LVwG-100035/8/VG/WFu

Linz, 30.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des W F, wohnhaft in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07.10.2014, GZ. 0019988/2013, betreffend Übertretung des Oö. FPG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,-- zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 07.10.2014, GZ. 0019988/2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) in Verbindung mit den Auflagepunkten 1.5. und 1.8. des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Feuerwehr, vom 03.07.2012, GZ 0005909/2012 FW Abt. D/Neu/Sch, angelastet und über ihn deshalb eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- je nicht erfüllter Auflage, gesamt € 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 28 Stunden je nicht erfüllter Auflage, gesamt 56 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von € 60,-- verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr W F, hat folgende Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführerin der J F Gesellschaft m.b.H. (Sitz X), die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B F Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG (Sitz X) ist, zu vertreten: Die B F Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG hat als Verpflichtete des Bescheides des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 3.7.2012, GZ 0005909/2012 FW Abt. D/Neu/Sch, im Gebäude S in L in der Zeit von 1.3.2013 bis 8.5.2013 folgenden im oben angeführten Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge geleistet:

 

1. Auflagepunkt I.5.:

Die vorhandene technische Brandschutzeinrichtung Brandmeldeanlage ist einer Überprüfung (Revision) gemäß den einschlägigen technischen Richtlinien durch eine hierfür staatlich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle unterziehen zu lassen. Das Überprüfungsprotokoll (Überwachungsbericht) ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, gemäß § 4 Abs. 6 der Oö. Feuerpolizeiverordnung vorzulegen.

 

2. Auflagepunkt I.8.

In Anwendung der Technischen Richtlinie „Betriebsbrandschutz-Organisation" TRVB O 119/88, herausgegeben vom österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den österreichischen Brandverhütungsstellen, ist eine Brandschutzordnung zu erlassen. Die Brandschutzordnung ist sämtlichen ArbeitnehmerInnen (Nachweis durch Unterschriftenliste) zur Kenntnis zu bringen. Eine Abschrift dieser Brandschutzordnung sowie die Unterschriftenliste sind dem Magistrat Linz, Feuerwehr, vorzulegen.

 

Auflagepunkt 5. wurde nicht eingehalten, da die vorhandene technische Brandschutzeinrichtung Brandmeldeanlage keiner Überprüfung (Revision) gemäß den einschlägigen technischen Richtlinien durch eine hierfür staatlich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle unterzogen wurde.

 

Auflagenpunkt 8.wurde nicht eingehalten, da keine Brandschutzordnung erlassen wurde.“

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf ein als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu wertendes Rechtsmittel.

 

Begründend führt der Bf im Wesentlichen aus, Punkt l.5 sei von der Firma S und Punkt l.8 vom Bf selbst – welcher die Kurse Brandschutzwart und Brandschutzbeauftragter mit Erfolg abgelegt habe – erledigt worden. Die Einschulung der Mitarbeiter habe ca. zwei Stunden gedauert. Am 10.02.2014 seien die Unterschriftenliste und die Bestätigung der Kursbesucher per Mail an Herrn N weitergeleitet worden, welcher erklärt habe, dass somit alles in Ordnung sei. Mittlerweile sei der Betrieb aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation geschlossen worden; die beiden bestraften Geschäftsführer seien ab 01.12.2014 arbeitslos und so stelle das Straferkenntnis eine erhebliche Belastung dar, obwohl alle Beanstandungen bereinigt seien.

 

I.3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Festgestellter Sachverhalt, Beweiswürdigung:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie durch Einholung von aktuellen Firmenbuchauszügen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bf nicht bestritten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 03.07.2012, GZ. 0005909/2012 FW Abt. D/Neu/Sch, wurden der B F Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG gemäß § 13 Abs. 1 Oö. FPG u.a. die unter Punkt I. zitierten Auflagen l.5 und l.8 zur Mängelbeseitigung vorgeschrieben. Für die Erfüllung dieser Auflagen wurde eine Frist bis 30.10.2012 festgelegt. Die Auflagepunkte l.5 und l.8 waren im angelasteten Tatzeitraum (01.03.2013 bis 08.05.2013) nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus dem E-Mail des Mitarbeiters der Feuerpolizei, Ing. N, vom 14.11.2013 und wird zudem vom Bf auch nicht bestritten.

 

Der Bf war im angelasteten Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der J F Gesellschaft m.b.H., die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B F Gesellschaft m.b.H Nfg. KG ist. Dies ergibt sich aus den eingeholten Firmenbuchauszügen und wird vom Bf ebenfalls nicht bestritten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß der im Tatzeitraum geltenden Bestimmung des § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen, wer, den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung, nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1 leg. cit.).

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

III.1. Es steht außer Zweifel, dass die hier relevanten mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 03.07.2012 vorgeschrieben Auflagen im Tatzeitraum vom 01.03.2013 bis 08.05.2013 nicht erfüllt wurden. Dass das nicht Folge leisten von – mit Bescheid iSd § 13 Abs. 1 Oö. FPG vorgeschriebenen Auflagen – mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist, geht klar aus § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. FPG hervor. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bf gemäß § 9 Abs. 1 VStG aufgrund seiner festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer objektiv zuzurechnen.

 

III.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es wurde damit die vorgeworfene Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nach § 13 Abs. 1 Oö. FPG auch in subjektiver Hinsicht begangen.

 

III.3. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bf wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgefordert, Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen zu machen. Von dieser Möglichkeit hat er nicht Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 21.01.2012, 2009/05/0123).

 

Zumal der Bf auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – trotz Aufforderung - seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht nachgewiesen hat, teilt das Landesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Bf über ein monatliches Einkommen von € 2.000,-- verfügt, kein Vermögen besitzt und nicht sorgepflichtig ist.

 

Die belangte Behörde hat die bisherige Unbescholtenheit des Bf bereits als strafmildernd berücksichtigt. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bis zu € 3.600,-- liegt. Eine Herabsetzung der Strafe kam für das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, zumal die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Auflagen zur Mängelbeseitigung der Brandsicherheit und damit dem Schutz vor Gefahren gegen Leib und Leben dienen.

 

Im Ergebnis ist die festgesetzte Strafe in Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bf angemessen.

 

III.4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

Es ist dem Bf daher ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 120,-- vorzuschreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

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