LVwG-650514/4/Sch/Bb

Linz, 03.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des S H, geb. x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, x, vom 30. Oktober 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Oktober 2015, GZ 15/269736, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Auflage der Vorlage einer Bestätigung über 2-monatliche Alkoholberatung alle vier Monate behoben wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Oktober 2015, GZ 15/269736, wurde die Lenkberechtigung des S H (Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) für die Führerscheingruppe 1, Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis 6. Oktober 2016 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-      Abgabe einer Haarprobe (3 cm) auf Ethylglucuronid (EtG) in Abständen von drei Monaten und

-      Vorlage einer Bestätigung über 2-monatliche Alkoholberatung alle vier Monate

im Zeitraum der einjährigen Befristung, gerechnet ab 6. Oktober 2015, bei der Behörde,

-      05.08 – kein Alkohol sowie

-      amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe):

 

„(...) Im amtsärztlichen Gutachten vom 06.10.2015 wurde festgestellt, dass Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen befristet wegen auffälliger Fahrvorgeschichte gegeben ist.

 

Aufgrund des Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Gegen diesen Bescheid, mündlich verkündet am 7. Oktober 2015, richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung der Gruppe 1 nicht gegeben seien. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 3 Abs. 1 Z 3 FSG müssten zwei Voraussetzungen vorliegen, um eine Lenkberechtigung einschränken zu können, und zwar der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung (konkret: die gesundheitliche Eignung) und dass dies die Verkehrssicherheit erfordere.

 

Nach dem Gutachten der vorgenommenen Haaranalyse sei die Substanz EtG in seinem Haar überhaupt nicht vorhanden gewesen. Dies stelle den lupenreinen Beweis seiner völligen Alkoholkarenz dar. Darüber hinaus habe er bereits über einen längeren Zeitraum völlig unauffällige CDT-Werte vorgelegt. Auch die MCV- und Gamma-GT-Werte seien ebenfalls allesamt im Referenzbereich gelegen. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass ihm am 30. Juni 2015 Kopfhaar in der Länge von 6,5 cm abgenommen worden sei, mit welchem er seine Alkoholabstinenz über einen Zeitraum von 6 bis 7 Monaten hätte nachweisen können. Weshalb jedoch nur 3 cm und nicht die gesamte Kopfhaarlänge analysiert wurde, habe er nicht in Erfahrung bringen können.

 

In Anbetracht der von ihm erbrachten Werte bedürfe es weder der Befristung der Lenkberechtigung noch deren Einschränkung mit den gegenständlichen Auflagen und sei jene, alle drei Monate eine 3 cm-Haarprobe abzugeben, völlig überzogen, zumal dies auch mit erheblichem zeitlichen Aufwand und hohen Kosten verbunden sei. Mit der bereits vorgelegten Haaranalyse habe er genauso wie mit der vielfachen Vorlage der LFP seinen Beitrag zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geleistet; die Mitwirkungspflicht dürfe nicht überspannt werden und sich auch nicht auf überzogene Forderungen des Amtsarztes beziehen.

 

Für die Auflage der Vorlage von Bestätigungen über 2-monatliche Alkoholberatungen biete weder das FSG noch die FSG-GV eine Rechtsgrundlage. Dazu komme, dass er eine derartige Beratung nicht benötige. Eine solche habe er noch nicht in Anspruch genommen und werde dies auch in Hinkunft nicht tun, weil er es ganz alleine ohne fremde Hilfe geschafft habe, abstinent zu sein und diese zu belegen. Aus diesen Gründen sei auch die Auflage 05.08 nicht notwendig, auch nicht die amtsärztliche Untersuchung in einem Jahr.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 3. November 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes GZ 15/269736 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerde­vorentscheidung zu fällen.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde im Hinblick auf die im amtsärztlichen Gutachten erwähnte Vorgeschichte des Bf im Zusammenhang mit Alkohol ein Auszug aus dem Führerscheinregister eingeholt und Einsicht genommen in die gegen den Bf behördlich verfügten führerscheinrechtlichen Maßnahmen seit dem Jahr 2013.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Akten- bzw. Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der anwaltlich vertretene Bf (VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides keine Verhandlung beantragt hat. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden (§ 24 Abs. 3 iVm Abs. 4 VwGVG).

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der am x geborene Bf beantragte am 3. August 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 1, Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F.

 

Laut psychiatrischer Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie & Psychotherapeutische Medizin, Dr. med. C S, x, vom 25. September 2015 besteht beim Bf eine Alkoholabhängigkeit mit derzeitiger Abstinenz (F 10.2). Der Facharzt erläuterte, dass die Haarprobe vom 30. Juni 2015 als Abstinenznachweis für die davorliegenden drei Monate ab Ende April 2015 gewertet werden könne. Die Aussage des Bf, wonach er weiterhin nicht trinke, erscheine durchaus glaubwürdig. Der psychopathologische Status, die neurologische Untersuchung und der Gesamteindruck hätten keinen Hinweis auf fortgesetzten Alkoholkonsum gegeben, jedoch sei der Bf weiter wenig kritisch reflexionsfähig bezüglich seines zurückliegenden Alkoholkonsums. Er könne auch nicht unterscheiden zwischen der Qualität des Lebens mit und ohne Alkohol. Hier bestehe ein ausgeprägter Mangel an Introspektion, wobei auch die Notwendigkeit, sich damit weiter auseinanderzusetzen, vom Bf nicht erkannt werde. Die Prognose sei angesichts dieses Befundes ungewiss. Aus psychiatrischer Sicht besteht grundsätzlich kein Einwand bezüglich des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, jedoch wurden als Auflagen die Vorlage einer 3 cm Haarprobe auf Ethylglucuronid (EtG) mit einem Cut-Off-Wert von 7 pg/mg Haar in Abständen von drei Monaten über einen Beobachtungszeitraum eines Jahres, der Kontakt zu einer EGO Beratungsstelle und kein Alkohol während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges vorgeschlagen.

Gestützt auf das Ergebnis des psychiatrischen Facharztbefundes beurteilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Dr. K N, den Bf im amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 6. Oktober 2015, GZ San20-958-2015, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 „befristet geeignet“, und zwar auf die Dauer eines Jahres unter den Auflagen ärztlicher Kontrolluntersuchungen in Form von Haarproben (3 cm) auf EtG in Abständen von drei Monaten, zweimonatlicher Alkoholberatung mit Bestätigung alle vier Monate, Code 05.08 - kein Alkohol und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung vor Befristungsablauf. Die Amtsärztin verwies in der Gutachtensbegründung im Wesentlichen auf die fachärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit mit derzeitiger Abstinenz mit weiterhin bestehender wenig kritischer Reflexionsfähigkeit bezüglich zurückliegenden Alkoholkonsums und der dadurch ungewissen Prognose. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine klinische Auffälligkeiten gezeigt, jedoch bestehe beim Bf von persönlichkeitsbezogener Seite nach wie vor eine Uneinsichtigkeit bezüglich des eigenen Alkoholkonsumverhaltens. Die vorliegende Haarprobe zeige eine Abstinenz in den letzten drei Monaten, da EtG nicht nachgewiesen habe werden können. Fachärztlich werde eine totale Alkoholabstinenz gefordert, die mittels Haarproben in regelmäßigen Abständen nachzuweisen sei. Zur Stabilisierung sollte der Bf auch eine Alkoholberatungsstelle aufsuchen.

 

Auf Basis dieses Gutachtens erfolgte die Einschränkung der Lenkberechtigung der Gruppe 1 des Bf durch die Verwaltungsbehörde.

 

Der Bf weist eine auffällige Alkoholvorgeschichte auf. Laut Führerscheinregister hatte er bislang - seit dem Jahr 1990 bis zuletzt 2014 - insgesamt sechs Alkoholdelikte wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss und daraus resultierend Führerscheinentzüge zu verantworten. Außerdem musste ihm im Jahr 2013 seine Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2 mangels gesundheitlicher Eignung (stark erhöhter CDT-Wert: 5,1 %) entzogen werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. (...)

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Bei der fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung am 24. September 2015  wurde eine Alkoholabhängigkeit des Bf mit gegenwärtiger Abstinenz festgestellt, wobei er bezüglich seines Alkoholkonsumverhaltens noch uneinsichtig und wenig kritisch reflexionsfähig ist. Darauf aufbauend ist das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Oktober 2015, wonach die Fahrtauglichkeit des Bf hinsichtlich der Führerscheingruppe 1 nur unter Einschränkungen und Auflagen gegeben ist, gut nachvollziehbar.

 

Die Amtsärztin begründete schlüssig, dass zur Überwachung der weiteren totalen Alkoholabstinenz ua. eine zeitliche Befristung für ein Jahr und die Vorlage von Haarproben in regelmäßigen Abständen sowie eine amtsärztliche Nachbegutachtung unabdingbar sei. Diese Beurteilung erscheint durchaus plausibel. Da es sich bei Alkoholabhängigkeit um eine Erkrankung handelt, die mit sehr hoher Rückfallgefährdung behaftet ist, ist die bisherige Abstinenzdauer des Bf jedenfalls noch zu kurz und reicht die Vorlage einer negativen Haaranalyse auf EtG und mehrerer unbedenklicher alkoholspezifischer Laborparameter – wie vom Bf in der Beschwerde dargestellt – noch nicht aus, um hinsichtlich Gruppe 1 eine geänderte Beurteilung des relevanten Sachverhaltes begründen und eine uneingeschränkte Eignung des Bf annehmen zu können.

 

Auf die Mutmaßung des Bf, dass eine Auswertung der Haarprobe über die erfolgte von 3 Zentimetern hinaus auch eine längere Abstinenz erwiesen hätte, kann eine andere Entscheidung nicht gestützt werden.

 

Es darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Bf in der Vergangenheit (im Zeitraum von 1990 bis 2014) mehrmals in Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten ist. Seine aktenkundige ausgeprägte Alkoholvorgeschichte lässt deutlich auf ein – zumindest in der Vergangenheit - abhängiges Trinkverhalten und einen äußerst problematischen Umgang mit Alkohol schließen, sodass die Gefahr eines Rückfalles bei ihm derzeit daher durchaus noch begründet scheint und nicht auszuschließen ist.

 

Die amtsärztlich vorgeschlagenen Auflagen und Einschränkungen erscheinen daher auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Überwachung und Kontrolle der weiteren Alkoholabstinenz bzw. des künftigen Konsumverhaltens des Bf als auch im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, wobei sich die Auflage von Kontrolluntersuchungen insbesondere auch aus § 14 Abs. 5 FSG-GV ergibt. Durch eine Haaranalyse vier Mal jährlich wird eine effiziente Überwachung der Alkoholabstinenz des Bf bewirkt. Von diesen Kontrolluntersuchungen und der Befundvorlage an die Behörde kann dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen wurde, sodass tatsächlich keine relevante Gefahr eines Rückfalles mehr besteht. Es bedarf jedenfalls derzeit zumindest des Zeitraumes eines weiteren Jahres einer entsprechenden Kontrolle des Bf.

 

Die Methode der Haaranalyse wird in der Literatur ausdrücklich befürwortet (siehe dazu ausführlich Reinhard Fous – Haaranalyse im Dienste der FSG-GV: Ein neuer Weg, ZVR 2012/H10/Seite 327 ff). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet eine Haaranalyse als zulässige Methode im Führerscheinverfahren. So hat er etwa die Behandlung einer erhobenen Beschwerde gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Jänner 2013, GZ VwSen-523209/36, mit welchem dem do. Bf als Auflage eine (Drogen-)haaranalyse vorgeschrieben wurde, mit Beschluss vom 26. April 2013, 2013/11/0072, abgelehnt.

 

Die für den Bf mit den beizubringenden Haaranalysen verbundenen Kosten und der hiefür erforderliche Zeitaufwand rechtfertigen keine andere Beurteilung, da persönliche, wirtschaftliche und auch berufliche Interessen, welche möglicherweise mit der Einschränkung der Lenkberechtigung verbunden sind, aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die hiefür erforderlichen Befunde auf eigene Kosten beizubringen (VwGH 22. März 2002, 2001/11/0137). Dabei ist ohne Belang, ob dies allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt (VwGH 23. Jänner 2001, 2000/11/0217; VfGH 16. März 1987, G231/85 ua = VfSlg 11301).

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung der Gruppe 1 sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen überdies zwingend aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV. Damit liegt die zeitliche Befristung als auch die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Ablauf der Befristung nicht im Ermessen der Amtsärztin bzw. der Behörde, sondern sind diese bereits durch den Verordnungsgeber zwingend vorgesehen.

 

Es ist dem Bf nicht gelungen, durch seine Einwände im Beschwerdeschriftsatz, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, das schlüssige und nachvollziehbare Amtsarztgutachten zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein taugliches bzw. schlüssiges, von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, ausschließlich durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beigebrachtes Gutachten entkräftet werden kann. Das erwähnte Gutachten war daher als beweiskräftig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die von der Amtsärztin vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 6. Oktober 2015, zu berechnen.

 

Für die empfohlene Auflage des regelmäßigen Besuches einer Alkoholberatungsstelle samt Vorlage des entsprechenden Nachweises –  so sachgerecht diese Auflage vom Aspekt der gesundheitlichen Eignung des Bf sowie der Verkehrssicherheit auch sein mag – bietet weder das FSG noch die FSG-GV eine Grundlage. Es ist daher rechtlich nicht möglich, dem Bf eine Alkoholberatung und die Erbringung eines Nachweises darüber als Auflage vorzuschreiben.

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 21. April 2016, Zl.: Ra 2016/11/0019-7, 0020-5