LVwG-600704/24/WIM/CG

Linz, 21.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn B R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.12.2014, GZ. VerkR96-4044-1-2014, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.           Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerde­führer (in der Folge Bf) vorgeworfen:

 

Die Firma R GmbH Gebäudereinigung Deutschland mit Sitz in F, wurde als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichne x (D) mit Schreiben vom 21.08.2014 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufge­fordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das ange­führte Fahrzeug am 10.05.2014 um 14:15 Uhr im Gemeindegebiet von Schalchen, auf der B 147 bei Strkm. 20,965, gelenkt hat. Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft offenbar unrichtig ist, zumal der von Ihnen bekanntgegebene Lenker eingewendet hat, zum angegebenen Zeitpunkt am angeführten Ort das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben.“

 

Über den Bf wurden wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

2.           Dagegen hat der Bf rechtzeitig eine Beschwerde erhoben und darin vorgebracht:

 

„Gegen die Straferkenntnis vom 30.12.2014 lege ich hiermit Einspruch ein und verweise Sie mit dem ganzen Sachverhalt an Herrn P H, Geb.-am.: x 1963, wie aus unserer Lenkerauskunft hervorgeht.

 

Inzwischen habe ich mit Herrn H diesbezüglich gesprochen und er glaubt, dass er sich doch erinnern kann, wie genau damals mit dem o. g. PKW war als er und seine Kollegen den PKW Probe gefahren haben.

 

Herr H kann sich erinnern, weil Herr Z R Junior hat den Porsche von der Garage/Munderfing raus gefahren und somit ist Herr H und angeblich zwei weitere Personen zwecks Probefahrt unterwegs gewesen.

 

Aus o.g. Grund ersuche ich die gegen mich erteilte Straferkenntnis einzustellen.“

 

 

3.1. Das Landeverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. März 2015. Hierfür haben sich der Beschwerdeführer sowie der geladene Zeuge P H angeblich krankheitsbedingt entschuldigt.

 

Daraufhin folgte eine neuerliche Anberaumung für den 8. Mai 2015. Dazu hat sich der geladene Zeuge angeblich krankheitsbedingt entschuldigt. Vom Beschwerdeführer erfolgte keine Reaktion und ist dieser auch nach Zuwarten von 20 Minuten nach Eröffnung der Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Eine Ladung, die an seinen Hauptwohnsitz durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde als „Nicht behoben“ retourniert und ist am 15. Mai 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

In der Folge erfolgte eine neuerliche Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 20. November 2015, wobei sowohl auf der Beschuldigten- als auch auf der Zeugenladung fett und unterstrichen der Zusatz angebracht war: „Sollten Beschwerdeführer und/oder Zeuge nicht erscheinen, wird ohne weitere Verhandlung entschieden!“ Diese Ladung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers sowohl an seinen aktuellen Hauptwohnsitz als auch an seinen aktuellen Nebenwohnsitz versendet. Die Ladungen zu dieser Verhandlung wurden sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom geladenen Zeugen persönlich übernommen. Rund eine Stunde vor der Verhandlung hat der geladene Zeuge telefonisch mitgeteilt, dass er wiederum krankheitsbedingt nicht erscheinen könne und er eine Krankmeldung nachreichen werde.

 

In der Angelegenheit selbst hat er gegenüber dem Richter angegeben, dass er mit dem betroffenen Fahrzeug noch keinen Millimeter gefahren sei und immer nur auf dem Beifahrersitz gesessen sei.

 

Nach Eröffnung der Verhandlung und trotz Zuwartens von 20 Minuten ist der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen. Daraufhin wurde der Aktenvermerk über das Gespräch mit dem Zeugen verlesen und der Verhandlungsschrift als Beilage in Kopie angeschlossen und in der Folge die mündliche Verhandlung geschlossen.

Eine Krankmeldung des geladenen Zeugen wurde bisher nicht übermittelt. Vom Beschwerdeführer erfolgte keine weitere Reaktion.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt und der Aussage des Zeugen P H.

 

So hat der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren als Lenker angegebene Herr P H schriftlich in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung angeführt, dass er zum angegebenen Zeitpunkt diesen PKW nicht gelenkt habe und er diesen PKW überhaupt noch nie gelenkt habe. Dies wurde von ihm auch im Telefonat mit dem erkennenden Richter nochmals ausdrücklich bestätigt.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde erscheinen somit als bloße Schutzbehauptung und sind aufgrund der übereinstimmenden zweimaligen Aussagen des Zeugen H widerlegt worden.

 

Durch das unentschuldigte Fernbleiben zur letzten anberaumten mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer seines Rechtes begeben, dazu nochmals Stellung zu nehmen. Auch die weitere Ladung von anderen Zeugen, die bei der Probefahrt angeblich dabei gewesen sein sollten, hat sich erübrigt, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde praktisch nur auf die Aussage des Herrn H gestützt hat und weitere Zeugen auch nicht namhaft gemacht hat.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann.

 

Eine unrichtige Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH vom 23.07.1999, 97/02/0300).

 

Nach § 134 Abs.1 KFG begeht wer dem Kraftfahrgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

4.2. Indem eine Person als Lenker angeführt wurde, die nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens das Fahrzeug nicht gelenkt hat, liegt objektiv eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG vor.

 

Dadurch, dass in sämtlichen Ladungen und somit auch in der letzten persönlich übernommenen Ladung der Hinweis enthalten war, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert und letztere sogar den Zusatz enthalten hat, dass, sollte der Beschwerdeführer und/oder der Zeuge nicht erscheinen ohne weitere Verhandlung entschieden wird, hat sich der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Fernbleiben seiner weiteren Rechte auf Gehör im Verfahren begeben.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Diese Bestimmung trifft für die verfahrensgegenständliche Übertretung zu und ist daher hinsichtlich des Beschwerdeführers zumindest von Fahrlässigkeit bezüglich der falschen Auskunftserteilung auszugehen. Er hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde die Grundsätze des § 19 VStG richtig angewendet und zu Recht die geschätzten unwidersprochenen persönlichen Verhältnisse herangezogen sowie als erschwerend zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses eine einschlägige Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG vom 9.9.2010 angenommen. Diese ist jedoch zwischenzeitig im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt als getilgt aufgrund des Ablaufes der fünfjährigen Tilgungsfrist anzusehen und kann nicht mehr als erschwerend herangezogen werden.

 

Angesichts der Schwere des Grunddelikts (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 64 km/h!) erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die verhängte Strafe aber dennoch als schuld- und tatangemessen insbesondere auch aus general- und spezialpräventiven Gründen, um nicht Umstände zu fördern, die eine Nichterteilung der Lenkerauskunft als kleineres Übel erwarten lassen als die Bestrafung nach dem Grunddelikt.

 

Auch hinsichtlich des Gesamtstrafrahmens von 5.000 Euro beträgt die verhängte Strafe in der Höhe von 600 Euro nur 12 % der Gesamtstrafe und ist auch schon deshalb nicht als überhöht anzusehen. Milderungsgründe sind im erstinstanzlichen Verfahren  und auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, sodass das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


 

Zu II.:

 

Für das Beschwerdeverfahren ist vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG ein 20 %iger Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer