WRG bis zu
14.530 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis
vier Wochen vorgesehen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt der Strafbemessung folgende Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkom­mens- und Vermögensverhältnissen zugrunde: Vom Verhandlungsleiter zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält­nissen befragt, gebe ich an, dass wir eine pauschalierte Landwirtschaft betreiben. Als Vermögen ist der landwirt­schaftliche Betrieb anzusetzen. Ich habe keine Sorgepflichten. Vom Verhand­lungsleiter befragt, ob mir 1.000 Euro im Monat zur Verfügung stehen, gebe ich an, dass dies sicher zutrifft.“ Hinweise auf Vorstrafen sind im Akt nicht enthalten, weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerde­führer führt zutreffend als weiteren Milderungsgrund die Schadenswieder­gutmachung ins Treffen (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB). Dies zieht die Herabsetzung der verhängten Strafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß nach sich. Damit reduziert sich auch der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde. Für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Ergebnis kein Kosten­beitrag zu entrichten.  

 

2.   Zu Spruchabschnitt b. des Straferkenntnisses:

 

Durch den wasserpolizeilichen Auftrag hat die Behörde verbindlich die Bewilli­gungspflicht festgestellt (vgl. VwGH 28.4.2011, Zl. 2010/07/0096). Mit der Errichtung einer bewilligungspflichtigen Hoftankstelle wird nicht gegen den von der Behörde herangezogenen § 137 Abs. 1 Z 1 WRG, sondern gegen § 137
Abs. 2 WRG verstoßen. Die Meldepflicht wird durch die Bewilligungspflicht verdrängt, der Unrechtsgehalt des § 137 Abs. 1 Z 1 WRG geht in der Straf­bestim­mung des § 137 Abs. 2 WRG auf.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungs­behörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs. 6 VStG, vgl. nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18.10.2007, Zl. 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten (vgl. VwGH 31.7.2014, Zl. Ro 2014/02/0099 und VwGH 5.11.2014,
Zl. 2014/09/0018).

 

Wie schon erwähnt, sieht § 137 Abs. 2 WRG eine Geldstrafe bis 14.530 Euro vor, § 137 Abs. 1 WRG dagegen lediglich eine Geldstrafe bis zu 3.630 Euro. Abgesehen davon, dass kein genauer Errichtungszeitpunkt feststeht, ist es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kraft des Verschlechterungsverbotes verwehrt, die angelastete Tat unter die schwerwiegendere Strafnorm des § 137 Abs. 2 WRG zu subsumieren.

 

Aus diesem Grund war das Straferkenntnis insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

IV.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl