LVwG-550629/36/KLe - 550630/2

Linz, 30.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerden von C F, X, St. G, und W K, X, Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, X,
R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 3. Juli 2015, GZ: ForstR10-132/35-2009, nach Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         a) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der 2. Satz wie folgt lautet: „Die Vorteilsfläche von Herrn C F beträgt 109,6222 ha und die Beitragsleistung 19,93 %, die Vorteilsfläche von Frau W K beträgt 0,2043 ha und die Beitragsleistung 0,04 %.“

 

b) Es ergeben sich weiters entsprechend den nachstehenden Darstellungen folgende Änderungen an den Vorteilsflächen:

 

1. Die Vorteilsfläche von Herrn C F verringert sich von 113,5748 ha um 3,9526 ha auf 109,6222 ha (19,93 %).

Der Flächenabzug stellt sich tabellarisch wie folgt dar:

 

Grst.Nr.

KG K

Abzug in

x

         14.058

x

           2.127

x

           5.163

x

           1.798

x

              241

x

              187

x

              327

x

              367

x

           1.755

x

         13.503

Summe

         39.526

2. Die Vorteilsfläche der Forstverwaltung W, Baufond der K K Ö vergrößert sich von 308,7597 ha um 1,4488 ha auf 310,2085 ha (56,40 %).

Die Flächenänderung stellt sich tabellarisch wie folgt dar:

 

Grst.Nr.

KG K

 Abzug in

 

 Zuschlag in

 

x

         3.000

 

x

            512

 

x

 

        18.000

Summe

         3.512

        18.000

3. Die Vorteilsfläche von Herrn A S verringert sich von 58,9666 ha um 1,9 ha (Grst.Nr. x, KG K) auf
57,0666 ha (10,38 %).

 

4. Die Vorteilsfläche von Herrn und Frau E und A F verringert sich von 3,2252 ha um 0,0227 ha
(Grst.Nr. x, KG K) auf 3,2025 ha (0,58 %).

 

5. Die Vorteilsfläche von Herrn H F verringert sich von 57,4911 ha um 4,5837 ha auf 52,9074 ha (9,62 %).

Der Flächenabzug stellt sich tabellarisch wie folgt dar:

 

Grst.Nr.

KG K

Abzug in

 

x

         7.783

x

         2.950

x

         3.418

x

         8.929

x

        15.074

x

         1.531

x

         2.273

x

         3.879

Summe

        45.837

Die gesamten Flächenänderungen stellen sich grafisch wie folgt dar:

 

x x x x x

 

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Bescheid vom
3. Juli 2015, GZ: ForstR10-132/35-2009, folgenden Spruch erlassen:

 

„I. Herr C F, X, St. G und Frau W K, X, Z, werden hiermit verhalten, der Bringungs­genossenschaft der Forststraße ‚S ‘ beizutreten. Die Vorteilsfläche von Herrn C F beträgt 113,5748 ha und die Beitragsleistung 20,32 %, die Vorteilsfläche von Frau W K beträgt 0.2043 ha und die Beitragsleistung 0,04 %.

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F.

 

II. Der Antragsteller hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Spruchabschnittes an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu entrichten:

 

Stempelgebühren für den Antrag vom 24.09.2009

Stempelgebühren für klausulierte Vorteilsflächenverzeichnisse (2x3,90 Euro)

Klausulierte Lagepläne (2 x 7,80 Euro)

14,30

 

7,80

15,60

SUMME

37,70

 

Rechtsgrundlage: § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl.Nr. 267/1967 i.d.g.F.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird,

-       den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,

-       dahingehend abzuändern, als der angefochtene Bescheid in seinem Spruch­punkt zu lauten hat, dass gemäß § 69 (3) ForstG die den Beitritt Verwei­gernden, nämlich die Beschwerdeführer hierzu, nämlich zum zwangsweisen Beitritt zu Bringungsgenossenschaft Forststraße xweg nicht verhalten werden können,

-       aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die Bezirks­haupt­mannschaft Steyr-Land zurückzuverweisen und

-       jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung aller beteiligten Parteien anzuberaumen.

 

Begründend wird ausgeführt:

 

Der obige Bescheid wird im vollen Umfang angefochten, da - wie im Folgenden gezeigt wird - die Behörde unzuständig ist, weiters der von der Behörde festge­stellte Sachverhalt (teilweise) unrichtig ist, der Bescheid eine mangelhafte Begrün­­dung und unrichtige rechtliche Beurteilung aufweist und dem Ermitt­lungsverfahren wesentliche Verfahrensmängel zugrunde liegen.

 

1. Unzuständigkeit

a. Oö. Bringungsrechtegesetz

Es mag sein, dass sich neben der schon seit Jahrzehnten bestehenden Bringungs­gemeinschaft, die - wie die belangte Behörde (Seite 3 des Bescheides) selbst feststellt - so entstand, dass (zunächst) in den Jahren 1959/1960 vom Rechtsvorgänger von Herrn C F mit dem Bau des xweges begonnen wurde, bei dem sich mit zunehmendem Baufortschritt weitere Interes­senten beteiligten, auch eine Bringungsgenossenschaft mit dem Namen ‚Forststraße S‘ am 24.9.2009 gegründet hat (Gründungsversammlung am 24.9.2009) und dort mehrheitlich beantragt, Herrn C F in die gegründete Bringungsgenossenschaft miteinzubeziehen und die Satzungen samt Vorteilsflächen mit Bescheid zu genehmigen.

 

Die privatrechtliche Gründung einer Gesellschaft und ein von dieser an die Behörde gestellter Antrag vermag per se keine Zuständigkeit einer Behörde zu begründen. Dies auch dann nicht, wenn sich die Gesellschaft selbst den Namen ‚Bringungsgenossenschaft‘ gibt, um mit dieser Namensbezeichnung einen bestimmten Sachverhalt zur Anwendung eines bestimmten Gesetzes, im gegen­ständlichen Fall die Anwendung des § 69 Forstgesetz zu behaupten, dessen Vollzug die Gesellschaft sodann durch Antragstellung bei der Forstbehörde zu erreichen versucht.

 

Auch die belangte Behörde unterstellt in ihrem Bescheid ohne jedoch mit der erforderlichen Gründlichkeit und Genauigkeit dies zu ermitteln, dass es vor der am 24.9.2009 gegründeten und sich selbst als ‚Bringungsgenossenschaft Forststraße xweg‘ bezeichnenden Gesellschaft bereits jahrzehntelang bestehende Bringungsgemeinschaft hinsichtlich der in Rede stehenden Forst­straße gegeben hat und nach wie vor gibt, deren Bau, Erhaltung und Weiter­entwicklung sowohl maßgeblich durch den Rechtsvorgänger der Beschwerde­führer als auch durch die Beschwerdeführer selbst durchgeführt und umgesetzt worden ist.

 

So stellt die belangte Behörde auch zutreffend fest, dass wenn

‚man die bisher bestehenden einvernehmlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Kostenaufteilung berücksichtigt, ist dies auch den durch die Erschließung betroffenen bzw. begünstigten Beteiligten seit langem bewusst sein, da es hinsichtlich des Erhaltungsschlüssels der Forststraße ‚S‘ sowohl im Jahr 1993 und 1998 jeweils schriftliche und einvernehmliche Übereinkommen gegeben hat (Seite 10 des Bescheides am Ende).

 

Die belangte Behörde geht somit in ihrem Bescheid davon aus, dass es bereits ein Übereinkommen zwischen den Beteiligten gegeben hat bzw. gibt und unter­stellt die Behörde damit, dass es bereits eine Bringungsgemeinschaft gibt.

 

Allein die Namensgebung der am 24.9.2009 gegründeten und sich selbst als Bringungsgenossenschaft Forststraße xweg bezeichnenden Gesell­schaft vermag daher die Zuständigkeit der belangten Behörde genauso wenig zu begründen, wie ein an die belangte Behörde gerichteter Antrag dieser Gesell­schaft nach § 69 ForstG.

 

Die Behörde hat von sich aus bzw. amtswegig ihre Zuständigkeit zu prüfen und dabei die Rechtslage nicht nur nach den von den Antragstellern anvisierten Gesetzesbestimmungen, namentlich nach dem Forstgesetz, sondern auch nach allen anderen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.

 

Gemäß § 17 (1) Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 ist das eben genannte Gesetz, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, von der Agrarbehörde zu vollziehen. (2) Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, in denen die Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen oder Bewilligungen, die für Bringungsanlagen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sowie auf die Durchführung von Feststel­lungsverfahren gemäß § 7 und § 8 des Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetzes 1995.

(3) Ist für die Einräumung eines Bringungsrechts eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen.

(4) Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat dabei die für diese Angelegenheiten geltenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden und den Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.

(6) Die Agrarbehörde ist ferner dafür zuständig, auf Antrag, mit Ausschluss des sonstigen Rechtsweges, über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1. den Bestand, Inhalt, Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechts betreffen,

2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Landesgesetz betreffen, oder

3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, soweit diese Streitigkeiten nicht bereits innerhalb der Gemeinschaft beigelegt werden konnten; in diesen Fällen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden.

 

Da es bereits jahrzehntelang eine Bringungsgemeinschaft hinsichtlich der in Rede stehenden Forststraße gibt, deren Mitglieder im Jahr 2009 gegen den Willen der Beschwerdeführer eine (im Übrigen satzungslose) Bringungsgenossenschaft gegründet haben, liegt auch nach den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eine Streitigkeit zwischen den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft gemäß § 19 (6) Z 3 Oö. Bringungs-rechtegesetz vor, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde fällt.

 

Aufgrund der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hätte die belangte Behörde unter Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen ihre Zuständigkeit auszusprechen gehabt.

 

Allfällige forstrechtliche Agenden im Zusammenhang mit den der Agrarbehörde obliegenden Entscheidungen hinsichtlich einer Bringungsgemeinschaft fallen gemäß § 19 Abs. 3 und Abs. 5 Oö. Bringungsrechtesetz in die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde, sodass auch für allfällige diesbezügliche forstrechtliche Bewilligungen die Agrarbehörde zuständig ist.

 

b. Zuständigkeit gemäß § 3 Z 3 AVG

Gemäß § 3 Z 3 AVG richtet sich, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

 

Die betriebliche Einheit der Beschwerdeführer mit der Betriebsstätte in
St. G/S samt forstwirtschaftlichen Liegenschaften in O besteht seit über 50 Jahren bzw. seit drei Generationen am Wohnsitz des Erstbeschwerdeführers in St. G in der S.

 

Der in Rede stehende Privatweg bzw. der antragsgegenständliche Bringungsweg verläuft, wie im Folgenden dargestellt wird, zu zwei Drittel über die im Eigentum des Erstbeschwerdeführers liegenden Grundstücke.

 

In Ansehung der Antragsteller betrifft die Angelegenheit den Erstbeschwerde­führer als ‚verpflichteten Teil‘, da mit der Bringungsgenossenschaft zwei Drittel des Bringungsweges, dessen Eigentümer der Erstbeschwerdeführer ist, belastet wird.

Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der S, so dass die angerufene Behörde auch aus diesem Grund örtlich unzuständig ist.

 

Eigentumsverhältnisse des privaten Interessentenweges im S:

 

Hilfsweise wird die Zuständigkeit auch auf § 3 Z 2 AVG gestützt, da der Bringungsweg Teil des Unternehmens des Erstbeschwerdeführers ist. Der Unter­nehmenssitz bzw. die Betriebsstätte des Erstbeschwerdeführers befindet sich jedoch nicht im Sprengel der angerufenen Behörde, so dass diese auch deshalb örtlich unzuständig ist.

 

Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig.

 

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

In ihrer rechtlichen Beurteilung geht die belangte Behörde davon aus, dass gemäß § 69 Abs. 1 lit. b ForstG eine Bringungsgenossenschaft dann bescheid-mäßig anzuordnen sei, wenn eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweck­mäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 31.5.1979, 3333/78 vermeint die belangte Behörde, dass das Erfordernis schon dann erfüllt sei, wenn nur einer dieser drei in Betracht kommend Gesichtspunkt die Ausführung der Anlage zweckmäßig erscheinen lässt. Die Voraussetzung der § 69 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 sei nach Ansicht der belangten Behörde daher auch schon dann erfüllt, wenn ohne Einbeziehung der Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit es nicht möglich wäre, auch nur nach einem der drei Gesichtspunkte die Anlage ihrer Bestimmung gut anzu­passen.

 

Diese rechtliche Beurteilung ist unzutreffend. Sie berücksichtigt nicht die dazu ergangene jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Aus § 69 Abs. 1 lit. a ForstG 1975 ergibt sich, dass nur durch die Anlage zu erschließende Waldflächen zwangsweise in die Genossenschaft einbezogen werden dürfen, unabhängig davon, ob die Bringungsanlage über die Liegenschaft führt oder nicht (vgl. § 68 Abs. 1 ForstG 1975). Durch die Anlage erschlossen werden solche Waldflächen, von denen die forstliche Bringung mit Vorteil über die Bringungsanlage erfolgen kann. Unter Bringung im Sinne des § 58 Abs. 1 ForstG 1975 ist eine Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes, also der wirtschaftlich nachhaltigen Hervorbringung des Rohstoffes Holz (§ 1 Abs. 1 lit. a ForstG 1975) zu verstehen. Unter Erschließung einer Waldfläche durch eine     Bringungsanlage     kann     daher     nur     die WIRTSCHAFTLICH vorteilhafte Erschließung verstanden werden. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vorteilhaftigkeit sind also forstwirtschaftliche Rentabilitätsüberlegungen anzustellen, in denen die voraussichtlichen Leistungsverpflichtungen aus dem Genossenschaftsverhältnis für die einzubeziehende Waldfläche in Rechnung zu stellen und denen die für vergleichbare Waldflächen üblichen Bewirtschaf­tungsmethoden und Transportmethoden zugrunde zu legen sind, sodass es auf die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Lage des jeweiligen Eigentümers der Waldfläche tatsächlich nicht ankommt (VwGH vom 26.03.1985 zu 84/07/0285).

 

Während sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und alle darin zitierten forstfachlichen Stellungnahmen ausschließlich mit der Feststellung des prozentuellen Anteils der Fläche der Beschwerdeführer gegenüber der gesamten Fläche der ‚zu erschließenden Waldflächen‘ sowie mit dem Aufteilungsschlüssel der Vorteilsflächen bzw. dem Vorteilsflächenverzeichnis auseinandersetzen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Überlegungen ange­stellt und dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, in welcher Art und Weise die Erschließung des Bringungsgebietes bisher stattgefunden hat und demgegen­über die wirtschaftlich vorteilhafte Erschließung des Bringungsgebietes nun durch die satzungslose Bringungsgenossenschaft Forststraße xweg stattfin­den soll.

 

Der Bescheid und die eingeholten forstfachlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten lassen die erforderlichen Rentabilitätsüberlegungen vermissen, in denen die voraussichtlichen Leistungsverpflichtungen aus dem Genossenschafts­verhältnis für die einzubeziehende Waldfläche in Rechnung gestellt werden und denen die für vergleichbare Waldflächen üblichen Bewirtschaftungsmethoden und Transportmethoden zugrunde gelegt worden sind.

 

Bei richtiger rechtlicher Anwendung der maßgeblichen Gesetzesstelle wäre hervorgekommen, dass die bisherige Regelung zwischen den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft im Sinne der erforderlichen Rentabilitätsüberlegungen völlig ausreichend ist bzw. ohnedies im Wesentlichen dem im angefochtenen Bescheid festgestellte Vorteilsflächenverzeichnis entspricht.

 

Die Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Anwendung des § 69 Forst­gesetz zum Schluss kommen müssen, dass die Gründung einer Bringungs­genossenschaft unter zwangsweiser Einbeziehung der Beschwerdeführer nicht erforderlich ist und daher der Antrag der Bringungsgenossenschaft Forststraße xweg abzuweisen ist.

 

Tatsächlich verfolgt der Antrag der Gesellschaft mit dem Namen ‚Bringungs­genossenschaft Forststraße xweg‘ und der diesem Antrag statt­gebende angefochtene Bescheid nur den Zweck, auf diesem Wege Duldungs­pflichten des Eigentümers der zwangsweise einzubeziehenden Waldflächen zu begründen.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 17.6.1980 zur Zahl 0180/80
(VwSlg 10165 A/1980 ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass das Vorhaben über eine Liegenschaft führt, sodass die Genossenschaft zur Verwirklichung des Vorhabens eines Rechtstitels zur Benützung der Liegenschaft bedarf, den Tatbestand des § 69 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 nicht verwirklicht, wonach ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage nicht möglich sein müsse, nicht. Die Erforderlichkeit einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsteiles) zur Errichtung und/oder zur Erhaltung der Anlage macht nämlich deren Einbeziehung in die Genossenschaft nicht notwendig, dürfen doch zwangsweise nur WALDFLÄCHEN in die Bringungsgenossenschaft einbezogen werden und von diesen wieder nur solche, deren vorteilhafte Erschließung durch die Anlage erfolgt. Auch § 69 Abs. 5 ForstG 1975 zeigt, dass die Einbeziehung einer Liegenschaft in die Genossenschaft nicht dem Zweck dient, auf diesem Wege Duldungspflichten des Eigentümers der zwangsweise einzubeziehenden Waldflächen zu begründen, kann doch der an sich zum Beitritt verpflichtete Grundeigentümer den Beitrittszwang durch entsprechende Verpflichtung hinsicht­lich Entrichtung der anteiligen ErrichtungsKOSTEN und Erhaltungskosten entge­hen, ohne sich zur Duldung der Bringungsanlage verpflichten zu müssen. Die Notwendigkeit der Einbeziehung von Liegenschaften im Sinne des § 69
Abs. 1 lit. b ForstG 1975 muss sich daher aus einem anderen Erfordernis als jenem nach Duldung der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage auf diesen Liegenschaften durch deren Eigentümer ergeben.

 

Gerade diese Erfordernisse, die bloß über den Aspekt der Enteignung der Beschwerdeführer hinausgehen bzw. der zwangsweisen Einbeziehung in die Bringungsgenossenschaft als Unterwerfung der Minderheit unter das Regime der mehrheitlichen Bringungsgenossen, hat die Behörde weder geprüft noch diesbezüglich erforderliche Überlegungen angestellt bzw. das Beweisverfahren abgeführt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtlich unrichtig ist.

Hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung die bestehende Bringungs­gemeinschaft in die Beurteilung miteinbezogen, insbesondere das Beweis­verfahren durch Erhebungen der bisher bestehenden vertraglichen Regelung der Bringungsgemeinschaft abgeführt und diese Beweisergebnisse dem angedachten Regelungsregime der Bringungsgenossenschaft gegenübergestellt, so wäre hervor­gekommen, dass die Voraussetzungen des § 69 Forstgesetz zur zwangs­weisen Einbeziehung in die Bringungsgenossenschaft gerade nicht vorliegen, da aufgrund des Bestehens der Bringungsgemeinschaft und der aufrechten vertraglichen Regelung der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Bringung der gesamten einbezogenen Flächen gewährleistet ist und somit i.S. des § 69 ForstG die Gründung der Bringungsgenossenschaft und die zwangsweise Einbeziehung der Beschwerde­führer in diese Bringungsgenossenschaft weder aufgrund forstlicher, noch aufgrund technischer noch aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen für die zweck­mäßige Ausführung der bestehenden Forststraße xweg erforderlich ist.

 

3. Mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen / Verfahrensmängel

Die Behörde hat gemäß § 69 (2) ForstG nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind und in welchem Ausmaß.

 

Die belangte Behörde hatte entgegen der Verpflichtung zur Ermittlung aller maßgebenden Umstände im Sinne dieser Gesetzesbestimmung bzw. entgegen des Grundsatz der Offizialmaxime, wonach die belangte Behörde gem. § 39 AVG verpflichtet ist, den zur Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu erforschen, lediglich jenen Sachverhalt erörtert und ermittelt, den die Antragsteller vorgebracht haben, hingegen jenen relevanten Sachverhalt, den die Beschwerdeführer zum Beweis dafür vorgebracht haben, dass die Gründung und Einbeziehung in die Bringungsgenossenschaft gegenständlich nicht zweckmäßig und nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist, völlig über­gangen.

 

a. Unterlassene Prüfung des alternativen Verlaufs des Bringungsweges:

Bekämpft wird insbesondere die Feststellung in Punkt 7. der forstfachlichen Stellungnahme vom dritten vom 5.3.2015, wonach die von Herrn F favorisierte ‚Variante D‘ nicht existiere, da keine Verbindung zwischen den zwei Forststraßensystemen besteht. Diese Variante sei daher ebenfalls gegen-standslos.

 

Dieser Feststellung ist eine nachvollziehbare Begründung nicht zu entnehmen. Sie gründet auf eine bloße Schätzung des Sachverständigen und lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die erforderlichen Erhebungsschritte zur Überprüfung der aufgezeigten Variante völlig vermissen, was einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

 

Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass diese als Variante D bezeichnete Alter­native mühelos hergestellt werden kann. Es müssen lediglich 200 m Verbin­dungsstück gebaut werden, was mit einem Aufwand von höchstens zwei Arbeitstagen mühelos hergestellt werden kann. Der dadurch erfolgte Zusam­menschluss der beiden Wege, der in zwei Tagen umgesetzt werden kann und lediglich 0,04 % der verminderten Vorteilsfläche von insgesamt 424,21 ha in Anspruch nimmt, zeigt eine zweite Bringungsmöglichkeit auf, bei der einerseits die Kostenverhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und andererseits ein Eigentums­eingriff vermieden wird.

 

b. Fehlende Satzung

Als weiterer Verfahrensmangel ist aufzuzeigen, dass bislang zumindest den Beschwerdeführern die Satzung der in Gründung befindlichen Bringungsgenos­sen­schaft oder möglicherweise bereits gegründeten Bringungsgenossenschaft, die den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat, nicht aus gefolgt worden ist.

 

Den Beschwerdeführern sind Mustersatzungen ausgefolgt worden, dies jedoch im Jahr 2009.

Gemäß § 68 (3) lit. b ForstG kann eine Bringungsgenossenschaft durch einen Beschluss der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der wider­strebenden Minderheit (§ 69) und Genehmigung der Satzung gegründet werden.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hätte die Behörde auch die allenfalls von der in Gründung befindlichen Bringungsgenossenschaft vorgelegten Satzung geneh­migen oder gegebenenfalls nicht genehmigen müssen.

 

Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn wie gegenständlich ein Zwangsbeiziehungsbescheid zu einer Bringungsgenossenschaft erlassen wird, die keine Satzung hat und somit der Zwangseinbezogene nicht einmal weiß, zu welchen Satzungsbestimmungen er zwangsweise verhalten wird.

 

Insofern ist die gesetzliche Anordnung, dass neben dem Zwangseinbe­ziehungs­bescheid auch der Genehmigungsbescheid über die Satzungen einherzugehen hat bzw. in einem Bescheid sowohl die zwangsweise Beiziehung der wider­strebenden Minderheit und die Genehmigung der Satzung der Bringungs­genossenschaft ausgesprochen wird, seinen geradezu verfassungsgesetzlich erforderlichen Sinn.

 

Es kann niemanden zugemutet werden, dass er in eine Genossenschaft zwangsweise einbezogen wird, deren Satzung noch nicht einmal feststeht und im Fall ihres Bestehens den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden ist oder von der Behörde genehmigt worden ist. Es bedarf die Satzung der Bringungsgenossenschaft aus guten Gründen einer behördlichen Kontrolle und Genehmigung, da in die Satzung möglicherweise Bestimmungen enthalten sein können, die mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen sind. Durch die behördlich ausgesprochene Zwangseinbeziehung würden die Beschwerdeführer unter das Regime einer von der Behörde nicht bzw. noch nicht genehmigten Satzung der Bringungsgenossenschaft fallen.

 

c. Fehlende Feststellungen in Bezug auf bisherige Vereinbarungen

Die Behörde hat unterlassen, die nachstehenden Umstände zu erheben bzw. zu prüfen. Bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass die Beschwerdeführer nicht zur Zwangsmitgliedschaft der in Grün­dung befindlichen Bringungsgenossenschaft verhalten werden dürfen.

Im Schreiben der Forstverwaltung W vom 30.5.1990, betitelt mit den Worten ‚An alle Mitglieder des privaten Interessentenweges ..S ‘. wurde mitgeteilt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.1990 in Anwesenheit der Gemeinde W-L (BGM G, F S) von Herrn BGM G festgehalten wird, dass die Gemeinde W keinerlei Beitrag zu diesem Weg leistet und dass dieser Weg ein privater Interes­sentenweg ist und von der Abzweigung des alten Rechtsweges bis zum H verläuft.

 

Es wurde 1990 auch einvernehmlich die Prozentverteilung korrigiert, da ein Mitglied der Interessentenwegegemeinschaft beitrat. Es wurde betont, dass die Gemeinde keine Beiträge gezahlt hat und in Zukunft leisten wird.

Von der belangten Behörde wurde unterlassen festzustellen, dass die schriftliche Vereinbarung 2007, den xweg betreffend, abgeschlossen wurde, in der ein indexgesicherter Roll-Euro-Erlös und deren Aufteilung an die Interes­senten nach einem neu zu erstellenden Prozentaufteilungsschlüssel der zu korri­gierenden Vorteilsflächen und die Einbeziehung sonstiger Vereinbarungen (z. B.: Jagdliche Zusammenarbeit - Durchfahrt durch das Jagdgebiet F über den Interessentenweg, Schranken am Beginn, Verbotstafel) in den Satzungen des privaten Weges in Anlehnung an das Forstgesetz zu in schriftlicher Form zu korrigieren und ergänzen sind.

 

Von der belangten Behörde wurde unterlassen festzustellen, dass 2002 unter Aktenzeichen Agrar-56-449/223-2002-II/GE von W F ein Antrag auf Fördermittel zu Behebung von Katastrophenschäden an privatem Gut gestellt und bewilligt wurde. Diese Erhaltungs-Kosten sind nicht in die Berechnung (im Bescheid Seite 8 oben) eingeflossen.

 

Auch wurde unterlassen festzustellen, dass im Zuge der Sanierungsmaßnahme von den Interessenten und der zuständigen Behörde vergessen wurde, eine wasserrechtliche Bewilligung bezüglich des öffentlichen Gutes KG x EZ x Parzelle x einzuholen.

 

Von der belangten Behörde wurde unterlassen festzustellen, dass der Erhaltungs-Betrag 2013 von über 4000,- € (Baggerstunden, Rohrverlegung im S, Straßengraben räumen), den der Erstbeschwerdeführer geleistet hat, nicht in die Berechnungen mit einbezogen worden ist, ebenso nicht die nicht verrechneten Wartungsarbeiten, die der Erstbeschwerdeführer auf Eigengrund durchgeführt hat.

 

Von der belangten Behörde wurde unterlassen festzustellen, dass 2014 die Ausbezahlung des indexgesicherten Roll-Euro-Erlöses (Vereinbarung 2007) an alle Interessenten erfolgte und angenommen wurde. Es gab jedoch keine Über­prüfung über die Richtigkeit der Abrechnung. Da die Forstverwaltung richtiger­weise die Abrechnung nach dem gültigen alten Verteilungsschlüssen 1998 vornahm, ist durch den niedrigeren Anteilsrückbehalt (53,6% 1998 statt 55,23% 2015 - vorläufige Variante 4 Bescheid-Seite 10) ein finanzieller Nachteil für die Forst­verwaltung W zu Gunsten aller anderen Interessenten entstanden. Jedoch wäre zu prüfen, ob der niedrige Roll-Euro (Vereinbarung 2007) für den erhaltungsintensiven xweg nicht den wirklichen Erhaltungskosten gerechterweise anzupassen ist.

 

Sollte der in 2007 ausverhandelte indexgesicherte Roll-Euro für den sehr steilen Interessentenweg S zu niedrig sein, da der Bringungsweg wesentlich höhere Erhaltungskosten aufweist (Siehe Bescheid Seite 8 oben), müsste er nach dem der Forststraßen mit nur 10% Steigung nach niedrigeren Erhaltungskosten höher angepasst werden.

 

Alle diese von der belangten Behörde nicht getroffenen, aber wesentlichen Feststellungen führen zum Ergebnis, dass eine Bringungsgenossenschaft mit Zwangsmitgliedschaft weder erforderlich noch zulässig ist, sondern vielmehr die bisherigen Regelungen der Bringungsgemeinschaft wie in Vergangenheit anzu­wenden und im Rahmen des Regelwerks dieser Bringungsgemeinschaft entsprechend den tatsächlichen forstwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen sind.

 

d. Korrektur der Vorteilsflächen (Variante 4 - Bescheid Seite 10)

Die von der belangten Behörde ermittelten Vorteilsflächen sind nicht richtig. Es ist eine Vorteilsflächen-Korrektur der Variante 4 im Bescheid mit Einbeziehung der Höhenlinien notwendig.

 

·         Forstverwaltung W : Über EZ x Parzelle x wurde von einer Teilfläche EZ x der Parzelle x eine Holznutzung über den xweg ohne Zahlung des Roll-Euros abgeführt und diese Fläche mit 1,80166 ha müsste daher noch in das Vorteilflächenverzeichnis einfließen. Es ist die Nutzung am Luftbild erkennbar. Die Flächen wurden nur nach dem Kataster nicht nach den topografischen Gegebenheiten nach Höhenlinien beurteilt. Um eine genaue Überprüfung aller anderen Parzellen der Vorteils­flächen nach Höhenlinien wird ersucht. (Beilage A und B)

 

·         L Nachkommen: Zwei Flächen des ehemaligen verstorbenen Leiters der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land OAR L E wurden im Vorteils­­flächenverzeichnis nicht erfasst. Ein Teil (1,89223 ha) der
KG K EZ x Parzellen x (insgesamt 6,9641 ha) ist im Vorteilsflächenverhältnis einzubeziehen, denn man kann am westlichen Teil eine bereits erfolgte Nutzung und die in logischer Sicht eine erfolgte Abfuhr über die xstraße und den xweg erkennen. Es wurde kein Roll-Euro an die Interessenten ausbezahlt. Eine zweite in der Natur als Wald ersichtliche Parzelle birgt noch über einem Jahrhundert verfallenen Mauerreste in sich, ist aber mit Bäumen bewachsen (EZ x Parzelle x Fläche 0,0047 ha) und wurde in die Vorteilsfläche nicht mit einbezogen.

 

Es gibt somit acht Interessenten für den xweg, wobei bei den unten angeführten ersten vier land- und forstlichen Betrieben die Vorteile für die zweite Bringungsvariante über die xstraße S und Forststraße B überwiegen, da die technischen Voraussetzungen für den Großbetrieb Forstver­waltung gegeben ist. Die letzten vier Betriebe haben am xweg mehr Vorteile und günstigere Erhaltungskosten, sowie weniger Eingriff in Fremdgrund. (Beilage C und D)

·         Forstbetrieb: Forstverwaltung W (Kath. Kirche S), x, W

·         Alm- und Forstbetrieb: F H, K

·         Alm- und Forstbetrieb: S A,  K

·         Land- und Forstwirtschaft: E L Nachfolger, K

·         Land- und Forstwirtschaft: F E und A,
K

·         Land- und Forstwirtschaft: R I und J, K
x

·         Land- und Forstwirtschaft: C F, x, St. G

·         Land- und Forstwirtschaft: K W, St Z

 

Übergangslösung:

Als Übergangslösung sind für die acht Interessenten nach einem korrigierten Vorteilsflächenverzeichnis in Anlehnung an § 66 Forstgesetz eine befristete Bringung durch den xweg unter Berücksichtigung und Bezahlung der Erhaltungskosten bis Jahresende 2015 zu ermöglich. Bis dorthin sollten die zuständigen Behörden eine Lösung gefunden haben. Der Weg müsste aber von allen Interessenten vorher von allen derzeitigen Gefahren befreit werden.

 

Zu betonen ist, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits 2009 bei der sogenannten neuen nicht relevanten Gründungsversammlung für den Verbleib und die Beibehaltung der Altgesellschaft ausgesprochen hat, da verschiedene Vereinbarungen bereits für die Interessenten ausverhandelt wurden. Er möchte auch weiterhin in der Altgesellschaft mit den alten Vereinbarungen der Gemein­schaft bürgerlichen Rechts bleiben. Es werden also die Mitglieder K W und L Nachfolger zum Beitritt für die Erhaltung des privaten Interessentenweges eingeladen und aufgenommen und das Vorteilsflächen­ver­zeichnis und die Satzungen angepasst.

 

Für die ‚Altgesellschaft‘ am S-xweg ändert sich nichts, soweit der Gesellschaftsvertrag zulässigerweise abweichende Regelungen zum neuen Recht der GesBR vorsieht. Weitgehend gilt, dass vertragliche Bestimmungen den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Die Interessenten nehmen das Recht der Bringung über die Grundstücke wahr und haben die Pflicht der Wegerhaltung und der Aufteilung der Kosten nach dem vereinbarten Kostenschlüssel der von der BH Steyr-Land festgestellten und korrigierten Vorteilsflächen und errechneten Prozentschlüssel.

 

Die Satzungen sind dispositiv und werden dementsprechend nach den Verein­barungen 2007 mit der Forstverwaltung W und den veränderten Verhält­nissen angepasst. So wird der vereinbarte Roll-Euro von außerhalb der Vorteilsflächen liegenden Nutzungen an die Interessenten anteilsmäßig ausge­zahlt. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafters bzw. Interessenten, besteht eine Nachhaftung bezüglich der Wegerhaltungspflicht, die noch im Detail geregelt werden muss. Durch den Austritt treten keine Änderung am grund­bücherlich eingetragenen Besitzstand ein.

 

Vereinbarungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. Die vorliegende GesBR ist nicht als Außengesellschaft, sondern lediglich als Innengesellschaft konzipiert. Die GesBR soll daher in diesem Fall nicht nach außen auftreten, sondern es sollen lediglich die Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern untereinander geregelt werden. Dementsprechend hat die Gesellschaft zur Erhaltung des xweges auch keinen Namen, unter welchem sie auftritt.

 

Zur Abdeckung der Haftung werden alle Mitglieder verpflichtet eine Versicherung abzuschließen. Kostenaufwand bei € 1.000 000 Versicherungssumme ungefähr
€ 190,- pro Jahr.

 

Jetziger Zustand der Bringungsanlage:

An zwei Rohrbrücken mit Steinschlichtung besteht akute derzeit Unfallgefahr.

• Untere Rohrbrücke

Im Jahr 2013 wurde nur etwas Schotter auf die morsche H geschüttet. Unten an der Querung des G Parzelle x hat das 30-jährliche Hochwasser den ganzen Steinwurf talwärts verschoben, sodass er überhängt und er wurde ausgeschwemmt, sodass gefährliche Löcher im Straßenkörper entstan­den sind. Man erkennt den Mangel nur, wenn man wirklich in den Bach steigt, weil man nicht gut von oben als Fußgänger einsieht. Als Fahrzeuglenker erkennt man die Gefährlichkeit gar nicht oder im allerletzten Moment. Will nun ein mit Holz beladener LKW mit Anhänger den steilen Weg von oben kommend dem Loch nach links ausweichen, muss er zuerst nach rechts lenken, wo aber der bergseitige Graben so gefährlich tief und daher ohne Gefahr nicht befahrbar ist. Rasch muss der achtsame Lenker mit vorsichtiger Bremsung trotz Gewicht!! genau vor dem Loch auf der versetzten Steinbrücke das markierte Loch ausweichen und kommt dabei mit dem Hinterrad des Anhängers über die parallel am Bachbett liegende verfaulte H, wobei immer etwas Straßenkörper abrutscht. Hat er diese Stelle überwunden kann der LKW mit Anhänger in die
60 cm tiefe seitliche ausgeschwemmte Rinne im Straßenkörper geraten. Ich habe das Loch inzwischen mit Steinen auf nur 40 cm Tiefe aufgefüllt. Der Rohr­durchmesser des Betonrohres ist für das 100-jährliche Hochwasser viel zu klein bemessen (Video von Forstverwaltung - letzte 30 jährliche Hochwasser). Bis jetzt wurde nichts von Seiten der Interessenten unternommen, außer 2013 eine Begehung der Rohrbrücke. Es wurde bis jetzt noch keine wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung beantragt.

• Obere Rohrbrücke

Im Jahr 2013 wurde bereits dem Obmann bekanntgegeben, dass das bergseitige über 1 Meter große Rohr einen 1 Meter langen Riss an der Decke des Rohres innen hat und die Gefahr besteht, dass es in sich einstürzt und so einen schweren Unfall verursacht. Trotz Besichtigung vom Obmann und dessen Sohn wurde bis jetzt nichts unternommen.

• Extensionsbecken und Umleitung

Durch die Abholzung der Wälder entsteht ein sehr rasanter Abfluss des Regenwassers. Zahlreiche periodische Quellen gehen und kommen und bewirken, dass ein bergseitiger Nässedruck den provisorisch gestützten Steinwurf nach unten drückt. Mit einem kleinen Biotop als Extensionsbecken könnten die periodischen Quellen in ihr früheres Bachbett umgeleitet werden. Es wäre nur ein geringer Eingriff mit Kettenbagger. Die Bäume wurden schon gefällt, sodass sofort die Quellumleitung innerhalb von maximal 2 bis 3 Bagger-Stunden erfolgen könnte.

• Kleiner seitlicher Damm

Der xweg liegt an einer Stelle tiefer als das parallel verlaufende Bachbett. Es muss geprüft werden, ob der provisorische Damm hält und so eine Vermurung und Gefährdung der untenliegenden Häuser bei Hochwasser ausge­schlossen werden kann. Da Unfallgefahr besonders an den beiden Rohrbrücken besteht ist Gefahr in Verzug und eine sofortige Reparatur und Einleitung der wasserrechtlichen Bewilligungen einzuleiten und zu fordern.

 

Eigentumsverhältnisse des privaten Interessentenweges im S:

 

Die Gründer der Bringungsgenossenschaft 2009 haben in ihrem schriftlichen Abkommen (Beilage E) mit der Frau H, als Rechnungsprüfer der Gemeinde W OFR DI R A, BH Steyr-Land, die Eigentumsverhältnisse am Bringungsweg nicht richtig dargestellt, was zu prüfen die belangte Behörde verabsäumt hat. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse wird auf Seite 6 der Beschwerde verwiesen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer C F, dessen Rechtsvertreter, A S und Dipl.-Ing. H P und der forstfachliche Amts­sachverständige LFD Dipl.-Ing. Dr. W W teil.

 

Weiters gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom
23. November 2015 ab:

 

„Die Beschwerdeführer verweisen inhaltlich auf die beiliegende Stellungnahme samt den vorgelegten Urkunden (Beilagen ./A bis ./D).

In seinem Gutachten hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die notwendigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. b Forstgesetz erfüllt seien, sodass die Beschwerdeführer zu verhalten wären, der zu grün­denden Bringungsgenossenschaft mit einer Waldfläche von 109,58 ha beizu­treten.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b Forstgesetz hat die Behörde auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich sei.

Die Beschwerdeführer verweisen auf ihre beiliegende detaillierte inhaltliche Stellungnahme samt Beilagen, der zu entnehmen ist, dass sogar eine bessere forstlich, technisch und wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Bringung der betroffenen Flächen über die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Variante D möglich ist, wobei dabei sogar überwiegend Eigengrund der Forstverwaltung W und nicht Fremdgrund der mit Zwang zu behandelnden Minderheit verwendet werden kann, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für den zwangsweisen Beitritt der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 lit. b Forstgesetz nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführer beantragen, im Hinblick auf die auf gleicher fachlicher Ebene ausgeführte Äußerung der Beschwerdeführer einen weiteren Amts­sachverständigen zur Überbegutachtung beizuziehen und diesen mit neuerlicher Befundung und Begutachtung zu beauftragen, der auf die beiliegende Stellungnahme bzw. der Äußerung der Beschwerdeführer inhaltlich eingeht.

Die Beschwerdeführer halten alle ihre bisherigen Aufträge vollinhaltlich auf-recht.“

 

Vom Beschwerdeführer C F wurde eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich am 21. Oktober 2015 abgegeben, darin wird zusammenfassend eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die „S-Lösung“ (Variante D) angestellt, die zu folgendem Ergebnis kommt: „[…] Bei einem jährlichen Holzaufkommen mit 1.410 efm aus dieser Vorteilsfläche der Forst­verwaltung W mit einer Größe von 310,2085 ha ergibt sich eine Erntefestmeter-Belastung von 0,80 €/efm. Steigt das Holzaufkommen nur geringfügig um 2,5 % zum Beispiel durch Kamalitätenholz um einen LKW-Zug mit ca. 36 fm, sinkt die Festmeter-Belastung auf 0,78 €/efm. Die alternative Lösung ebenso wirtschaftlich wie die technisch steile S-Lösung. Das Holzaufkommen eines intensiv wirtschaftenden Großbetriebes wird aber etwas höher zu bewerten sein.“ Die Variante D sei zweckmäßiger geeignet, da
175 Höhenmeter am Asphalt am geräumten öffentlichen Güterweg zurückgelegt würden, im Gegensatz zum xweg, da hier nur die ersten
90 Höhenmeter auf Asphalt zurückgelegt werden könnten und aufgrund der Schattenlage mit Vereisung und hoher Schneelage zu rechnen sei. Die anrainenden Häuser seien bei der „S-Lösung“ weniger vom LKW-Verkehrsaufkommen betroffen. Da die Asphaltstraße bei der „S-Lösung“ breiter angelegt sei als der xweg, komme es nicht beim Zusam­mentreffen von zwei Fahrzeugen zu so großen Problemen wie im S. Mit einem Ausbau der Bringungsanlage über die bestehende S-Forststraße und Forststraße B ohne Entstehung unverhältnismäßiger Kosten für die Forstverwaltung könne dem derzeitigen technischen Bewirtschaf­tungs­notstand durch die Fertigstellung des Ausbaus des Verbindungsweges abgeholfen werden. Durch die Einsparung der jährlich anfallenden hohen Erhaltungskosten im S amortisiere sich die kurze Ausbaustrecke der S-Forststraße mit 0,04 % der gesamten Vorteilsfläche selbst und sei dann eine technisch hochwertige Bringungsanlage für die Zukunft. Die Abfuhr der Vorteilsfläche der Forstverwaltung würde zu 63,4 % auf Eigengrund der Forstverwaltung stattfinden, was auch im Sinne des Gesetzgebers sei. Es käme zu einer besseren oder zumindest gleichen Aufteilung der Verkehrslasten für die Anrainer. Bei der bis jetzt existierenden Bringungsgesellschaft bürgerlichen Rechts im privaten Interessentenweg S würden von der Forst­verwaltung nur 8,3 % Eigengrund benutzt und 60,2 % Fremdgrund. Durch die unerlaubte Benutzung des xweges durch die Jäger und die Forstverwaltung entstehe eine Störzone entlang des S von
26.406 .

 

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Eingabe vom 24. September 2009 (weitere Anträge bzw. Verweise auf die bisher gestellten Anträge vom 1. April 2011, 12. Juli 2011 und 2. April 2012) beantragten A S, I Ri, J R, E F, A F, H F und die Forstverwaltung W, Baufond der K K Ö die zwangsweise Einbeziehung der widerstrebenden Minderheit C F und W K in die zu bildende Bringungsgenossenschaft S.

 

Eine freiwillige Bringungsgenossenschaft nach dem Forstgesetz wurde bisher nicht begründet.

 

Es wurde kein Antrag nach dem Oö. Bringungsrechtegesetz an die Agrarbehörde gestellt.

 

Hinsichtlich des privaten Interessentenweges S galten bisher die Verein­barung vom 14. September 1998 und die dort angeführten Prozentsätze. Der xweg wurde bisher für jagd-, land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte kein Einvernehmen zwischen den Parteien hinsichtlich einer für alle Parteien zufriedenstellenden Lösung erzielt werden. Die Beschwerdeführer haben sich nicht zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren verpflichtet. Die Grundflächen der zu bildenden Bringungsgenossenschaft liegen im Bezirk S-L und sind im angefochtenen Bescheid detailliert angeführt.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich stellte der forstfachliche Amtssachverständige fest:

 

Im verfahrensgegenständlichen Waldgebiet gravitieren die Wege zum xweg und die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt über diesen Weg. Die Holzabfuhr erfolgt grundsätzlich immer in Richtung des Talgefälles.

Der xweg besteht seit den 1960er bzw. 1970er Jahren. Betriebs­wirtschaftlich ist der Weg bereits abgeschrieben. Hinsichtlich der Kosten handelt es sich daher um Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten.

Auf Grund der beiden Steilstücke und relativ hoch kalkulierten Kosten (2 Euro pro Meter) ergeben sich jährliche Erhaltungskosten von 1.997 Euro.

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Waldgebietes kann die durchschnitt­liche jährliche Holzmenge mit ca. 2.500 Festmeter geschätzt werden. Die Belastung beträgt somit 0,8 Euro pro Erntefestmeter.

Wäre der xweg nicht vorhanden, würden wesentlich höhere Bringungs­kosten anfallen. Die Bringung über den xweg ist daher jedenfalls wirtschaftlich.

 

Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer bestätigt, der in seiner Stellungnahme ausführt, dass die „alternative Lösung ebenso wirtschaftlich wie die technisch steile S-Lösung“ ist.

 

Eine wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ist daher ohne Einbe­ziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich.

 

Die Erhaltungskosten betrugen in den letzten 15 Jahren ca. 0,55 Euro.

 

Hinsichtlich der Variante „D“ würden die hypothetischen Erhaltungskosten bei
0,5 bis max. 1 Euro pro Laufmeter liegen. Die Variante „D“ über die Forststraßen im Bereich S bzw. B ist derzeit nicht durchgängig befahrbar bzw. müsste erst errichtet werden. Im Bereich des Grundstückes Nr. x,
KG K, fehlt die befahrbare Verbindung. Das Grundstück Nr. x,
KG K, ist nicht Teil der zu bildenden Bringungsgenossenschaft bzw. wurde nicht beantragt. 

 

Die Bringung für C F ist über den xweg vorteilhaft. Für W K wäre es unzweckmäßig, entgegen der Bringungsrichtung (Richtung Tal) bergwärts zu bringen und ist daher ebenfalls vorteilhaft.

 

Der xweg verläuft mit 580,7 m über öffentliches Gut, 954,7 m verlaufen über die Grundstücke von C F.

 

80,03 % der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen stehen im Eigen­tum der Mehrheit, 19,93 % im Eigentum von C F und 0,04 % im Eigentum von W K. Mehr als zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen befinden sich im Eigentum der Mehrheit.

Hinsichtlich des Vorteilsflächenverzeichnisses ergeben sich nach Überprüfung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen folgende Änderungen gegenüber dem behördlichen Bescheid:

 

S - Änderung der Vorteilsfläche

 

 

 

 

Eigentümer

Gst.

Abzug in

Zuschlag in

F

x

14.058

x

2.127

x

5.163

x

1.798

x

241

x

187

x

327

x

367

x

1.755

x

13.503

Summe

39.526

FV W

x

3.000

x

512

x

18.000

Summe

3.512

18.000

S

x

19.000

Summe

19.000

F

x

227

Summe

227

F

x

7.783

x

2.950

x

3.418

x

8.929

x

15.074

x

1.531

x

2.273

x

3.879

Summe

45.837

 

Die Vorteilsfläche von Herrn C F beträgt 109,6222 ha und die Beitragsleistung 19,93 %, die Vorteilsfläche von Frau W K beträgt 0,2043 ha und die Beitragsleistung 0,04 %.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den Angaben der Parteien und den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen.

 

Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amts-sachver­ständigen, die im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen wurden, war die Befassung eines weiteren Gutachters entbehrlich. Die Beschwerdeführer verweisen auf die Variante „D“, die nicht befahrbar ist und daher nicht in die Abwägungen einfließen kann.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 68 Forstgesetz 1975

(1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß
§ 32, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genos­senschaft genannt).

(2) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(3) Eine Genossenschaft kann gebildet werden

a)   durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung (§ 70 Abs. 4), oder

b)   durch einen Beschluss der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (§ 69) und Genehmigung der Satzung.

(4) Wenn die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die Bringungsanlage führt, zustimmen, können in die Genossenschaft auch Bewirtschafter von Liegenschaften aufgenommen werden, die ein wirtschaftliches Interesse an einer über die Waldbewirtschaftung hinausreichenden Benutzung der Bringungsanlage nachweisen.

 

Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang

§ 69 Forstgesetz 1975

(1) Die Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn

a)   sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Wald­flächen im Eigentum der Mehrheit befinden und

b)   eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minder­heit nicht möglich ist.

(1a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.

(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen bei Bildung der Genos­senschaft als beteiligt anzusehen sind und in welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.

(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderlich Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodass ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu beschränken, dass die den Beitritt Verweigernden hierzu nicht verhalten werden können.

(4) Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 1a Abs. 4
lit. e, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind.

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Waldeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Waldeigentümer im Falle seiner zwangs­weisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungs­kosten zu leisten hätte.

 

§ 70 Forstgesetz 1975

(1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten

1.   den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zuge­hörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,

2.   Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,

3.   Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),

4.   die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,

5.   Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschluss­fassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft und

6.   den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.

(3) In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwal­tungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(5) Satzungsänderungen bedürfen - sofern die Satzung nicht anderes bestimmt - der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist - sofern die Satzung nicht anderes bestimmt - die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.

 

Das Forstgesetz sieht im Verfahren über die Zwangsbeiziehung nicht die Bedachtnahme auf privatrechtliche Vereinbarungen vor.

 

Das Forstgesetz stellt an anderer Stelle (§ 67 Abs. 4 Forstgesetz) darauf ab, dass erst nach einem erfolglosen Einigungsversuch der Parteien über eine Ent­schädigung bzw. deren Höhe, erst dann die Behörde auf Antrag zu entscheiden hat. Die Behörde muss daher in jenem Fall prüfen, ob eine privatrechtliche Einigung vorliegt oder nicht.

 

Im gegenständlichen Fall bzw. im Verfahren nach § 69 Forstgesetz sieht dies diese Gesetzesbestimmung nicht vor. Es ist daher unerheblich, wie bisherige gültige oder strittige privatrechtliche Verhältnisse zwischen den Parteien aus­sehen. Ziel  des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung (§ 1 Forstgesetz). Um diese Ziele erreichen zu können, sieht es die Einräumung von Zwangsrechten bzw. Duldungsverpflichtungen vor, unabhängig von privat­recht­lichen Vereinbarungen. Es ist daher unerheblich, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass das behördlich erstellte Vorteilsflächenverzeichnis ohnehin den bisherigen Vereinbarungen in weiten Teilen entspricht.  

 

Die Zwangsbeiziehung zu einer Bringungsgenossenschaft hat den Zweck, die Waldbewirtschaftung zu ermöglichen und gemeinsam im Rahmen einer Bringungs­genossenschaft (unter behördlicher Aufsicht) unter anderem die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu ermöglichen und Bringungswege zu benüt­zen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der xweg bereits vor Jahrzehnten errichtet. Es entfallen somit Feststellungen zu den Errichtungskosten. Es sind nunmehr nur Instandsetzungs- und Erhaltungskosten zu berücksichtigen.

 

Aus § 69 Abs. 1 lit. a Forstgesetz ergibt sich, dass nur durch die Anlage zu erschließende Waldflächen zwangsweise in die Genossenschaft einbezogen werden dürfen, unabhängig, ob die Bringungsanlage über diese Liegenschaften führt oder nicht. Durch die Anlage erschlossen werden solche Waldflächen, von denen die forstliche Bringung mit Vorteil über die Bringungsanlage erfolgen kann.

 

Unter Bringung im Sinne des § 58 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist eine Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes, also der wirtschaftlich nachhaltigen Hervorbringung des Rohstoffes Holz (§ 1 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975), zu verstehen. Unter Erschließung einer Waldfläche durch eine Bringungsanlage kann daher nur die wirtschaftliche vorteilhafte Erschließung verstanden werden. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vorteilhaftigkeit sind also forstwirt­schaftliche Rentabilitätsüberlegungen anzustellen, in denen die voraussichtlichen Leistungsverpflichtungen aus dem Genossenschaftsverhältnis für die einzu­beziehende Waldfläche in Rechnung zu stellen und denen die für vergleichbare Waldflächen üblichen Bewirtschaftungsmethoden und Transportmethoden zugrunde zu legen sind, sodass es auf die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Lage des jeweiligen Eigentümers der Waldfläche tatsächlich nicht ankommt (VwGH vom 26.03.1985 zu 84/07/0285).

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die forstliche Bringung wirtschaftlich nur über den xweg erfolgen kann. Die Belastung beträgt 0,8 Euro pro Erntefestmeter.

 

Da nur Waldflächen einbezogen werden können, waren die Vorteilsflächen dementsprechend anzupassen.

 

Die Variante „D“ ist insofern nicht zu berücksichtigen, da der Antrag auf Einbeziehung der Liegenschaften der Beschwerdeführer abzielt und zu prüfen ist, ob die Einbeziehung unter forstrechtlichen Voraussetzungen notwendig ist oder nicht. Es hat unberücksichtigt zu bleiben, ob andere, erst zu errichtende „Alternativvarianten“ günstiger wären oder nicht. Hinsichtlich der Liegenschaften, die die Variante „D“ betreffen, liegt auch kein Antrag auf Einbeziehung bei der Behörde vor, diese sind somit nicht verfahrensgegenständlich.

 

Weiters liegt kein Verfahrensmangel hinsichtlich „fehlender Satzungen“ vor. Das Forstgesetz sieht zuerst die Beziehung der widerstrebenden Minderheit vor, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit ist eine Satzung zu beschließen und diese von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den forstgesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

 

Privatrechtliche Vereinbarungen sind nicht Verfahrensgegenstand, eben so wenig wie erhaltene Fördermittel, die Einholung von wasserrechtlichen Bewilligungen, bis dato geleistete Erhaltungsbeiträge, Ausbezahlung von Roll-Euro-Erlösen oder Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

 

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angedachten Übergangslösung ist auszuführen, dass diese auf § 66 Forstgesetz abstellt. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges bei der Behörde zu beantragendes Verfahren. Auch die in der Beschwerde angeführte „Einladung an W K und L Nachfolger“ geht ins Leere, da die Beschwerdeführerin W K an sich selber die Einladung richtet bzw. L Nachfolger nicht Parteien im gegenständlichen Verfahren sind.

 

Auch der in der Beschwerde angeführte Zustand der Bringungsanlage ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.

 

Die Beschwerdeführer verweisen auf § 3 Z 3 AVG und die örtliche Zuständig­keitsregel in sonstigen Sachen. Dies zu Unrecht: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Zwangsbeiziehung zu einer Bringungsgenossenschaft, die den xweg betrifft, der völlig unstrittig im Bezirk S-L liegt. Da sich die Sache somit nach § 3 Z 1 AVG auf ein unbewegliches Gut bezieht, ist  nach der Lage dieses Gutes (Bezirk S-L) auch die Bezirkshauptmann­schaft Steyr-Land für die Entscheidung zuständig. Es ist daher weder auf den Wohn-, noch auf den Unternehmenssitz von Herrn F abzustellen.

 

Gemäß Oö. Bringungsrechtegesetz liegt kein entsprechender Antrag vor, es war daher nicht die Agrarbehörde zuständig.

 

Die Benützung des Weges zu jagdwirtschaftlichen Zwecken ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens nach dem Forstgesetz. Auch die Belastung von anrainenden Siedlungshäusern durch LKW-Fahrten findet im gegenständlichen Verfahren keine gesetzliche Deckung.

 

Der Spruch war aufgrund der ausschließlichen Einbeziehung von Waldflächen in die Bringungsgenossenschaft entsprechend anzupassen.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer