LVwG-600943/13/Bi

Linz, 21.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn G P P, vom 29. Juni 2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 2. Juni 2015, VStV/914301393155/2014, wegen Übertretung der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. Dezember 2015

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von

12 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 3. Dezember 2014 um 9.36 Uhr in Steyr, B122a bei Strkm 0.277, Richtung Münichholz-Haager Straße, als Lenker des Kraft­fahrzeuges, Kz. x, im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. 

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 3. Dezember 2015 wurde auf Antrag des Bf eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, der Vertreterin der belangten Behörde Frau M P, des Zeugen Meldungsleger GI F H (Ml), SPK Steyr-VI Tomitzstraße, und des technischen AmtsSV Dipl.HTL-Ing R H (SV) beim Kreisverkehr B122a/B309 durchgeführt.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, im dem UVS-Erkenntnis vom 7.2.2013, VwSen-166688/10/Sch/AK, zugrundeliegenden Fall habe der UVS das Straferkenntnis aufgehoben, weil „die Voraussetzungen des aufmerksamen Messbetriebes offenkundig nicht erfüllt“ gewesen seien, „da der Strahlungs­bereich der Radarantenne nicht ausreichend überblickt werden“ habe können. Die von links kommenden Fahrzeuge hätten erst nach dem Erdwall gesehen werden können. In seinem Fall sei er aus der Gegenrichtung gekommen, jedoch sei der Messbereich ebenso von einem Erdwall in beinahe identischem Abstand und Höhe verdeckt, außerdem von einem großen Wegweiser ins Stadtgut Steyr und zusätzlich noch vom Gegenverkehr und Buschwerk. Laut Radarmessprotokoll seien am Vorfallstag über einen Zeitraum von 2 Stunden und 54 Minuten 1346 Fahrzeuge registriert und 77 Übertretungen festgestellt worden. Berücksichtigt werden möge, inwieweit es möglich sei, über einen so langen Zeitraum ständig aufmerksam zu sein und Sichtkontakt mit dem aufgestellten Radargerät zu haben. Das Radargerät sei laut Foto auf Fahrbahnniveau neben dem bei der Brücke beginnenden Gehsteig aufgestellt gewesen. Um ständig Sichtkontakt zu haben, hätte der Ml einen anderen als den in der Stellungnahme gekenn­zeichneten Standort einnehmen müssen. Die Bedienungsanleitung des Radargerätes (ca 60 Seiten) sei nur zur Einsichtnahme überlassen worden und nicht zur Anfertigung einer Kopie, was laut VwGH-Rechtsprechung dem Recht auf Akteneinsicht widerspreche. Kopien wären erforderlich gewesen, um die korrekte Aufstellung des Radargerätes überprüfen zu können, da beim Aufstellvorgang mehrere Faktoren berücksichtigt werden müssten. Von einer Waffengleichheit gemäß Art.6 EMRK könne somit keine Rede sein.

Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr von der gegenüberliegenden Dornacher­straße aus ende kurz vor dem Kreisverkehr eine 50 km/h-Zone. Außerhalb des Ortsgebietes seien 100 km/h erlaubt. Die auf der B122a befindliche 50 km/h-Beschränkung sei bei gleichzeitigem Parallelverkehr durch ein größeres Fahrzeug im dortigen Bypass nicht wahrzunehmen – dazu werden Fotos vorgelegt. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, bei der beide Parteien gehört und die Aufstellung des Radargerätes sowie die Sichtverhältnisse und der „aufmerksame Messbetrieb“ nachvollzogen wurden sowie zur Verwertbarkeit des Messergeb­nisses ein technisches Gutachten durch den AmtsSV eingeholt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf lenkte am 3. Dezember 2014 um 9.36 Uhr den Pkw x nach seinen Angaben aus Richtung „Im Stadtgut Zone E“ über den Kreisverkehr in Richtung Münichholz-Haager Straße. Unmittelbar vor dem Kreisverkehr befindet sich aus dieser Fahrtrichtung das Ende der im Bereich „Im Stadtgut Zone E“ geltenden 50 km/h-Beschränkung, dh für Lenker aus dieser Richtung ist die im Kreisverkehrsbereich geltende 50 km/h-Beschränkung erstmals erkennbar am Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO, das sich rechtsseitig nach Einmündung des Bypasses für den Verkehr aus Richtung Steyr/Ennser Straße befindet.

Der Bf, ein Polizeibeamter bei der PI Sierning, gab an, er könne sich nicht erinnern, aus welchen Gründen er damals von dort gekommen sei; er habe jedenfalls die 50 km/h-Beschränkungs-Tafel nicht gesehen und sei der Meinung gewesen, er dürfe 100 km/h fahren. Die Radarmessung erfolgte gegenüber der Einmündung der Straße „Im Stadtgut Zone A“ bei km 0.277 der B122a mit 68 km/h, wobei 5 km/h abgezogen und eine tatsächliche Geschwindigkeit von 63 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde. Eine Anhaltung ist dort aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich.

 

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, er habe ab 8.48 Uhr im dortigen Bereich Radarmessungen durchgeführt und sei im Zuge des – aufgrund des Umstandes, dass bei mobilen Radarmessungen mit Geräten der verwendeten Bauart nur ein einziges Radarfoto gemacht wird, vorgeschriebenen – aufmerksamen Mess­betriebes auf dem erhöhten Fahrersitz des in der gegenüber dem Radarstandortes befindlichen Straße „Im Stadtgut Zone A“ abgestellten VW-Busses gesessen und habe auf dem vor ihm befindlichen Laptop den aus Richtung Kreisverkehr in Richtung Münichholz fließenden Verkehr beobachtet, um einen Doppeleffekt ausschließen zu können. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war das Radargerät MUVR 6F am Beginn des Gehsteiges auf der Brücke bei km 0,277 der B122a aufgestellt und auf den aus Richtung Kreisverkehr ankommenden Verkehr gerichtet. Dort besteht in Fahrtrichtung Haager Straße eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, in der Gegenrichtung sind 70 km/h erlaubt.

Das vorgelegte Radarfoto zeigt den unbestritten vom Bf gelenkten Pkw von vorne.

Der Ml legte in der Verhandlung dar, er könne nicht mehr sagen, ob er mit einem zivilen oder einem nach außen erkennbaren Polizeifahrzeug dort gestanden sei. Wenn es ein Zivil-Fahrzeug gewesen sei, sei es auf Höhe der Parkplatzecke am Rand der Straße „Im Stadtgut Zone A“ gestanden, wenn er mit einem Polizeifahrzeug dort gewesen sei, auf dem dortigen Parkplatz; beide Male bestehe vom erhöhten Fahrersitz aus – beide Fahrzeuge seien VW-Busse – ausreichende Sicht sowohl auf das Radargerät, das von Aufbau her etwa hüfthoch sei, als auch auf den Verkehr aus Richtung Kreisverkehr, zumindest ab dem dort rechtsseitig der B122a bei etwa km 0,224 endenden Erdwall. Er habe, abgesehen von der Beobachtung des Radargerätes selbst, nur einen Doppeleffekt auszuschließen, dh darauf zu achten, dass der Radarmesswert mit der von ihm wahrgenommenen Geschwindigkeit der Fahrzeuge schätzungsweise überein­stimme. Wenn er im Messprotokoll eine Überwachung der Radarmessungen von 8.48 Uhr bis 11.42 Uhr vermerkt habe, sei eine derartige Beobachtung über den langen Zeitraum möglich; der Bf sei um 9.36 Uhr gemessen worden, dh schon etwa 45 Minuten nach Messbeginn. Er könne einen Doppeleffekt, dh eine Abweichung zwischen von Radargerät gemessener und tatsächlicher Geschwindigkeit um die Hälfte, sicher ausschließen.   

 

Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass die B122a gegenüber der Straße „Im Stadtgut Zone A“ etwas erhöht liegt, dh der etwa 25 m vom Straßenrand der B122a befindliche Standort des Ml ist leicht bergab gelegen, gleichgültig, ob er am Straßenrand oder auf dem daneben befindlichen Parkplatz steht. Die Sicht des Ml vom Lenkerplatz des Polizeifahrzeuges aus auf den Verkehr auf der B122a ist aber für eine Geschwindigkeitseinschätzung bzw Ausschluss des Doppeleffekts zweifelsohne ausreichend gegeben. Der rechtsseitig der Einmündung bei km 0,235 befindliche große Vorwegweiser behindert die Sicht auf den aus Richtung Kreisverkehr kommenden Verkehr nicht, wenn der Ml mit dem Polizeifahrzeug am Straßenrand steht, weil er sie von der Seite her sieht, und schränkt sie nicht wesentlich ein, wenn er sich auf dem Parkplatz befindet, weil er rechts davon den Verkehr beobachten kann. Dabei ist auch zu bedenken, dass ein um die Hälfte langsameres Fahrzeug im Verkehrsfluss sofort auffallen würde und der Ml den Laptop mit den Radarfotos direkt vor sich hat, dh unmittelbar vergleichen kann. Die etwa einen Meter hohe Radarbox ist auch höher als die dort aus der Sicht des Ml links befindliche Leitschiene, dh vom Straßenrand aus ist aus der erhöhten Sitzposition des Ml die Sicht auf das Radargerät möglich.

 

Zur Behauptung des Bf, er habe die einzige aus seiner Fahrtrichtung ersichtliche 50 km/h-Beschränkung-Tafel bei km 0.008 nicht gesehen, ist zu sagen, dass aus Richtung Steyr ein den Kreisverkehr umgehender Bypass in Richtung Münichholz führt, der beginnend bei km 0,008 in die aus dem Kreisverkehr kommende B122a einmündet. Tatsächlich ist, wenn man aus Richtung Im Stadtgut Zone E kommt – der Bf blieb eine nähere Erklärung, warum er von dort gekommen sei, schuldig – dort vor der Überführung (Bypass in Richtung Steyr aus Richtung Enns kommend) das Ende einer (anderen) 50 km/h-Zone. Für den Kreisverkehr würde dann – theoretisch, weil praktisch aus straßenbaulichen Gründen nicht machbar – die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelten und das einzige Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO wäre das bei Einmündung des Bypasses aus Richtung Steyr/Ennser Straße in Richtung Münichholz, von dem der Bf behauptet, er habe es nicht gesehen und sei deshalb zu schnell gewesen.  

 

Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass der den Kreisverkehr aus Richtung Im Stadtgut Zone E befahrende Lenker jedenfalls ab dem Scheitelpunkt des Kreisverkehrs Sicht auf das 50 km/h-Beschränkungszeichen hat und dieses auch nicht mehr aus den Augen verliert, wenn er den Kreisverkehr verlässt und der B122a in Richtung Münichholz folgt. Um dieses für die Zeitspanne, die man zum Befahren des verbleibenden Viertels des Kreisverkehrs, Ausfahren aus diesem und die Fahrt bis zum Standort des Verkehrszeichens bei der Einmündung des Bypasses bei km 0,008+63m – dort steht laut zur Verordnung gehörendem Plan das Verkehrs­zeichen – aus den Augen zu verlieren, müsste eine geschlossene Kolonne von größeren bzw höheren Fahrzeugen auf dem Bypass hintereinander fahren, um für den Lenker auf dieser Wegstrecke die Sicht auf das Verkehrszeichen gänzlich zu hindern. Der SV hat in der Verhandlung zwar ausgeführt, das sei grundsätzlich nicht auszuschließen; allerdings hat der Bf eine derartige Verkehrslage nie konkret behauptet und sich letztlich darauf beschränkt, er habe das Verkehrszeichen „jedenfalls nicht gesehen“. Er hat im Übrigen auch nie behauptet, er habe erstmalig den angeführten Kreisverkehr gefahren, was angesichts seines Wohnortes Behamberg und seines Arbeitsortes Sierning auch unglaubwürdig wäre. Der Bf hat in der Verhandlung, aus welchen Überlegungen auch immer, auffällig mit allgemeinen Feststellungen (zB „wenn man…“, „ist es möglich…“ usw) argumentiert, die er aber nicht auf seine Person oder konkrete ihm widerfahrene Situationen umzulegen vermochte. Aus dieser Überlegung ist davon auszugehen, dass der Bf zwar in der Lage war, das Verkehrszeichen zumindest kurzzeitig zu sehen, die Geschwindigkeitsbe­schränkung aber zumindest fahrlässig missachtet hat. 

 

In der Verhandlung wurden vom Ml die Aufstellungsmodalitäten des verwendeten Radargerätes dargelegt und das SV-Gutachten wurde basierend auf der fotogrammetrischen Auswertung des Radarfotos erstellt und die Messung für technisch einwandfrei befunden, wobei auch der „aufmerksame Messbetrieb“ im Rahmen des Beweisverfahrens ausführlich erörtert und für erfüllt erachtet wurde. Dass der Ml die Bedienungsanleitung eingehalten hat, steht damit außer Zweifel, auch wenn diese in der Verhandlung nicht im Einzelnen erläutert und erörtert wurde. Dass der Bf diese im Verfahren vor der belangten Behörde zwar lesen aber nicht kopieren durfte, ändert an der Verwertbarkeit des Radarmess­ergebnisses nichts. Die Behauptung des Bf, es sei unmöglich, den „aufmerksamen Messbetrieb“ bei einer Dauer der Überwachung von über 2 Stunden einzuhalten, geht ins Leere, weil am Vorfallstag nach Beginn der Messungen um 8.48 Uhr laut Messprotokoll die Messung des vom Bf gelenkten Pkw um 9.36 Uhr erfolgte, also bereits 48 Minuten später.

Die Bedienungsanleitung für Radargeräte der verwendeten Bauart ist urheber­rechtlich geschützt, käuflich zu erwerben (100 Euro) und daher einer kostenlosen Vervielfältigung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht zugänglich.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Steyr im übertragenen Wirkungsbereich vom 28. Dezember 2009, VerkR-174/2005 Ru/Fü, sind auf der Grundlage des § 43 Abs.1 lit.b iVm § 94b StVO die im beiliegenden (einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden) Plan des Amtes der . Landesregierung vom 15.12.2009 dargestellten Verkehrsmaßnahmen im Bereich des Kreisverkehrs Nordspange, jeweils vom Kreis ausgehend ua auf der B122a bis km 0,2 + 135 m mit den angeführten Verkehrszeichen angeordnet; darunter fällt auch die Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 50 km/h auf der B122a von km 0,008 bis km 0,335.

 

Die in Rede stehende Radarmessung war aus technischer Sicht einwandfrei, wie die fotogrammetrische Auswertung des Radarfotos und die beim Ortsaugenschein vorgefundene örtliche Situation zweifelsfrei ergeben hat. 

Laut den Ausführungen des AmtsSV haben die nach fotogrammetrischer Auswertung des einzigen Radarfotos erfolgten Berechnungen ergeben, dass der Messwinkel des Radargerätes um 0,5 Grad zu groß war, was aber dazu führte, dass der Pkw tatsächlich eine höhere Geschwindigkeit als die gemessene innehatte. Der zugrunde gelegte Geschwindigkeitswert von 63 km/h ist daher als Grundlage für den Tatvorwurf zugunsten des Bf ermittelt und daher heranziehbar.

Der Vergleich des ggst Falles mit dem dem Erkenntnis des UVS OÖ vom 7. Februar 2013, VwSen-166688/10/Sch/AK, zugrundeliegenden Fall hinkt insofern, als der Standort des Ml damals ein anderer war und von dort keine Sicht auf den ankommenden Verkehr bestanden hat, sodass keine Rede von einem „aufmerksamen Messbetrieb“ sein konnte und deshalb das Messergebnis nicht verwertbar war, auch wenn die damalige Messung selbst technisch einwandfrei war. SV im damaligen Verfahren war der auch im ggst Fall beigezogene, dem damit ein unmittelbarer Vergleich möglich war.   

 

Aus all diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Strafbemessung erfolgte im ggst Fall nach den Kriterien des § 19 VStG, wobei der Bf am 15.4.2015 seine finanziellen Verhältnisse mit einem Einkommen von  2000 Euro und der Sorgepflicht für 2 Kinder angegeben hat. Der Strafbetrag von 60 Euro ist der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes Verkehrssicherheit und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat angemessen, wobei der Betrag derart niedrig ist, dass eine Gefährdung des Unterhalts des Bf oder der Personen, denen er Unterhalt schuldet, auszuschließen ist. Mildernd war die im Bereich der belangten Behörde offenbar vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend kein Umstand.

Da die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegt, findet sich für einen Strafherabsetzung kein Anhaltspunkt. Mangels Vorliegen eines geringen Verschuldens findet auch § 45 Abs.1 Z4 VStG keine Anwendung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger