LVwG-550497/12/SE - 550498/2

Linz, 11.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau G J, X, W, und Frau S K, X,
W,  beide vertreten durch Prof. H & P, Rechtsanwälte, X, L, vom 30. März 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. März 2015, GZ: N10-1240-2014, betreffend Entfernung von aufgeschüttetem Schotter im Naturschutzgebiet I auf dem Grundstück Nr. x, KG H,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
9. März 2015, GZ: N10-1240-2014, wie folgt abgeändert wird, teil-weise Folge gegeben:


„Frau G J, X, W, und Frau S K, X, W, haben auf ihre Kosten auf dem Grundstück Nr. x, KG H, den vorigen Zustand des Seeufer-bereiches binnen drei Monaten wiederherzustellen, in dem das angeschüttete schotterige Material im Ausmaß von ca. 35-40 m3, mit einem Flächenausmaß von ca. 64 m2, beginnend bei der durch die vorhandene Holzbeschalung definierten vorigen Seeuferlinie, zu entfernen ist. Die Höhendifferenz zwischen Seeuferboden und dem Niveau der Holzbeschalung hat ca. 50 cm zu betragen. Danach ist dieser Uferbereich so auszuformen, dass die derzeit überschüttete Seefläche wieder als offene Flachwasserzone hergestellt ist. Dabei ist auf die natürlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

Auf dem nachfolgenden Orthofoto ist der Anschotterungsbereich schematisch eingezeichnet.

 

x

 

 

II.      Frau G J, X, W, und Frau S K, X, W, haben binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrens­gesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommis­sionsgebüh­renverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 275,40 Euro zu entrichten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzu­lässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 9. März 2015, GZ: N10-1240-2014, wurde Frau G J, X, W, und Frau S K, X, W, der Auftrag erteilt, den widerrechtlichen Eingriff in das Naturschutzgebiet I - Aufschüttung im Ausmaß von etwa 64 auf dem Grundstück Nr. x, KG H - nach folgenden Maßgaben binnen sechs Wochen vollständig zu entfernen:

 

„Die Entfernung des aufgeschütteten Schotters hat bis zur ehemaligen Uferlinie zu erfolgen (siehe nachstehendes Foto), wobei hier eine leicht abgeschrägte Uferlinie auszuformen ist. Die derzeit überschüttete Seefläche muss nach Entfernung des Schotters wieder als offene Flachwasserzone hergestellt werden.“

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für die Behörde erwiesen sei, dass im Laufe der Jahre 2013 und 2014 Aufschüttungen auf dem gegenständlichen Grundstück im Ausmaß von etwa 64 vorgenommen worden seien. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 11. November 2014 und aufgrund der Gegenüberstellung eines Orthofotos aus dem Jahr 2012 und dem aktuell vorgefundenen Zustand. Die beantragte Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 2. März 2015 abgewiesen. Demnach war auch die Möglichkeit nach § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG nicht einzuräumen, da eine Bewilligung nach der maßgeblichen Rechtslage nicht erteilt werden könne. Es war somit zweifelsfrei von einem widerrechtlichen Eingriff in das Naturschutzgebiet I auszugehen, weshalb die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen gewesen sei.

 

I. 2. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führt in seinem Gutachten vom 11. November 2014 auszugsweise Folgendes aus:

 

„[...]

 

BEFUND

Das Grundstück Nr. x, KG x H, befindet sich im Bereich des Westufers des I in der Gemeinde x T. Es handelt sich um ein in West-Ost-Richtung lang gestrecktes Grundstück, welches nach Osten zum Seeufer hin kontinuierlich breiter wird und entlang der Uferlinie eine Länge von etwa 73 m aufweist. Der östlichste Teil des Grundstücks erstreckt sich in einem schmalen Streifen auf die Wasserfläche des I (Z) und die dortige Flach­wasserzone mit einem hier ausgebildeten, dem Ufer vorgelagerten kleinen Röhrichtbereich. Entlang der südlichen Grenze dieses Grundstücks verläuft ein in der ÖK 1:50.000 nicht namentlich genannter Bach, welche die mitgeführte Geschiebefracht in Richtung See transportiert und dieses mitgeführte Material vordringlich im Mündungsbereich des Sees aufgrund der sich hier verringernden Schleppspannung ablagert. Dadurch ist der Bachmündung im See eine Schotterzunge aus dort natürlich angelandetem Material vorgelagert.

Nördlich an den Mündungsbereich des Baches anschließend verläuft die Uferzone des gegenständlichen Grundstücks bogenförmig eingebuchtet auf einer Länge von etwa 32 m (tangential etwa 27 m), welche nunmehr mittels angeböschtem Schotter aufgeschüttet und die Uferlinie im Zuge dieser Aufschüttung annähernd begradigt worden ist. Die Mächtigkeit dieser Aufschüttung beträgt an der Wasseranschlagslinie etwa 40 (-50) cm.

Der südlich der Bachmündung gelegene Uferbereich ist ebenfalls mit schotterig-sandigem Material überdeckt, wobei diese offensichtlich manuell etwas eingeebnete Anschotterung durch die ausufernde Geschiebefracht des Baches bei Starkregenereignissen verursacht worden sein dürfte. Während der nördlich der Bachmündung gelegenen Anschüttung landeinwärts eine Wiesenfläche vorge­lagert ist, stocken im Bereich des Geländes südlich des Baches und auch in der dortigen Uferzone Gehölze bzw. ist dieser südliche sowie westliche Teil des Grundstückes bewaldet. Zur näheren Verdeutlichung der Ausprägung der gegenständlichen Uferzone, insbesondere des angeschütteten Bereichs, wird auf die beiliegende Fotodokumentation verwiesen.

 

GUTACHTEN

Die Anschüttung der ehemals bogenförmig ausgeformten Uferzone im Flach­wasserbereich des Grundstücks Nr. x, KG H, mittels schotterigem Material auf einer Uferlänge von etwa 32 m mit einer nunmehr annähernd begradigten Uferlinie von etwa 27 m (Tangente) betrifft das im Jahr 1965 durch Verordnung der Oö. Landesregierung festgestellte Naturschutzgebiet ‚I‘ (Seen-Natur­schutz­gebietsverordnung LGBl. Nr. 9/1965 i.d.F. LGBl. Nr. 111/2001). In diesem Naturschutzgebiet sind Eingriffe verboten, es sei denn, es wurde eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gem. § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 erteilt. [...]

Durch die Anschüttung des schotterigen Materials in einem Bereich, welcher aufgrund seiner Lage ansonsten keiner Schotteranlandung durch natürliche Vorgänge unterworfen wäre (wie etwa der angrenzende Mündungsbereich des Baches), ist es zu einer Überschüttung des natürlichen Seebodensubstrates, einer Überformung der natürlichen Uferlinie sowie einer Verkleinerung des offenen Wasserkörpers gekommen. Entsprechend einer digitalen Darstellung und Auswertung der angeschütteten Fläche ergibt sich eine überprägte Fläche im Ausmaß von etwa 64 bei einem Umfang von rund 56 m. Die digitale Darstellung auf dem aktuellen Orthofoto (Stand 2012) ist durch Übertragung der mittels Fotografien festgehaltenen Situation vom 6. November 2014 erfolgt und stellt demzufolge lediglich einen Annäherungswert dar.

 

Diese Maßnahmen beeinträchtigen den Schutzzweck des Naturschutzgebietes ‚I‘, welcher wie folgt definiert ist:

 

Schutzzweck:

 

Sicherung und Entwicklung lebensfähiger, möglichst seetypischer, autochthoner Tier- und Pflanzenpopulationen im und am I

 

Dies bedeutet aus naturschutzfachlicher Sicht insbesondere:

 

§  Sicherung einer guten Wasserqualität des I

[...]

 

§  Sicherung und Entwicklung des Seebodens als unversiegelter, natur­naher möglichst betretungsfreier Lebensraum

[...]

 

§  Sicherung und Entwicklung unversiegelter, naturnaher, möglichst seetypischer Uferbereiche

Durch die Anlage von Uferwegen, durch Anschüttungen oder Abtragungen im Uferbereich, durch häufiges Betreten, das Verankern von Booten in Flach­uferzonen, das Lagern und Ablagern von Booten in Moorbereichen, sowie durch die Einrichtung von Ufersicherungen jeglicher Art können Störungen hervor­gerufen werden, die dem Schutzzweck widersprechen.

 

§  Schutz der vorliegenden großräumigen nutzungsfreien Ufer- und Schilfzonen als Lebensräume mit natürlicher Entwicklungsdynamik und größtmöglicher Störungsfreiheit

Weitgehend natürliche Uferbereiche mit einer Länge von mehr als ca. 30-40 m weisen bereits störungsarme Kernbereiche auf, denen auch aus tierökologischer (insbesondere vogelkundlicher) Sicht schon eine besondere Bedeutung zukommt. Eine Gefährdung des Zieles ist schon durch die bloße Anwesenheit von Menschen wasser- und landseitig gegeben, weshalb derartige Zonen möglichst weiträumig frei von dem Ziel widersprechenden Nutzungen gehalten werden sollen. Anschließende Streunutzung etwa widerspricht dem Ziel nicht, da diese Nutzung ihrerseits zur Aufrechterhaltung bestimmter Lebensraumtypen notwendig ist.

 

§  Sicherung und Entwicklung möglichst ausgedehnter, naturnaher Röhrichtzonen und Gehölzgürtel

[...]

 

§  Sicherung großräumiger Lärmfreiheit am I

[...]

 

§  Sicherung und Entwicklung eines möglichst natürlichen bzw. natur­nahen, raumtypischen, störungsarmen Erscheinungsbildes des I

 

Der I ist aus vielen Richtungen aus gut einsehbar. Je mehr sich das Erscheinungsbild im Großen wie im Kleinen vom Zustand der Naturnähe weg bewegt, desto weniger wird er als natürliches Gewässer erlebbar. Störungen können daher insbesondere durch die Errichtung von (naturfernen) Uferver­bauungen und auffälligen Seeeinbauten erfolgen. Das Schutzziel ist aber auch durch das flächenhafte Zurückdrängen natürlicher und naturnaher Uferlebens­räume (Gehölzsäume, Röhrichtbestände) gefährdet.

 

Ø  Durch die erfolgte Aufschüttung ist der Schutzzweck des Naturschutzgebietes in folgendem Aspekt maßgeblich beeinträchtigt worden:

 

§  Sicherung und Entwicklung unversiegelter, naturnaher, möglichst seetypischer Uferbereiche

 

Ø  Zudem sind weitere Festlegungen des Schutzzweckes von der gegen­ständlichen Maßnahme betroffen:

 

§  Schutz der vorliegenden großräumigen nutzungsfreien Ufer- und Schilfzonen als Lebensräume mit natürlicher Entwicklungsdynamik und größtmöglicher Störungsfreiheit

 

§  Sicherung und Entwicklung eines möglichst natürlichen bzw. natur­nahen, raumtypischen, störungsarmen Erscheinungsbildes des I

 

Durch die Anschüttung ist die naturbelassene Uferzone des I anthropogen verändert worden, was zu einer lokalen Reduktion der ökologisch bedeutsamen Flachwasserzone geführt hat. Diese überschüttete Seefläche steht nunmehr einer natürlichen Uferzonenentwicklung nicht mehr zur Verfügung. Dadurch hat sich im lokalen Bereich auch das Landschaftsbild dahingehend verändert, als dass die Anschüttung in der geometrischen Ausformung deutlich ihren anthropogenen Ursprung zeigt und an einer Stelle erfolgt ist, welche in einer naturbelassenen Seeuferentwicklung keinen Anschüttungstendenzen unterworfen sein würde. Diese beschränken sich auf den südlich angrenzenden Mündungsbereich des hier einmündenden namenlosen Baches, wobei die Geschiebefracht bei Groß­ereignissen (Stark- oder Gewitterregen) zwar auszuufern vermag, jedoch den gegenständlichen Bereich nicht in derartigem Ausmaß und Ausformung überprägen würde.

Demzufolge ist aus naturschutzfachlicher Sicht von einem maßgeblichen Eingriff in das Naturschutzgebiet ‚I‘ zu sprechen und die Entfer­nung des aufgeschütteten Schotters zu fordern, wobei die Entfernung bis zur ehemaligen Uferlinie zu reichen hat und hier eine leicht abgeschrägte Uferlinie auszuformen ist. Wesentlich ist, dass die überschüttete Seefläche nach der Entfernung des Schotters wieder als offene Flachwasserzone hergestellt wird.

[...]“

 

I. 3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2015,
GZ: N10-1240-2014, richtet sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde von Frau G J, X, W, und Frau S K, X, W, beide vertreten durch Prof. H & P, Rechtsanwälte, X, L (in der Folge kurz: Beschwerdeführerinnen),  vom 30. März 2015, in der sie wie folgt zusammenfas­send ausführen:

 

Der Entfernungsauftrag durch die belangte Behörde sei zu Unrecht erfolgt, zudem sei die Frist von sechs Wochen außer jeglicher Relation. Die Entscheidung beruhe zudem auf unrichtigen rechtlichen Beurteilungen und diversen Verfah­rensmängeln.

 

Der angefochtene Bescheid sei mit einem Verfahrensmangel behaftet, da die Ladung zum ersten Lokalaugenschein am 6. Oktober 2014 zu spät erfolgt sei. Auch die Ladung zum zweiten Lokalaugenschein am 6. November 2014 sei viel zu spät erfolgt. Es sei daher keine entsprechende Vorbereitung möglich gewesen. Die Beschwerdeführerinnen müssen extra aus W anreisen. Die Zweit-beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, an dem Lokalaugenschein teilzunehmen.

 

Es  werde das Vorliegen einer Aufschüttung im Sinne des Gesetzes bestritten. Durch den angrenzenden Wildbach sei es u.a. durch Unwetter im Juni 2013 zu Naturereignissen gekommen, in Folge dessen durch Unmengen von Geröll und Geschiebe eine Landzunge in den I hineingespült worden sei.

Die Mitarbeiter der Wildbach- und Lawinenverbauung hätten keine ausreichenden Sofortmaßnahmen zur Entfernung der durch das Unwetter erzeugten Schotter­zunge gesetzt, weshalb die Schotterzunge selbst abgetragen habe werden müssen.

Es fehlen zudem Feststellungen zur „ehemaligen Uferlinie“. Es sei unrichtig, dass eine leicht abgeschrägte Uferlinie vor der angeblichen Aufschüttung bestanden habe. Die Forderung nach der Herstellung als offene Flachwasserzone berück­sichtige nicht die besonderen Gegebenheiten im Mündungsbereich des Wild­baches, da dort genau mit diesem nun gegenständlichen Material andere Frei­wasserflächen des Sees bedeckt gewesen seien.

Die nachträgliche Bewilligung sei zu Recht beantragt worden, es sei derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig, da diese nicht erteilt wurde.

Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der vorherige Zustand gar nicht herge­stellt werden dürfe, da diesfalls das angeschwemmte Material wieder am Ursprungsort landen sollte und dies ist der Flachwasserbereich des Sees von der Mündung des Wildbaches in den I. Dies hätte eine Anschüttung und damit eine Verringerung der Seeoberfläche zur Folge.

Es sei besonders wichtig, dass die belangte Behörde einen Lokalaugenschein durchführe, um die örtliche Situation und die örtlichen Umstände umfassend zu erheben.

Es sei unzumutbar, auf eigene Kosten Material zu verbringen, das der Wildbach angeschwemmt habe.

 

I. 4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 8. April 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne von ihrem Recht auf Erlassung einer Beschwerde­vorentscheidung Gebrauch zu machen. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass die seitens der Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Problematik, die aus der Überschwemmung des angrenzenden Baches entstanden sei, nicht Gegenstand des Naturschutzverfahrens sei. Die naturschutzrechtliche Problema­tik sei erst dann entstanden, als die Beschwerdeführerinnen dieses Material für Aufschüttungsmaßnahmen im Uferbereich in der im Bescheid beschriebenen Form verwendeten. Gegen den bloßen Abtransport dieses Überschwemmungs­materials wäre aus naturschutzrechtlicher Sicht jedenfalls kein Einwand bestanden.

 

I. 5. Am 29. Oktober 2015 nahm der bevollmächtigte Vater der Beschwerde­führerinnen Akteneinsicht. Bei der telefonischen Terminvereinbarung betreffend Akteneinsicht wies der Vater der Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass diese aus familiären und zeitlichen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werden und überdies er in der gegenständlichen Angelegenheit für seine Töchter tätig war und ist.

 

I. 6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 3. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in O am Grundstück Nr. x, KG H, durchgeführt. Es waren der Rechts­vertreter der Beschwerdeführerinnen mit einem wildbautechnischen Berater, die belangte Behörde, der Vater der Beschwerdeführerinnen als Zeuge und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz anwesend. Im Rahmen der mündlichen Verhand­lung und des Ortsaugenscheines wurde die gegenständliche Angelegenheit ausführlich besichtigt und erörtert.

 

Der Zeuge gab zusammenfassend an, dass durch die Anschüttung der unter­irdische Staudruck des Wasserkörpers gemindert und dadurch auch der Sicker­wasseranfall im Keller reduziert worden sei. Er habe gleich nach dem Unwetter telefonischen Kontakt mit der Wildbachverbauung gehabt. Jedoch seien dort noch keine Details bekannt gewesen. Der Zeuge nahm an, dass für die Aufräum­arbeiten ein Stufenplan vorhanden sein und die Durchführung der Aufräum­arbeiten sukzessive erfolgen würde. Mitarbeiter der Wildbachverbauung seien ca. einen Tag anwesend gewesen. Über die weitere Vorgangsweise sei nichts vereinbart worden. Der Zeuge sei davon ausgegangen, dass weitere Maßnahmen gesetzt werden würden.

Die Seeuferlinie vor Durchführung der Zwischenlagerung sei wie auf der
Beilage ./6 der Beschwerde entlang der Holzbeschlachtung verlaufen. Die Anschüttung sei bei der Holzbeplankung in Richtung See durchgeführt worden. Der Niveauunterschied zur Wiese habe ca. 50 cm betragen.

Die Schotterzunge sei ca. 20 m lang ausgehend von der Grundstücksgrenze gewesen. Ein Teil des Geschiebes sei links und rechts des Bachverlaufes angeböscht worden.

Vor Durchführung der Zwischenlagerung habe der Zeuge mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Gemeinde und dem Gewässerbezirk telefonischen und schriftlichen Kontakt gehabt. Keinen Kontakt habe es mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gegeben.

Für die Zwischenlagerung des Geschiebes sei ein Kleinbagger, der mit jeder Schaufel hin- und hergefahren ist, beauftragt worden.

Weiters bestätigte er, dass die Länge der Anschüttung entsprechend der ehemaligen Uferlinie wie auf dem Orthofoto Stand 2014/15 als Übergangsbereich zwischen Schotterbereich und Grünfläche erkennbar ist.

 

Der wildbachtechnische Berater der Beschwerdeführerinnen erläuterte das von ihm erstellte und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten
„Dynamik des Wildeckgrabens auf Liegenschaft Gp. x KG. H, Gemeinde T“ vom 2. November 2015. Er gab weiters zusammenfassend an, dass bei Verklausung der Gemeindestraßenbrücke die Tiefenlinie, die knapp oberhalb der Westseite des Objektes auslaufe und sich anschließend in geringerem Ausmaß parallel zum Zufahrtsweg hinziehe, bei häufigen kleineren Hochwasser­ereignissen bereits angenommen werde und das Wechselspiel von Geschiebe­anlandung und Geschiebetransport bis zum See erfolge. Bei einem Rückstau des Geschiebes aufwärts des derzeitigen Mündungsbereiches werde es im oberen Bereich der Rechtskurve des Baches auf der Höhe der Südweststrecke des Objektes zu linksufrigen Bachausbrüchen kommen und von dort entlang der oben angeführten Tiefenlinie ebenfalls die derzeitige Schüttung und den See erreichen.

 

Nach einem nochmaligen Augenschein bestätigte der wildbachtechnische Berater, dass die Anschüttung bis zur letzten Steinplatte des Weges gehe. Daneben sei eine Weide, welche üblicherweise am Seeufer wachse.

 

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte Folgendes aus:

 

„Die ursprüngliche Seeuferlinie ist durch Beilage ./6, auf der die Holzbe­schlachtung gut sichtbar ist, definiert. Bei Niedrigwasserständen kann die Wasseranschlagslinie auch weiter seewärts dieser Holzbeschlachtung gelegen sein. Die Seefläche im gegenständlichen Abschnitt wird beeinflusst vom jeweiligen Wasserstand, wobei, abgesehen von großen Hochwässern, die maximale Wasserausdehnung mit dieser Holzschlacht begrenzt gewesen sein dürfte.

 

Wenn der Schotterabtrag im Bereich der natürlichen Schotterzunge im Mündungsbereich des Baches im Zuge einer Maßnahme zur Abwehr unmittel­barer Gefahr getätigt worden ist, war hierfür kein Fachgutachten erforderlich und somit der Eingriff nicht zu bewerten.

Es wird nicht bestritten, dass das ursprüngliche Seebodensubstrat im Bereich der jetzigen Zwischenlagerung auch aus schotterig-schluffigem Substrat bestanden hat, was auch den natürlichen Verhältnissen im Uferbereich entspricht. Durch die Ablagerung des hierher verfrachteten Schottermaterials ist es zu einer Anhöhung dieses Bereiches gekommen, wodurch der ehemalige Seeboden über die Wasser­oberfläche angehoben worden ist und somit im derzeitigen Zustand abgesehen von Hochwasserereignissen nicht mehr benetzt wird.

Durch die Beweisvorlage der Holzschlacht ist nunmehr nachzuvollziehen, wo im gegenständlichen Abschnitt die künstlich definierte Uferböschung vorhanden war, woraus sich im Vergleich mit aktuellen und historischen Orthofotos (Stand 2005) nunmehr der etwaige ehemalige Uferbereich definieren lässt.

Da die Anschüttung zweifelsfrei bestätigt worden ist und die derzeitige ange­schüttete Oberfläche sich oberhalb des durchschnittlichen Wasserstandes befindet, muss dadurch zwangsweise eine Reduktion der offenen Wasserfläche im gegenständlichen Bereich erfolgt sein.

Die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes wurde bereits im Gutachten vom 11.11.2014 dargestellt und bezieht sich im Wesentlichen auf die Überschüttung einer ökologisch bedeutsamen Flachwasserzone und dadurch die Verhinderung des Ablaufes natürlicher ökologisch/aquatischer Prozesse in diesem Bereich. Die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutz­gebietes ‚I‘ ist im gegenständlichen Gutachten vom 11.11.2014 dargestellt.

 

Die Angaben betreffend Ausmaß der durchgeführten Anschüttung basieren auf einer Bestandsaufnahme während des Lokalaugenscheins vom 6.11.2014 und stellen keinen 100 % konkreten Wert dar, sondern beziehen sich auf die festgestellte etwaige Länge und Breite (der sich daraus ergebenden Fläche) dieser Anschüttung. Ein grober geschätzter Wert des aufgebrachten Materials beträgt 35-40 m³.

 

Ein ökologisch bedeutsamer Flachwasserbereich des Sees ist im Bereich der angeschütteten Fläche nicht mehr existent. Dieser Bereich war Naturschutz­gebiet, welches als ‚der See (die Seefläche)‘ definiert ist. Somit ist es durch die Anschüttung über den Wasserspiegel zu einer im gegenständlichen Bereich Verkleinerung dieser Seefläche gekommen. Was sich auf die Definition des Schutzgebietes insofern auswirkt, als dass die ehemalige hier vorhandene Wasserfläche nun nicht mehr diesem Gebiet zugehörig ist.

Es ist festzustellen, dass die natürlichen Anlandungen im Bereich der Bacheinmündung einer kontinuierlichen Dynamik unterliegen, wodurch es zu einem ständigen Wechsel von benetzten und nicht benetzten Uferflächen kommt (in Abhängigkeit von der Mächtigkeit der Schotterfracht) und der auf sie einwirkenden Gewässerdynamik sowohl des Sees als auch der fließenden Welle des Baches. Durch diese natürlichen Verhältnisse kommt es hier ständig zu einer Änderung von benetzten und nicht benetzten Schotterbereichen. Diese Dynamik fehlt jedoch im gegenständlich angeschütteten Bereich bzw. ist nunmehr geringfügig durch Wellenschlag zu erwarten, wodurch der überschüttete Bereich als nicht benetzte Oberfläche, die über den Seespiegel hinausragt, als wesentlich statischer anzusehen ist als vergleichbare Flächen im Mündungsbereich des Baches. Es kommt dauernd zu Veränderungen des Substrates.

Durch die ständige Schotternachfuhr aus dem Bach sind allfällige Schotter­entnahmen aus dem Mündungsbereich sukzessive wieder aufgefüllt worden, wodurch der kurzfristig erfolgte Eingriff der Schotterentnahme aus dem Mündungsbereich und damit einer kurzfristig anhaltenden potenziellen Vergröße­rung der benetzten Oberfläche wieder aufgefüllt worden ist. Dadurch ergibt sich eine Bilanz, welche für die Flachwasserzone in dauerhafter Betrachtung als negativ zu sehen ist, da einerseits die Aufschotterung entlang des gegen­ständlichen Uferbereiches erfolgt ist und allfällig im Zuge der Baggerung entstandene benetzte Schotterflächen wieder durch nachströmendes Schotter­material aus dem Bach verfüllt worden sind, was im Zuge des Lokalaugenscheins von heute ja auch festgestellt worden ist.

Es kann möglich sein, dass zumindest kurzfristig, bis zum nächsten Geschiebe­trieb, Flachwasserzonen oder Tümpel künstlich entstanden sind.

Dadurch, dass diese künstlich vorgenommene Schotterablagerung in der derzeitigen Situation keiner wesentlichen Dynamik mehr unterliegt und allfällig künftige Ereignisse nicht vorhergesehen werden können, sollten derartige Ereignisse eintreten, werden sich die dadurch entstehenden Anlandungen jedenfalls in anderer Art und Weise ergeben als dies durch die künstliche Aufbringung mittels Bagger erfolgt ist. Aus ökologischer Sicht sind keine Schotterfänge erforderlich, da diese in erster Linie dem Schutz von ‚Hab und Gut‘ dienen, jedoch die Geschiebedynamik als solche als keine ökologische Problematik anzusehen ist, sondern als rein natürlicher Vorgang.

In Abhängigkeit von der Schotterfracht und der Dynamik des Wassers  werden sich anfallende Schottermengen entsprechend diesen Parametern verteilen, wodurch sich unterschiedliche Gradienten der Schotteranlagerung ergeben würden, was wiederum dazu führen würde, dass durch einen flach auslaufenden Bereich der Anschotterung es zu keinen abrupten Abfällen kommen würde, sondern eine vergleichbare Situation mit dem derzeit bestehenden Schotterkegel im Mündungsbereich des Baches sich einstellen würde.

Auf die Frage, ob durch die Barrierewirkung der ehemaligen Holzschlacht ein ökologisch schlechterer Zustand geherrscht hätte als dies durch die nunmehrige Anschüttung der Fall ist, ist prinzipiell festzustellen, dass hier in ökologischer Sicht keine Wertung zu erfolgen hat, da von unterschiedlichen Biotoptypen bzw. deren Übergänge zu sprechen ist. Was als Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes festgestellt worden ist, bezieht sich auf den Verlust der Flachwasserzone und die damit erfolgte Verhinderung einer weiteren naturbe­lassenen Sukzession dieser. Übergänge von Wasser in Land sind durch Steilabbrüche in jedem Fall erschwert, gleichgültig ob diese natürlich oder künstlich geschaffen worden sind. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass der Bereich der ehemaligen Holzschlacht bzw. der nunmehrigen Anschüttung sich auf einen räumlich begrenzten Uferabschnitt bezieht und somit ein allfälliger Austausch von semiaquatischen Lebewesen nicht auf diesen Abschnitt alleine beschränkt ist, sondern aufgrund ihrer Wanderungsmöglichkeiten ohne Probleme umgangen werden kann (etwa im Bereich der flach auslaufenden Schotterzunge im Mündungsbereich des Baches).

Es kann nicht beantwortet werden, wie lange die Holzschlachtung war.“

 

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Bestätigung des angefoch­tenen Bescheides.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen führte in seiner abschließenden Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes aus:

 

1.      Die Maßnahme des Zwischenlagerns des Materials und des Abgrabens des den Abfluss des Wildbaches hindernden Schotterkegels sei eine Sicherung der Häuser der Beschwerdeführerinnen und der Nachbarn, damit andrängendes Wasser die Bausubstanz nicht schädige (Verweis auf LVwG Oö. vom 21.5.2014, GZ: 500033/17/GK/AK). Bei einem Untergang des Nachbarhauses wäre die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerinnen bedroht. Es liege daher ein rechtfertigender Notstand vor. Die gegen­ständliche Örtlichkeit liege in einer Gewitterzugstraße und sei deshalb mit vermehrten Hochwasser­ereignissen zu rechnen. Aufgrund dieser dringenden Gefahr hätte die Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens vor Durchführung der Maßnahme unterbleiben können.

 

2.      Es liege die große Gefahr des Untergangs des Hauses der Beschwerde­führerinnen und des Nachbarn vor, weshalb die dringende Maßnahme des Freischaufelns des Mündungsbereiches des Wildbaches in den I notwen­dig gewesen sei (Verweis auf VwGH vom 9.9.1996, Zl. 95/10/0191).

 

3.      Es bestehe die Gefahr der Überflutung der Keller der Objekte der Beschwerde­führerinnen und des Nachbarn (Verweis auf VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2013/10/0247/).

Die relevanten Wasserstände des I seien nicht erhoben worden. Auch sei im angefochtenen Bescheid keine Bezugnahme auf einen konkreten Wasser­stand erfolgt, weshalb ein Verfahrensfehler bzw. Nichtigkeit dieses Bescheides vorliege.

 

4.      Es liege keine Aufschüttung zum Zwecke eines Hüttenzubaus oder einer Ufersicherung vor (Verweis LVwG Oö. vom 15.7.2014,
GZ: 550019/5/GK/AK).

 

5.      Das Wasserrechtsgesetz als Bundesgesetz derogiere das Naturschutzgesetz das als Landesgesetz im Falle eines Hochwasserereignisses. Das Wasser­rechtsgesetz schütze das Eigentum der Beschwerdeführerinnen. Maßnahmen des passiven Hochwasserschutzes wie Freimachen eines Abflussraumes würden keine Bewilligung nach § 41 WRG erfordern. Es könne sogar mit einer Schutzpflicht des Staats gegenüber dem Bürger argumentiert werden, was den Behörden besondere Handlungspflichten auferlege (Verweis auf
WRG Oberleitner/Berger 3. Auflage RZ 6 zu § 41, RZ 2 zu § 38, RZ 7 wiederum zu Vor 38 und RZ 4 zu § 42“).

 

6.      Der Abtransport des zwischengelagerten Materials könne den Beschwerde­führerinnen nicht zugemutet werden, da die Personen der Wildbach­verbauung ebenfalls das ausgekofferte Material nicht verbracht hätten, sondern dieses links- und rechtsseitig der Ufermündung abgelagert worden sei. Die „Berechnungen des Zeugen zum Ausmaß der Transportfuhren“ (Beilage ./17) seien Beweis für die Unzumutbarkeit des Abtransportes.

 

7.      Die Zwischenlagerung erfolge innerhalb der Eigentumsgrenzen der Beschwerde­führerinnen.

 

8.      Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Orthofoto auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides im Text aus dem Jahr 2012 ausgewiesen sei, tatsächlich aber im eingescannten DORIS-Bild im unteren Rand die Jahreszahl 2015 aufweise.

 

9.      Das abzutragende Material betrage ca. 35 m3, weshalb wegen Gering­fügigkeit beantragt werde, es an Ort und Stelle belassen zu können.

 

10.   In der Amtssignatur liege ein Verfahrensfehler bzw. eine Nichtigkeit, da sie nicht auf die Behörde ausgestellt sei und deshalb nach dem Signaturgesetz unzulässig sei. Es liege ein nichtiger Bescheid vor.


I. 7. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
4. Dezember 2015, GZ: LVwG-550505/11/SE - 550506/2, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Abweisung der beantragten Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 für die gegen-ständliche Anschüttung als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheines am
3. November 2015.

 

II. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Die Beschwerdeführerinnen sind Grundeigentümerinnen und somit Verfügungs­berechtigte des Grundstückes Nr. x, KG H, O, das direkt am I liegt und auf dem sich auch ein Haus befindet. Entlang der südlichen Grenze dieses Grundstückes verläuft ein nicht namentlich genannter Bach, welcher die mitgeführte Geschiebefracht in Richtung See transportiert und dieses mitgeführte Material vordringlich im Mündungsbereich des I aufgrund der sich hier verringernden Schleppspannung ablagert. Dadurch ist der Bachmündung im I eine Schotterzunge aus dort natürlich angelandetem Material vorgelagert, die unterschiedlich groß sein kann.

 

Am 2. Juni 2013 wurden bei einem starken Unwetter Gesteinsmassen und Hölzer in den Mündungsbereich gespült, wodurch das Wasser des Wildbachgerinnes gestaut wurde und aus den Ufern trat.

 

Schotteriges Material aus der Geschiebefracht wurde in einem Teilbereich der Uferzone entlang des gegenständlichen Seeufers angeschüttet (siehe Fotos unten). Die etwa 32 m (Tangente ca. 27 m) lange Uferzone, welche bogenförmig eingebuchtet verlief, wurde dadurch annähernd begradigt (siehe unten Orthofoto aufgenommen am 20. Mai 2014). Dieser Bereich liegt in dem durch Verordnung der Oö. Landesregierung normierten Naturschutzgebiet „I“ (Seen-Natur­schutz­gebiete­verordnung LGBl. Nr. 9/1965 idgF).

Die ursprüngliche Seeuferlinie ist durch die auf der Beilage ./6 (siehe unten) der Beschwerde ersichtlichen Holzbeschlachtung definiert. Die Seefläche im gegen­ständlichen Abschnitt wird vom jeweiligen Wasserstand beeinflusst. Dieser variiert. Abgesehen von großen Hochwässern, war die maximale Wasser-ausdehnung mit der Holzbeschlachtung begrenzt.

 

Die Anschüttung erfolgte entlang der ehemaligen Uferlinie mittels eines Kleinbaggers, der mit jeder Schaufel hin- und hergefahren ist. Die Höhe der Anschüttung beträgt an der Wasseranschlagslinie etwa 50 cm und hat ein Flächenausmaß von ca. 64 m2. Sie reicht bis zur letzten Steinplatte des auf dem Grundstück verlegten Weges (vgl. Beilage ./6). Das angeschüttete Material umfasst ca. 35-40 m3.

 

Die Beschwerdeführerinnen stellten mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 den Antrag auf (nachträgliche) Bewilligung der gegenständlichen Maßnahme nach
§ 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001. Dieser Antrag wurde von der Oö. Landesregierung als zuständige Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 2. März 2015 abgewiesen, weil die gegenständliche Anschüttung den Schutzzweck des Naturschutzgebietes I wesentlich beeinträchtigt. Die von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2015, GZ: LVwG-550505/11/SE - 550506/2, als unbegründet abgewiesen.

 

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Eine Erforderlichkeit der Durchführung der gegenständlichen Anschüttung als Sofortmaßnahme aufgrund des Hochwasserereignisses und zur Abwehr der Gefahr erheblicher Sachschäden lag nicht vor.

 

II. 3. Unbestritten ist, dass eine Anschüttung von schotterigem Material entlang der ursprünglichen Uferlinie, die durch eine Holzbeschlachtung definiert ist, im Flächenausmaß von ca. 64 m2 und einer Höhe von etwa 50 cm auf dem gegenständlichen Grundstück ausgeführt wurde.

 

Bei diesem Eingriff handelt es sich um keine wie von den Beschwerdeführerinnen bezeichnete Zwischenlagerung, weil in keinster Weise ersichtlich ist bzw. behauptet wurde, dieses schotterige Material wieder zu entfernen.

Das vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Land­schaftsschutz vom 11. November 2014 ist schlüssig aufgebaut, für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich dieses seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes 2001 - Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001, idF
LGBl. Nr. 92/2014, lauten:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

[...]

 

3.      Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder -objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maß­nahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang hat.

 

[...]

 

§ 25

Naturschutzgebiete

 

(1) Gebiete,

    • die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder
    • die selten gewordene Tierarten, Pflanzen oder Pflanzen­gesellschaften beherbergen oder reich an Naturdenkmalen sind,

können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt.

 

[...]

 

(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeige­verfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß § 24 ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (§ 24) führen können. Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenom­men werden müssen.

 

(5) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. § 14 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 58

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

1.      innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder

2.      innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden.

 

[...]“

 

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Oö. Landesregierung vom
25. Jänner 1965, womit oberösterreichische Seen zu Naturschutzgebieten erklärt werden (Seen-Naturschutzgebieteverordnung),
LGBl. Nr. 35/2000 idF
LGBl. Nr. 33/2013, lautet:

 

§ 1

 

Die nachfolgend angeführten Seen sind Naturschutzgebiete im Sinne des § 2 des Gesetzes:

                     

im politischen Bezirk Braunau am Inn: der Heratingersee, der Höllerersee, der Holzösterersee;

im politischen Bezirk Gmunden: die Langbathseen, die Ödseen, der Nussensee, der Schwarzensee;

im politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems: der Gleinkersee;

im politischen Bezirk Vöcklabruck: der Zeller- oder Irrsee, der Egelsee im Gemeindegebiet von Unterach“

im politischen Bezirk Vöcklabruck: der Zeller- oder Irrsee, der Egelsee im Gemeindegebiet von Unterach“

 

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:

 

Erledigungen

 

§ 18. [...]

 

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfer­tigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amts­signatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrücke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.

 

[...]“

 

Die maßgebliche Bestimmung des E-Government-Gesetzes (E-GovG),
BGBl. I Nr. 10/2004 idgF, lautet:

 

Amtssignatur

 

§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine ‚fortgeschrittene‘ elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.

 

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von ‚einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs‘. Sie darf daher ausschließlich von ‚diesen‘ unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

 

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftrag­geber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“

 

III. 2. Zum Einwand der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides wegen einer nach dem Signaturgesetz unzulässigen Amtssignatur:

 

Von den Beschwerdeführerinnen wurde nicht konkretisiert, aus welchem Grund die Amtssignatur unzulässig sein sollte.

Der angefochtene Bescheid enthält die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen der Genehmigenden sowie hinsichtlich der Amtssignatur die Bildmarke, den Hinweis, dass das Dokument amtssigniert ist und die entsprechende Information zur Prüfung. Die Voraussetzungen des § 18 AVG und § 19 E-GovG sind somit erfüllt.

 

III. 3. Zum Einwand der nicht rechtzeitig erfolgten Ladung zum Lokalaugen­schein:

 

Die Beschwerdeführerinnen brachten unter anderem vor, dass dem Bescheid der belangten Behörde ein Verfahrensmangel zugrunde liege, da die Ladungen zu den Lokalaugenscheinen jeweils so kurzfristig erfolgten, sodass weniger als fünf volle Tage zur Vorbereitung verblieben.

 

Dazu ist auszuführen, dass die durchgeführten Lokalaugenscheine der Befund­aufnahme durch den Sachverständigen dienten. Im Verwaltungsverfahren besteht jedoch kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweis­aufnahme (vgl. VwSlg 9212 A/1976; 15.041 A/1998; VwGH vom 27.5.2003,
Zl. 2002/07/0104). Es reicht vielmehr hin, dass ihnen die Behörde Gelegenheit gibt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (VwSlg 6374 A/1964; 6766 A/1965; VwGH vom 27.5.2003, Zl. 2002/07/0104). Der Sachverständige ist auch nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Befund­aufnahme beizuziehen. Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere auf Durchführung eines Lokalaugenscheines, besteht im Übrigen nicht (vgl. etwa VwGH vom 28.4.2006, Zl. 2003/10/0274, mwN).

Da für die Beschwerdeführerinnen entsprechend der oben zitierten Judikatur kein Rechtsanspruch bestand, an diesen Lokalaugenscheinen teilzunehmen, kann hinsichtlich der behaupteten mangelnden Rechtzeitigkeit der Information kein Verfahrensfehler erblickt werden.

 

III. 4. Zur behaupteten rechtswidrigen Vorschreibung der Entfernung der Auf­schüt­tung:

 

Die Beschwerdeführerinnen sind die Eigentümerinnen und somit die Verfügungsberechtigten des gegenständlichen Grundstückes. Darüber hinaus gibt es keine sonstigen Verfügungsberechtigten.

 

Der I ist gemäß § 1 der Seen-Naturschutzgebieteverordnung ein Naturschutzgebiet. Nachdem die Oö. Landesregierung für das gegenständliche Naturschutzgebiet keine Eingriffe mit einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 4
Oö. NSchG 2001 erlaubt hat, sind jegliche  Eingriffe im gegenständlichen Natur­schutzgebiet verboten, ausgenommen jene, für die eine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde. Die gegenständliche Anschüttung befindet sich im Naturschutzgebiet I. Eine Ausnahme-bewilligung liegt jedoch nicht vor, weil die Beschwerde gegen die Abweisung des diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerinnen vom Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2015,
GZ: LVwG-550505/11/SE - 550506/2, als unbegründet abgewiesen wurde. Somit wurde ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne der nach dem Oö. NSchG 2001 erforderlichen Bewilligung verwirklicht.

 

Da die Beschwerdeführerinnen bereits um nachträgliche Erteilung einer Bewilli­gung angesucht hatten, war die Möglichkeit nach § 58 Abs. 1 Z 1 
Oö. NSchG 2001 nicht mehr einzuräumen, sondern ausschließlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 vorzu-schreiben.

 

Betreffend dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen über das Fehlen von Feststellungen der „ehemaligen“ Uferlinie ist festzuhalten, dass aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3. November 2015 durchgeführten Lokalaugenscheines und der Beilage ./6 der Beschwerde nunmehr unbestritten feststeht, dass vor Durchführung der Anschüttung die Uferlinie entlang der vorhandenen Holzbeschlachtung verlief. Der vorher gegebene Höhenunterschied zwischen dem Seeboden und der eingebauten Holzbeschlachtung betrug ca.
50 cm. Die Anschüttung hat ein Ausmaß von ca. 64 m2 und rund 35-40 m3.

 

Die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde aufgrund der aktuellen Jahreszeit und dem Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass sechs Wochen außer jeglicher Relation seien, nunmehr mit drei Monaten festgelegt. Dieser Zeitraum erscheint für die Entfernung des angeschütteten Materials und die Herstellung einer Flachwasserzone - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Jahreszeit - als durchaus angemessen.

 

Dem Vorbringen, dass ein Verfahrensfehler vorliege, weil das Orhtofoto auf
Seite 3 des angefochtenen Bescheides im Text aus dem Jahr 2012 ausgewiesen sei, tatsächlich aber im eingescannten DORIS-Bild im unteren Rand die Jahres­zahl 2015 aufweise, ist zu entgegnen, dass diese Jahreszahl 2015 nicht für sich alleine steht, sondern ist neben dem Maßstab angeführt „DORIS 2015, Land Oö.“. Sie bezieht sich auf die aktuelle Version des Programms DORIS. Sie gibt aber nicht den Zeitpunkt der Luftaufnahme an.

 

Hinsichtlich der weiteren Einwendungen und Vorbringen der Beschwerde-führerinnen ist festzuhalten, dass es nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unerheblich ist,

·         woher das angeschüttete Material stammt;

·         aus welchen Motiven/Interessen die Maßnahme erfolgte;

·         ob der Abtransport des Materials zumutbar ist oder nicht.

 

Angemerkt wird überdies, dass unter natürlichen Bedingungen - ohne anthro­pogenes Zutun - entstandene Veränderungen keine Eingriffe sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Kosten (Spruchpunkt II.):

 

Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amts­handlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herge­stellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem die Beschwerde­führerinnen als Verfügungsberechtigte für den „konsenslosen Zustand“ verantwortlich sind, sind entspre­chend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzu­schreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

Bei der mündlichen Verhandlung am 3. November 2015 auf dem Grundstück
Nr. x, KG H, waren die zuständige Richterin, eine Schriftführerin sowie der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige anwesend. Die mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein dauerte insge­samt neun halbe Stunden. Nachdem diese Verhandlung gemeinsam für die gegenständliche Angelegenheit und das Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf Ausnahmebewilligung (LVwG-550505, 550506) durchgeführt wurde, haben die Beschwerdeführerinnen die anteilsmäßigen Kommissionsgebühren in   
Höhe von 275,40 Euro (20,40 Euro x 9 x 3) zu tragen.

 

 

  V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. Februar 2016, Zl.: E 175/2016-5

Beachte:

Die Revisionen wurden zurückgewiesen.

VwGH vom 27. April 2016, Zl.: Ra 2016/10/0016 bis 0017-6 und Ra 2016/10/0032 bis 0033-3