LVwG-150268/30/MK/SB

Linz, 02.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

(ERSATZENTSCHEIDUNG)

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Dipl.-Ing. F L vertreten durch RA Dr. G H gegen den Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ansfelden vom 28.03.2014, GZ: Bau 1302264 Fe, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014, obige Zahl, betreffend eine Bauanzeige gemäß § 25 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt II. des Bescheids des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ansfelden vom 28.03.2014, GZ: Bau 1302264 Fe, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014, obige Zahl, (Untersagung der Bauvorhabens) aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungs­gerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungs­gesetz (B-VG) unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahrensablauf:

 

I.1.1. Mit Eingabe vom 08.07.2013 (Einlangen) zeigte Herr DI F L (im Folgenden: Bf), bei der Stadtgemeinde Ansfelden an, dass er beabsichtige, eine Photovoltaikanlage mit etwa 20 kWp auf den Gst. Nr. 2761/4, EZ 895, und 2763/2, EZ 1165, beide KG A, zu errichten. Es solle eine auf Stahlträger aufgeständerte (Abstand der Ständer 4,0 m) L-förmige Solarpaneelanlage mit Schenkellängen von 33,7 m (südwestliche Achse) bzw. 26,7 m (südöstliche Achse) und einer Höhe bis 5,0 m (Paneellänge 2,0 m) errichtet werden.

 

I.1.2. Die bautechnische Vorprüfung ergab lt. Aktenvermerk vom 11.07.2013, dass eine mangelhafte Plandarstellung gegeben sei (fehlender Schnitt, Lageplan unrichtig bzw. im falschen Maßstab). Weiters befände sich ein Teil der geplanten Photovoltaikanlage im Grünland (Gst. Nr. 2763/2 = Grünland) und das Gst. Nr. 2761/4 weise eine "Sternchenwidmung" auf. Der bautechnische Amtssachverständige wies darauf hin, dass im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung (für den landwirtschaftlichen Betrieb) nötig sind, dies sei vom Bauwerber nachzuweisen und von der Agrar- und Forstbehörde zu beurteilen. Zusätzlich sei eine Stellungnahme hinsichtlich der Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild sowie eine Einbindung der Naturschutzbehörde erforderlich.

 

I.1.3. Nachdem der Bf auf Grund der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen aufgefordert wurde, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, wurde am 13.07.2013 der Lageplan im Maßstab 1.500 und am 16.07.2013 die Ansichtsskizze mit dem erforderlichen Schnitt übermittelt.

 

I.1.4. Die Bauanzeige wurde am 29.07.2015 der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung (LWLD), Abteilung Land- und Forstwirtschaft, mit dem Ersuchen um Beurteilung vorgelegt, ob die geplante Anlage im Grünland im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nötig ist, um dieses gemäß § 30 Abs 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies wurde am selben Tag dem Bf mitgeteilt und neuerlich (sh Mail vom 11.07.2013) ersucht, das Formular für die naturschutzbehördliche Beurteilung entsprechend auszufüllen und zu übermitteln.

 

I.1.5. Diesem Ersuchen kam der Bf am 30.07.2013 nach (Einlangen der naturschutzrechtlichen Anzeige bei der Stadtgemeinde Ansfelden). Die vorhandenen Unterlagen wurden am 30.07.2013 an die Oö. Umweltanwaltschaft, das Bezirksbauamt Linz und die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.

 

I.1.6. Der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte in seiner Stellungnahme vom 01.08.2013 aus, dass auf Grund der Lage des Bauwerks im 50 m-Uferschutzbereich des Mühlbachs eine Bewilligung nach § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) erforderlich sei. Vorab könne aber aus fachlicher Sicht bereits festgehalten werden, "dass aufgrund der baulichen Vorbelastung des Teilraumes mit einer positiven Erledigung des Ansuchens gerechnet werden" könne. (sh Schreiben vom 01.08.2013, GZ: BBA-L-786-2013-Pu/Bern)

 

I.1.7. Der Oö. Umweltanwalt führt in seiner Stellungnahme vom 05.08.2013, GZ: UAnw-010267/28-2013-Ba, zusammenfassend aus, dass es sich um ein feststellungspflichtiges Vorhaben iSd § 10 Oö. NSchG 2001 handle, die Errichtung einen maßgeblichen und störenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellen würde und der Bf ausreichend Dachflächen zur Verfügung hätte, auf denen er eine entsprechende Anlage errichten könne. Die naturschutzbehördliche Feststellung sei demnach zu versagen.

 

I.1.8. Von der Stadtgemeinde Ansfelden wurde der Bf am 26.08.2013 über die noch ausstehenden Gutachten und Stellungnahme informiert.

 

I.1.9. In der forstfachlichen Stellungnahme des Bezirksförsters vom 19.08.2013 (Einlangen bei der Stadtgemeinde Ansfelden 26.08.2013) zu den raumordnungsrechtlichen Erfordernissen wurde im Ergebnis ausgeführt, dass sich die im (Mit-)Eigentum des Bf stehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen auf ein Gesamtausmaß von ca 19,2 ha (davon etwa 9 ha landwirtschaftlich genutzt und bis 2017 verpachtet und 9,8 ha eigenbewirtschafteter Wald) belaufen würden. Für die hier heranzuziehende Eigenbewirtschaftung der Waldflächen von 9,8 ha sei eine derartige Anlage weder notwendig noch am geplanten Standort sinnvoll. Die Wahl der Ausführung und des Standorts ließen aus fachlicher Sicht andere Gründe vermuten.

Diese Stellungnahme wurde dem Bf am 27.08.2013 übermittelt.

 

I.1.10. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 02.09.2013, GZ: Bau 1302264 Fe, wurde dem Bf "die Ausführung des obgenannten Bauvorhabens bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens untersagt". Die Behörde stützte sich dabei auf § 25a Abs 1 Oö. BauO 1994, wonach die Untersagung innerhalb der Frist von 8 Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige zu erfolgen hat. Die Frist habe im gegenständlichen Fall am 16.07.2013 begonnen. Auf Grund der noch fehlenden gutachterlichen Beurteilungen und naturschutzbehördlichen Stellungnahme habe das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden können und festgestellt werden können, ob das Vorhaben zu genehmigen oder allenfalls zu untersagen sein werde.

 

I.1.11. Der Bf führte im Schreiben vom 04.09.2013 zur forstfachlichen Stellungnahme aus, dass die Anlage Süd-West auf dem bebauten Gst. Nr. 2761/4 mit einer Leistung von 6,5 kWp der Eigenversorgung des Hauses dienen solle. Für die Widmung "Sternchenbau" sei eine forstfachliche Stellungnahme nicht erforderlich. Der weitere Teil der Anlage (Süd-Ost auf Gst. Nr. 2763/2) mit einer Leistung von 10 kWp solle für die Betätigung des elektrischen Tores sowie den Betrieb der Maschineneinstellhalle (auf Gst. Nr. 2765/8) genutzt werden und diene daher dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

 

I.1.12. Mit Eingabe vom 13.09.2013 erhob der Bf (nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden (sh Pkt 1.10.) Berufung. Darin wurde angeführt, dass eine Untersagung nur dann zulässig sei, wenn einer der in § 25a Abs 1 Z 1 bis 4 Oö. BauO 1994 taxativ aufgezählten Gründe vorliegen würde. Eine Untersagungsmöglichkeit "wegen allenfalls fehlender Entscheidungsreife" würde das Gesetz nicht einräumen. Bis zum Ende der Untersagungsfrist - dies sei der 10.09.2013 - sei von der Behörde keine gesetzmäßige Entscheidung getroffen worden.

 

I.1.13. Am 17.09.2013 langte die Stellungnahme des Stadtplaners zur gegenständlichen Bauanzeige ein. Darin wurde ausgeführt, dass für die Errichtung der Anlage auf dem Gst. Nr. 2761/4 die widmungstechnische Grundlage bestehe, nämlich Dorfgebiet auf Grund bestehendem Wohngebäude im Grünland. Hinsichtlich dem weiteren Teil der Anlage auf Gst. Nr. 2763/2 fehle diese Grundlage aus Sicht des Stadtplaners, es wäre aus seiner Sicht jedenfalls die Ausweisung einer Sonderwidmung im Grünland notwendig. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca 20 kWp, bei der über 50 % der Paneele im Grünland liegen, übersteige aus seiner Sicht den Eigenbedarf der zugehörigen Land- und/bzw. Forstwirtschaft. Zusätzlich würden die Solarpaneelen in unmittelbarer Bachnähe durch ihre optische Dominanz das bestehende Orts- und Landschaftsbild stören, dies wird auch in der allgemeinen Beurteilung des Projektstandorts wiederholt.

 

I.1.14. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme, führte der Bf dazu in seiner Stellungnahme vom 02.10.2013 aus, dass vorweg von einer wirksam gewordenen Bauanzeige ausgegangen werde. Zur forstfachlichen Stellungnahme vom 19.08.2013 wurde auf die bereits erstattete Rückmeldung vom 04.09.2013 verwiesen. Zur Stellungnahme des Ortsplaners wurde ausgeführt, dass die Anlage der Eigenversorgung einerseits des Hauses auf Gst. Nr. 2761/4 mit ca. 6,5 kWp und andererseits der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit ca. 10 kWp dienen solle. Weiters handle es sich beim Gst. Nr. 2763/2 "lediglich um einen großteils dicht bewachsenen uneinsehbaren Grünstreifen in Bachnähe ohne erkennbare landschaftsbestimmende Gliederungselemente oder sonstige charakteristische Merkmale" und würde als Zufahrt zum E-Werk "L" dienen. Der dortige Flächenwidmungsplan sei unklar, zumindest aber unvollständig. Weiters befänden sich die Solarpaneele mehr als 10 m vom F Mühlbach entfernt und somit nicht in unmittelbarer Bachnähe. Die Störung durch die optische Dominanz der Anlage sei nicht näher begründet, weshalb eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht erkennbar sei.

 

I.1.15. Der Stadtgemeinde Ansfelden wurde im Rahmen des naturschutzbehördlichen Verfahrens die Stellungnahme des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 19.09.2013 und die Stellungnahme des Oö. Umweltanwalts vom 05.08.2013 (lag der Stadtgemeinde bereits vor) übermittelt. Der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz beurteilte in seiner Stellungnahme das Bauvorhaben positiv. "Aufgrund der umgebenden Siedlungsstruktur wird die neue Anlage kaum landschaftswirksam werden und somit keine nachhaltige Störung des Landschaftsbildes bewirken." Eine Beeinträchtigung der ökologischen Gegebenheiten des Teilraums sei auszuschließen, zur Absicherung wurden jedoch zwei Auflagepunkte vorgeschlagen. (sh Stellungnahme vom 19.09.2013, GZ: BBA-L-855-2013-Pu/Bern)

 

I.1.16. Am 25.11.2013 langte auf Grund des Ersuchens der Stadtgemeinde Ansfelden das Gutachten des Stadtplaners ein, in dem er näher begründete, weshalb von einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes ausgegangen werde. "Die geplante Anlage würde mit seinen Dimensionen den in Punkt 2.3 beschriebenen Bachverlauf als orts- und landschaftsbildendes Element stören, da die geringe Entfernung von ca. 11 m der Photovoltaikanalage auf der Parz. Nr. 2763/2 bei der geplanten Gesamthöhe von 5 m jegliche optische Wahrnehmung in diesem Bereich auf diese dominierende Anlage fokussieren würde. Damit würde die Orts- und Landschaftsbildung nicht mehr durch den Bachverlauf sondern durch die Photovoltaikanlage erfolgen. Die charakteristischen Gestaltungsmerkmale der geplanten Anlage wiedersprechen der Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestands und der Charakteristik der Umgebung. Es wird dies wie folgt begründet: Der weitere BB [Anmerkung LVwG : Baubereich] wurde hinsichtlich bereits bestehender Solaranlagen (Photovoltaik und andere) untersucht. Alle bestehenden Anlagen sind auf den Dächern der Häuser situiert. Freistehende Solaranlagen sind nicht charakteristisch für die Umgebung." Zusammenfassend führte der Gutachter aus, dass die Realisierung des gegenständlichen Projekts § 3 Abs 3 Z 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) aus den dargestellten Gründen (Störung des Orts- und Landschaftsbildes sowie mangelnde Abstimmung der charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerks auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestands und die Charakteristik der Umgebung) widersprechen würde. (sh Gutachten vom 21.11.2013, Dipl.-Ing. Dr. E)

 

I.1.17. Nach zweimaliger Fristerstreckung wurde am 09.01.2014 ein vom Bf in Auftrag gegebenes Gutachten vorgelegt, wobei der Gutachter zum Ergebnis gelangte, dass keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes vorliegen würde. Die beabsichtigte Anlage sei keineswegs uncharakteristisch für die Umgebung, da bereits Lärmschutzwände das Landschaftsbild in diesem Bereich prägen würden und in der umgebenden Siedlung Häuser bereits Solar- bzw. Photovoltaikanlagen aufwiesen. Sie wäre kaum landschaftswirksam, bewirke damit keine Störung auf das Landschaftsbild und auch der Uferrandbereich sei nicht von Baumaßnahmen betroffen. Die Photovoltaikanlage stelle keine bauliche Sonderform dar, es komme ihr auf Grund der Örtlichkeit keine Landschaftlichkeit zu und weiters bleibe die den Bachlauf begleitende Bestockung erhalten und unverändert. Zusätzlich würde die geplante Anlage als Schallschutz für das Gst. Nr. 2761/2 (Grundstück "K") dienen. (sh Gutachten vom 12.12.2013, DI P)

 

I.1.18. Mit Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ansfelden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.03.2014, GZ: Bau 1302264 Fe, erging folgender Spruch:

"I. Der Berufung des DI F L, vertreten durch RA Dr. G H vom 13.09.2013 (eingelangt am selben Tag) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 02.09.2013 wird keine Folge gegeben.

II. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 05.03.2013 zu GZ Bau 1202377 Fe ersatzlos aufgehoben.

III. Gemäß § 25a ABs 1 O.ö. BauO 1994 wird die Ausführung des Bauvorhabens 'Errichtung einer Photovoltaikanlage mit etwa 20 kWp' auf den Grst.`n Nr. 2761/4, EZ 895, und Gst. Nr. 276372, GZ 1165, beide KG A, auf Grund der Störung des Orts- und Landschaftsbildes (Widerspruch zu § 3 Abs. 3 Z. 3 Oö. BauTG 2013) untersagt."

Trotz Nichtvorliegens einer Entscheidung durch die Naturschutzbehörde war der Sachverhalt für den Gemeinderat ausreichend geklärt. Das Gutachten des vom Bf beigezogenen Sachverständigen sei insofern widersprüchlich, als es "Änderungsvorschläge" enthalte, wohingegen seitens des Bf derartige Projektänderungen nicht vorgelegt wurden. Aus dem Gutachten des Ortsplaners sei die prognostizierte Fremdkörpereinwirkung und die dadurch resultierende Ortsbildstörung anhand der abgebildeten Fotomontage schlüssig nachvollziehbar. In der freien Beweiswürdigung beider vorliegenden Gutachten kam die Belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass dem Gutachten des Stadtplaners "höherer Glauben beizumessen ist".

 

I.1.19. Mit Eingabe vom 10.04.2014 ersuchte der Bf um Übermittlung des im Bescheid der belangte Behörde im Spruchpunkt II. genannten Bescheids vom 05.03.2013, GZ: Bau 1202377 Fe. Mit E-Mail vom 15.04.2014 wurde ihm dazu mitgeteilt, dass es sich um einen Schreibfehler beim Bescheiddatum und der Bescheidzahl handeln würde.

 

I.1.20. Gegen den Bescheid der belangte Behörde vom 28.03.2014, GZ: Bau 1302264 Fe, erhob der Bf mit Eingabe vom 28.04.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin wurde die unter Spruchpunkt I angeführte unrichtige Zitierung des betreffenden Bescheids gerügt und die Ausführungen in der Mitteilung vom 15.04.2014 zur Bescheidberichtigung. Weiters wären die Spruchpunkte I. und II. in sich widersprüchlich. Hinsichtlich der fehlenden Entscheidungsreife wurde im Wesentlichen der bereits in der Berufung vom 13.09.2013 dargelegte Grund wiederholt, wonach nur nach den taxativ aufgezählten Gründen in § 25a Abs 1 Oö. BauO 1994 eine Untersagung innerhalb der 8-wöchigen Frist zulässig sei. Eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes sei nicht gegeben, es läge ohnehin ein bereits uneinheitliches und inkohärentes Orts- und Landschaftsbild vor, sodass bezweifelt werden müsse, ob dieses noch schützenswert sei. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei zudem mangelhaft, da eine Auseinandersetzung des Ortsplaners mit dem vom Bf beigebrachten Gutachten nicht erfolgt sei. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) in eventu ihn dahin abzuändern, dass der erstinstanzliche Untersagungsbescheid ersatzlos behoben werde, jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

I.1.21. Die belangte Behörde erließ am 27.06.2014 über die Beschwerde vom 29.04.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG. Der Beschwerde wurde "teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I ersatzlos gestrichen sowie der Spruchpunkt II des Berufungsbescheides vom 28.03.2014 (zugestellt am 02.04.2014) Zl. Bau 1302264 Fe abgeändert und lautet der Spruch wie folgt:

I. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 02.09.2013, zu GZ Bau 1302264 Fe wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gemäß § 25a Abs 1 Oö. BauO 1994 wird die Ausführung des Bauvorhabens "Errichtung einer Photovoltaikanlage mit etwa 20 kWp" auf den Gst. Nr. 2761/4, EZ 895 u. 2763/2, EZ 1165, KG A auf Grund der Störung des Orts- und Landschaftsbildes (Widerspruch zu § 3 ABs 3 Z 3 Oö. BauTG 2013) untersagt."

Die Begründung stützte sich im Wesentlich auf die bereits im zugrundeliegenden Bescheid vom 28.03.2014 genannten Gründe. Weiters wurde in der Begründung dargelegt, dass im Rahmen der Berufungsvorentscheidung Punkt II. "berichtigt" sowie Punkt I auf Grund des Beschwerdepunktes a)3.) ersatzlos gestrichen wurde.

 

I.1.22. Der Bf beantragte mit Schreiben vom 02.07.2014 die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung.

 

I.1.23. Mit Schreiben vom 07.07.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag bzw. die Beschwerde samt Bauakt (inkl. Aktenverzeichnis) dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor und verwies auf die Aktenlage und die Begründung im angefochtenen Bescheid. Ergänzend wurde noch die Verhandlungsschrift des Gemeinderats mit Schreiben vom 30.07.2014 sowie der Bescheid über die naturschutzbehördliche Feststellung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16.10.2014, GZ: N10-76-2013/Pl, nachgereicht.

 

I.1.24. Mit Erkenntnis vom 27.01.2015, GZ: LVwG-150268/4/MK, des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt II. des Bescheids des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ansfelden vom 28.03.2014, GZ: Bau 1302264 Fe, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014, obige Zahl zu lauten hat: "Gemäß § 25a Abs 1 Oö. BauO 1994 wird die Ausführung des Bauvorhabens 'Errichtung einer Photovoltaikanlage mit etwa 20 kWp' auf den Grst.'en Nr. 2761/4, EZ 895, und 2763/2, EZ 1165, KG A, untersagt." Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Ergebnis wurde begründend festgehalten, "dass die Notwendigkeit der Anlage am eingereichten Standort für die bestimmungsgemäße Grünlandnutzung nicht vorliegt. Ihre Errichtung ist daher unzulässig. Die Untersagung der Ausführung - als Gegenstand des Anzeigeverfahrens - erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht."

 

I.1.25. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf mit Schriftsatz vom 19.03.2015 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Im Wesentlichen wurden ein Begründungsmangel hinsichtlich der rechtzeitig erstatteten, nicht untersagten Bauanzeige, und die Rechtswidrigkeit der Untersagung des Bauvorhabens vorgebracht. Es sei von einer rechtzeitig erstatteten, nicht untersagten Bauanzeige auszugehen.

 

I.1.26. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 23.06.2014, Ra 2015/05/0025, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im ersten Teil seines Spruchpunktes I. (Untersagung des Bauvorhabens) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte der VwGH aus:

"3.1. Im Anzeigeverfahren nach § 25a Oö. BauO ist eine Entscheidung der Baubehörde nur für den Fall vorgesehen, dass Untersagungsgründe gemäß Abs. 1 leg. cit. vorliegen. Auf Grund des von der Baubehörde erster Instanz erlassenen Untersagungsbescheides hat der Revisionswerber insbesondere im Hinblick auf die im § 25a Abs. 4 Oö. BauO normierten Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Bauanzeige einen Rechtsanspruch auf rechtmäßige Erledigung seiner Bauanzeige durch die Behörde bzw. das LVwG, da - im Falle der Nichtwahrung der achtwöchigen Untersagungsfrist des § 25a Abs. 1 Oö. BauO durch die Behörde - auch bei Zutreffen des von der Baubehörde erster Instanz angenommenen Untersagungsgrundes die Wirksamkeit der Bauanzeige nur mehr bei Vorliegen der im § 25a Abs. 4 Oö. BauO normierten Voraussetzungen berührt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0374).

 

Im gegenständlichen Fall hat die Baubehörde erster Instanz innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens lediglich mangels Entscheidungsreife in der Angelegenheit bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens untersagt. Damit liegt jedoch keine Untersagung der Ausführung im Sinne des § 25a Abs. 1 Oö. BauO vor, da letztere nur aus den in Z 1 - 4 leg. cit. genannten Gründen erfolgen darf (vgl. erneut das Erkenntnis Zl. 2005/05/0374). Folglich liegt eine rechtzeitig erstattete, nicht im Sinne des § 25a Abs. 1 Oö. BauO untersagte Bauanzeige vor, weshalb vom LVwG außerhalb der achtwöchigen Frist keine Untersagung gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO mehr ausgesprochen werden konnte."

 

 

I.2. Die gegenständlich zu behandelnde Beschwerde richtet sich nunmehr nur noch gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ansfelden vom 28.03.2014, GZ: Bau 1302264 Fe, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014, obige Zahl, über die Untersagung des Bauvorhabens.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte - insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

II.2. Lt. Auskunft der Stadtgemeinde Ansfelden wurde das gegenständliche Bauvorhaben noch nicht realisiert.

 

II.3. Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest. Die Untersagung des Bauvorhabens wegen Störung des Orts- und Landschaftsbildes (Widerspruch zu § 3 Abs 3 Z 3 Oö. BauTG 2013) erfolgte vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden erst nach Ablauf der 8-wöchigen Frist.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

§ 25 Abs 1 Z 7a Oö. BauO 1994

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[…]

7a. die Anbringung oder Errichtung von nach dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Photovoltaikanlagen sowie von thermischen Solaranlagen,

a) soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder

b) soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen;

 

§ 25a Abs 1 Oö. BauO 1994

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf oder

4. bei Windkraftanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 die im § 12 Abs. 2 Oö. Elektrizitäts­wirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 festgelegten Abstandsbestimmungen nicht eingehalten werden.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 42 Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

 

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs 1
B-VG iVm § 3 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht ist bei der Erlassung der Ersatzentscheidung an die im Erkenntnis vom 23.06.2015, Ra 2015/05/0025-5, geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 63 Abs 1 VwGG gebunden. Im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs war demnach Spruchpunkt II des Bescheids des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ansfelden vom 28.03.2014, GZ: Bau 1302264 Fe, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014, obige Zahl, aufzuheben.

 

Wie bereits dargelegt, erfolgte die bescheidmäßige Untersagung wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes entsprechend § 25a Oö. BauO 1994 durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden erst nach Ablauf der 8-wöchigen Frist. Eine rechtswirksame Untersagung des angezeigten Bauvorhabens hätte innerhalb dieser Frist erfolgen müssen. Entsprechend den Ausführungen des VwGH war die Untersagung wegen fehlender Entscheidungsreife keine rechtswirksame (fristgerechte) Untersagung gemäß § 25a Abs 1 Oö. BauO 1994.

 

Dies trifft auch auf die Untersagung durch das erkennende Gericht mittels Erkenntnis vom 27.01.2015, LVwG-150268/4/MK, zu.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.2. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts wird jedoch - ausdrücklich vorbehaltlich einer erforderlichen inhaltlichen Beurteilung durch die Baubehörde - auch auf die Rechtsanschauung des VwGH hingewiesen, wonach der Erstattung einer Bauanzeige durch die Baubehörde bzw. deren (stillschweigende) Kenntnisnahme (Nichtuntersagung) keine Bescheidqualität zukommt. Es liegt somit "keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vor […] und gemäß § 38 AVG [ist] die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 49 BauO 1994 erneut zu prüfen […]." (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0089 mit Verweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage der NÖ BauO 1996 ergangene Erkenntnis vom 23.07.2013, 2013/05/0050; sowie Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] 224). Sogar eine vorgesehene ausdrückliche Zustimmung der Behörde ist - für sich allein - kein Bescheid, "umso weniger kommt daher […] dem Schweigen der Behörde (Verstreichen der Zweimonatsfrist) Bescheidqualität zu". (VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183, zur vergleichbaren Tiroler Bauordnung)

 

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bf eine Äußerung - sei es auch in Form der unzulässigen Untersagung - vor, die darlegt, dass das beabsichtigte Bauvorhaben am geplanten Standort in der geplanten Ausführung für nicht zulässig beurteilt wurde. Dies wurde im Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ansfelden in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung und im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ausführlich dargelegt. Dem Bf ist somit bereits kundgetan worden, dass sein Bauvorhaben nach Ansicht der Baubehörde den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Auch wenn eine förmliche Untersagung nicht mehr zulässig ist, so stünde dies einem auf § 49 Oö. BauO 1994 gestützten polizeilichen Beseitigungsauftrag nicht entgegen, "weil jedenfalls auch baubewilligungs- und anzeigefreie Bauausführungen den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen." (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0089 mit Verweis auf VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063).

 

Gemäß § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs 7 gilt sinngemäß. Der VwGH hat dazu festgestellt, dass es unerheblich ist, ob eine "baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt", es muss sich lediglich um eine "bauliche Anlage" handeln. (VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063; vgl weiters zu § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 VwGH 11.05.2010, 2009/05/0197; sowie Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] 398)

 

P führt dazu im Hinblick auf die Erstattung einer Bauanzeige aus, dass - wenn eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eintritt - eine neuerliche Anzeige einzureichen ist (sh P, Anmerkung zur Entscheidung des LVwG 18.02.2015, LVwG-150169/6/DM/CJ, in ZVG-Slg 2015/83, 374). Dies unter Zugrundelegung der Ausführungen des VwGH, wonach eine "dem Gesetz entsprechende Anzeige" vorzulegen ist.

 

Daher wird - ebenfalls ausdrücklich ohne Vornahme einer inhaltlichen Beurteilung und vorbehaltlich einer erforderlichen Prüfung durch die Baubehörde - auf die zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Oö. ROG 1994, insbesondere auf § 21 Abs 5 und § 30a Abs 3, verwiesen, mit denen "dezidierte Regelungen für freistehende Photovoltaikanlagen […] geschaffen" wurden. (AB 1471/2015 BlgoöLT 53. GP 27)

 

Gemäß Art II Abs 3 letzter Satz Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl. Nr. 69/2015, können sonstige Anlagen, Bauwerke und Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, künftig jedoch in der vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Widmung nicht mehr errichtet werden dürfen, ohne eine durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes bedingte Widmung bestehen bleiben.

 

Die Formulierung "bestehen bleiben" und "rechtmäßig errichtet wurden" stützt die Ansicht von P. Auch die Erläuterungen zur Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 lassen dies erkennen, in denen es heißt: "Weiters enthält Abs. 3 die erforderliche Übergangsbestimmung, dass sonstige Anlagen, Bauwerke und Betriebe, die künftig in der bestehenden Widmungskategorie nicht mehr errichtet werden dürften, im Interesse des Vertrauensschutzes nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Raumordnungsgesetz-Novelle ohne eine durch Bestimmungen dieser Novelle bedingte Widmung bestehen bleiben können [Hervorhebung nicht im Original]." (AB 1471/2015 BlgoöLT 53. GP 27)

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die bescheidmäßige Untersagung zwar nicht fristgerecht erfolgte, das gegenständliche Bauvorhaben aber als ein den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widersprechendes Vorhaben beurteilt wurde. Bei Errichtung desselbigen ist daher - ausdrücklich vorbehaltlich der Beurteilung durch die zuständige Baubehörde - ein Vorgehen gemäß § 49 Oö. BauO 1994 in Betracht zu ziehen. Weiters ist mittlerweile eine Änderung der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen für freistehende Photovoltaikanlagen in Kraft getreten, welche nunmehr der dadurch erforderlichen neuen (dem Gesetz entsprechenden) Anzeige bei der Beurteilung zugrunde zu legen ist.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Hinweis:

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