LVwG-550515/29/Wim - 550517/2

Linz, 23.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden von Frau C N, X, Herrn G M, X, und Frau Mag. O E, X, alle N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Linz-Land vom 4. März 2015, GZ: Wa10-87-2014/Vz/Wn, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewil­ligung an die L G L für O zur Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG und Marktgemeinde N, im Hochwas­serabflussbereich der K sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen nach dem Wasserrechtsgesetz nach öffentlichen münd­lichen Verhandlungen am 21. September und 3. Dezember 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbe­gründet abgewiesen.

 

 

II.      Die L G L für O hat gemäß §§ 76 bis 77 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Oö. Landes-
Kommis­sionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) die folgenden Verfahrenskosten zu entrichten:

 

Kommissionsgebühren für die öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein

am 21. September 2015 489,60 Euro

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG für die Beschwerde­führer eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG für das Wasserwirt­schaftliche Planungsorgan eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der L G L für O (im Folgenden: Konsenswerberin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG und Marktgemeinde N, im Hochwasserabflussbereich der K sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen erteilt.

 

2. Dagegen haben die Beschwerdeführer rechtzeitig begründete Beschwerden erhoben.

 

2.1. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, die Aussage im angefochtenen Bescheid, dass der Beurteilungsmaßstab für die Berührung fremder Rechte das sogenannte 30-jährliche Hochwasser darstelle und eine Verletzung dieser Rechte nur in Betracht käme, wenn diese durch die Auswir­kungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würden, sei nicht zutreffend.

Das Einreichprojekt sei mangelhaft, da darin nicht dargestellt sei, dass das Projektsgebiet in einem Risikogebiet (APSFR 4014) läge und sei hier aufgrund des Risikogebietes jedenfalls das HQ300 zu beachten.

 

Auch ein in nächster Zeit geplantes Hochwasserrückhaltebecken Krems-Au in W würde die Hochwassersituation nur bis zum HQ100 ver­bessern und seien die Auswirkungen über dem HQ100 auf Unterlieger im Einreich­projekt nicht dargestellt.

 

Weiters würde es durch Staueffekte durch Verklausungen zu Verschlechterungen gegen­über dem Zustand gemäß Einreichunterlagen kommen. Die Beschwerde­füh­rer seien mit einer Erhöhung der Wasserspiegellage und einer Erhöhung der Überflutungstiefe um mehr als 1 cm nicht einverstanden und wäre dies schon eine merkliche Anhebung der Wasserspiegellage.

 

Weiters komme es im Zuge von Hochwässern immer zu massiven Geschiebe­ab­lagerungen im Projektsbereich, sodass Erhöhungen des Wasserspiegels unaus­weichlich seien. Schotterverfrachtungen seien nicht berücksichtigt worden.

 

Es wurde daher die Beiziehung eines anderen Sachverständigen für Hydrologie und die Erstellung eines ergänzenden Gutachtens zur Geschiebeproblematik beantragt. Weiters sei im Projektsgebiet eine Umfahrungsstraße geplant und werde gefordert, die Gesamtauswirkungen auch dieser geplanten Umfahrungs­straße in Verbindung mit dem Einreichprojekt auf den Hochwasserabfluss bereits jetzt bei der Berechnung der Erhöhung der Wasserspiegellagen und der Über­flutungstiefen zu berücksichtigen. Die Betrachtung müsse bis zum HQ300 erfol­gen.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung müsse bestehendes Bauland rückgewidmet werden, wenn nach­träglich hervorkomme, dass ein Grundstück in einem für die Bebauung nicht geeigneten Gefahrenbereich läge.

