LVwG-650528/2/Kof/MSt

Linz, 01.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A J S,
geb. 1968, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T B - Mag. C B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. November 2015, GZ: VerkR21-298-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) lenkte am 06.07.2015 in der Gemeinde P. einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW.

Dabei verfolgte er den von Herrn M. W. gelenkten LKW, versuchte wiederholt diesen abzudrängen, überholte ihn anschließend und stellte seinen PKW quer.

Dadurch nötigte er Herrn M. W. zum abrupten Abbremsen und anschließenden Anhalten seines Fahrzeuges.

 

Der Bf wurde vom Landesgericht Steyr mit rechtskräftigem Urteil vom 08.10.2015, 13 Hv 126/15x-7 wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB
zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten – bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren – verurteilt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den Bf wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F
für die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen,

·         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  und

·         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft

dieses Bescheides abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. Juli 2015, VerkR21-298-2015 den Bf gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
sich innerhalb einer näher bezeichneten Frist hinsichtlich der Feststellung
seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen
A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Der Bf hat diese Aufforderung befolgt – siehe das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 01.09.2015, San20-1257-2015.

 

 

 

 

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als die Behörde bei
der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat.

Waren der Behörde solche Umstände nicht bekannt, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.3 AVG (nur) die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht;

VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0185 und vom 22.03.2002, 2001/11/0342, jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Der Vorfall vom 06. Juli 2015 wurde der belangten Behörde erst am
21. September 2015 (= Einlangen des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion P.) zur Kenntnis gebracht. –

Der „Aufforderungsbescheid“ nach § 24 Abs.4 FSG vom 23. Juli 2015

·         stand daher in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Vorfall vom 06. Juli 2015, sondern

·         wurde aus anderen Gründen erlassen.

 

Da der Vorfall vom 06. Juli 2015 sich vor Erlassung des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides vom 23. Juli 2015 ereignet hat, ist somit der verfahrensgegenständliche Entziehungsbescheid rechtlich nicht zulässig,
sondern kommt allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler