LVwG-600934/8/ZO/CG

Linz, 14.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Mag. J E, geb. 1971,  vom 22.06.2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land, vom 29.05.2015, GZ: VerkR96-32594-2014, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anführung der Fahrzeugtype „BMW, 3er Serie, blau“ zu entfallen hat.

 

 

II.         Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu bezahlen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 03.03.2014 um 08.28 Uhr in Ansfelden, Hauptplatz x das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x, BMW 3er Reihe, blau, nicht beachtet habe. Er habe dadurch eine Verwaltungs-übertretung nach § 52 lit.a Z.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses. Die beiden Polizeibeamten hätten sich nicht mehr an den Vorfall erinnern können und keine Details seines angeblichen Vergehens beschrieben. Er sei an diesem Tag nicht mit dem blauen 3er BMW sondern mit einem anderen Auto gefahren und es sei bezeichnend, dass die Polizisten offenbar einfach irgendein Fahrzeug angegeben hätten. Die Polizisten seien auch nicht auf einer Fußstreife unterwegs gewesen, sondern zu einem Einsatz gefahren, welcher in einem dort befindlichen Lokal stattgefunden habe. Der zweite Polizeibeamte habe ihn bzw. sein Fahrzeug gar nicht gesehen, weil dieser zum Lokal gelaufen sei. Außerdem hätten die Polizisten ihr Fahrzeug widerrechtlich auf einer Sperrfläche abgestellt.

 

3.         Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem LVwG OÖ. vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.12.2015 an Ort und Stelle. An dieser hat der Beschwerdeführer teilgenommen und es wurden die Zeugen Insp. G, Insp. G und Frau A R zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer hatte damals mit seinem PKW, nach seinen Angaben mit einem blauen BMW der 5er Serie, auf dem Parkplatz im Bereich vor dem Postamt Haid geparkt. Beim Wegfahren ist er auf diesem Parkplatz in Richtung Salzburger Straße weggefahren, wobei er zu diesem Zeitpunkt das unmittelbar bei der Ausfahrt des Parkplatzes angebrachte Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ nach seinen Angaben noch nicht gesehen hat. Auf dem Parkplatz ist auch keine vorgeschriebene Fahrtrichtung mittels Bodenmarkierungen oder dem Verkehrs-zeichen „Einbahn“ verordnet. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er kurz vor der Ausfahrt aus dem Parkplatz das Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ wahrgenommen und hat dann den Parkplatz noch vor diesem Verkehrszeichen über mehrere freie Parkplätze in Richtung Hauptplatz verlassen.

 

Die Zeugin R bestätigte, dass der Beschwerdeführer damals mit einem „5er BMW“ gefahren ist.

 

Die Zeugin Insp. G hatte an den Vorfall keine konkrete Erinnerung mehr, verwies jedoch auf ihre Angaben in der Anzeige, wonach der Beschwerdeführer entgegen dem Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ aus dem Parkplatz gefahren sei. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich bereits vor diesem Verkehrszeichen links über freie Parkplätze auf den Hauptplatz gefahren wäre, hätte sie keine Anzeige erstattet. Auch der Zeug Insp. G hatte keine konkrete Erinnerung an den Vorfall und konnte lediglich angeben, dass vor dem Versenden der Anzeige diese nochmals überprüft wird, ob sie mit ihren Wahrnehmungen übereinstimmt. Wäre der Beschwerdeführer bereits vor dem Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ links über freie Parkplätze in Richtung Hauptplatz gefahren, so wäre keine Anzeige erstattet worden. Dieser Zeuge bestätigte aber, dass tatsächlich viele Fahrzeuglenker so fahren.

 

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Einspruch am 19.09.2014 angegeben, dass die Fahrbahn auf dem Parkplatz nicht mit einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung gekennzeichnet ist und er deshalb irrtümlich in Richtung Bushaltestellenein- und ausfahrt weggefahren sei. Er habe geglaubt, dass die Tafel „Einfahrt verboten“ für die überdachte Buseinfahrt gelte und sei dort in die Fahrbahn eingefahren, nachdem er sich überzeugt habe, dass kein Querverkehr komme. Auch in seiner Stellungnahme am 22.12.2014 wiederholte der Beschwerdeführer nochmals, dass die Beschilderung irreführend sei und er geglaubt habe, dass das Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ für die nicht erlaubte Einfahrt in den Busbahnhof gelte.

 

Die Zeugin Insp. G hatte am 16.02.2015 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angegeben, dass das Fahrzeug vom Spar-Parkplatz in Richtung Hauptplatz und anschließend Richtung Salzburger Straße gefahren sei. An dieser Stelle befinde sich das Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“, dort sei nur die Zufahrt erlaubt und nicht das Abfahren vom Parkplatz. Das Verkehrszeichen sei eindeutig ersichtlich.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Polizisten nach mehr als 1,5 Jahren nicht mehr an den Vorfall erinnern können. Es ist aber glaubwürdig, dass sie keine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hätten, wenn dieser – so wie er behauptet – tatsächlich bereits vor dem Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ nach links über die Parkplätze gefahren wäre. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizisten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig hätten belasten sollen. Der Beschwerdeführer selbst hat hingegen während des gesamten Verfahrens lediglich behauptet, dass das Verkehrszeichen bzw. die Verkehrsregelung bei diesem Parkplatz insgesamt widersprüchlich und verwirrend sei, hat jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nie bestritten, entgegen dem Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ aus dem Parkplatz gefahren zu sein. Diese Behauptung hat er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor Ort aufgestellt, weshalb sie nicht als glaubwürdig angesehen werden kann.

 

Der Umstand, dass die Polizeibeamten in der Anzeige einen BMW der „3er Serie“ anstelle  eines „5er BMW“ angeführt haben, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten. Diese haben offenbar das Kennzeichen und auch die Marke des Fahrzeuges und dessen Farbe richtig festgestellt und sich lediglich bei der Fahrzeugtype geirrt. Dieser Irrtum in einem rechtlich irrelevanten Detail ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit ihrer Angaben.

 

Insgesamt ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen x in Ansfelden, im Bereich des Objektes Hauptplatz Nr. x entgegen dem Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ aus dem Parkplatz gelenkt hat.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z.2 StVO 1960 „Einfahrt verboten“ zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer den Parkplatz entgegen dieses Verkehrszeichens verlassen und damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Der Umstand, dass auf dem Parkplatz selbst keine Einbahnregelung bzw. eine vorgeschriebene Fahrtrichtung angeordnet ist, ist leicht damit zu erklären, dass die Zu- und Ausfahrt zu diesem Parkplatz auf der östlichen Seite aufgrund der baulichen Gegebenheiten in beide Richtungen erlaubt ist, weshalb auch das Befahren der Fahrfläche des Parkplatzes in beide Richtungen möglich sein muss. Auf der westlichen Seite des Parkplatzes ist aufgrund der baulichen Gegebenheiten lediglich das Zufahren erlaubt, das Ausfahren ist hingegen verboten.

 

Glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer beim Wegfahren auf dem Parkplatz das Verkehrszeichen nicht sofort bemerkt hat. Er hat jedoch selbst eingeräumt, das Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ vor dem Verlassen des Parkplatzes gesehen zu haben. Aufgrund der Anbringung dieses Verkehrszeichens ist auch offensichtlich, dass dieses nicht – wie der Beschwerdeführer einmal angeführt hat – für die Zufahrt zum Busbahnhof gilt, sondern das Verlassen des Parkplatzes in diesem Bereich verbietet. Dieser Umstand ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für jeden Verkehrsteilnehmer leicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten hat.

 

Das Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ gilt für alle Fahrzeuge, weshalb es rechtlich irrelevant ist, mit welchem konkreten PKW der Beschwerdeführer das Verkehrszeichen missachtet hat. Die Angabe der Fahrzeugtype im Spruch hat daher zu entfallen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Der Beschwerdeführer weist eine verkehrsrechtliche Vormerkung vom 15.01.2004 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Diese Vormerkung stellt einen Straferschwerungsgrund dar. Sonstige Straferschwerungsgründe liegen nicht vor, als strafmildernd ist die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen, welche nicht der Beschwerdeführer verschuldet hat. Trotz dieser langen Verfahrensdauer ist wegen der einschlägigen Vormerkung eine Herabsetzung der Strafe nicht angebracht.

 

Auch die eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (jährliches Nettoeinkommen von 10.000 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kinder) ist kein Grund zur Herabsetzung der Strafe. Die Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 9 % ausgeschöpft, weshalb die Strafe keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung dieser Strafe.

 

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl