LVwG-490019/7/FP

Linz, 09.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Pohl aus Anlass der Beschwerde von Frau A. P., geb. x, vertreten durch Dr. F. M., Rechtsanwalt, x, W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. August 2015, GZ. Pol96-710-2015-Bu, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG iVm dem GSpG

 

den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst

 

 

I.         Die Beschwerde wird wegen Gegenstandslosigkeit als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.   Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

IV.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 23. Juni 2015, Pol96 ordnete die belangte Behörde die gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „A.l“ in M., x, mit Wirkung ab 23. Juni 2015, 19.00 Uhr an.

Die Bf war Inhaberin des genannten Betriebes.

 

I.2. Nachdem Organe der Polizeiinspektion M. am 26. Juni 2015, am
29. Juni 2015 und am 30. Juni 2015 festgestellt hatten, dass der Betrieb nach wie vor geöffnet war und Glücksspielgeräte betrieben wurden, erließ die belangte Behörde am 20. August 2015 (persönlich übernommen) den bekämpften Bescheid, mit welchem eine Zwangsstrafe von 8.000,-- Euro verhängt wurde (bekämpfter Bescheid).

 

I.3. Der unter I.1. beschriebene Titelbescheid wurde vom Bf mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft.

 

I.4. Die Beschwerdeführerin (Bf) erhob rechtzeitig Beschwerde (17. September 2015) gegen den bekämpften Bescheid, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Titelverfahrens und eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Begründend wies die Bf im Wesentlichen auf die Bekämpfung des Titelbescheides hin. Die Betriebsschließung sei rechtswidrigerweise erfolgt. Daher würden alle Argumente auch im Rahmen der Beschwerde gegen die ebenfalls rechtswidrigerweise verhängte Zwangsstrafe gelten.

 

Im Übrigen brachte die Bf vor, der Spruch des bekämpften Bescheides sei mangelhaft, der vorgeworfene Tatzeitpunkt sei falsch. Es lägen Begründungsmängel vor, zumal der Bescheid gemäß § 46 Abs. 2 VStG eine Begründung aufzuweisen habe. Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale habe die Behörde zu beweisen. Zudem brachte die Bf ausführlich zu einer behaupteten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des GSpG vor und regte ein Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf die Subsidiarität einer strafgerichtlichen Zuständigkeit gegenüber der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden an. Die Bf stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit einem umfangreichen schriftlichen Vorbringen sowie 20 Urkunden, welche der Bf-Vertreter vor der Verhandlung übermittelte, versuchte die Bf neuerlich die Unionrechtswidrigkeit des GSpG darzustellen.

 

I.5. Das Verwaltungsgericht führte am 3. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Die Verhandlung wurde gem. § 12 Oö. LVwGG mit jener im Titelverfahren LVwG-410978 verbunden. In der Verhandlung beantragte der Bf-Vertreter die Bespielung der bezughabenden Glücksspielgeräte, die Einvernahme der zuständigen Teamleiterin der Finanzpolizei und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich klinische Psychologie, zum Beweis dafür, dass die Zahl der Glücksspielsüchtigen in Österreich ansteigt. Ergänzend brachte er vor, dass es sich bei ggst. Geräten nicht um Glücksspielgeräte handle und die Anwendung des GSpG Art. 7 EMRK widerspreche. Auf Befragen durch den erkennenden Richter führte der Bf-Vertreter aus, er wisse nicht ob der Betrieb geschlossen ist, er gehe aber davon aus. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte sodann vor, dass das ggst. Lokal geschlossen sei. Sie sei von der Eigentümerin des Hauses, in welchem sich das Lokal befunden habe kontaktiert worden. Diese habe mitgeteilt, dass die Bf den Mietvertrag gekündigt habe und weggezogen sei. Dazu legte die Vertreterin der belangten Behörde einen von ihr verfassten Aktenvermerk vom 7. September 2015 vor. Zudem legte sie ein E-Mail einer Teamleiterin der Finanzpolizei vor aus welchem hervor geht, dass eine Kontrolle am 27. August 2015 ergeben habe, dass das Lokal leergeräumt sei und die beschlagnahmten Glücksspielgeräte entfernt worden seien. Die Bf habe angegeben, dass sie bereits ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe und der Mietvertrag aufgelöst sei. Das Lokal würde am 28. August an die Vermieterin übergeben. Dem E-Mail der Finanzpolizei lagen Lichtbilder bei, die das leergeräumte Lokal zeigen, sowie Auszüge aus dem Gewerberegister, die eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen hinsichtlich eines Gastgewerbes und jenes im Hinblick auf bestimmte Dienstleistungen ergeben. Dem Bf-Vertreter wurde Einsicht in die Unterlagen gewährt.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie öffentliche mündliche Verhandlung.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest.

 

Die belangte Behörde hat über die Bf mit Bescheid vom 20. August 2015 eine Zwangsstrafe iHv 8.000 Euro verhängt.

Der Betrieb der Bf, „A.“ in M., x, ist seit zumindest 28. August 2015, jedenfalls aber im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich geschlossen. Der Mietvertrag hinsichtlich des Geschäftslokales ist aufgelöst. Das Lokal ist geräumt.

Die Bf hat am 17. September 2015 Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid erhoben.

 

II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aber aus den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Aus den von der Finanzpolizei am 27. August 2015 angefertigten Lichtbildern ergibt sich, dass das Lokal geräumt ist und insbesondere die Glücksspielgeräte nicht mehr vorhanden waren. Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde über ein Telefonat mit der Vermieterin der Bf und dem Mail der Finanzpolizei vom 1. September 2015 ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der Betrieb der Bf nicht mehr existiert. Dies wird durch die Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen unterstrichen. Dem Poststempel kann entnommen werden, dass der Bf-Vertreter die Beschwerde der Bf am 17. September 2015 zur Post gegeben hat. 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG,
BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 3/2008, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

Gemäß 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein ange­drohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung ent­sprochen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 VVG ist die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffent­lichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

 

Gemäß § 10 Abs 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

Gemäß § 56a Abs. 5 GSpG kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 (Betriebsschließungen) keine aufschiebende Wirkung zu.

 

Gemäß § 52a GSpG tritt für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22.000 Euro.

 

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinnge­mäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,
BGBl Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 33/2013, ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

III.2. Die im Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG geregelte Beschwerdelegitimation entspricht der früher im Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG aF vorgesehenen Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weshalb auch für die Verwaltungsgerichte I. Instanz grundsätzlich an die bisherige Judikatur und Literatur angeknüpft werden kann (vgl mwN Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 702). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation maßgeblich, ob der Bf im Einzelfall durch den angefochtenen Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt diese Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf bereits im Zeitpunkt der Einbringung, so mangelt es von vornherein an einer Beschwerdeberechtigung und diese ist zurückzuweisen. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl etwa mit Hinweisen zur Vorjudikatur die Beschlüsse des VwGH vom 19.03.2013, Zl. 2012/212/0257, und vom 22.03.2000, Zl. 99/03/0452), (vgl dazu LVwG Oö. LVwG-050053/2/WEI).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sinn einer Zwangsstrafe, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt, oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jedes Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszwecks ausscheidet (VwGH v. 9. Mai 1990, 89/03/0269 mit Hinweis auf VwGH v.
30. Oktober 2275/51, VwSlg 3171).

 

In seiner Entscheidung vom 8. April 1981, GZ 3196/80 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Beschwerde, die sich gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG richtet, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist, wenn vor Einbringung der Beschwerde dem behördlichen Auftrag, dem die Verhängung der Zwangsstrafe dient, vollinhaltlich entsprochen wurde.

 

In seiner Entscheidung vom 20. März 2009, 2009/17/0033 sprach der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid vom
12. Jänner 2009 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei der ihr mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 auferlegten Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, weshalb gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG die mit dem zuletzt genannten Bescheid angedrohte Zwangsstrafe von EUR 10.000,-- verhängt werde; der Strafbetrag sei innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf ein näher angeführtes Konto einzuzahlen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig (Spruchpunkt II) wurde die beschwerdeführende Partei unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von EUR 20.000,-- aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand bis spätestens 26. Jänner 2009 herzustellen, indem sie der belangten Behörde bis zu diesem Tag einen entsprechenden Nachweis übermittle, wonach das gemäß § 3 Abs. 5 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 und § 9 WAG 2007 erforderliche Anfangs- und Eigenkapital gehalten werde. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist durch die Zurücklegung der Konzession durch die Beschwerdeführerin die Erfüllung der mit dem angefochtenen Bescheid angedrohten Zwangsstrafe (Spruchpunkt II) jedenfalls unzulässig geworden. Es ist aber auch eine Vollstreckung der mit Spruchpunkt I verhängten Geldstrafe unter Berücksichtigung des mit dieser Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles, nämlich die Herstellung des - nach Ansicht der belangten Behörde gesetzmäßigen - Zustandes nicht mehr möglich. Wegen des ausschließlichen Beugecharakters der hier zugrunde liegenden "Zwangsstrafe" (vgl. zum anderen Charakter etwa der bereits erwähnten Zwangsstrafe nach § 283 UGB den Beschluss des OGH vom 24. Jänner 2008, 6 Ob 8/08g) ist somit die bereits verhängte "Zwangsstrafe" einem (weiteren) Vollzug (im Sinne etwa einer zwangsweisen Eintreibung) nicht (mehr) zugänglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 18. Februar 1999,
Zl. 98/07/0015) ist aber nur derjenige legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer lediglich abstrakttheoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit bekämpfter Bescheide nicht berufen ist. Auf eine solche abstrakt-theoretische Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liefe jedoch die meritorische Erledigung der vorliegenden Beschwerde hinaus, weil dieser infolge Zurücklegung der Konzession (vor Einbringung der Beschwerde) keine Auswirkungen auf die Rechtstellung der beschwerdeführenden Partei mehr ausüben würde. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.“

 

Nach allgemeinen Grundsätzen ist Voraussetzung für eine Beschwerde, ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers (aaO, RZ 1027 mwN).

 

Wie sich dem festgestellten Sachverhalt entnehmen lässt, war der Betrieb der Bf seit zumindest 28. August 2015 geschlossen und ist die Bf ihrer Verpflichtung, der die ggst. Beugemaßnahme diente, daher vollends nachgekommen.

Der Vollzug der Beugemaßnahme, also die Eintreibung des verhängten Betrages, kommt angesichts des ausschließlichen Beugecharakters der sogenannten „Zwangsstrafe“ ab dem Zeitpunkt, an dem die Bf ihrer Verpflichtung, das Lokal geschlossen zu halten, nicht mehr in Betracht, bzw. ist dieser unzulässig geworden.

 

Der Umstand, dass die Bf ihrer Verpflichtung aus dem Betriebsschließungsbescheid nachgekommen ist, stellt also ein Hindernis für die Eintreibung der auferlegten Beugestrafe dar.

 

Zumal eine solche also bereits vor Einbringung der Beschwerde nicht mehr zulässig war, hatte die Bf bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keinerlei rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungs-gerichtes, weil sie in ihren Rechten nicht (mehr) verletzt sein konnte und eine meritorische Entscheidung die Rechtsstellung der Bf nicht verändern könnte [vgl. VwGH v. 23. April 2015, Ro 2015/07/0001Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein (B 15. September 2011, 2006/04/0108; B 27. Jänner 2011, 2009/21/0163; B 29. September 2009, 2008/21/0646].

 

Zumal die Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre der Bf bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde fehlte, mangelte es von vornherein an einer Beschwerdeberechtigung und ist diese zurückzuweisen.

 

III.3. Zum Antrag auf Aussetzung und zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

 

In seiner Entscheidung vom 30. April 2014, 2013/12/0220, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass „... § 38 AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, mit weiteren Hinweisen)...“ (vgl. auch VwGH 15.5.2012, 2009/05/0056).

Ein Recht auf Aussetzung kann sich daher gegebenenfalls nur aus der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschrift ergeben (vgl. VwGH 21.2.1989, 89/05/0014; VwGH 28.2.2006, 2005/06/0061).

Weder aus dem Glücksspielgesetz noch aus dem Verwaltungsvollstreckungs­gesetz ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Vollstreckungs­verfahrens.

 

Der Antrag der Bf, das gegenständliche Verfahren bis zur Ent­scheidung über das Rechtsmittel gegen den Titelbescheid auszusetzen, war daher zurückzuweisen.

 

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist absolut unzulässig zumal ihm der Wortlaut des § 10 Abs. 2 VVG entgegensteht. Die genannte Bestimmung ist eine lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Insofern haben Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung und es fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung einer solchen (vgl. Hengst­schläger/Leeb, Verwaltungs-verfahrensrecht, RZ 1002).

Der Antrag auf Zuer­kennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

III.4. Im Ergebnis war die Beschwerde angesichts der Erfüllung des behördlichen Auftrages zur Schließung des Betriebes sohin mangels Rechtsschutzinteresses (Beschwer) zurückzuweisen, weil es der belangten Behörde nunmehr verwehrt ist, die verhängten Zwangsstrafen einzutreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Judikatur aus, dass es Parteien im Hinblick auf Rechtsmittel, mit denen Zwangsstrafen bekämpft werden, an der Beschwer fehlt, sofern behördlich angeordneten Maßnahmen nachgekommen wird (siehe dazu die oben zitierte Judikatur) weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl