LVwG-500179/5/Br LVwG-550715/5/Br

Linz, 09.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerden des L H, geb. x, x, x, gegen die Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen) der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Oktober 2015, GZ: Agrar96-9-2015 und Agrar96-7-2015,  nach der am 9. Dezember 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung folgenden

 

B e s c h l u s s

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Mit den oben zitierten Beschwerdevorentscheidungen wurden die vom Beschwerde­führer wegen der gegen ihn verhängten Strafen in der Höhe von
400 Euro und im Nichteinbringungsfall der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 61 Stunden wegen der nach einem Vorfall vom 13. April 2015 um 17:55 Uhr in x (offener Ortsbereich P) auf Grundstück Parzelle Nr. x, KG x, vom dortigen Hochstand am Nordwaldrand des „Z" mit seiner  Bockbüchsflinte der Marke „Ferlacher" Nr. x, Kaliber 7 x 57 auf einen in Schussrichtung gesehenen, nordwestlichen und in 110 m Entfernung hellen Fleck erfolgten Schussabgabe (laut seinen Angaben könnte es ein Stein gewesen sein), wodurch die Verglasung des Hauses K in x, Gemeinde x durchschossen wurde, erhobenen Beschwerden sowie aus diesem Anlass bis 30. September 2016 mangels Verlässlichkeit entzogenen Jagdkarte und Widerruf der Bestellung zum Jagd­schutzorgan erhobenen Beschwerden - wegen des vom Beschwerdeführer bei der Behörde am 30. September 2015 erklärten Beschwerdeverzichtes - als unzulässig zurückgewiesen.

 

I.1. Begründend stützte die Behörde die Zurückweisung auf den Umstand, dass dem damals ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beide Verwaltungsentscheidungen zugestellt worden sind. Am 30. September 2015 sei der Beschwerdeführer bei der Behörde vorstellig geworden und habe die Jagd­karte, den Waffenpass und den Ausweis über die Bestellung zum Jagdschutz­organ abgegeben. Überdies habe er erklärt, auf die Erhebung einer Beschwerde zu verzichten, da er froh wäre, dass niemand verletzt wurde bzw. nichts passiert sei und die Angelegenheit damit abgeschlossen wäre. Diese Erklärung wurde in einem Aktenvermerk von der Sachbearbeiterin festgehalten.

 

 

II. Mit Schreiben vom 1. November 2015 erhob der Beschwerdeführer schließlich mit einem persönlich verfassten Schreiben dagegen Beschwerden und bestreitet im Ergebnis den von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht bzw. dessen Rechts­wirksamkeit. Inhaltlich verwies er auf seine Eingaben in der Sache.

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Verwaltungsstrafverfahren nach § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Beide Verfahrensakte gelangten dem  Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 9. November 2015 mit dem Hinweis auf einen erklärten Beschwerdeverzicht betreffend beide Verfahren zur Vorlage.

 

Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktenvermerkes vom
30. September 2015 sowie die Anhörung des Beschwerdeführers in der Sache und insbesondere auch zu der von ihm am 30. September 2015 gegenüber der Sachbearbeiterin abgegebenen Erklärung, die diese in einem mit beiden Geschäftszahlen versehenen Aktenvermerk festhielt (AS 19). In der Sache selbst wurde auch noch der zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladene und für die Behörde tätig gewesene Amtssachverständige gehört, welcher ergänzend noch von ihm aufgenommene Fotos von und in Richtung der Örtlichkeit der Schussabgabe zur Erörterung vorlegte.

An der öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm auch eine Vertreterin der Behörde teil.

 

 

IV.  Sachverhalt:

Letztlich können die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Feststellungen über die Umstände der Schussabgabe auf sich bewenden bleiben. Die Ausführungen der Parteien und die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich beschränkten sich letztlich primär auf die Vorfrage des erklärten Rechtsmittelverzichtes.

Letztlich wäre betreffend den erklärten Beschwerdeverzicht die Sachbearbeiterin als Zeugin zu hören und diesbezüglich die Verhandlung zu vertagen gewesen. Darauf konnte  jedoch letztlich angesichts der nach ausführlicher Belehrung über die Sach- und Rechtslage erfolgten Zurückziehung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer zu beiden Verfahren auch darauf verzichtet werden.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Nach der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten Zurückziehung der Beschwerden sind gemäß § 28 VwGVG die Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrens­recht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  B l e i e r