 

2.2. Von der Beschwerdeführerin Mag. O E wurde dazu zusätzlich zusammen­gefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ankündigung der behördlichen Wasserrechtsverhandlung nicht fristgerecht erfolgt sei. Die Anbe­raumung der Wasserrechtsverhandlung für den 18. Dezember 2014 sei an der Amtstafel in N erst am 9. Dezember 2014 kundgemacht worden und sei somit eine fristgerechte Ankündigung in der Regel von zumindest 14 Tagen nicht gegeben gewesen. Auf diesen Umstand habe sie bereits am 16. Dezember 2014 in einer ersten Stellungnahme aufmerksam gemacht und sei hierauf jedoch in keinster Weise eingegangen worden.

 

Überdies sei im Bescheid auch nicht auf alle ihre Einwendungen bezüglich ihrer schriftlichen Stellungnahme am Tag der Wasserrechtsverhandlung eingegangen worden.

 

Aufgrund der kurzen Frist zwischen Kundmachung und Verhandlung sei es ihr nicht möglich gewesen, die Berechnungen des Projektanten von einem unabhän­gigen Zivilingenieur prüfen zu lassen.

 

2.3. Vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wurden im behördlichen Verfah­ren bereits im Vorprüfungsstadium gewichtige Bedenken angemeldet und diese auch in der behördlichen Bewilligungsverhandlung wiederholt.

 

Es wurde ausgeführt, dass für den gegenständlichen Bereich nach dem Hochwas­serereignis 2002 ein Gefahrenzonenplan für die K erstellt worden sei. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke lägen im 30-jährlichen Hochwasser­abflussbereich innerhalb der gelben Zone (Gebots- und Vorsorgezone des Gefahren­zonenplanes K). Diese Flächen würden nicht nur bei einem
30-jährlichen Ereignis, sondern auch wesentlich häufiger bei mittleren Hoch­wässern überflutet.

 

Auch nach den Vorgaben der EU-Hochwasserrichtlinie sei genau in diesem Bereich aufgrund der hohen Gefährdung und Betroffenheit der örtlichen Bevöl­kerung ein „Risikogebiet“ (APSFR 4014) auszuweisen gewesen.

Zum Schutz der Bevölkerung seien nach den EU-Vorgaben in diesem Risikogebiet Maßnahmen des Bundesweiten Maßnahmenkataloges (Erstellung von Hochwas­ser­risikomanagementplänen) mit angemessenen Zielen festzulegen, wobei der Schwerpunkt

1.   auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Kulturerbe und wirtschaft­liche Tätigkeiten und

2.   sofern angebracht, auf nicht baulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge, insbesondere der Sicherung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten und

3.   auf einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit zu liegen habe.

 

Die gegenständliche Planung einer Bebauung inmitten dieses Risikogebietes stehe den obigen genannten Planungen und Zielsetzungen entgegen und bestün­den daher gegen das Vorhaben seitens des Wasserwirtschaftlichen Planungs­organs gewichtige Bedenken.

 

Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde allerdings von Seiten des Wasser­wirtschaftlichen Planungsorgans keine Beschwerde erhoben.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. September 2015 unter Beiziehung eines vom behördlichen Verfahren unterschiedlichen Amtssach­verständigen für Hydrologie. Dabei wurde bei einem im Zuge dieser Verhand­lung durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt, dass die im Projekt angegebenen Geländehöhen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen und wurde daher von der Konsenswerberin eine Präzisierung der Projektsunterlagen durch umfang­reiche terrestrische Vermessungen vor Ort vorgenommen.

 

Da in dieser Verhandlung vom beigezogenen Amtssachverständigen auch erosions­gefährdende Stellen im Hochwasserfall im Gelände festgestellt wurden, erfolgte auch diesbezüglich eine Projektsergänzung hinsichtlich der Errichtung von Sicherungsmaßnahmen gegen eine solche Erosion.

 

Es wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2015 unter zusätzlicher Beizie­hung des erstinstanzlichen Amtssachverständigen zur Frage der wasser­bau­technisch richtigen Planung dieser Erosionssicherungen sowie der nochmaligen Befassung des Amtssachverständigen für Hydrologie durchgeführt.

 

3.2. In dieser Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin C N auf mögliche Haftungsfolgen der L im Hochwasserfall hinge­wiesen und aus­geführt, dass nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Bereich eine neu begonnene Umsetzung dieses Vorhabens nicht mehr möglich wäre.

 

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass insgesamt 320 an Abfluss­hin­der­nissen durch die Wohnhausanlage im Hochwasserabflussbereich geschaffen werden und zusätzlich durch parkende Autos, die nicht rechtzeitig entfernt werden, sowie durch den Spielplatz zusätzliche Abflusshindernisse entstünden.

 

Ob die Einsatzkräfte in diesem Fall rechtzeitig sämtliche Fahrzeuge entfernen könnten, sei zu bezweifeln. Es werde daher aus diesen Gründen ergänzend zum bisherigen Vorbringen eine zusätzliche Hochwasserbeeinträchtigung ihrer Grund­stücke befürchtet und würden auch die Bedenken des Wasser­wirtschaftlichen Planungsorgans vollinhaltlich geteilt und dessen Stellungnahme zur eigenen erhoben. Dies wurde auch von Frau Mag. O E vorgebracht.

 

3.3.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausgeführt:

 

„Aus wasserbautechnischer Sicht wird zum Hochwasserschutz im xtal wie folgt Stellung genommen:

In Folge des Hochwassers 2002 wurde seitens des Gewässerbezirkes Linz als betreuende Dienststelle gemeinsam mit den Wasserverbänden an der K und am S ein Hochwasserschutzkonzept (ca. 2006) für einen umfassenden Hochwasserschutz, bezogen auf ein 100-jährliches Ereignis, ausgearbeitet. Auf dessen Basis erfolgt eine schrittweise Umsetzung, wie z.B. der für das Jahr 2016 angestrebte Baubeginn des wasserrechtlich rechtskräftig bewilligten Rückhalte­beckens K-A im Bereich der Gemeinden N und W. In nächster Zeit sollen auch am S auf Basis des Konzeptes Planungen und Umsetzungen des Hochwasserschutzkonzeptes erfolgen. Dieser hängt u.a. von den Zustimmungen der berührten Grundeigentümer ab. Das Rückhaltebecken K-A führt bei Wirksamkeit zu Wasserspiegelabsenkungen im gegenständ­lichen Bereich. Die Wohnanlage verbleibt jedoch im 30- und 100-jährlichen Abflussbereich der K. Für das HQ100 ergeben sich jedoch - wie bereits im Erstverfahren ausgeführt und vom Projektanten dargelegt - Absenkungen im cm-Bereich.

Auch wenn das Rückhaltebecken fachlich - da noch nicht wirksam - nicht zu berücksichtigen ist, ergeben sich aus wasserbautechnischer Sicht keine wesent­lichen Änderungen hinsichtlich der bereits im Erstverfahren angesprochenen Gefährdungen im Hochwasserfall für die Bewohner der Objekte.

Erst wenn das Hochwasserschutzkonzept gesamthaft umgesetzt ist, ist die gegenständliche Bebauungsfläche bzw. die Erreichbarkeit derselben außerhalb des 30- bzw. 100-jährlichen Hochwasserabflussbereiches.

 

Erosionsschutz:

Im Zuge der bisherigen Verhandlung am 21.9.2015 ergab sich auch die Frage des ausreichenden Erosionsschutzes an Böschungsbereichen zu den Absenk­bereichen hin bzw. entlang der Straße. Da durch die Absenkung des Geländes in Teilbereichen eine rückschreitende Erosion bei entsprechend massiver hydrau­lischer Belastung nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgen Sicherungen durch Wasserbausteine. Diese sind so wie im ergänzenden technischen Bericht zur Verhandlung am 21.9.2015 (GZ 13012 vom Oktober 2015), Seite 7 beschrieben und im ergänzenden Lageplan dargestellt durch Wasserbausteine bei Gewichts­klasse II bis III zu sichern und mit Kantkorn auf Trennvlies zu hinterfüllen.

Damit sind künftige Erosionen in Folge Hochwasserüberströmung ausreichend hintan gehalten.“

 

3.3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 wurde vom Amtssachverständigen für Hydrologie ausgeführt:

 

„Die L, G L für O, x, L, hat gemäß Antrag vom 1.7.2014 die wasser­rechtliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage samt Gelände­absenkungen und Abstellplätzen im 30-jährlichen bzw. 100-jährlichen Hochwas­ser­abflussbereich der K bei Fluss-km x auf den Grundstücken x, x und x, KG x in der Marktgemeinde N, beantragt.

Das Einreichprojekt vom Juni 2014, GZ 13012, wurde von der Dipl.Ing. G H GmbH, Ingenieurbüro für K und W, G, x, erstellt. Dem Projekt beigeschlossen ist der Einreichplan, Planinhalt Ebene 0, Haus A-D, Ansichten der Architekten M-M vom 15.1.2014, Plan Nr. x.

 

Ergänzend zum Einreichprojekt wurden in Folge von Vorgesprächen zum wasser­rechtlichen Bewilligungsverfahren der BH Linz Land weitere folgende Unterlagen von der DI G H GmbH übermittelt:

 

Ergänzung Verklausungsberechnung vom Mai 2014.

Untersuchung Abflusssituation mit Berücksichtigung des Rückhaltebeckens K vom Juli 2014.

 

Es sind 4 Einzelobjekte in Ständerbauweise beantragt.

 

Im Bereich der Ebene 0 befinden sich bei jedem Objekt als feste Einbauten ein Stiegenhaus, ein Liftschacht und ein Müllraum.

Die Einzelobjekte haben in Summe eine unbebaute Gesamtfläche von 1770 , wobei als Abflusshindernisse im Erdgeschoßniveau insgesamt ca. 320 m² verblei­ben. Unter den Objekten verbleibt ein Raum, der als Abstellfläche für PKW verwendet wird.

Im Rahmen der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtshofes vom 21.9.2015 wurde auf den Grundstücken x, x und x, KG N, ein Lokalaugenschein durgeführt.

Im Zuge  dieses Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass an der nördlichen Grundgrenze hin zum Grundstück x und x eine Gelände­erhöhung in Form eines Erdwalles mit einem Weg vorhanden ist.

Es konnte festgestellt werden, dass in den damals vorgelegten Projekts­unterlagen im Längenschnitt dieser Erdwall nicht eingezeichnet ist.

Dieser Erdwall wurde als Abflusshindernis erkannt. Aus den Unterlagen konnte aus hydrologischer Sicht nicht erkannt werden, ob die 2-D-Modellierung diesen Erdwall berücksichtigt.

Es wurde bei der Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Projekt bzw. die geplanten Bauten in einer zum Teil abflusslosen Wanne zu stehen kommt.

Im damals vorgelegten Projekt war vorgesehen, das Gelände um bis zu 1,26 m abzusenken. Der ASV für Hydrologie erklärte, dass es dadurch zu örtlichen Abflussbeschleunigungen kommt. Dadurch kommt es zu rückschreitender Retention, welche sich negativ auf fremde Grundstücke auswirken würde.

 

Vom Zivilingenieurbüro H wurde im Auftrag der L nun eine Projektsergänzung vorgelegt.

Es wurde das gesamte Gelände terrestrisch vermessen.

Insbesondere der Weg wurde einer genauen Untersuchung unterzogen.

Die Ergebnisse wurden ins hydraulische Modell eingebaut und die hydraulischen Berechnungen sowohl für den Ist- als auch den Neuzustand gemäß des vorliegenden wasserrechtlichen Einreichprojektes nochmal durchgeführt.

 

Für die Berechnung des Neuzustandes wurden die geplanten Maßnahmen in das Strömungsmodell mit der entsprechenden Höhenlage eingebaut. In Folge der Geländeabsenkung auf der zu bebauenden Grundstücksfläche ändern sich die Wasserspiegellagen kaum.

Die max. Wassertiefen nehmen jedoch zu.

Durch die Absenkung des Geländes wird es flussabwärts der x zu einem verstärkten Abfluss über das Gelände der L kommen.

 

Das Modell zeigt auch, dass es in Folge der Abflusshindernisse zu leichten Wasserspiegelerhöhungen sowohl beim HQ30 als auch beim HQ100 kommt.

Durch die Geländeabsenkungen kommt es im Bereich des Grundstückes bzw. der Grundstücke des Antragstellers zu einem Retentionsraumgewinn.

Durch den Längenschnitt, der nun den Erdwall berücksichtigt, zeigt es sich, dass es zur Bildung  einer abflusslosen Mulde kommen wird.

Dieser abflusslose Raum wird durch den niedrigsten Punkt des Weges (Erdwalles) mit einer Höhe von 296,65 ü.A. bestimmt.

Dies stellt aber keine Änderung gegenüber dem jetzigen Zustand dar.

 

Durch die Absenkung des Geländes kann in Teilbereichen eine rückschreitende Erosion bei einer entsprechend starken hydraulischen Belastung nicht ausge­schlossen werden. Um diese zu verhindern, sollen in diesen Bereichen Siche­rungen mit Wasserbausteinen durchgeführt werden.

Dabei handelt es sich um Steine der Gewichtsklasse 2-3.

 

Durch die Berücksichtigung der Vermessungsergebnisse liegen die Wasserspiegel bei beiden Zuständen (Ist- und Neuzustand) generell etwas höher (ca. 7 cm) als im wasserrechtlichen Einreichprojekt.

Da dies aber bei beiden Zuständen der Fall ist, ergeben sich durch die Präzisierung keinerlei Änderungen des Abflussgeschehens.

 

Bzgl. Schotterproblematik komme ich aus hydrologischer Sicht zu folgender Beurteilung:

Es ist davon auszugehen, dass sich das zu bebauende Gelände außerhalb des Flussbettes, im breiten Vorland der K befindet und deshalb größere Schotterablagerungen nicht wahrscheinlich sind. Nicht auszuschließen sind örtliche Schotterverlagerungen aufgrund von eventuellen Beschädigungen von Ufern, Dämmen und Straßen im unmittelbaren oberhalb der Projektsgrundstücke liegenden Bereich. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Ausuferungen der Hochwässer aus der K  zum Großteil bereits weiter flussaufwärts statt­finden. Da die Fließgeschwindigkeiten im Vorland der K geringer sind als im Fluss-schlauch werden dort schon größere Ablagerungen stattfinden, sollte vermehrter Schwebstoff und Schottertransport stattfinden.

Es werden aus hydrologischer Sicht keine negativen spürbaren sowie messbaren Auswirkungen auf Nachbargrundstücke bzw. fremde Rechte aufgrund von Schotterablagerungen auf dem Grundstück der L erwartet.

 

Bzgl. Verklausungsszenario komme ich aus hydrologischer Sicht zu folgender Beurteilung:

Um die Gefährdung einer Verklausung bzw. Auswirkungen einer Verklausung darzustellen, wurde vom technischen Büro eine Verklausungsberechnung im Rahmen einer 2D-Modellierung durchgeführt. Es wurde ein sehr ungünstiger Zustand angenommen. Es wurde angenommen, dass die Bereiche zwischen den Treppenaufgängen und den Müllräumen vollständig geschlossen sind. Als Zuflussganglinie wurde ein Abflusswert für das HQ100 von 287 m3/s verwendet. Auch in diesem Fall kommt es lediglich zu Erhöhungen der Hochwasserspiegel­lagen im Bereich der Grundstücke des Antragstellers.  Es darf darauf hingewiesen werden, dass flussaufwärts des Mühlbaches und aufwärts der x Bäume stehen, welche ein gewisses Abflusshindernis darstellen und den Transport von Verklausungsmaterial einschränken.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Fließgeschwindigkeiten oberhalb der x  im Vorland der K eher gering sind und dies einen vermehrten Transport von Verklausungsmaterial einschränkt.

Bzgl. einer Verklausung durch abgestellte Fahrzeuge auf den Grundstücken der L ist darauf hinzuweisen, dass im Hochwasserfall alle Fahrzeuge aus dem Hochwasserabflussbereich zeitgerecht zu entfernen sind.

Zusammenfassend kann aus hydrologischer Sicht festgestellt werden, dass es aufgrund von Verklausungen im Bereich der vier L Gebäude zu keinen spürbaren bzw. messbaren Auswirkungen auf Nachbargrundstücke bzw. fremde Rechte kommen wird.

 

Auf Grund des Erdwalles kommt es zu einem Rückstau bzw. zu einer abflusslosen Mulde.

 

Die Fläche dieser abflusslosen Mulde beträgt ca. 5500 m². Davon befinden sich 2760 auf dem Grundstück der L.

Die mittlere Wassertiefe für die Gesamtfläche beträgt 13 cm.

Im Bereich der L ist die mittlere Tiefe 11 cm. Die max. Tiefe im Rückstaubereich beträgt 30 cm.

 

Zusammenfassend kann aus hydrologischer Sicht gesagt werden, dass die ausgeführten Berechnungen plausibel erscheinen.

Nach Ablauf des Hochwassers wird das Wasser in der abflusslosen Mulde verbleiben (wahrscheinlich versickern oder verdunsten). Lt. Projekt soll aber nach Ablauf der Hochwasserwelle ein Verlassen der Häuser zu Fuß wieder möglich sein.

Die Eingänge der Objekte liegen außerhalb der verbleibenden Wässer der abflusslosen Mulde.

 

Durch die geplanten Maßnahmen wird es zu keinen wesentlichen spürbaren bzw. messbaren negativen Auswirkungen auf Anrainer umliegender Grundstücke kommen.

 

Weiters ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im derzeitigen Zustand bereits ab dem HQ10 Überflutungen im Projektsbereich möglich sind.

Dadurch ergibt sich im Hochwasserüberflutungsfall (Überschreitung der bord­vollen Abflusskapazität flussaufwärts der K) eine erheblich erschwerte Erreich­barkeit der 44 Wohneinheiten am Landweg. Aufgrund der Hochwasser-strömungsgeschwindigkeiten sind die Evakuierungsmöglichkeiten nicht ohne erhöhte Eigengefährdung der Sicherheitskräfte möglich.“

 

3.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Konsenswerberin hat die wasser­rechtliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage samt Geländeabsenkungen und Abstellplätzen im 30-jährlichen bzw. 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich der K bei Fluss-km x auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG x in der Marktgemeinde N, beantragt.

 

Es sind vier Einzelobjekte in Ständerbauweise beantragt. Im Bereich der Ebene 0 befinden sich bei jedem Objekt als feste Einbauten ein Stiegenhaus, ein Liftschacht und ein Müllraum. Die Einzelobjekte haben in Summe eine unbebaute Gesamtfläche von 1.770 , wobei als Abflusshindernisse im Erdgeschoßniveau insgesamt ca. 320 m² verblei­ben. Unter den Objekten verbleibt ein Raum, der als Abstellfläche für PKW verwendet wird.

 

Das Vorhaben lässt in wasserrechtlicher Hinsicht zumindest bis zum 30-jähr­lichen Hochwasserereignis keine negativen spürbaren sowie messbaren Auswir­kungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer erwarten.

 

3.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verfahrensakt sowie insbesondere auch aus den Gutachten der im Beschwerde­verfahren beigezogenen Amtssachverständigen. Diesen wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich haben sie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es im Bereich des 30-jährlichen Hochwasserabflusses zu keinen merklichen Verschlech­terungen der Hochwassersituation im Bereich der Beschwerdeführer kommt. Der Amtssachverständige für Hydrologie ist dabei auch auf die relevanten Gefah­renszenarien, insbesondere auch Schotterproblematik und Verklausungs­szenario, eingegangen. Es kann somit insgesamt auf die sachverständigen Ausführungen verwiesen werden.

 

Hinsichtlich eines möglichen Abflusshindernisses durch geparkte Autos bzw. Spielgeräte ist auf die Auflagen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die zeitnahe Entfernung solcher Gegenstände in jedem Fall gesichert sein muss.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unter anderem zur Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Nach Abs. 3 gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.

 

Nach § 55 Abs. 5 WRG 1959 hat das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan Partei­stellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahr­neh­mung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen, ins­be­sondere unter Bedachtnahme auf die in einem nationalen Gewässerbewirt­schaf­tungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vor­gaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitan­gewendet werden. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das Wasserwirt­schaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit, gegen das Erkenntnis eines Ver­waltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

4.2.1. Grundsätzlich ist das Landesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerde­verfahrens an die Beschwerdegründe in den eingebrachten Beschwerden beschränkt. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ist die Frage der Vereinbarkeit bzw. des Widerspruches eines konkreten Vorha­bens zu öffentlichen Interessen, dann, wenn nur private Grund­anrainer Beschwerden erheben, nicht mehr im zweitinstanzlichen Verfahren zu prüfen (z.B. VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Das Landesverwal­tungsgericht ist somit auf die Prüfung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer beschränkt. Das durchge­führte umfassende Beschwerdeverfahren hat dazu ergeben, dass eine solche Verletzung fremder Rechte nicht zu erwarten ist. Insbesondere wird es auch im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer zu keinen merklichen Ver­schlechterungen im Hochwasserfall kommen. Als Beurteilungsmaßstab ist dafür nach ständiger Rechtsprechung das 30-jährliche Hochwasser maßgeblich (z.B. VwGH vom 26.5.2011, 2007/07/0126) und hat das Ermittlungsverfahren diesbezüglich keiner­­lei Beeinträchtigungen ergeben.

 

Das gesamte Vorbringen, dass darüber hinausgeht, ist somit unbeachtlich.

 

Auch eine geplante Umfahrungsstraße, deren Realisierung noch gar nicht fest­steht und für die es auch noch keine konkrete Ausführungsplanung gibt, kann und darf in die konkrete wasserrechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden. Sollte ein solches Vorhaben tatsächlich umgesetzt werden und dieses den
30-jährlichen Hochwasserabflussbereich betreffen, so ist dafür ein gesondertes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren erforderlich.

Umgekehrt wurden auch das noch nicht realisierte Hochwasserrückhaltebecken „K-A“ sowie weitere allenfalls geplante Hochwasserschutzmaßnahmen bei der fachlichen Beurteilung nicht berücksichtigt.

 

4.2.2. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Vorhaben insgesamt in Bezug auf die Hochwasserproblematik fragwürdig erscheint, so verkennt das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich hier nicht, dass eine mögliche Ver­letzung von öffentlichen Interessen, insbesondere der Gesundheit von Menschen, vor allem im Evakuierungsfall, durchaus gegeben sein könnte und dies sich problematisch darstellt.

 

Aufgrund der oben beschriebenen Einschränkungen des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens kann dies jedoch nicht mehr relativiert werden. Auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es aber als durchaus problematisch anzusehen, bei derzeitigem Wissens- und Kenntnisstand, insbe­son­dere auch durch eine öffentliche g W im Eigentum des Landes O, hier ein derartiges Projekt zu verwirk­lichen. Es war jedoch aber aus rechtlichen Gründen dem Landesverwal­tungs­gericht Ober­österreich verwehrt, dies aufzugreifen.

 

Auf mögliche Haftungsfolgen der Konsenswerberin bei Nichteinhaltung der Bewil­ligungsauflagen, insbesondere auch bei nicht rechtzeitiger Entfernung von Hoch­wasserhindernissen wie geparkten Autos oder Spielgeräten, wird jedoch ausdrücklich hingewiesen.

 

Fragen der Flächenwidmung sind im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht relevant.

 

Allfällige Kundmachungsmängel bzw. eine zu kurzfristige Anberaumung im Behördenverfahren sind durch das umfassende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerdeführer auch ausreichend Gele­genheit hatten, sich zum Vorbringen (auch fachlich) zu äußern, auf jeden Fall geheilt.

 

Es war somit insgesamt hinsichtlich der Beschwerdeführer spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3. Im laufenden Beschwerdeverfahren wurden durch das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Stellungnahme vom 30. November 2015 nochmals massive Einwände erhoben und gewichtige Bedenken gegen das Vorhaben geäußert, obwohl keine Beschwerde erhoben wurde.

 

Nach rein rechtlicher Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist darauf jedoch nicht mehr inhaltlich einzugehen, da das Beschwerdeverfahren, wie bereits oben ausgeführt, mangels erhobener Beschwerde nur mehr auf die Ver­letzung subjektiv-öffentlicher Rechte der privaten Beschwerdeführer beschränkt war.

 

Da jedoch die Bestimmung des § 55 Abs. 5 WRG 1959 im letzten Satz grundsätz­lich von einer im grammatischen Sinne unbeschränkten Möglichkeit spricht, gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungs­gerichtshof zu erheben, und auch die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichts­hofes hinsichtlich der Relevanz des Vorbringens des Verstoßes gegen öffentliche Interessen in jeder Lage des Verfahrens hier Ansätze zeigt, war für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan aus Sicht des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich daher die ordentliche Revision zuzulassen.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

1. Gemäß § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG),
BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird das Verfahren der Landesverwal­tungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg. cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Aus­nahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrecht­lichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan­genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

 

 

Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG geregelten - §§ 75 ff AVG „sinngemäß“ anzuwenden. Daraus folgt, dass die in diesen §§ genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht „sinngemäß“ zur Anwendung kommen.

 

 

 

§ 76 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

 

 

 

(1)    Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachver­ständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

 

(2)    Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Betei­ligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

 

§ 77 AVG lautet:

 

 

 

(1)   Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kom­missionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

 

(2)   Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzu­rechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewende­ten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

 

(3)   Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

 

(4)   Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorge­nommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

 

(5)   Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

 

(6)           § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

 

 

 

Gemäß § 1 Oö. LKommGebV 2013 werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrich­ten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzu­erlegen.

 

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissionsge­bühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirks­hauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede ange­fangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

 

 

2. Die Konsenswerberin suchte um die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung an. Dieses Ansuchen stellt den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG dar, weshalb die Kommissionsgebühren von der Konsenswerberin zu tragen sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG
[2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 24ff [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete zur eingehenden Erörte­rung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssach­verständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein als erforder­lich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), welche am 21. September 2015 durchgeführt wurde. An dieser Ver­handlung nahmen 3 Amtsorgane (Richter, Schriftführerin, 1 Amts­sach­ver­ständiger) von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr teil (siehe Niederschrift vom
21. September 2015, GZ: LVwG-550515/13/Wim/AK), woraus sich gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 489,60 Euro errechnet (8 halbe Stunden x 20,40 Euro x 3 Amtsorgane).

 

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die Beschwerdeführer unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grund­sätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Zu IV.:

 

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan zulässig, insbesondere weil zur Frage der Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungs­ge­richtshof bei fehlender vorheriger Beschwerde des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans eine solche Rechtsprechung fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Zu III.:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht für die Beschwerdeführer innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsge­richtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwal­tungs­ge­richtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je
240,- Euro zu entrichten.

 

Zu IV.:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordent­lichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfas­sungsge­richtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwal­tungs­ge­richtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechts­anwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s  zu III.:

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 31. März 2016, Zl.: Ra 2016/07/0023-4