LVwG-650499/2/Bi

Linz, 10.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn I P, O, S, vertreten durch Herrn RA Dr. J P, S, M, vom 28. September 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9. September 2015, VerkR21-341-2014/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Entziehungsdauer auf 16 Monate, gerechnet ab 15. September 2015, herabgesetzt.    

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1 und Z6 lit.a, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 Z2, 29 Abs.4, 27 Abs.1 Z1 und 30 Abs.2 FSG die britische Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B1, B, f, k, p – Führerschein ausgestellt von DVLA am 14.7.2012 zu GZ: PALAG802220/99MT 27 – wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 15.9.2015, dh bis einschließlich 15.9.2017, keine neue Lenkberechtigung ausgestellt werden dürfe. Für die Dauer der Entziehung wurde ihm eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein ebenfalls entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass sich der Bf auf seine Kosten bei einer vom BMVIT ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker im Ausmaß von 18 Kurseinheiten zu unterziehen habe und er außerdem aufgefordert, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen und sich vorher einer verkehrs­psychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom BMVIT ermächtigten Stelle zu unterziehen,  wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen ende. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde die unverzügliche Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins und eines allenfalls vorhandenen Mopedausweises, sofern diese nicht bereits vorläufig abgenommen worden seien, bei der Behörde oder der zuständigen Polizeiinspektion angeordnet. Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, § 26 Abs.2 Z2 FSG sehe eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten vor; die in seinem Fall mit 24 Monaten bemessene Entziehungsdauer sei überzogen – der VwGH und das LVwG hätten bei drei Alkoholdelikten in 5 Jahren eine Entziehungsdauer von 18 Monaten für angemessen erachtet. Zu berücksichtigen sei auch, dass das 1. Alkoholdelikt vom 7. Mai 2011 mehr als 4 Jahre zurückliege. Die Verkehrsunzuverlässigkeit beginne nicht mit dem Ausspruch der Bestrafung wegen des Verkehrsdeliktes sondern mit der Tat selbst, nämlich mit der Gefährdung der Verkehrssicherheit; das ergebe sich aus § 7 Abs.3 Z1 und § 26 Abs.2 FSG. Die zwei Jahre müssten daher vom Begehungszeitpunkt an gerechnet werden, dh ab 19. Juli 2014. Die ab 15. September 2015 berechnete Entziehungsdauer bedeute eine 38monatige Verkehrsunzuverlässigkeit, was überzogen sei. Beantragt wird die Festsetzung einer am 19. Juli 2016 endenden Entziehungsdauer.    

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der 1980 geborene Bf weist nach den Eintragungen im FSR drei Entziehungen der Lenkberechtigung auf, nämlich

1) von 20.7.2011 bis 20.1.2012, das sind 5 Monate, wegen §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1 StVO – er hat am 7. Mai 2011 in Mattsee, M, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,77 mg/l AAG) gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein,

2) von 14. Juni 2014 bis 14. September 2015, das sind 15 Monate, wegen §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 – er hat am 14. Juni 2014 in Mattighofen, P, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,17 mg/l AAG) gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein, zumal wegen Nichtbefolgung der angeordneten Nachschulung die Entziehung am 14. Juni 2014 aufrecht war, und

3) nunmehr von 15. September 2015 bis 15. September 2017, das sind 24 Monate, wegen §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 – er hat am 19. Juli 2014 in Schalchen, U, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand (1,05 mg/l AAG) gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein, da ihm diese entzogen war. Außerdem verschuldete er in diesem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, zumal er mit dem rechten Vorderrad gegen den Betonsockel einer Brücke prallte.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Festzuhalten ist, dass der Bf am 19. Juli 2014 – ebenso wie am 14. Juni 2014 – ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht hat. Er hat außerdem am 20. Juli 2011, also innerhalb der letzten fünf Jahre, ein Delikt nach § 99 Abs.1a StVO begangen, wobei er zusätzlich bei allen Vorfällen ein Kraftfahrzeug  jeweils ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat. Am 19. Juli 2014 hat er außerdem einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an einer Brücke verursacht.  

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.

 

Da sich der letzte Vorfall am 19. Juli 2014 ereignete, und die letzte Entziehungsdauer (basierend auf dem Vorfall vom 14. Juni 2014) erst am 14. September 2015 endete, war die nunmehrige Entziehung im Anschluss daran auszusprechen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs.3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl E 17.11.2009, 2009/11/0023).  

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die belangte Behörde hat im ggst Fall mit 24 Monaten eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungsdauer verhängt und dies damit begründet, unter Berücksichtigung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden unter erheblicher Alkoholbeeinträchtigung (1,05 mg/l AAG) durch eine vermutlich überhöhte Geschwindigkeit – der Bf sei in einer leichten Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen und mit dem rechten Vorderrad gegen den Betonsockel der Brücke geprallt, wobei der Pkw trotz des blockierenden rechten Vorderrades erst 58 m nach dem Anprall auf der linken Straßenseite zum Stillstand kam – und der zum Tatzeitpunkt entzogenen Lenkberechtigung, nachdem er erst am 14. Juni 2014 ein Alkoholdelikt (1,14 mg/l AAG) im Straßenverkehr begangen hatte – sei die Prognose zu stellen, dass es bis zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der im Spruch genannten Entziehungsdauer bedürfe.

 

Der Bf verwies auf das Erkenntnis des LVwG vom 19.2.2014, LVwG-650065 – dazu ist zu bemerken, dass die dortige Bf 2009 eine Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO, 2011 eine solche nach § 99 Abs.1a StVO und 2013 eine solche nach § 99 Abs.1b StVO begangen hatte, wobei ihr eine psychische Ausnahme­situation und das Fehlen weiterer nachteiliger Tatfolgen attestiert worden war. Die Entziehungsdauer wurde bei einer Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gemäß § 26 Abs.2 Z7 FSG unter Berücksichtigung des Alkoholdeliktes aus dem Jahr 2009 bei der Wertung auf 9 Monate herabgesetzt.

Mit dem dort zugrundeliegenden Fall ist der des Bf wohl nicht unmittelbar zu vergleichen.

 

Der Bf hat 2011 eine Übertretung nach § 99 Abs.1a StVO begangen, 2014 eine solche nach § 99 Abs.1 lit.a StVO und einen Monat nach der 2. Übertretung eine neuerliche nach § 99 Abs.1 lit.a StVO mit Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war. Ihm war mit in Rechtskraft erwachsener Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2014, VerkR21-341-2014/BR, die britische Lenkberechtigung (ausgestellt von der DVLA am 14. Juli 2012 zu GZ: PALAG802220/99MT 27, für die Klassen AM, A, B1, B, f, k, p) für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme am 14. Juni 2014, entzogen worden.  

 

Damit war nicht nur die gesetzliche Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten gemäß § 26 Abs.2 Z2 FSG zu berücksichtigen, sondern auch das Alkoholdelikt aus dem Jahr 2011, der rasche Rückfall, der von ihm verschuldete Verkehrsunfall mit Sachschaden und das Fehlen einer gültigen Lenkberechtigung in die Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG miteinzubeziehen. 

 

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29.3.2011, 2011/11/0039, eine Entziehungs­dauer von 19 Monaten, allerdings gerechnet ab der vorläufigen FS-Abnahme am Vorfallstag, bestätigt für eine Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO (1,12 %o BAG) im Jahr 2010 innerhalb von fünf Jahren nach Übertretungen jeweils nach   § 99 Abs.1 lit.b StVO (Verweigerung des Alkotests) in den Jahren 2006 und 2005. Damit waren keine weiteren negativen Tatfolgen verbunden und zwischen den letzten beiden Vorfällen lagen immerhin 4 Jahre.

 

Bezogen auf den Bf ist einzuräumen, dass die Entziehungsdauer von 24 Monaten im Anschluss an die 18monatige Entziehungsdauer ab 14. Juni 2014 (bis 14. September 2015) – dh bis 14. September 2017 – eine Verkehrsunzuverlässigkeit ab Tatzeitpunkt 19. Juli 2014 von insgesamt 38 Monaten bedeuten würde. Im Vergleich zum oben zitierten VwGH-Erkenntnis 2011/11/0039 ist diese Entziehungsdauer zu lang, auch wenn dort die „weniger schwere“ Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO zuletzt begangen wurde. Im ggst Fall hat der Bf innerhalb eines Monats zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO mit jeweils weit über 1 mg/l AAG begangen, dh schwerste Alkoholdelikte, wobei er beim letzten Vorfall ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung lenkte und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete, was im Rahmen der Wertung zur Überlegung führt, dass ein Gesamtzeitraum von 30 Monaten im Sinne einer Prognose der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit für ausreichend erachtet wird. 30 Monate ab Tatzeitpunkt 19. Juli 2014, dh bis 19. Jänner 2017, bedeutet im Ergebnis eine Entziehungsdauer, gerechnet ab 14. September 2015, von 16 Monaten, die jedenfalls über der Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten liegt.       

 

Damit war der Beschwerde zumindest teilweise Erfolg beschieden. Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer ist nicht nur im Sinne einer Prognose zu sehen, wann wieder von der Verkehrszuverlässigkeit des Bf auszugehen sein wird; er wird diesen Zeitraum ohne Zweifel auch benötigen, um seine Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr und zu den damit verbundenen Gefahren für sich und andere Verkehrsteilnehmer massiv zu hinterfragen und zu ändern.

Es war daher im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger