LVwG-800150/7/Kl

Linz, 03.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde x Rechtsanwälte, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Stadt Wels vom 7. Mai 2015, GZ: BZ-VerkR-06115-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuld als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Einleitungssatz des Tatvorwurfes es zu lauten hat: „Sie haben als Unternehmer und verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäfts­­führer der Firma M S T GmbH …“ und der letzte Satzteil zu lauten hat: „…, dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates mitgeführt wurde.“

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herab-gesetzt wird.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 7. Mai 2015,
GZ: BZ-VerkR-06115-2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 iVm
§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 sowie iVm Art. 3 und Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verhängt, weil er als Inhaber und damit gemäß § 23 Abs. 1 GütbefG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma M S T GmbH mit dem Sitz in  L, x, D, am 16. Oktober 2014 mit der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) und dem Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen x (D), deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt (Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges: M S T GmbH,  L, x (D), durch den Lenker: N R eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (diverse Güter) von D nach Ö durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderliche Gemein­schaftslizenz mitgeführt wird.

 

Die Übertretung wurde von Organen der Landespolizeidirektion Oö. Landes­verkehrsabteilung am 16. Oktober 2014 gegen 15.55 Uhr in Wels auf der xstraße in Höhe Objekt Nr. x im Zuge einer Fahrzeugkontrolle fest­gestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Beschuldigte Inhaber der Firma M S T GmbH sei und N R den LKW zum Zeitpunkt der Kontrolle gelenkt habe und ein Gütertransport von D nach Ö durchgeführt worden sei, allerdings keine Waren­güter im LKW geladen gewesen seien. Bei einer Kontrolle am 16. Oktober 2014 habe der Lenker eine abgelaufene Gemeinschaftslizenz über Aufforderung vorgewiesen. Es sei zwar im Unternehmen eine für den Zeitraum 29. Jänner 2010 bis 28. Jänner 2015 gültige Lizenz vorhanden gewesen, sei jedoch aber versehentlich nicht mitgeführt worden. Der Lenker habe sofort die Firma kontaktiert und sei eine entsprechende gültige Gemeinschaftslizenz der Polizeiinspektion per E-Mail übermittelt worden. Es habe daher eine gültige Lizenz zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegen. Auch sei vom Beschwerdeführer ein Kontrollsystem eingerichtet worden, in dem Mitarbeiter des Speditions­betriebes angewiesen worden seien, sämtliche Dokumente für die Fahrer rechtzeitig bereit zu stellen und ihnen am Tag der Übernahme auszustellen. Auch werde vom Beschuldigten und seinen angewiesenen Mitarbeitern eine stich­probenartige Überprüfung durchgeführt. Bisher habe alles funktioniert. Die Lizenzen würden durch den dafür verantwortlichen Disponenten M D jeweils an die Fahrer weitergegeben. Der Disponent arbeite bereits seit Oktober 2006 bei der Firma und sei stets zuverlässig und fehlerfrei. Er sei auch regel­mäßig stichprobenartig bei seiner Arbeit überwacht worden. Ausnahmsweise habe das Kontrollsystem versagt. Dem Fahrer sei wohl versehentlich die falsche Lizenz übergeben worden, wahrscheinlich sei die gültige mit der bereits abge­laufenen Lizenz verwechselt worden. Es liege kein Verschulden vor, da der Beschuldigte stets ausreichend Sorge getragen habe, dass die Fahrer sämtliche Dokumente mit sich führen. Unvorhersehbarer Weise habe das ansonsten vorhandene Kontrollsystem versagt, obwohl die Mitarbeiter des Beschwerde­führers regelmäßig stichprobenartig das Kontrollsystem überprüfen. Auch sei von den Polizeibeamten ausdrücklich zugesagt worden, dass der Fahrer weiterfahren dürfe und die Angelegenheit erledigt sei. Auch sei eine außerordentliche Milde­rung nach § 20 VStG anzuwenden gewesen oder überhaupt ein Absehen von der Strafe in Betracht zu ziehen gewesen. Es sei die Identität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering gewesen. Auch seien keine Erschwerungsgründe vorgelegen und seien Milderungsgründe heran­zuziehen gewesen, nämlich Bestrafung wegen einer Unterlassung, durch die Tat kein Schaden herbeigeführt und sofortige Übermittlung der gültigen Lizenz und sohin Bemühen, einen Schaden bzw. nachteilige Folgen zu verhindern.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2015, zu welcher die Verfah­rensparteien geladen wurden und erschienen sind. Der geladene Zeuge A P ist nicht erschienen. Von einer weiteren Einvernahme konnte wegen Unstrittigkeit des Sachverhaltes Abstand genommen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Am 16. Oktober 2014 wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass eine näher bezeichnete Zugmaschine mit Sattelauflieger einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport von D nach Ö für die Firma M S T GmbH mit Sitz in L, D, durchführte, wobei der Lenker keine gültige Abschrift einer Gemeinschaftslizenz über Aufforderung vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer ist handels­rechtlicher Geschäftsführer der GmbH. Eine gültige Gemein-schaftslizenz wurde der Polizeiinspektion per E-Mail übermittelt. Es wurde die Weiterfahrt gestattet. Es bestand für das Unternehmen eine von 29. Jänner 2010 bis 28. Jänner 2015 gültige Gemeinschaftslizenz.

Für die Lenkereinteilung und die Aushändigung der Fahrzeugpapiere an die Lenker ist der Disponent M D in der Firma zuständig. Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Papiere in der Fahrermappe des jeweiligen LKW sind. Er ist auch verantwortlich für die Übergabe an die Fahrer. Auch ist der Disponent angewiesen, die Fahrer zu kontrollieren und werden diese auch stichprobenartig kontrolliert, zumindest wöchentlich, wenn sie die Arbeitszeitaufzeichnungen am Firmenstandort abgeben. Auch sind die Fahrer angewiesen, vor Fahrtantritt die Papiere in der Fahrzeugmappe im Fahrzeug zu kontrollieren. Der Lenker hat auch eine Kontrolle durchgeführt, allerdings ist ihm nicht aufgefallen, dass auf der Abschrift der Gemeinschaftslizenz das falsche Datum war. Auch der Disponent wird stichprobenartig vom Beschuldigten kontrolliert. Für das Unternehmen bestehen insgesamt 25 Gemeinschaftslizenzen. Hauptsächlich führt das Unter­nehmen aber nationale Transporte durch, nur ganz selten grenzüberschreitende Transporte. Einzige Ausnahme sind die Futtermitteltransporte.

Der Beschuldigte verfügt über ein Einkommen von 3.500 Euro, hat Sorge­pflichten für drei Kinder und ist unbescholten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der Anzeige, der beigeschlossenen Unter­lagen sowie auch insbesondere im Grunde der Aussagen des Beschuldigten und des Lenkers erwiesen. Der Sachverhalt wurde vom Beschuldigten nicht bestrit­ten, sondern bekräftigt er diesen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güter­beförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z 8 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesland erfolgte.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gelten als grenzüber­schreitender Verkehr auch Leerfahrten in Verbindung mit grenzüberschreitenden Gütertransporten und unterliegt gemäß Art. 3 der Verordnung der grenzüber­schreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz, wobei gemäß Art. 4 der Verord­nung die Niederlassungsmitgliedstaaten dem Inhaber die Originallizenz aus­stellen, die vom Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, und beglaubigte Kopien in der Anzahl der Fahrzeuge, die dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz zur Verfügung stehen. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt und ist jedem Kontroll­berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M S T GmbH und somit als Unternehmer nicht Sorge getragen, dass der Lenker bei der Kontrolle am 16. Oktober 2014 beim grenzüberschreitenden Gütertransport von D nach Ö eine gültige beglaubigte Kopie einer Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat. Er hat lediglich eine abgelaufene Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass im Unternehmen eine gültige Gemeinschaftslizenz vorhanden war. Es ist für die Mitführung der beglaubigten Abschrift vom Unternehmer Vorsorge zu treffen. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Unternehmer hat daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG die Verwaltungsübertretung verwaltungsstraf­rechtlich zu verantworten.

 

5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet ein Verschulden, indem er Anweisungen an die Disponenten und Lenker hinsichtlich des Mitführens der erforderlichen Papiere wie z.B. der Gemeinschaftslizenz anführt, auch Kontrollen des Disponenten und der Fahrer geltend macht und auch darauf hinweist, dass anlässlich der Kontrolle unverzüglich eine gültige Gemeinschaftslizenz an das Polizeiinspektorat per
E-Mail übermittelt wurde. Dieses Vorbringen kann jedoch den Beschuldigten nicht entlasten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiters anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt im Einzelfall, ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinn dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte. In seinem Erkenntnis vom 13. November 1996, 96/03/0232, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist. Im Erkenntnis vom
30. April 2003, 2001/03/0217, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerde­führer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Da der Beschwerdeführer schon die Ein­richtung eines solchen Kontrollsystems unterlies, vermag es der Verwaltungs­gerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.“

Indem der Beschwerdeführer aber lediglich vorbringt, Anweisung an die Disponenten gegeben zu haben, die entsprechenden Papiere den Fahrern auszu­händigen bzw. in die Fahrermappen zu geben, die Fahrer angewiesen sind, vor Fahrtantritt die Fahrzeugpapiere zu kontrollieren, der Beschwerdeführer seiner­seits aber nur stichprobenartig den Disponenten bei seiner Arbeit kontrolliert und auch der Disponent nur stichprobenartig die Lenker hinsichtlich der Fahrer­mappen kontrolliert, ist dem Beschwerdeführer eine Entlastung im Sinn der obigen Bestimmungen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gelungen, insbesondere hat er kein lückenloses Kontrollnetz dargelegt, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden. Allein stichprobenartige Kontrollen reichen hingegen nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes nicht für ein lückenloses Kontrollnetz und eine Entlastung des Beschuldigten. Es konnten daher vom Beschuldigten keine Maßnahmen aufge­zeigt und nachgewiesen werden, um Verstöße gegen die Pflichten des GütbefG zu vermeiden. Es war daher auch Verschulden, nämlich zumindest fahrlässige Tatbegehung, gegeben.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Beschwerdeführer gibt zu seinen persönlichen Verhältnissen ein Einkommen von 3.500 Euro monatlich an und ist sorgepflichtig für drei Kinder. Er ist unbe­scholten. Die belangte Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 7.267 Euro ist die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe als Mindest­strafe im untersten Bereich und erforderlich, um den Beschwerdeführer zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten, aber auch geeignet, die übrigen Unternehmer vor einer gleichen Tatbegehung abzuschrecken. Die Strafe ist tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst. Es konnte daher die verhängte Mindeststrafe bestätigt werden.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG verhängte Ersatz­freiheitsstrafe ist hingegen überhöht. Gemäß § 16 Abs. 1 VStG darf die Ersatz­freiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Frei­heitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Gegenständlich entspricht die höchste Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen der höchsten Geldstrafe von
7.267 Euro. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Ersatz­freiheitsstrafe entspricht der Hälfte des Strafrahmens und ist angesichts der Mindeststrafe bei der Geldstrafe nicht verhältnismäßig. Es war daher ent­sprechend der Verhängung der Mindeststrafe die Ersatzfreiheitsstrafe herab­zusetzen und auf ein angemessenes Ausmaß festzulegen.

 

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war aber von § 20 VStG (außerordentliche Milderung) nicht Gebrauch zu machen, weil die Voraussetzung eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe nicht gegeben war. Als Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Die übrigen von ihm aufgezeigten Gründe stellen jedoch keine Milderungsgründe nach dem VStG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Insbesondere ist der Eintritt eines Schadens bei Verwaltungsübertretungen nicht tatbildmäßig und daher auch das Abwenden eines Schadens nicht als mildernd zu werten. Der bisherige ordentliche Lebenswandel drückt sich in der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aus und wurde bereits berücksichtigt. Auch ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt, das heißt, dass das Zuwiderhandeln gegen eine Norm unter Strafe gestellt ist. Es ist daher die Unterlassung der Vorsorgehandlung schon tatbestandsmäßig und kann daher nicht als Milderungsgrund wirken. Das alleinige Vorliegen der Unbe­scholtenheit hingegen zeigt noch kein beträchtliches Überwiegen der Milde­rungsgründe auf.

Da aber der Beschwerdeführer genau jenes Rechtsgut verletzt hat, das durch die gegenständliche Strafnorm geschützt wird, hat er jenen Unrechtsgehalt der Tat verwirklicht, der unter Strafe gestellt ist. Es kann daher auch nicht von geringfügigem Verschulden ausgegangen werden. Geringfügigkeit ist nämlich im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn der Unwert des Verhaltens des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Straf­drohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es war daher weder mit Verfahrenseinstellung noch mit Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorzugehen.

 

6. Die Spruchkorrektur, nämlich Ergänzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verant­wortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und kann jederzeit eine diesbezügliche Berichtigung im Spruch vorgenommen werden. Gleiches gilt für die entsprechende Ergänzung entsprechend dem Gesetzeswortlaut des Tatbe­standes.

 

7. Weil die Beschwerde zumindest teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt