LVwG-550451/18/SE/BBa - 550452/2

Linz, 15.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau C W und Herrn M W, jeweils wohnhaft in X, E, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P U, X, W, vom
5. Februar 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding
vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-136/7-2011/Ka, bezüglich der natur-schutzrechtlichen Verfügung zur vollständigen Entfernung eines mit Satteldach und Ziegeleindeckung abgedeckten Hüttengebäudes aus zwei Containern

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-136/7-2011/Ka, wurde Frau C W und Herrn M W, beide wohnhaft in X, E, aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. x, KG M, Gemeinde E, die ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichtete Hütte aus zwei Containern von ca. 8 x 8 m Größe, mit Satteldach und Ziegeln abgedeckt, unter Einhaltung näher bezeichneter Maßnahmen vollständig zu entfernen.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit Anfang 2011 laufenden Ermittlungen ergeben hätten, dass die Errichtung der Hütte im 50 m-Uferschutzbereich ohne Durchführung eines erforderlichen Fest­stellungs­verfahrens nach dem Oö. NSchG 2001 erfolgt sei und auch eine nachträgliche positive Feststellung nicht möglich sei. Dadurch würde auch die Errichtung in den Jahren 1979 bis 1980 nichts ändern, da bereits zu diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Oö. NSchG 1964, LGBl. Nr. 58/1964, ein Feststellungsverfahren erforderlich gewesen wäre, eine derartige Feststellung aber nicht erwirkt worden sei. Die Voraussetzungen für eine administrative Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 (Bestehen einer Feststellungspflicht und Ausführung des Vorhabens ohne entsprechende Feststellung) lägen daher vor.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 eingebrachte Beschwerde von Frau C W sowie Herrn M W, jeweils wohnhaft in X, E, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P U, X, W (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefoch­tenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach und beantragen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund eines unvollständig bzw. mangelhaft durchgeführten Ermittlungs­verfahrens getroffen worden seien. Die Hütte befände sich in einem mehr als
50 m entfernten Abstand zum nächstgelegenen Gewässer oder Bach im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001. Die Entwässerung der Fischteichanlage sei kein vom Schutz des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 erfasster Bach und befinde sich zudem in einem Abstand von ca. 27 m zur Hütte. Weiters läge kein Eingriff in das ungestörte Natur- und Landschaftsbild vor. Die Hütte bestehe seit dem Jahr 1979 und füge sich harmonisch in das Gesamtlandschaftsbild ein. Die Voraussetzungen für die seinerzeitige Beantragung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö. NSchG 1964 iVm § 1 Abs. 3 Oö. Naturschutzver­ordnung 1965 lagen nicht vor. Die Vorschreibung des Abbruches sei daher unrechtmäßig erfolgt. Die Beschwerdeführer beantragen zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

I. 3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 25. Februar 2015, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entschei­dungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass im Beschwerde­vorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermitt­lungsverfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sehe die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

 

I. 4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt einzuholen. Der beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am
9. Juli 2015 auszugsweise folgendes Gutachten vom 29. Juli 2015 abgegeben:

 

BEFUND

 

Die gegenständliche Hütte samt über die Wasseroberfläche ragende Veranda befindet sich unmittelbar am Ostufer eines Fischteiches im nordwestlichen Teilbe­reich des Grundstücks Nr. x, KG M. In diesem Lichtungsbereich einer Waldfläche befinden sich zwei Teiche in einer Geländesenke, welche über eine S-förmig, von Osten her zuführende, gewundene Schotterstraße erreichbar sind. Die gegenständliche Hütte befindet sich am südlicheren und auch größeren dieser beiden Teiche.

Die nächstgelegene Ortschaft ist G in einer Distanz von etwa 500 m Luftlinie in südwestlicher Richtung bzw. der Hofverband H, etwa 580 m Luftlinie in nordöstlicher Richtung entfernt. Zu keiner dieser Siedlungsbereiche besteht eine Sichtverbindung. Beide Teiche und auch die gegenständliche Hütte liegen optisch vergleichsweise gut abgeschirmt in einer Senkenlage auf etwa
520 m Seehöhe und sind von Waldbereichen umgeben.

Etwa entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Gst.-Nr. x, KG M, verläuft in einer langgestreckten Mulde ein kleiner, zumindest temporär wasser­führender Graben, welcher aus Drainagewässern von südöstlich gelegenen Wiesenflächen gespeist wird und in welchen auch Überwässer aus den Teichen eingeleitet werden. Dieser Graben führt das Wasser in Folge einem weiter westlich im Wald verlaufenden kleinen Bach zu, welcher im WISmap (Wasser­informationssystem der DORIS-Kartendarstellungen des Landes Oberösterreich) als ‚K Bach Zubringer‘ bezeichnet ist.

Das kleine, namenlose Gerinne verläuft westlich der Teiche vorbei (etwa 8,5 m vom westlichen Teichufer des größeren der beiden Teiche entfernt) und befindet sich in einer minimalen Distanz von etwa 28 m zur Westseite der Hütte. Der kleine Bach, in welchen dieses Gerinne weiter nordwestlich inmitten des Waldes einmündet, befindet sich von der Hütte gemäß einer Messung vor Ort und einer digitalen Abgleichung etwa 52 m von dieser Hütte entfernt. Die beiden Teiche und die Hütte befinden sich innerhalb einer etwa 1.300 m2 großen Lichtungs­fläche (digitale Messung) inmitten eines ausgedehnten Waldbestandes und etwa 50 m vom östlich gelegenen Waldrand entfernt, an welchen hier eine Wiesen­fläche angrenzt (u.a. Gst.-Nr. x, KG M), der Wald sich jedoch weiter in Richtung Norden und Nordosten erstreckt. Die angesprochene Grünlandfläche ist Teil einer etwa 1,5 ha großen Grünlandenklave inmitten des Waldes, durch welche eine kleine Straße in S-N-Richtung verläuft und diese Grünlandfläche (und auch den angrenzenden Wald) teilt. Ein weiterer, ebenfalls etwa 1,5 ha großer, gänzlich von Wald umgebener Grünlandbereich befindet sich etwa 50 m südlich der anderen Grünlandenklave und sind diese beiden Grünlandflächen nur durch einen schmalen Waldriegel voneinander getrennt. Westlich und südwestlich des Waldes, innerhalb welchen sich die Hütte und die Teiche befinden, grenzen Grünlandflächen an, in welche kleine Siedlungsbereiche und Einzelgehöfte sowie Kleinwaldflächen und kleinere Gehölzstrukturen eingestreut sind und der Landschaft dadurch das Erscheinungsbild einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft verleihen. Das Ortszentrum von E, der größten Ortschaft im Nahbereich der gegenständlichen Hütte, befindet sich etwa 2,4 km Luftlinie in südwestlicher Richtung entfernt.

Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich,
Strauch 2000, befindet sich das gegenständliche Grundstück und somit auch die gegenständlichen Holzhütten in der Raumeinheit ‚S‘ in deren südlichen Randbereich. Diese Raumeinheit stellt eine traditionelle Kulturlandschaft dar, die geprägt wird von einem abwechslungsreichen Mosaik aus Wäldern und landwirt­schaftlichen Nutzflächen. Der ländliche Charakter der Region wird durch die zahlreichen Weiler und Einzelgehöfte verstärkt, wodurch sich ein harmonisches Landschaftsbild ergibt. Ein besonderes Kennzeichen der Region sind die hinsichtlich ihrer Morphologie (Verlauf, Ausprägung des Gewässerbetts, Ufer­bereiche) zumeist natürlichen Fließgewässer mit ihrem gewundenen Verlauf und den örtlichen Durchbruchstälern im Unterlauf.

Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. nachstehende naturschutzfachlich relevante Ziele fest (Auswahl von gegenständlich relevanten Zielen):

       bäuerlichen Kulturlandschaftscharakter bewahren

       Forste zu Mischwäldern umwandeln, Wald naturnah bewirtschaften

 

 


 

GUTACHTEN

Beantwortung der Beweisfragen:

 

Ad 1) Die Entfernung der Hütte zum Fischteich ist als unmittelbar zu bezeichnen, da die der Hütte zugehörige Plattform sogar über die Teichfläche hinausragend errichtet worden ist und sich die westliche Außenwand der Hütte nur etwa 1 m von der Uferböschung entfernt befindet. Der zweite, kleinere Teich befindet sich in nordwestlicher Richtung in einer Distanz von etwa 23 m zur Hütte. Das kleine, in einer Mulde etwa 8,5 m westlich des größeren der beiden Teiche vorbei­führende Gerinne, an dessen Ostseite sich auch die Hütte befindet, befindet sich in einer Entfernung von rund 28 m zur Hütte.

Der Bach im Wald, in welchen das angesprochene, vornehmlich aus Drainage­wässern und den Überläufen der Teichen gespeiste kleine Gerinne einmündet, befindet sich an der nähest gelegenen Stelle etwa 52 m von der Hütte entfernt (~ in Richtung Westen, leicht Nordwesten).

 

Ad 2) Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist der gesamte gegenständliche Bereich als ‚Grünland‘ (‚Land- und Forstwirtschaft, Ödland‘) gewidmet und befindet sich jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.

 

Ad 3) Wäre die gegenständliche Hütte nicht vorhanden, ergäbe sich im Bereich des Standortes das Landschaftsbild eines kleinen Lichtungsbereiches inmitten einer ausgedehnten Waldfläche, von welchem annähernd die Hälfte oder zumin­dest ein Drittel der Flächen (~ 1.300 m2 Lichtungsfläche) von den beiden Teichen eingenommen wird. Prinzipiell handelt es sich um einen Mischwaldstandort einer zonalen Buchenwaldgesellschaft, welche jedoch anthropogen als Wirtschaftswald genutzt wird und einzelne Waldabschnitte demzufolge in unterschiedlichen Altersklassen und auch Bestandszusammensetzungen vorliegen. Entlang des Bachlaufes und in lichteren Abschnitten vermittelt eine krautreiche Vegetation des Unterwuchses einen naturnahen Bestandsaufbau, welcher jedoch abschnitts­weise mit zunehmender forstwirtschaftlicher Nutzung abnimmt.

Durch die Existenz der Hütte wird in diesen naturnahen, vornehmlich von Wald geprägten Standort insofern eingegriffen, als dass die Hütte deutlich eine anthropogene Präsenz vermittelt, welche ansonsten nur durch die im Bestand erkennbaren Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Nutzung (und angrenzend der landwirtschaftlichen Nutzung) wahrnehmbar ist. Diese Auswirkungen in Form der sichtbaren Nutzungsauswirkungen wie clusterartig unterschiedliche Alters­klassen und Baumartenzusammensetzungen einzelner Bereiche sind jedoch in keiner Weise mit dem, das lokale Landschaftsbild prägenden Erscheinungsbild eines Bauwerkes inmitten des Bestandes vergleichbar. Aufgrund der Bauweise (durch Holzkonstruktion ummantelte zwei Container), der Größe, der Farbgebung und der angebauten, über den Teich ragenden Veranda (Plattform) unterscheidet sich diese Hütte deutlich von einer traditionellen Waldhütte, wie sie gelegentlich zur Unterstützung der erforderlichen forstlichen Arbeiten (Gerätelagerung, Unterstand) Verwendung findet. Vielmehr vermittelt die gegenständliche Hütte einen Verwendungszweck, welcher im Sinne einer Freizeitnutzung anzunehmen ist, was sich auch im gegenständlichen Erscheinungsbild deutlich wiederspiegelt. Dadurch erscheint sie einem Betrachter als weder dem Ökosystem noch im Rahmen dessen wirtschaftlichen Nutzung zugehörig und stellt somit einen deutlich wahrnehmbaren Fremdkörper in diesem Landschaftsteil dar, welcher aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht negativ zu beurteilen ist.

 

Ad 4) Aus den in Pkt. 3) dargestellten Gründen ist die Hütte als Eingriff in das Landschaftsbild festzustellen. Es handelt sich eindeutig um eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer (‚permanenter Eingriff‘ im Sinne des § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001), die zufolge ihres bereits dargelegten optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Diese Feststellung trifft jedenfalls für den vom jeweiligen Standort einsehbaren Hüttenstandort im Lichtungsbereich zu, eine Fernwirkung oder überregionale Sichtbeziehungen ist jedoch aufgrund der im Gelände etwas eingesenkten Lage und der optischen Sichtschutzwirkung des umgebenden Gehölzbestandes nicht gegeben.

 

Ad 5) Ein Eingriff in den Naturhaushalt liegt insofern vor, als dass die Hütte auf potenziellem Waldstandort errichtet worden ist und es demzufolge im Zuge der Errichtung zu einer lokalen Rodung sowie in Folge zur Versiegelung des gewach­senen Bodens im Standortsbereich der Hütte gekommen ist. [...]

 

Ad 6) Anzeichen dafür, dass die Hütte innerhalb der vergangenen etwa 35-36 Jahre (wesentlich) verändert worden wäre, sind augenscheinlich nicht feststell­bar. Gemäß der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge des vorgenommenen Lokalaugenscheins am 9. Juli 2015 wurden im Laufe der Zeit schadhafte Teile ausgewechselt und somit die Hütte teilweise saniert. Eine maßgebliche Veränderung hinsichtlich der Größe oder Ausformung kann vom Amtssach­verständigen für Natur- und Landschaftsschutz jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Allfällig kann es durch die vorhandene, über den Teich reichende Plattform, zu einer Erweiterung der Bausubstanz im gegenständlichen Zeitraum gekommen sein, dies wäre aber durch entsprechende Nachweise zu belegen oder auszuschließen.“

 

I. 5. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 3. August 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Mit Schreiben vom 13. August 2015 hat die belangte Behörde zum naturschutzfachlichen Gutachten Stellung bezogen und zusammengefasst folgende Punkte festgehalten:

-      Bei Annahme eines unveränderten Bestandes seit 1979 bzw. 1980 wäre das Oö. NSchG 1964 sowie die Oö. Naturschutzverordnung 1965 anzuwenden. Demnach sei bei der Errichtung von Bauwerken an Flüssen und Bächen das Hochwasserabflussgebiet sowie ein daran anschließender 20 m breiter Gelände­streifen zu betrachten und aufgrund des festgestellten Abstandes von 23 bzw. 29 m zum Gerinne insofern das Gutachten hinsichtlich des Hochwasserabflussbereiches zu ergänzen.

-      Ein Altbestand liege jedoch gar nicht vor, da das Hüttenbauwerk nach 2007 umgebaut worden sei. Dies sei aus einem Vergleich des Orthofotos vom
17. Juli 2007 (Hüttenbauwerk aus zwei nebeneinander aufgestellten Containern ohne Dachkonstruktion) mit jenem vom 28. Juni 2010 (Aufbau eines Daches + Errichtung eines Anbaus an der Nordwestseite) ersichtlich und insofern eine Gutachtensergänzung hinsichtlich der Fragestellung Nr. 6 unum­gänglich.

-      Insgesamt werde durch das Gutachten der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt bestätigt.

 

Der mit Schreiben vom 27. August 2015 von den Beschwerdeführern beantragten Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 10. September 2015 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich entsprochen. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2015 führten die Beschwerdeführer zusam­mengefasst wie folgt aus:

 

·         Mit dem Gutachten des Amtssachverständigen würden die Beschwerdepunkte gestützt: Das kleine namenlose Gerinne, welches in einer minimalen Distanz von etwa 28 m zur Westseite der verfahrensgegenständlichen Hütte verläuft, sei kein Bach im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001. Ein solcher befinde sich an der am nächsten zur Hütte gelegenen Stelle in etwa 52 m Entfernung und somit in einem Abstand von mehr als 50 m zur Hütte.

·         Darüber hinaus liege kein Eingriff in das ungestörte Natur- und Landschafts­bild vor, da aufgrund der nicht gegebenen Einsehbarkeit und der Lage in einer Senke keine Fernwirkung oder überregionale Sichtbeziehung bestehe. Ein Eingriff, der öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt, die alle anderen Interessen überwiegen, sei vom Amtssachverstän­digen nicht festgestellt worden. Die Hütte diene der land- und forstwirt­schaftlichen Bewirtschaftung der Flächen und insbesondere des Waldes der Beschwerdeführer sowie dem Unterstand bei Schlecht- bzw. Kaltwetter. Eine Bewirtschaftung der eine Fläche von rund 20 ha umfassenden Grundflächen der Beschwerdeführer wäre ohne die bestehende Hütte überhaupt nicht möglich.

·         Da keine Änderungen der Hütte seit ihrer Errichtung in den Jahren 1979 bis 1980 erfolgt seien, wären die Bestimmungen des Oö. NSchG 1964 und der Oö. Naturschutzverordnung 1965 anzuwenden gewesen, wonach keine Fest­stellungspflicht für die gegenständliche Hütte bestand.

 

I. 6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 27. Oktober 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Alle geladenen Parteien (rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, belangte Behörde) und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz waren anwesend. Zu Beginn der mündlichen Ver­hand­lung fasste der Amtssachverständige auf Aufforderung der Verhandlungs­leiterin sein Gutachten wie folgt kurz zusammen:

 

Die gegenständliche Hütte, deren Kernsubstanz zwei aneinander gereihte Container ausmachen, befindet sich unmittelbar am östlichen Rand eines Fischteiches, wobei eine an die Hütte westlich angebaute Plattform sich auch über die Wasserfläche erstreckt. Ein weiterer, kleinerer Fischteich befindet sich etwas nordwestlich des angesprochenen Teiches. Das gesamte Ensemble ist in einem dreieckigen Lichtungsbereich inmitten einer ansonsten weitgehend geschlossenen Waldfläche gelegen und über eine geschotterte Zufahrtsstraße erreichbar. Das nächstgelegene wasserführende Gerinne verläuft westlich der beiden Teiche und entwässert in Richtung Nordwesten. Dieses Gerinne führt im Oberlauf im dortigen Waldrandbereich zu einer landwirtschaftlich genutzten Fläche durch Drainageeinleitungen gespeist und ist in diesem Abschnitt nicht durchgängig wasserführend. Auch ist hier noch kein charakteristisches Bachbett ausgebildet, sondern lediglich eine benetzte Geländemulde. Mit zunehmendem Verlauf in Richtung Nordwesten und besonders im Nahbereich beider Teiche wird dieses Gerinne durch Überwassereinleitungen aus den Teichen vermehrt dotiert, sodass sich hier der Charakter eines kleinen Bachlaufes etabliert. Etwa 52 m von der Hütte entfernt in nordwestlicher Richtung mündet dieses kleine Gerinne in einen weiteren kleinen Bachlauf ein, welcher sich mit einem im WISmap des Landes Oberösterreich bezeichneten ‚xbach-Zubringer‘ vereinigt. Beide angesprochenen Bäche haben eindeutig die charakteristische Eigenschaft von Fließgewässern mit klar abgegrenztem Bachbett und erkennbarer Bachsohle.“

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zusammengefasst nach­stehende Stellungnahmen abgegeben bzw. Beweise vorgelegt:

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Gebäude ca. 1980 vom Großvater der Beschwerdeführerin errichtet worden und ab 2000 im Besitz der Beschwerde­führer sei. Da das Dach sanierungsbedürftig war, sei vor ca. 8-10 Jahren dieses gänzlich erneuert worden, wobei das Erscheinungsbild des Hüttengebäudes gleich geblieben sei. Es seien immer wieder morsche Bretter erneuert worden, das Gebäude sei jedoch im Erscheinungsbild und in der Grundsubstanz so verblieben, wie es errichtet wurde.

 

Auf Anfrage der belangten Behörde gibt der Amtssachverständige an, dass der Hochwasserabflussbereich des gegenständlichen Gerinnes aufgrund der geringen Größe der Fließgewässerabschnitte in deren Oberläufen als geringmächtig anzu­sehen sei, wobei jedoch konkrete Aussagen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich seien. Aufgrund der Geländemorphologie (leichte Senkenlage) sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Abflussbereiche eine Distanz von 20 m zu den Gewässern überschreiten.

 

Die belangte Behörde legte Orthofotos vom 17. Juli 2007 und 19. Juli 2014 vor. Auf dem Orthofoto von 2007 ist erkennbar, dass die angebaute Plattform in etwa die gleiche Breite wie die beiden Container gemeinsam hat, zudem ist kein Dach vorhanden. Am Orthofoto aus 2014 ist ersichtlich, dass das Hüttengebäude breiter als die Plattform ist, überdies ist ein Dach vorhanden. Im Zusammenhang mit dem im Gutachten beigefügten Foto des Hüttengebäudes kann geschlossen werden, dass an der nordwestlichen Seite des Hüttengebäudes ein kleiner Raum, der für die Holzlagerung genutzt wird, angebaut wurde. Auch dieser ist über­dacht. Auch auf dem Orthofoto von 2010 ist ein Dach erkennbar.

 

Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich an, dass die Container ein Ausmaß von insgesamt 6 x 5 m haben, die Größe des Daches nicht verändert und unter dem Dachvorsprung an der nordwestlichen Seite auch schon früher Holz gelagert worden sei. Im Zuge der Dachsanierung sei dieser „Holzlagerplatz“ eingehaust (samt Türe) worden. Auch vor der Sanierung sei bereits ein Ziegeldach vorhan­den gewesen. 1980 sei das Hüttengebäude mit gebrauchten Materialien erbaut worden, da der Großvater der Beschwerdeführerin im Baugewerbe tätig gewesen sei und dazu Zugang gehabt habe. Aufgrund der Situierung im Wald unter zwei großen Buchen sei die Lage immer eher feucht und das Holz sei dadurch schneller morsch geworden, weshalb daher das gesamte Dach mit Dachstuhl erneuert werden musste.

 

Der Amtssachverständige führte ergänzend aus, dass der grundsätzliche Eingriff die Container seien.

 

I. 7. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG M, Gemeinde E, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland („Land- und Forstwirtschaft, Ödland“) ausgewiesen ist. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden. Die nächstgelegene Ortschaft (G) ist etwa 500 m Luftlinie in südwestlicher Richtung bzw. der Hofverband H etwa 580 m Luftlinie in nordöstlicher Richtung entfernt. Zu keiner dieser Siedlungsbereiche besteht eine Sichtverbindung.

 

Im nordwestlichen Teilbereich des Grundstückes befinden sich optisch vergleichsweise gut abgeschirmt in einer Senkenlage, welche über eine S-förmig, von Osten her zuführende gewundene Schotterstraße erreichbar ist, innerhalb einer etwa 1.300 m2 großen Lichtungsfläche zwei Teiche und das verfahrens­gegenständliche Objekt inmitten eines ausgedehnten Waldbestandes und etwa 50 m vom östlich gelegenen Waldrand entfernt. Die Hütte misst rund 8 x 8 m (ohne der über die Wasseroberfläche ragenden Veranda), ist mit Satteldach und Ziegeln abgedeckt und befindet sich unmittelbar am Ostufer des südlicheren und größeren Fischteiches. Der zweite, kleinere Teich befindet sich in nordwestlicher Richtung in einer Distanz von etwa 23 m zur Hütte.

 

Entlang der westlichen Grundstücksgrenze, in einer minimalen Distanz von etwa 28 m zur Westseite der Hütte, verläuft in einer langgestreckten Mulde ein kleines, zumindest temporär wasserführendes Gerinne, welches aus Drainage­wässern von südöstlich gelegenen Wiesenflächen gespeist wird und in welches auch Überwässer aus den Teichen eingeleitet werden. Im Oberlauf des Gerinnes ist noch kein charakteristisches Bachbett ausgebildet, sondern lediglich eine benetzte Geländemulde, mit zunehmendem Verlauf in Richtung Nordwesten (insbesondere ab dem Nahebereich zu beiden Teichen) weist es jedoch den Charakter eines kleinen Bachlaufes auf. Dieses kleine, namenlose Gerinne mündet etwa 52 m von der Hütte entfernt in einen weiter westlich im Wald verlaufenden kleinen Bach, der sich bald darauf mit einem noch weiter westlich zur Hütte verlaufenden und im WISmap (Wasserinformationssystem der DORIS-Kartendarstellungen des Landes Oberösterreich) als „K Bach-Zubringer" bezeichneten Bach vereinigt. Beide soeben angesprochenen Bäche haben eindeutig die charakteristische Eigenschaft von Fließgewässern mit klar abgegrenztem Bachbett und erkennbarer Bachsohle, wobei sich ersterer näher an der Hütte als der „K Bach-Zubringer“ befindet und an der nähest gelegenen Stelle von der Hütte etwa 52 m entfernt ist. Der „K Bach- Zubringer“ mündet in den K Bach und dieser wiederum in den xbach.

 

Die Hütte wurde 1979 bis 1980 vom Großvater der Beschwerdeführerin aus zwei gebrauchten Containern (Ausmaß von insgesamt 6 x 5 m) und Materialien errichtet und ist seit 2000 im Besitz der Beschwerdeführer. Im Laufe der Zeit wurden immer wieder schadhafte Teile (morsche Bretter) ausgewechselt und somit die Hütte in Stand gehalten. Im Jahr 2007 wurde das Dach (samt Dachstuhl) gänzlich erneuert, wobei wie zuvor ein Satteldach mit Ziegel­eindeckung gewählt wurde. In Größe und Grundsubstanz blieb die Hütte als solche (inklusive Dach) zu jeder Zeit unverändert. Das bis zur Dachsanierung an der nordwestlichen Seite der Hütte unter dem Dachvorsprung gelagerte Holz wurde im Zuge der Sanierung 2007 mit einem Holzverschlag „eingehaust“, sodass ein neuer, weil bis dahin nicht vorhandener, kleiner Raum, vorwiegend genutzt zur Holzlagerung, mit Türe entstand.

 

Durch die Hütte, die sich deutlich von einer „traditionellen“ Waldhütte unter­scheidet, wurde im Bereich ihres Standortes das ansonsten vorzufindende naturnahe Landschaftsbild dauerhaft und wesentlich verändert und ist das lokale Landschaftsbild nunmehr als eine der Freizeitnutzung dienende und insofern nicht mehr natürliche bzw. naturnahe Waldlichtung mit umliegenden Gewässern zu qualifizieren. Die Containerkonstruktion an sich stellt den maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt dar.

 

Für die Hütte besteht unbestrittener Weise keine rechtskräftige naturschutz­behördliche Feststellung bzw. Bewilligung sowie auch kein baurechtlicher Konsens.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, getätigte Abfragen aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS), Einho­lung eines naturschutzfachlichen Gutachtens sowie der diesbezüglichen schrift­lichen Stellungnahmen der Beschwerdeführer und der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015.

 

II. 2. Der unter Punkt I. 7. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den aufgenommenen Beweisen.

 

Zum Errichtungszeitpunkt:

 

Die Errichtung der Hütte wird von den Beschwerdeführern in diversen Schrift­stücken, Stellungnahmen sowie mündlichen Äußerungen jeweils mit 1979 bis 1980 angegeben und zur Bestätigung dieser Aussage werden auch zwei Zeugen namhaft gemacht (Revierjäger J Sund Waldhelfer H H). Es besteht kein Anlass, an dieser erstmals bereits zeitlich eher am Anfang des behördlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Mail der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2013) und in weiterer Folge immer wieder mit gleichem Inhalt getätigten Aussage der Beschwerdeführer zu zweifeln. Die belangte Behörde vermochte diese auch nicht mit schlüssigen bzw. belegbaren Argumenten und Fakten in Zweifel zu ziehen. Dass offenbar keine nachweisbaren gegenteiligen Anhaltspunkte, die für einen späteren Errichtungszeitpunkt sprechen würden, vorliegen, zeigt sich vielmehr auch darin, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst anmerkt, dass im Falle der Errichtung von 1979 bis 1980 das Oö. NSchG 1964 anzuwenden sei und dessen Voraussetzungen in weiterer Folge auch konkret prüfte. Aus den sich im Behördenakt befindlichen Orthofotos aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) der Jahre 1998 (= ältestes verfügbares Orthofoto für relevantes Grundstück) ist - genau wie auf jenem von 2001 (= zweitältestes verfügbares Orthofoto) - aufgrund des Bewuchses und des Schattenwurfes bzw. unscharfer Auflösung gerade nicht erkennbar, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Hütte vorhanden gewesen wäre. Damit steht auch die Aussage der Beschwerdeführer im Zuge deren Befragung in der mündlichen Verhandlung bezüglich der durchgeführten Renovierung, wonach die Hütte unter zwei großen Buchen situiert gewesen und daher das Holz schneller morsch geworden sei, im Einklang. Mangels stichhaltiger gegenteiliger Anhaltspunkte (im Befund des Regions­beauftragten vom 13. März 2012 wird lediglich ohne weitere Ausführungen bzw. Nachweise festgehalten, dass die Hütte „augenscheinlich nach dem 01.01.1983, wobei das genaue Baujahr aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist“ errichtet worden sei; im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft vom
24. Februar 2011 wird ebenfalls ohne nähere Begründung bzw. Belege festgestellt, dass die Hütte „vor ungefähr 10 bis 15 Jahren“ errichtet wurde) ist den insofern sich nicht widersprechenden und schlüssigen Ausführungen der Beschwerdeführer zu folgen, mit denen auch die Aussagen unter Punkt Ad 6) im Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogenen Amtssachverständigen nicht im Widerspruch stehen, und von einer Errichtung der Hütte im Jahr 1979 bis 1980 auszugehen.

 

Sanierung des Daches/Neubau:

 

Laut Aussagen der Beschwerdeführer sei das gesamte Dach inklusive dem Dachstuhl vor ca. 8 bis 10 Jahren gänzlich erneuert worden, da dieses aufgrund der Situierung im Wald unter zwei großen Buchen immer feucht und das Holz dadurch schneller morsch geworden sei. Auch vor der Sanierung sei bereits ein gleichartiges Ziegeldach vorhanden gewesen. Aus dem Orthofoto von 2007 (Flugdatum 17. Juli 2007) ist erkennbar, dass zwar zwei Container, welche in Größe und Ausmaß mit den aktuell vorhandenen ident erscheinen, jedoch ohne Dach vorhanden sind. Am Orthofoto aus 2010 sowie aus 2014 ist ersichtlich, dass die Hütte mit einem (Ziegel-)Dach abgedeckt ist. Auf den darüber hinaus noch vorhandenen Orthofotos aus 1998 bzw. 2001 ist (wie bereits zuvor dargelegt) überhaupt nicht ersichtlich, ob eine Hütte (egal, ob mit oder ohne Dach) vorhanden war oder nicht. Im Aktenvermerk der Behörde vom
24. Februar 2011 wird (ohne weitere Nachweise/Ausführungen) angeführt, dass der Dachaufbau vor 2 bis 3 Jahren „dazugebaut“ worden sei. Im Gutachten des Regionsbeauftragten vom 13. März 2012 wird festgehalten, dass ein Hütten­anbau sowie die Dachkonstruktion in Holzkonstruktion hergestellt wurden, wobei der Zustand der Holzkonstruktion darauf schließen lasse, dass diese Bauteile erst „vor kurzer Zeit“ hergestellt worden seien. Das genaue Datum der Dach­sanierung geht somit weder aus den Ermittlungen der belangten Behörde noch aus den Aussagen der Beschwerdeführer, die sich ebenfalls an das genaue Jahr der Sanierung nicht mehr erinnern können, hervor. In Anbetracht der Tatsache, dass auf dem Orthofoto von 2007 (Flugdatum: 17. Juli 2007) nachweislich kein Dach auf den Containern vorhanden war und dies durchaus mit den aufgrund des Zeitablaufes verständlicherweise nicht völlig identen, jedoch durchaus mitein­ander in Einklang zu bringenden Auskünften (Beschwerdeführer im Jahr 2015 - „vor ca. 8 bis 10 Jahren“ = ca. 2005 bis 2007; Behörde im Februar 2011 - „vor 2 bis 3 Jahren“ = ca. 2008 bis 2009) vereinbar ist, ist davon auszugehen, dass die „Sanierung“ im Sommer 2007 stattgefunden hat. Dass sich ausgerechnet im Zeitpunkt des Orthofoto-Überfluges kein Dach auf den Containern befand, erscheint aufgrund des Überflugdatums im Juli und der Tatsache, dass derartige Bautätigkeiten in „Eigenregie“ üblicherweise in den Sommermonaten, gehäuft auch in der Urlaubszeit, durchgeführt werden und auch üblicherweise bzw. nicht zwingend an einem Tag bzw. Wochenende erledigt sind, durchaus nicht unwahrscheinlich und lässt an den Angaben der Beschwerdeführer, wonach sich bereits zuvor ein Dach auf den Containern befunden habe und dieses als Sanierungsmaßnahme erneuert worden sei, keine Zweifel aufkommen bzw. gerade nicht den Gegenschluss zu, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Dach angebracht gewesen sei.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:  

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.

 

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014,
LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwal­tungs­verfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungs­verfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH vom 31.8.1999, Zl. 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche amtswegig einzuleitende Verfahren somit ab dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirk­lichung eingeleitet hat.

 

Wie aus den übermittelten Akten zweifelsfrei hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 Ermittlungstätigkeiten durch (vgl. Einholung eines entsprechenden Gutachtens vom 13. März 2012,
GZ: BBA-RI-361 - VIII-2012-Bm/Mai; Verständigung der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 19. November 2013,
GZ: N10-136/4-2011/Ka; etc.). Da das gegenständliche Verfahren somit bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschafts­schutz­gesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als
Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

2.      Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

 

5.      geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;

 

6.      Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

 

8.      Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

 

10.   Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

17.   zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Natur­kräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.

 

§ 6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

 

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

1.      im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

2.      auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

[...]

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

(1) Jeder Eingriff

1.      in das Landschaftsbild und

2.      im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

1.      die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.      die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.      der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und haus­gärtnerischen Nutzung;

4.      die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.      die Anlage künstlicher Gewässer;

6.      die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.      die Rodung von Ufergehölzen;

8.      bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.      die Verrohrung von Fließgewässern.

 

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedin­gungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist. [...]

 

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.

 

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzu­wenden.

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]

 

2.      für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]

 

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.      in das Landschaftsbild und

2.      im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raum­ordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]

 

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

 

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausge­führt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landes­regierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987, lauten:

 

§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage ange­führten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]

 

Anlage zu § 1 Abs. 1

[...]

 

2.      Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn:

[...]

2.6.3. xbach“

 

Das Oö. Naturschutzgesetz 1964 (LGBl. Nr. 58/1964, kurz: Oö. NSchG 1964) bestimmt auszugsweise:

 

Schutz der Landschaft

§ 1.

(1) Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, sind verboten, wenn dadurch solche öffentliche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen über­wiegen, verletzt würden. Soweit die Landesregierung nicht durch Verordnung die Eingriffe näher bezeichnet, auf welche diese Bestimmung zutrifft, bedarf es im Einzelfalle eines Feststellungsbescheides, den die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen hat, um das Verbot wirksam werden zu lassen. [...]“

 

Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz (LGBl. Nr. 19/1965, kurz: Oö. Naturschutzverordnung 1965) normiert diesbezüglich:

 

„In Durchführung des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58, wird verordnet:

 

I. Schutz der Landschaft.

§ 1.

 

(1) Als Eingriff, der das Landschaftsbild stört, gilt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes alles, was eine erhebliche Veränderung, das heißt eine Störung der Landschaft in allen ihren aufeinander abgestimmten Lebens- und Erscheinungs­formen oder eine erhebliche Verunstaltung oder Verunreinigung der Landschaft zur Folge hat.

 

(2) Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Feststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes):

a)   die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflußgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechts­gesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens; [...]“

 

III. 2. Einleitend ist zu bemerken, dass von Seiten des Landesverwal­tungs­gerichtes Oberösterreich ein naturschutzfachliches Gutachten eines Amtssach­verständigen (ASV) für Natur- und Landschaftsschutz zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eingeholt wurde, welches den Beschwerdeführern unter Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt wurde. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des ASV durchgeführt, bei der der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Beisein beider Beschwerdeführer ausführlich erläutert wurde. Die Beschwerdeführer hatten somit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Gelegenheit, mittels Abgabe von (mündlichen und schriftlichen) Stellungnahmen allfällige Zweifel an dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einge­holten Gutachten bzw. an dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu schüren. Da die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage dieser neuen Ermittlungs­ergebnisse getroffen wurde, kann eine weitere Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ungereimtheiten bzw. Unvollständigkeiten hinsichtlich des der Entscheidung durch die belangte Behörde zugrunde gelegten Ermittlungsverfahrens unterbleiben.

 


 

III. 3. Voraussetzung für naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag:

 

Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 setzt die Ausführung eines ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausge­führten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens voraus. So gilt es zu prüfen, ob für die Errichtung der gegenständlichen Hütte eine Bewilligungs-, Anzeige- bzw. Feststellungspflicht nach dem Oö. NSchG 2001 besteht:

 

III. 3. 1. Maßgeblicher Genehmigungstatbestand nach dem Oö. NSchG 2001:

 

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungstatbestände nach § 5 Abs. 1 Oö. NSchG 2001  bzw. die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter der Voraussetzung stehen, dass „nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des § 9 bzw. § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig, sondern unterliegt jedenfalls ausschließlich der Regelung des § 9 bzw. § 10 leg. cit., wenn es zur Gänze im Schutzbereich des § 9 bzw. § 10 Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird.

 

III. 3. 1. 1. Schutzbereich des § 9 Oö. NSchG 2001:

 

§ 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 verbietet jeden Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ohne vorherige naturschutzbehördliche Feststellung. Die gegenständliche Hütte wurde in unmittelbarer Nähe zum größeren der zwei am Grundstück situierten Fischteiche errichtet. Der zweite, kleinere Teich befindet sich in einer Entfernung von etwa 23 m. Derartige künstlich entstandene Gewässer fallen nach der Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes aber nicht unter den Seen-Begriff des § 9 Oö. NSchG 2001, wonach als „See“ im Sinne dieser Bestimmung nur eine natürlich entstandene Wasseransammlung zu qualifizieren ist, die nach dem allgemeinen Sprach­gebrauch als See bezeichnet wird (vgl. z.B. hinsichtlich eines Stausees VwGH vom 21.3.1988, Zl. 86/10/0120, Zl. 87/10/0013; vom 10.9.1981,
Zl. 81/10/0055 mwN; bereits zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Oö. Naturschutzgesetzes 1965, LGBl. Nr. 58/1964, vgl. auch VwGH vom 3.4.1970, Zl. 1080/69). Die gegenständliche Hütte liegt daher trotz ihrer unmittelbaren Nähe zu stehenden Gewässern nicht in der 500 m-Seeufer­schutzzone und bedurfte somit keinesfalls einer naturschutzbehördlichen Fest­stellung nach der Bestimmung des § 9 Oö. NSchG 2001.

 

Zu prüfen ist aber weiter, ob für die Errichtung des Gebäudes aufgrund anderer Tatbestände eine Bewilligungs-, Anzeige- bzw. Feststellungspflicht besteht.

 


 

III. 3. 1. 2. Schutzbereich des § 10 Oö. NSchG 2001:

 

Entlang der westlichen Grundstücksgrenze, in einer minimalen Distanz von etwa 28 m zur Westseite der Hütte, verläuft in einer langgestreckten Mulde ein kleines, zumindest temporär wasserführendes Gerinne, welches aus Drainage­wässern von südöstlich gelegenen Wiesenflächen gespeist wird und in welches auch Überwässer aus den Teichen eingeleitet werden. Die Hütte wurde somit unzweifelhaft zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zu besagtem Gerinne errichtet, welches etwa 52 m von der Hütte entfernt in einen weiter westlich im Wald verlaufenden kleinen Bach mündet, der sich bald darauf mit den im WISmap dargestellten „K Bach-Zubringer“ vereinigt, der wiederum in den K Bach, einem Zubringer des xbaches, mündet. § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 verweist hinsichtlich des Schutzbereiches auf die Oö. LSchV Flüsse und Bäche. Der xbach ist in der Anlage zur Oö. LSchV Flüsse und Bäche unter Punkt 2.6.3. namentlich genannt. Somit ist das namenlose Gerinne als ein in einen Zubringer des Zubringers des Zubringers (= K Bach) zum xbach mündender Bach von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfasst und folglich unterliegt der an diesen unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001.

 

Die Tatsache, dass das Gerinne nicht im WISmap ausgewiesen ist sowie dass es in längeren Trockenperioden möglicherweise kein Wasser führt, vermag an der Qualifikation des namenlosen Gerinnes als „Bach“ im Sinn des § 10 Abs. 1
Z 2 Oö. NSchG 2001 nichts ändern, da darunter auch fließende Gerinne zu verstehen sind, die nur fallweise Wasser führen bzw. die erst durch menschliches Zutun (z.B. im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen) zu Tage getreten sind (vgl. bspw. VwGH vom 24.10.2011, Zl. 2007/10/0208 mwN). Wie sich zweifelsfrei aus der dem Gutachten des ASV angeschlossenen Fotodokumentation bzw. dem Gutachten und den diesbezüglichen Ausführungen des ASV in der mündlichen Verhandlung selbst ergibt, handelt es sich beim Gerinne um einen „wasser­führenden Graben“, der aus Drainagewässern von südöstlich gelegenen Wiesenflächen gespeist wird und in welchen auch Überwässer aus den Teichen eingeleitet werden. Im der Hütte am nächsten gelegenen und insofern für die Beurteilung maßgeblichen Bereich verfügt das Gerinne auch über ein ausgebildetes Bachbett und weist insofern den Charakter eines kleinen Bachlaufes auf. Folglich läuft das Argument der Beschwerdeführer, wonach es dem Gerinne am zur Grenzziehung zwischen Gewässer und angrenzend geschütztem Geländestreifen notwendigen Bach- bzw. Flussbett mangle und daher kein „Bach“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. vorliege, jedenfalls ins Leere.

 

Auch dass es sich beim namenlosen Gerinne um einen „Zubringer 3. Ordnung“ des xbaches handelt, vermag nichts am Bestehen einer 50 m‑Uferschutz­zone entlang des Gerinnes ändern: § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Bäche und Flüsse bietet gerade keine Handhabe dafür, den Anwendungsbereich der Verordnung auf jene Bäche einzuschränken, die in unmittelbare Zubringerbäche der in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flüsse und Bäche einmünden. Daher fallen auch Gewässer, die über allfällige Kreuzungen und Zusammenflüsse von Bächen hinaus in einen Zubringerbach eines des in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flusses oder Baches münden, unter § 1 Abs. 2 der Oö. LSchV Flüsse und Bäche und damit unter den Landschaftsschutz nach dem § 10
Oö. NSchG 2001 (vgl. dazu z.B. VwGH vom 24.10.2011, Zl. 2007/10/0208; VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/10/0171). Das gegenständliche namenlose Gerinne ist somit vom Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001 erfasst.

 

Im konkreten Fall liegt die Hütte somit klar innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m von einem von § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Flüsse und Bäche erfassten Bach und somit innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001.

 

Die Klärung der daran anschließenden Frage, ob aufgrund der Lage der Hütte im geschützten Bereich des § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 diese tatsächlich einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10
Oö. NSchG 2001 bedurft hätte, weil durch das Vorhaben ein Eingriff in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt erfolgt ist, kann jedoch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dann unter­bleiben, wenn sich herausstellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauwerk ohnedies um einen sogenannten „Altbestand“ handelt. Dies ist daher in weiterer Folge zu prüfen:

 

III. 3. 2. Vorliegen eines Altbestandes:

 

Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die gegenständliche Hütte bereits in den Jahren 1979 bis 1980 am heutigen Standort errichtet und im Laufe der Zeit lediglich entsprechend in Stand gehalten wurde und sich somit darauf berufen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Hütte um einen recht­mäßigen Altbestand handle, so ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes zu verweisen, wonach unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Ver­botes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. z.B. VwGH vom 24.7.2013, Zl. 2012/10/0065; VwGH vom 18.2.2015, Zl. 2012/10/0194-7).

 

Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 zulässiger - Altbestand liegt nur vor, wenn die Maßnahme vor dem 5. Mai 1965 (20 m-Schutzzone bei Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, vgl. § 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964,
LGBl. Nr. 58/1946, iVm 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz, Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965) bzw. 1. Jänner 1983 (50 m-Schutzzone für sonstige in der Verordnung der Landesregierung angeführte Flüsse und Bäche, vgl. § 6 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80/1982 iVm der Verord­nung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschafts­schutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982), mithin vor dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes gesetzt worden und seither unver­ändert bestehen geblieben ist.

 

Das gegenständliche Hüttenbauwerk wurde in den Jahren 1979 bis 1980 und somit klar nach dem 5. Mai 1965, jedoch vor dem 1. Jänner 1983, errichtet. Ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes im Jahr 1979 wäre nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. NSchG 1964 iVm dazugehöriger Verordnung vom 5. April 1965 dann erforderlich gewesen, wenn das Bauwerk an einem Fluss oder Bach innerhalb des Hochwasserabflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens errichtet wurde.

 

Da die gegenständliche Hütte in einer Entfernung von etwa 28 m und somit deutlich mehr als 20 m zum nächstgelegenen Bach errichtet wurde, stellte sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen Eingriff im Sinne des damals in Geltung stehenden § 1 Abs. 1 Oö. NSchG 1964 iVm § 1 Abs. 2 lit. a der Oö. Natur­schutzverordnung 1965 dar und war folglich - entgegen der Annahme der belangten Behörde - im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahr 1979 bzw. 1980 noch keine naturschutzbehördliche Feststellung nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. NSchG 1964 iVm der Oö. Naturschutzverordnung 1965 (vgl. insbesondere § 1 Abs. 3 Oö. Naturschutzverordnung 1965) erforderlich.

Damit bei der gegenständlichen Hütte jedoch tatsächlich von einem „Altbestand“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist es weiters notwendig, dass die Hütte seit ihrer Errichtung auch tatsächlich „unver­ändert besteht“. Gerade durch die im Jahr 2007 erfolgten Sanierungsarbeiten erscheint dies zweifelhaft:

 

III. 3. 2. 1. Renovierung der Containerhütte:

 

Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „(im Wesent­lichen) unveränderten Bestehen“ erging vorrangig zu Uferschutzfällen. Wie bereits kürzlich vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (siehe Erkenntnis vom 9.9.2015, LVwG-550538/6/FP/BBa) ausgeführt, deckt sich - logischen Grundsätzen folgend - dieser Begriff im Wesentlichen mit dem Begriff des „Umbaus“ eines außerhalb derartiger Gebiete liegenden Gebäudes im Grünland gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, zu dessen Auslegung mangels Definition im Oö. NSchG 2001 wiederum auf die oberösterreichischen baurechtlichen Vorschrif­ten zurückzugreifen ist. Dieser „Umbaubegriff“ kann somit auch im Falle der gegenständlichen Hütte - obwohl innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches situiert und folglich nicht dem Regime des § 6 Oö. NSchG 2001 unterliegend - zur Beurteilung der Überschreitung der Schwelle der bloßen Instandhaltungs­maßnahmen zur wesentlichen Veränderung herangezogen werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013 idgF, auf welche die Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF, in ihrem § 2 Abs. 2 leg. cit. verweist, handelt es sich bei einem Umbau um eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z.B. hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist (Z 28). Dabei gilt es zu beachten, dass dieser zur Auslegung heranzuziehende baurechtliche „Umbaubegriff“ vor allem auch im Lichte der Schutzgüter des § 10 Oö. NSchG 2001 (Landschaftsbild sowie im Grünland auch der Naturhaushalt) bzw. dessen im Zeitpunkt der Veränderung geltenden Vorgängerbestimmung auszulegen und im Hinblick auf diese entsprechend teleologisch zu reduzieren ist.

 

Bei den im gegenständlichen Fall durchgeführten Sanierungsarbeiten im Hinblick auf das Dach der Hütte 2007 bzw. den immer wieder erfolgten Austausch morscher Bretter handelt es sich - unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein „Umbau“ gemäß den Oö. baurechtlichen Vorschriften bzw. ein grundsätzlich „unverändert andauernder Bestand“ vorliegt - jedenfalls um keine derartige bauliche Änderung des Gebäudes, die dazu führt, dass es (weder ganz, noch in größeren Teilen) als ein anderes anzusehen ist. Sowohl vor als auch nach der Sanierung 2007 wurden die beiden Container durch ein Satteldach mit Ziegeleindeckung abgedeckt. Das ursprüngliche Dach samt Dachstuhl wurde aufgrund der auf den Zeitablauf und der Situierung unter zwei Buchen zurückzuführenden, eingetretenen Verwitte­rung erneuert, wobei sich dadurch aber weder das Erscheinungsbild der Hütte noch deren Ausmaß verändert hat. Insofern vermögen diese soeben beschrie­benen Instandsetzungsmaßnahmen - da das Gebäude im Wesentlichen unver­ändert blieb und nach den durchgeführten Arbeiten gerade nicht als ein anderes anzusehen ist - nichts am Vorliegen eines „Altbestandes“ zu ändern.

 

III. 3. 2. 2. Im Zuge dieser Sanierungsarbeiten 2007 wurde jedoch über die soeben beschriebene Sanierung des Daches hinaus an der nordwestlichen Außenseite, an der bis dato eine Holzlagerung „im Freien“ stattfand, mit Holz­latten ein kleiner Lagerraum (inklusive Türe) unter dem Dach angebaut. Die ursprüngliche Container-Hütte samt darauf aufgesetzter Dachkonstruktion erfuhr durch diesen neuen Verschlag insofern keinerlei bauliche Veränderung, als diese aufgrund der Konstruktion durch zwei Container vom „angebauten“ Verschlag an der Außenwand grundsätzlich völlig unabhängig und insofern teilbar ist. Der Ver­schlag ist jedoch als selbständiger „Anbau“ zu werten, durch den die bebaute Fläche auf dem gegenständlichen Grundstück klar vergrößert wurde.

 

Die Container-Hütte als solche (d.h. Konstrukt aus zwei Containern mit Sattel­dach und Ziegeleindeckung) steht folglich seit ihrer Errichtung ununterbrochen im selben flächenmäßigen Ausmaß am selben Ort und erfuhr auch keine maß­gebliche optische Veränderung aufgrund der Materialwahl bei der Dachneu­gestaltung. Durch eine derartige, den vorherigen Zustand des Daches nach­empfundene Sanierung im beschriebenen Ausmaß erfolgte insofern keine derartige dauerhafte optische anthropogene Veränderung des bis zum Zeitpunkt der Sanierung vorherrschenden lokalen Landschaftsbildes (traditioneller Wald­bestand mit natürlichem Fließgewässer sowie kleinräumiger agrarischer, forstlicher bzw. fischereilicher Nutzung und einer auch Freizeitzwecken dienenden Containerhüttenkonstruktion), aus der zu folgen wäre, dass die Hütte durch diese Maßnahme - entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde - nicht „im Wesent­lichen unverändert“ geblieben ist. Anderes gilt jedoch für den von der Container-Hütte teilbaren Teil des an der Außenfassade angebauten Holz­verschlages.

 

III. 4. Anbau des Holzlagerplatzes im Jahr 2007:

 

Aufgrund der Lage des „Anbaus“ im geschützten Bereich des § 10 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 ist zu prüfen, ob dieser einer naturschutzbehördlichen Fest­stellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätte, wobei gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 schlicht das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild gemäß § 3 Z 2 iVm Z 8 leg. cit. und/oder eines Eingriffes im Grünland in den Naturhaushalt gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. einen die naturschutz­behördliche Feststellungspflicht auslösenden Tatbestand darstellt.

 

III. 4. 1. Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt:

 

§ 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Land­schaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Land­schaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entschei­dend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen (vgl. etwa VwGH vom 24.2.2011, Zl. 2009/10/0125 mwN; VwGH vom 24.11.2003, Zl. 2002/10/0077). Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender (rechtmäßiger) anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. für viele VwGH vom 25.3.1996,
Zl. 94/10/0122 mwN). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Ist eine bereits vorhandene Bebauung für das gegebene Landschaftsbild mitbestimmend, ist entscheidend, ob der zu beurteilende Eingriff sich in dieses Bild harmonisch einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. z.B. VwGH vom 23.1.1995, 94/10/0145).

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Hütte - wie soeben dargelegt - um einen rechtmäßigen Altbestand, der als bestehender anthropogener Eingriff seitdem das Erscheinungsbild der Landschaft - wie vom Amtssachverständigen im Gutachten dargelegt - wesentlich mitbestimmt, da durch die Existenz der Hütte im Bereich ihres Standortes das ansonsten vorzufindende naturnahe Landschaftsbild eines kleinen, naturnahen Lichtungsbereiches inmitten einer ausgedehnten Waldfläche mit zwei Teichen dauerhaft und wesentlich verändert wurde. Durch die Hütte, die sich deutlich von einer „traditionellen“ Waldhütte unterscheidet, kann das lokale Landschaftsbild entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen als eine der Freizeitnutzung dienende und insofern nicht mehr natürliche bzw. naturnahe Waldlichtung mit umliegenden Gewässern qualifiziert werden. Die Errichtung des kleinen Holzverschlages an einem Teil der nordwestlichen Außenfassade unter dem Dach der Containerhütte vermag die durch die Hütte anthropogen geprägte Landschaft folglich nicht maßgeblich verän­dern. Wie der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist der maßgebliche (grundsätzliche) Eingriff bereits durch die Aufstellung der Container erfolgt. Durch den Verschlag kommt es insofern zu keiner Verstärkung der Eingriffswirkung in die Schutzgüter des § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001, da dieser - wie aus den vom Amtssachverständigen angefertigten Bildern ersichtlich ist - optisch aufgrund dessen Ausgestaltung und der Lage unter dem bestehenden Hüttensatteldach mit dem bereits vorhandenen Hüttenbauwerk und insofern dem durch dieses stark mitgeprägten lokalen Landschaftsbild harmoniert. Der Verschlag, der im Gegensatz zur Containerhütte als solches nicht primär bzw. als eigenständiges Objekt ins Auge sticht, vermag daher der Landschaft keine neue Prägung zu geben und stellt insofern keinen, die Feststellungspflicht des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 auslösenden Eingriff in das Landschaftsbild dar.

 

Abgesehen von einem Eingriff in das Landschaftsbild gilt es aufgrund der Lage des Verschlages im Grünland auch zu klären, ob durch die Errichtung des Holzverschlages nicht ein Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 iVm der taxativen (arg. „sowie“) Auflistung des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfolgte: Insbesondere, da keine Bodenversiegelung durch die Anbringung der Planken und Installation der Türe rund um den bereits als Lagerplatz verwen­deten Bereich erfolgt ist, es aufgrund der Tatsache, dass dieser Platz unter dem Dach der Hütte bereits zuvor zur Holzlagerung verwendet wurde, auch zu keinen Rodungen oder keiner zusätzlichen Hinderung der Ausbildung bestands­charakteristischer Vegetation kam bzw. störungsanfällige faunistische Elemente in keinem größeren Ausmaß als bisher beeinträchtigt werden, ist lokal (anders wie beim ursprünglichen Bau der Hütte) nicht in das Beziehungs- und Wirkungs­gefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation u.dgl.) eingegriffen worden. Auch die Verwirklichung eines anderen Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist auszuschließen und insofern wurde durch die Errichtung des Holzverschlages nicht in den Naturhaushalt eingegriffen.

 

III. 5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der gegenständlichen Hütte von einem sogenannten „Altbestand“ gesprochen werden kann. Dieser unterliegt nicht der Wiederherstellungspflicht des § 58 Oö. NSchG 2001. Durch die Errichtung des von der Hütte teilbaren und nicht als Altbestand zu quali­fizierenden Holzverschlages mit Türe an der nordwestlichen Außenseite der Hütte und somit im 50 m-Uferschutzbereich des § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 wird kein, die Feststellungsverpflichtung des § 10 Abs. 2 leg. cit. auslösender Tatbe­stand verwirklicht. Da es sich dabei mangels Eingriff in das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt trotz Situierung im Schutzbereich des § 10 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 um keinen nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbotenen Eingriff handelt, der einer bescheidmäßigen Feststellung im Sinne dieser Bestim­mung bedürfte, liegen auch hinsichtlich dieser Maßnahme die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 58 Oö. NSchG 2001 nicht vor.

 

Die diesbezügliche administrative Verfügung der belangten Behörde ist somit sowohl hinsichtlich der Hütte als auch hinsichtlich des 2007 zugebauten Holz­verschlages unzulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer