LVwG-601143/3/BR LVwG-650512/8/BR

Linz, 14.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter     Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des A B, geb. x, M, F, gegen a) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.10.2015, Zl: VerkR96-16090-2015/Wi und b) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 05.10.2015, Zl: VerkR21-387-2015/Wi, nach der am 14.12.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

I.                    a) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Maßgabe stattgegeben als das Straferkenntnis in dessen Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt wird. Im Punkt 2) und 3) wird die Geldstrafe auf je 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 60 Stunden ermäßigt.

 

      b) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid in der Führerscheinangelegenheit ersatzlos behoben.

 

 

II.      Es entfallen gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III. Gegen diese Erkenntnisse ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat a) mit dem o.a. Straferkenntnis über den  Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1) 1.600 Euro, 2) 200 Euro und 3) 250 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 16 Tagen, 96 und 108 Stunden verhängt.

 

Es wurden wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:

1)      „Sie haben am 20.06.2015 um 19.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen VB-x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand in 4890 Frankenmarkt zum Parkplatz der Wohnblöcke M gelenkt und haben dort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Obwohl vermutet werden konnte, dass Sie diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand durchführten (der Alkomatvortest am 21.06.2015 um 09.04 Uhr ergab 0,73 mg/l Atemluftalkoholgehalt) haben Sie sich am 21.06.2015 um 09.04 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

2)      Sie haben am 20.06.2015 um 19.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen VB-x in 4890 Frankenmarkt zum Parkplatz der Wohnblöcke M gelenkt und haben dort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Sie sind mit diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

3)      Sie haben am 20.06.2015 um 19.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen VB-x in 4890 Frankenmarkt zum Parkplatz der Wohnblöcke M gelenkt und haben dort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Sie sind mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters haben Sie unmittelbar nach dem Unfall (kurz nach 19.30) bis etwa 02.00 Uhr Alkohol konsumiert (verbotener Nachtrunk).“

 

 

Mit dem unter Punkt b) benannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, die  ihm von der BH Vöcklabruck am 05.05.2015, unter der GZ: 15147633 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von

10 Monaten,

 

gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs 1, 26 Abs 2 Z 1 und 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) § 25 Abs 1 FSG

Angeordnet, der Beschwerdeführer habe sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

 

Rechtsgrundlage: § 24 Abs 3 FSG

Ferner wurde angeordnet, er habe vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft

Vöcklabruck ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs 3 FSG

Weiters wurde ausgesprochen, er habe den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Frankenmarkt abzuliefern

Rechtsgrundlage: § 29 Abs 3 FSG

und sollte er im Besitz einer ausländischen Nicht-EWR Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4) sein, würde ihm diese Lenkberechtigung ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen sein.

Rechtsgrundlage: § 30 Abs 2 FSG

 

 

II. Begründend wurde betreffend das Straferkenntnis ausgeführt:

Von der Polizeiinspektion Frankenmarkt wurde der Bericht vom 11.07.2015, B6/10635/2015-JE übermittelt.

 

Aus diesem geht hervor, dass Sie am 20.06.2015 um 19.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen VB-x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand in 4890 Frankenmarkt zum Parkplatz der Wohnblöcke M gelenkt haben und dort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldeten und in der Folge Fahrerflucht begingen. Obwohl vermutet werden konnte, dass Sie diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand durchführten (der Alkomatvortest am 21.06.2015 um 09.04 Uhr ergab 0,73 mg/l Atemluftalkoholgehalt) haben Sie sich am 21.06.2015 um 09.04 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2015 nachweislich (hinterlegt bei Spar 4890 am 07.10.2015) zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

 

Sie brachten bereits mit Schreiben vom 22.09.2015 vor, dass Sie am 20.06.2015 mit Ihrem PKW VB-x auf ihren Hausparkplatz fuhren. Beim Vorwärtsfahren beschädigten Sie die Stoßstange des Fords Ihres Nachbarn und guten Bekannten. Sie wussten, dass Herr D bei einem Schulkonzert ist. Daher beschlossen Sie bis nächsten Morgen zu warten. Von Fahrerflucht auf ihrem Gelände kann keine Rede sein. Des weiteren sind Sie nicht alkoholisiert gefahren. Wie Sie der Polizei Frankenmarkt bereits mitteilten, sind Sie diese Nacht noch in M Bar gewesen und haben dann noch zu Hause getrunken. Dies war beweisbar und deshalb kein Grund zum Alkotest. Ihr Ausgehen nachts in eine Bar hat nichts mit Ihrem Autozusammenstoß zu tun. Des weiteren möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie seit 20 Jahren unfallfrei und alkoholfrei LKW-Fahrer sind. Sie nehmen schon immer Ihre Verantwortung im Straßenverkehr sehr ernst. Privat sowie geschäftlich (beruflich).

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens begründet die Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

Die Maßgeblichen Bestimmungen der StVO sind:

§5

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.            die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.            bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

§99

1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 

b)

wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

 

§4

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

§99

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

 

3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

 

b) wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Unbestritten bleibt die Tatsache, dass Sie am 20.06.2015 um 19.30 Uhr den PKW gelenkt haben und beim Parkplatz der Wohnblöcke M den PKW Ford, VB-x beschädigten. Dies geben Sie auch bei Ihrer Einvernahme bei der Polizei Frankenmarkt am 27.06.2015 zu. Sie haben sich mit dem Geschädigten nicht unverzüglich in Verbindung gesetzt bzw. den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet. Am nächsten Tag zeigten Sie an, dass Herr T D Ihren PKW beschädigt hat. Im Zuge der Einvernahme gestanden Sie dann selbst den Schaden verursacht zu haben. Dass Sie den Vorfall nicht gemeldet haben, weil Sie wussten, dass Herr D bei einem Schulkonzert ist befreit Sie nicht davon den Unfall bei der Polizei zu melden. Herr D konnte nicht wissen, dass Sie den Schaden verursacht haben. Eine am nächsten Morgen vorgenommene Verständigung kann auch nicht mehr als ohne unnötigen Aufschub angesehen werden.

 

Auch wenn Sie - wie Sie in Ihrer Einvernahme bei der Polizei angeben - erst nach dem Unfall Alkohol getrunken haben, befreit Sie dieser Umstand nicht von der Durchführung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat. Erst durch Vorliegen eines Messergebnisses kann der von Ihnen angeführte Nachtrunk berücksichtigt werden und der tatsächliche Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt berechnet werden. Durch das vorliegende Ergebnis des Alkomatvortests war die Aufforderung zum Alkomattest jedenfalls gerechtfertigt und hätten Sie dieser nachkommen müssen. Da Sie dieser keine Folge geleistet haben ist der Tatbestand der Verweigerung erfüllt.

 

Für die Behörde ist daher erwiesen, dass Sie den Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet haben und in der Folge Fahrerflucht begingen. Ebenso ist erwiesen, dass Sie den Alkomattest verweigert haben.

 

Strafmildernd wurde gewertet, dass sie wegen derartiger Verwaltungsübertretungen nicht rechtskräftig bestraft aufscheinen. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Es konnte daher unter Punkt 1. mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden und die Übertretungen nach § 4 StVO im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt werden.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem Nettoeinkommen in Höhe von 1400,00 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Sie machten diesbezüglich keine Angaben.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“

 

 

 

 

 

Zum Führerscheinverfahren wurde auszugsweise vorgetragen:

 

„Im Führerscheinverfahren brachten Sie keine Rechtfertigung vor. Lediglich im gleichzeitig eingeleiteten Strafverfahren, VerkR96-16090-2015, brachten Sie vor, dass Sie am 20.06.2015 mit Ihrem PKW VB-x auf ihren Hausparkplatz fuhren. Beim Vorwärtsfahren beschädigten Sie die Stoßstange des Fords Ihres Nachbarn und guten Bekannten. Sie wussten, dass Herr D bei einem Schulkonzert ist. Daher beschlossen Sie bis nächsten Morgen zu warten. Von Fahrerflucht auf ihrem Gelände kann keine Rede sein. Des weiteren sind Sie nicht alkoholisiert gefahren. Wie Sie der Polizei Frankenmarkt bereits mitteilten, sind Sie diese Nacht noch in M Bar gewesen und haben dann noch zu Hause getrunken. Dies war beweisbar und deshalb kein Grund zum Alkotest. Ihr Ausgehen nachts in eine Bar hat nichts mit Ihrem Autozusammenstoß zu tun. Des weiteren möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie seit 20 Jahren unfallfrei und alkoholfrei LKW-Fahrer sind. Sie nehmen schon immer Ihre Verantwortung im Straßenverkehr sehr ernst. Privat sowie geschäftlich (beruflich).

 

Die Behörde hat rechtlich darüber erwogen:

 

Die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG sind:

 

§7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.    sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

§24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.            die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.            um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

2.    um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

 

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.            wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.            wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.            wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

§25

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§26

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1.    erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2.    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3.    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 a oder 1 b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4.    erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5.    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6.    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

§29

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

§30

(2) Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

Unbestritten bleibt die Tatsache, dass Sie am 20.06.2015 um 19.30 Uhr den PKW gelenkt haben und beim Parkplatz der Wohnblöcke M den PKW Ford, VB-x beschädigten. Dies geben Sie auch bei Ihrer Einvernahme bei der Polizei Frankenmarkt am 27.06.2015 zu. Sie haben sich mit dem Geschädigten nicht unverzüglich in Verbindung gesetzt bzw. den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet. Am nächsten Tag zeigten Sie an, dass Herr T D Ihren PKW beschädigt hat. Im Zuge der Einvernahme gestanden Sie dann selbst den Schaden verursacht zu haben. Dass Sie den Vorfall nicht gemeldet haben, weil Sie wussten, dass Herr D bei einem Schulkonzert ist befreit Sie nicht davon den Unfall bei der Polizei zu melden. Herr D konnte nicht wissen, dass Sie den Schaden verursacht haben. Eine am nächsten Morgen vorgenommene Verständigung kann auch nicht mehr als ohne unnötigen Aufschub angesehen werden.

 

Auch wenn Sie - wie Sie in Ihrer Einvernahme bei der Polizei angeben - erst nach dem Unfall Alkohol getrunken haben, befreit Sie dieser Umstand nicht von der Durchführung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat. Erst durch Vorliegen eines Messergebnisses kann der von Ihnen angeführte Nachtrunk berücksichtigt werden und der tatsächliche Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt berechnet werden. Durch das vorliegende Ergebnis des Alkomatvortests war die Aufforderung zum Alkomattest jedenfalls gerechtfertigt und hätten Sie dieser nachkommen müssen. Da Sie dieser keine Folge geleistet haben ist der Tatbestand der Verweigerung erfüllt.

 

Für die Behörde ist daher erwiesen, dass Sie den Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet haben und in der Folge Fahrerflucht begingen. Ebenso ist erwiesen, dass Sie den Alkomattest verweigert haben. Eine Entzugszeit von 10 Monaten erscheint daher erforderlich bis die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die festgesetzte Zeit zu entziehen.“

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit folgenden Beschwerdeausführungen:

Betreff: Beschwerde bzgl. Entziehung der Lenkberechtigung und führerscheinrechtliche Anordnung, Geschäftszeichen: VerkR21-387-2015/Wi

Ich, B A, geboren am 24.12.1970, erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.10.2015 (Geschäftszeichen siehe oben), ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

Mir wird zur Last gelegt, dass ich am 20.06.2015 um 19.30 Uhr in alkoholisierten Zustand das Auto meines Nachbarn beim Einparken beschädigt habe. Ich möchte eindringlich darauf hinweisen, dass ich zum Zeitpunkt des Tatbestandes nicht alkoholisiert war. Das beschädigte Auto gehört einem guten Freund von mir. Da dieser zum Zeitpunkt des Tatbestandes gerade auf einem Schulkonzert war, wollte ich den Vorfall persönlich mit ihm später regeln. Daraufhin habe ich eine Diskothek besucht, habe dort Alkohol konsumiert und am Heimweg stellte ich fest, dass mein Freund bei meiner Noch-Ehefrau übernachtet hat. Diese Tatsache wühlte mich sehr auf, woraufhin ich nach Hause gegangen bin und mich zu Hause bis in die frühen Morgenstunden weiter betrank. In betrunkenen Zustand und auf Grund der angespannten Situation (Freund nächtigt bei Noch-Ehefrau) bin ich auf die Idee gekommen, die Polizei zu rufen und dort anzugeben, dass mein Freund den Schaden selber verursacht hat. Nachdem bei der Protokollaufnahme bereits mein Atemluftalkoholgehalt bestimmt wurde und ich die Exekutive über Alkoholkonsum in der Nacht informiert habe, habe ich die zusätzliche Überprüfung des Alkoholwertes auf dem Dienstposten verweigert. Da ich selber gemerkt habe, dass ich einen Fehler gemacht habe und dass ich auf Grund der schwierigen Situation psychisch sehr belastet war, habe ich selber das Salzkammergut-Klinikum Vöcklabruck aufgesucht und habe mich dort an der Abteilung für Psychiatrie behandeln lassen. Nach 6 tägigen Aufenthalt konnte ich die Klinik in einem stabilen Zustand wieder verlassen.

Da es seit dieser Zeit zu keinen Vorfällen im Straßenverkehr gekommen ist und ich täglich beruflich mit dem LKW unterwegs bin, bitte ich höflichst darum vom Entzug der Lenkberechtigung Abstand zu nehmen. Des Weiteren habe ich dem Alkohol abgesagt, weil der Führerschein für mich eine wichtige Lebensgrundlage ist, d.h. zur Sicherung der Existenz, Unterhaltszahlung der Tochter.

Die vierwöchige Frist zur Einreichung der Beschwerde endet mit 02.11.2015 und wurde somit mit heutigem einbringen eingehalten.

Da ich mich dzt. in stationärer Behandlung im Salzkammergut-Klinikum Vöcklabruck befinde, ist es mir nicht möglich die Gebühr in der Höhe von € 30,- einzubezahlen. Ich bitte diesbezüglich um Berücksichtigung und Zusendung eines Zahlscheines, damit ich die Gebühr nach meiner Entlassung unverzüglich einzahlen kann.

 

Hochachtungsvoll B A“

 

 

II.2. Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht!

 

 

 

III. Die Behörde hat die Beschwerden unter Anschluss der Verfahrensakte mit Inhaltsverzeichnisse unter Hinweis auf Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG am 4.11.2015 bzw. 1.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Dies mit dem Hinweis von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen zu haben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war jeweils iSd § 44 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.

Beweis erhoben wurde durch Anhörung des Beschwerdeführers und die zeugentschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Insp. E. Auch die Behörde nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teil.

Ergänzend wurde im Wege einer Amtsärztin die Frage der Rückrechenbarkeit einer Alkoholbeeinträchtigung nach mehr als dreizehn Stunden mit dem Ergebnis erörtert, dass dies nicht möglich sei bzw. zehn Stunden die äußerste Grenze wäre.

Beide Beschwerden waren aus verfahrensökonomischen Gründen gemeinsam zu führen.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der hier die Alkotestverweigerung und damit das Entzugsverfahren stützt sich auf den Abschlussbericht der Polizeiinspektion Frankenmarkt vom 11.7.2015, GZ: B6/10635/2015.

Gegenstand dieser Amtshandlung war ein gegen den Beschwerdeführer bestehender Verdacht der Sachbeschädigung, einer beharrlichen Verfolgung und gefährlichen Drohung in der Zeit vom 20.6.2015 13:00 Uhr bis 21.6.2015 um 01:18 Uhr. Als Tatörtlichkeiten wird einerseits der Parkplatz 4890 Frankenmarkt, M sowie sonstige Orte bzw. die Bedrohung via Mobiltelefon genannt.

Die Tat wird vom Meldungsleger, den Zeugen Insp. J E dahingehend dargestellt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wurde, am 20.06.2015 mit seinem PKW Audi absichtlich gegen den PKW der Marke Ford, des T D. gefahren zu sein, sodass ein Schaden an der Stoßstange des Ford entstanden sei. Auf die  der Anzeige bzw. dem Abschlussbericht angeschlossenen Lichtbildaufnahmen wurde verwiesen.

Am 21.06.2015 habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt, dass bei seinem PKW ein Sachschaden durch unbekannte Täter verursacht worden sei. Bei der VU-Aufnahme durch den Meldungsleger habe der Anzeiger darauf hingewiesen, dass T D. der Verursacher sein könne, da sein PKW ebenfalls beschädigt sei.

Mit dem Beschwerdeführer sei am Tatort um 09:04 Uhr ein Alkovortest durchgeführt worden, welcher ein Ergebnis von 0,73 mg/l in der Atemluft (1,46 Promille im Blut) erbracht habe. Der Alkomattest sei in der Folge verweigert worden.

Als Motiv für die Tat wurde in der Anzeige angeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2015 von der Affäre zwischen seiner Ehefrau R. B. und T D. erfahren habe. Am Abend des 20.06.2015 wäre es bereits zu einer Drohung mittels WhatsApp-Nachrichten und einer Ruhestörung durch den Beschwerdeführer vor der Wohnung von R. B. gekommen. Sie und ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) lebten seit Februar 2015 getrennt. Die gemeinsame Tochter, L, lebe bei der Mutter und Ehefrau des Beschwerdeführers.

In der Beschuldigtenvernehmung vom 27.6.2015, begonnen um 18:01 Uhr, zu der der Beschwerdeführer freiwillig erschienen war, gestand dieser die Sachbeschädigung am Pkw seines Rivalen T D. Er sei, so der Beschwerdeführer in seiner Angabe ggü. dem Meldungsleger am Samstag den 20.6.2015 um ca. 19:30 Uhr mit seinem Pkw unabsichtlich mit dem abgestellten Pkw des D. zusammengestoßen. Als Grund nannte der Beschwerdeführer ein zu schnelles Zu- bzw. Hineinfahren zum Parkplatz. Der Beschwerdeführer betonte ausdrücklich dabei „nüchtern gewesen“ zu sein. Den Geschädigten habe er deshalb nicht sogleich informiert, weil er gewusst habe, dass dieser bei einer Schulaufführung gewesen wäre. Auch eine WhatsApp-Nachricht – wie auch sonst - habe er dem Geschädigten deshalb nicht gesendet, weil er gewusst habe, dass dieser keine Zeit haben werde, diese abzurufen und er ihn am nächsten Tag ja sehen würde. Zu diesem Zeitpunkt habe er von der Beziehung des T D. mit seiner Frau noch nichts gewusst gehabt. Nach dem Unfall sei er in eine Bar gegangen und als er nachhause gekommen war, habe er seine Frau mit T D. gerade heimkommen gesehen. Er sei dann auf den Balkon der Wohnung seiner Frau geklettert und habe geklopft bis schließlich die Polizei kam und ihn wegschickte.  Dann sei er nach Hause gegangen und habe „gescheit“ getrunken, ehe er sich ins Bett legte. Er sei stark betrunken gewesen. Am nächsten Tag habe er die Polizei angerufen und angezeigt, dass jemand an sein Auto angefahren sei und dabei T D. als möglichen Täter genannt.  Die Polizisten hätten ihm gegenüber dann behauptet, dass er verdächtig wäre den Sachschaden verursacht zu haben. Den Alkotest habe er folglich verweigert.

Die weiteren Angaben in dieser Niederschrift beziehen sich auf hier unbeachtliche strafrechtliche Aspekte. Diese Niederschrift wurde um 18:44 Uhr beendet.

Der Beschuldigte habe sich laut eigenen Angaben am 22.06.2015 freiwillig in psychiatrische Behandlung des LKH Vöcklabruck begeben und sei am 27.06.2015 wieder entlassen worden.

Die weiteren Faktenaufzählungen beziehen sich auf Vorwürfe die gemeinhin als Stalking, überwiegend via Telefon und Facebook und angebliche Drohaussprüchen gegen den Partner seiner Ehefrau zu bezeichnen wären, die jedoch mit der Sache der Atemlufttestverweigerung nichts zu tun haben.

Unter Beweismittel und Anzeigeerstattung wird seitens des Meldungslegers auszugsweise noch ausgeführt, dass der beschädigte Ford von T D. bei den Ersterhebungen ungewöhnlich weit hinten am Parkplatz gestanden sei. Die Kollision müsse demnach mit höherer Geschwindigkeit als bei einem gewöhnlichen Parkmanöver erfolgt sein. Die Parkplätze, auf denen die beteiligten Fahrzeuge abgestellt waren, wurden aus Sicht des erhebenden Beamten für einen fahrlässig herbeigeführten Sachschaden zu weit voneinander entfernt beurteilt (Hinweis auf Lichtbild).

Soweit eine Rückfrage bei der Polizei ergeben hat, erfolgte keine Abnahme des Führerscheins durch das Straßenaufsichtsorgan und es wurde auch keine gesonderte Anzeige wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO der Behörde übermittelt, sondern gelangte dies erst im Zuge der Übermittlung des Abschlussberichtes vom 11.7.2015 der Behörde zur Kenntnis. Am 23.7.2015 wurde schließlich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer durch eine Ladung zur Behörde für den 13.8.2015 zwischen 08:00 bis 11:00 Uhr eingeleitet.

Aus einer ergänzenden Mitteilung seitens der Behörde an den Beschwerdeführer vom 1.9.2015 geht hervor, dass sich die Vermutung des alkoholisierten Lenkens auf das Fahrereignis (Beschädigung eines abgestellten Fahrzeuges und anschließender Fahrerflucht) am 20.6.2015 um 19:30 Uhr stützt (ON 6). Die Vermutung wurde letztlich konkret im Zusammenhang mit dem Vortestergebnis des 21.6.2015 um 09:04 Uhr gesehen. Demnach sei er nicht mehr als verkehrszuverlässig anzusehen.

Am 5.10.2015 erließ die Behörde schließlich den angefochtenen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 7.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Am 28.10.2015 wurde der Behörde per Telefax ein Vollmachtsverhältnis mit Frau Mag. (FH) B M angezeigt, welche schließlich auch die Beschwerde für den Beschwerdeführer am 30.10.2015 der Behörde per Email übersandte.

Laut Mitteilung der einschreitenden Vertreterschaft vom 23.11.2015 erstreckte sich die Vertretung lediglich für die Zeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Krankenhaus. Vor diesem Hintergrund wurde schließlich dem Beschwerdeführer die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich im Wege der zuständigen Polizeiinspektion zugestellt.

 

 

IV.1. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer im Grunde wie er dies im Rahmen seiner Befragung vor der Polizei angab. Laut Behördenvertreterin wirkte er am Behördenverfahren nicht mit, sodass gemäß der Aktenlage zu entscheiden gewesen wäre.

Der Meldungsleger räumte als Zeuge befragt ein keine konkrete Verdachtslage einer Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer verursachten Sachschadens am Fahrzeug des T. D. gehabt zu haben. Die polizeilichen Erhebungen seien laut Zeugen primär auf Erhebungen im Dienste der Strafjustiz konzentriert gewesen. Betreffend die Umstände der Verweigerung, der etwa eine Stunde nach dem Vortest erfolgten Aufforderung zum Alkomattest, erfolgte auch keine gesonderte Dokumentation. Der Zeuge räumte auch ein, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am 27.6.2015 erklärte, den Alkoholkonsum erst nach dem von ihm verursachten Sachschaden am Fahrzeug des T. D. getätigt zu haben. Die Beschuldigtenvernehmung findet sich in beiden Akten ohne Ordnungszahl zwischen den AS 4 und 5 eingelegt. Im polizeilichen Abschlussbericht vom 11.7.2015 findet sich von der Verantwortung des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Alkoholkonsums keine Erwähnung.

Angesichts dieser Tatsache liegt keine eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung rechtlich zulässige Beweislage vor. Einerseits lagen keine wie immer gearteten nachvollziehbare Anhaltspunkte eines Lenkens unter Alkoholeinfluss nach mehr als dreizehn Stunden vor der Aufforderung vor, andererseits wäre nach dieser Zeit auch kein rückrechenbares verwertbares Ergebnis mehr zu erwarten gewesen (siehe AV über amtsärztliche Rückfrage v. 14.12.2015). Die Darstellung des Trinkens erst nach dem Sachschaden ist angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände auch durchaus lebensnah nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sich betreffend die Spruchpunkte 2) und 3) des Straferkenntnisses lediglich gegen das Strafausmaß wenden zu wollen. 

 

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:

 

Zum Verwaltungsstrafverfahren:

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder …..

 

Dem § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO folgend genügt wohl zur Rechtsmäßigkeit einer Aufforderung zur Atemluftuntersuchung allein schon der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt (vgl. VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086, mwN).

Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. VwGH 20.3.2009 2008/02/0035, sowie VwGH 18.11.2011, 2008/02/0339).

 

Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor!

 

Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft kann wohl nach Verstreichen eines Zeitraumes von sechs Stunden (sieben Stunden lt. VwGH 19.12.2003, 2001/02/0019) noch ein verwertbares Ergebnis mittels Alkomatmessung erwartet werden (VwGH 29.1.1987, 86/02/0142 mit Hinweis auf VwGH 15.2.1980, 3187/79).

 

Es findet sich letztlich auch keine Judikatur, welche auch noch nach  der hier evidenten Zeitspanne ein verwertbares (rückrechenbares) Ergebnis erwartet lassen könnte. Wie oben festgestellt, bestand hier beim Beschwerdeführer betreffend die Zufahrt auf den Parkplatz am 20.6.2015 um 19:30 Uhr, der sich am Vormittag des 21.6.2015 in anderem Zusammenhang zur Polizei begeben hatte, kein wie immer gearteter sachlicher Anhaltspunkt einer vortägigen Alkoholisierung. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung des Verhältnisses seiner Frau mit seinem Spezi und seinem verzweifelt anmutenden Versuch, sich bei seiner Frau über den Balkon bemerkbar zu machen und der darauffolgenden Wegweisung durch die Polizei erst "gescheit" getrunken zu haben.

 

Selbst die Judikatur spricht klar von "einschlägiger Verdachtslage", der es bedarf um eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung zu rechtfertigten (VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046). Wie oben festgestellt, konnte hier mangels jeglicher nachvollziehbarer Indizien nach mehr als dreizehn Stunden betreffend ein Lenken von einer derartigen Verdachtslage ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte diese Zeitspanne vorher das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt gehabt (vgl. auch VwGH 27.1.2012, 2011/02/0006).

 

Obwohl es auf die Zeit des Lenkens bzw. des diesbezüglichen Verdachtes bei der Tatumschreibung nicht ankommt, ist auch zu beachten, dass die Aufforderung zur Atemluftprobe nur dann berechtigt ist, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bzw. für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch "verwertbare Ergebnisse" erwarten lässt (vgl. VwGH 15. 11.2001, Zl. 2000/03/0348, wo unter Hinweis auf die Vorjudikatur ein diesbezüglicher Zeitraum von "jedenfalls" bis zu sechs Stunden, und das Erkenntnis vom 29.8.2003, Zl. 2003/02/0033, wo gleichfalls unter Hinweis auf die Vorjudikatur ein Zeitraum von sieben Stunden angeführt wurde; Hinweis zum Ganzen auf VwGH vom 26.3.2004, Zl. 2004/02/0037, sowie auch die Erk. VwGH vom 30.10.2006, 2005/02/0332 und ebenso VwGH v. 12.5.2005, Zl. 2003/02/0098 unter Hinweis auf VwGH vom 4.6.2004, Zl. 2004/02/0073, wo auf einen Zeitraum von sogar ca. 10 Stunden verwiesen wurde).

 

Das Straferkenntnis war daher im Punkt 1) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG einzustellen und demnach auch der diesbezüglich erlassene Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung ersatzlos zu beheben.

 

 

V.1. Bei der Strafzumessung in den Punkten 2) und 3)  ist subjektiv tatseitig auf den beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des von ihm verursachten Sachschaden obwaltenden seelischen Zustandes Bedacht zu nehmen. Er kannte einerseits den Besitzer des geschädigten Fahrzeuges, wobei er letztlich den Vorfall doch tags darauf der Polizei zur Kenntnis brachte, wenngleich er zu diesem Zeitpunkt den Fall wahrheitswidrig darstellte und dies offenbar in der Folge bereute und dies eine Woche später richtig stellte.

Angesichts der Sorgepflichten für zwei Kinder und der im Punkt 2) unter dem Straftatbestand des § 99 Abs. 3 lit.a StVO zu subsumierenden Fehlverhaltens sowie der an sich schwachen Verdachtslage im Punkt 1) kann zu beiden Fällen mit einer Geldstrafe von 100 Euro das Auslangen gefunden werden.   

 

 

V.2. Aus dem oben zu Punkt V.1. Ausgeführten folgt für das Führerscheinverfahren zwingend, dass auch jeglicher Entzugsgrund im Sinne des Führerscheingesetzes wegfällt und demnach der diesbezügliche Bescheid ersatzlos zu beheben war.

 

 

 

VI.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Erkenntnisse besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r