LVwG-300831/7/Kl/PP

Linz, 17.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn K.G., W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.G., x, S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. September 2014, BZ-Pol-09041-2013, wegen Verwaltungs­über­tretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. Dezember 2015

 

A) den Beschluss gefasst:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das ange­fochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Faktum 1.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

B) zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Faktum 2 als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Faktum 2) in der Höhe von 100 Euro zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. September 2014, BZ-Pol-09041-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe 1. von 290 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden) und 2. von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm 1. § 4 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 Z 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG und 2. § 4 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 Z 7 BauKG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäfts­führer und somit als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma W. GmbH, x, W. (Planungskoordinator für die Baustelle Fachge­schäfte R. - Erweiterung, W., R.) folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat, die am 10. Juni 2013 anlässlich der Baustellenüberprüfung o.a. Baustelle von Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. A.H., Arbeitsinspektorat Linz, festgestellt wurde:

 

1.   Es wurde in der Vorbereitungsphase ein Sicherheits- und Gesundheits­schutzplan ausgearbeitet, wobei in diesem die Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes fehlt, obwohl der Planungskoordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder auszuarbeiten lassen hat und dieser Sicherheits- und Gesundheits­schutzplan eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz (wie z.B. Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs beinhalten muss und dadurch der Planungskoordinator die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 verletzt hat.

 

2.   Es wurde in der Vorbereitungsphase ein Sicherheits- und Gesundheits­schutzplan ausgearbeitet, wobei eine Festlegung gemäß § 7 Abs. 3 Z 7 BauKG, WER bei den Dacharbeiten für die Durchführung der gemeinsam genutzten Schutzeinrichtungen jeweils zuständig ist, nicht konkret vorhanden ist, obwohl der Planungskoordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz­plan gemäß § 7 auszuarbeiten oder auszuarbeiten lassen hat und dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan die Festlegung, wer für die Durchführung der in Z 3 bis 6 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist, zu beinhalten hat und dadurch der Planungskoordinator die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 verletzt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung der Strafverfahren beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ausgearbeitete SiGe-Plan nachweislich am 2. Mai 2013 der Baufirma Ing. H.W. GmbH übergeben und unterschriftlich übernommen worden sei. Aus der Übernahme­bestätigung sei ersichtlich, dass ein Terminplan vom 15. April 2013 als Beilage angeführt sei, weshalb der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungs­übertretung nach Punkt 1 nicht begangen habe. Das Gesetz besage nicht, dass der SiGe-Plan und die gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 BauKG erforderliche Auflistung in einem einzigen Dokument enthalten sein müssten, sondern sei auch zulässig, dass der SiGe-Plan aus mehreren einzelnen Bestandteilen bestehe, die aber gemeinsam in einem Baustellenordner enthalten seien. Es wurde der SiGe-Plan samt Terminplan der Beschwerde angeschlossen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses wurde zunächst darauf hinge­wiesen, dass ein Fassadengerüst als Schutzgerüst immer aufgestellt gewesen sei, allerdings beim Versetzen des Attikaträgers Teile des Schutzgerüstes demontiert worden seien, damit mit einem Hubsteiger mit Arbeitsbühnenkorb gearbeitet werden könne. Es sei aufgrund der Kontrolle des Arbeitsinspektorates der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, dass die kurzfristige Entfernung des Schutzgerüstes zur Durchführung von Arbeiten mit einem Hubsteiger mit Arbeitsbühnenkorb beanstandet worden sei und sei daher dem Beschwerdeführer nicht eindeutig erkennbar gewesen, welcher Tatbestand ihm angelastet worden sei. Zu den bemängelten Festlegungen im SiGe-Plan werde auf Seite 6 von 9 unter Punkt „Dacharbeiten“ hingewiesen, wonach diese Tätigkeiten vom „Schwarzdecker/Spengler/Dachdecker/Zimmermann“ durchzuführen seien, und unter dem Punkt „Schwarzdeckerarbeiten“ ausdrücklich angeführt werde, dass neben seiner eigentlichen Tätigkeit als Schwarzdecker der Schwarzdecker für „Absturzsicherungen etc.“ verantwortlich sei. Beim Schwarzdecker sei ausdrücklich geregelt, dass „Absturzsicherungen nicht entfernt oder verändert werden dürfen. Müssen diese jedoch von einem – offensichtlich gemeint – einem anderen – Unternehmen aus arbeitstechnischen Gründen entfernt werden, so sind die betreffenden absturzgefährdeten Arbeitnehmer in geeigneter Weise zu sichern. Nach Beendigung oder Unterbrechung dieser Arbeiten sorgt dieses Unternehmen dafür, dass unverzüglich die selbe (oder eine gleichwertige) Absturzsicherung angebracht wird“. Aus der Zusammenschau des Punktes „Dacharbeiten“ und der dort angeführten Professionisten, wobei der „führende Professionist“ der Schwarzdecker ist, und der unter dem Punkt „Schwarz­deckerarbeiten“ ausdrücklich angeführten Absturzsicherungen sei ersichtlich, dass festgelegt sei, dass der Schwarzdecker für die Durchführung der in Z 3 bis 6 des § 7 Abs. 3 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig sei. Es sei daher Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses aufzuheben.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015, zu welcher die Verfahrens­parteien geladen wurden und mit Ausnahme des Beschuldigten erschienen sind. Weiters wurde der Zeuge Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. A.H. geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sach­verhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W. GmbH mit dem Sitz in W., welches zum Planungskoordinator für die Baustelle Fachgeschäfte R. – Erweiterung, W., R., bestellt wurde. Bei einer Überprüfung dieser Baustelle am 10. Juni 2013 durch das Arbeitsinspektorat Linz wurde ein in der Vorbereitungsphase ausgearbeiteter Sicherheits- und Gesund­heitsschutzplan vorgefunden, wobei in diesem zwar eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten ersichtlich war, jedoch die Auflistung unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes, also ein Bauzeitplan, aus dem eindeutig und einfach eine terminliche Zuordnung der Arbeiten und allfällige Überlappungen von Gewerken übersichtlich ersichtlich sind, um so bei Parallel­arbeiten von verschiedenen Gewerken auch die sicherheitstechnische Relevanz ablesen zu können, auf der Baustelle nicht vorhanden war bzw. nicht ausge­händigt wurde. Von der zuständigen Baufirma Ing. H.W. GmbH, L., wurde allerdings nachweislich am 2. Mai 2013 ein SiGe-Plan, ein Terminplan vom 15. April 2013, eine Vorankündigung usw. übernommen. Sowohl SiGe-Plan vom 24. April 2013 als auch Terminplan vom 15. April 2013 wurden im Beschwerde­verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegt. Der vorgelegte Terminplan weist je Kalenderwoche eine Auflistung der zu erstellenden Arbeiten und der hierfür zuständigen Unternehmen auf. Eine übersichtliche zeitliche Darstellung der einzelnen Gewerke wie z.B. in einem Balkenplan ist diesem Terminplan nicht zu entnehmen. Insbesondere ist eine zeitliche Überlappung von Firmen erst durch Studium dieses Terminplans erkenntlich.

Der SiGe-Plan, erstellt am 24. April 2013, listet die einzelnen Arbeiten unter gleichzeitiger Angabe der zuständigen Professionisten auf und listet zu diesen Arbeiten/Gewerken die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf. Auf Seite 6 des SiGe-Planes sind zu „Dacharbeiten“ die Professionisten „Schwarzdecker/ Spengler/Dachdecker/Zimmermann“ angeführt und als Schutzmaßnahmen „Deckenöffnungen und Deckenränder vor Absturz nach außen und innen mittels Geländer absichern, Stiegenabsicherung“ angeführt. Bei den „Schwarz­deckerarbeiten“ ist der Professionist „Schwarzdecker“ angeführt und zu den Sicherungsmaßnahmen ausgeführt: „Absturz – Wehren, Geländer – Aufstieg mit Treppen (Treppenturm), – Absturzsicherungen dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Müssen diese jedoch von einem Unternehmen aus arbeitstechnischen Gründen entfernt werden, so sind die betreffenden absturzgefährdeten Arbeitnehmer in geeigneter Weise zu sichern. Nach Beendigung oder Unterbrechung dieser Arbeiten sorgt dieses Unternehmen dafür, dass unverzüglich die selbe (oder eine gleichwertige) Absturzsicherung angebracht wird. – Montieren von Securanten, Sicherung mit persönlicher Schutzausrüstung.“ Weiters sind Angaben zur Auffindung in der blauen Mappe „Sicherheit am Bau“ der österreichischen Bauinnung (Ausgabe 2002) enthalten. Ein Hinweis, dass die zu den Schwarzdeckerarbeiten angeführten Sicherungs­maßnahmen auch bei den Dacharbeiten gelten sollen, fehlt hingegen. Die Dacharbeiten werden laut SiGe-Plan nicht nur vom Schwarzdecker, sondern auch vom Spengler, Dachdecker und Zimmermann ausgeführt. Wer von den Professionisten/Gewerken bei Dacharbeiten welche bzw. alle Sicherheits­maßnahmen vorzunehmen hat, ist nicht zu entnehmen. Da die angeführten Gewerke nicht nur gleichzeitig sondern nacheinander ausgeführt werden, ist eine Angabe, wer für kollektive Schutzmaßnahmen verantwortlich ist, erforderlich, aber nicht erfolgt. Zum Kontrollzeitpunkt wurden Dacharbeiten ohne kollektive Schutz­maßnahmen durchgeführt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der erhobenen Beweise eindeutig erwiesen. Insbesondere stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf die schlüssigen Angaben des einvernommenen Zeugen und das vorgelegte Foto, sowie auch auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, nämlich SiGe-Plan und Terminplan. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Es handelt sich um einen praxiserfahrenen sachverständigen Zeugen. Nach den vorgelegten Unter­lagen ist daher vom Vorhandensein eines Terminplanes auszugehen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BauKG hat der Planungskoordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.

Gemäß § 7 Abs. 3 BauKG muss der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan beinhalten:

1.   die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes;

2.   eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz (wie z.B. Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;

3.   die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufort­schritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmer­schutzbestimmungen;

4.   die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Ein­richtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefähr­dungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;

5.   die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden;

6.   Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind;

7.   die Festlegung, wer für die Durchführung der in Z 3 bis 6 genannten Maß­nahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere dass ein Terminplan vom 15. April 2013 vorgelegt wurde, welcher bereits am 2. Mai 2013 von der maßgeblichen Baufirma nachweislich übernommen wurde, war davon auszugehen, dass die Anforderung gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 BauKG, nämlich eine Auflistung aller Arbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs, vorlag. Wenngleich auch der vorliegende Terminplan nicht einfach lesbar ist und über­lappende Gewerke bzw. nacheinander folgende Arbeiten im Hinblick auf ihre arbeitnehmerschutzrechtliche Relevanz nicht gleich auf den ersten Blick ersichtlich sind, so sind die erforderlichen Angaben nach eingehendem Lesen des Terminplanes ersichtlich. Es war daher eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung nicht gegeben und daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG das Straferkenntnis zu Faktum 1 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungs­übertretung nicht begangen hat.

 

Hinsichtlich des Faktums 2 wurde jedoch der inhaltlichen Anforderung an den SiGe-Plan gemäß § 7 Abs. 3 Z 7 BauKG im angelasteten Umfang nicht entsprochen, zumal die Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Gewerkes Schwarzdecker nicht uneingeschränkt auf sämtliche weitere Gewerke (neben dem Schwarzdecker) bei den Dacharbeiten übertragen werden können, zumal diese Gewerke nicht nur gleichzeitig, sondern auch nacheinander ausgeführt werden und daher nicht eindeutig zu entnehmen ist, wer von den Professionisten für welche Sicherungsmaßnahmen zuständig ist bzw. wer für die Schutzein­richtungen, die für die gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden, zuständig ist bzw. wer für die Sicherungsmaßnahmen für die Arbeiten von Dachdecker, Spengler und Zimmermann zuständig ist. Es ist daher der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung zu Faktum 2 erfüllt.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Seite 7 oben im SiGe-Plan entlastet den Beschwerdeführer nicht, zumal diese Ausführungen lediglich für die Schwarz­deckerarbeiten gelten, allerdings hinsichtlich der übrigen für die Dacharbeiten zuständigen Gewerke diese Angaben für die Dacharbeiten ohne Verweis nicht übernommen werden können.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten.

 

5.3. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsams­delikt dar, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres vermutet wird, sofern der Beschwerdeführer keinen Entlastungsnachweis erbringt. Dies hat er durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweisen und die Stellung konkreter Beweisanträge zu machen.

Ein konkretes Vorbringen zur Entlastung hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Auch hat er keine Beweismittel hinsichtlich des Verschuldens vorgelegt oder konkrete Beweisanträge gestellt. Es war daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Nettoein­kommen von 3.000 Euro und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt und die überlange Verfahrensdauer strafmildernd gewertet. Straferschwerende Gründe wurden von ihr nicht festgestellt. Es liegt bereits eine einschlägige Vormerkung vor, sodass hinsichtlich des Strafrahmens vom Wiederholungstatbestand auszugehen ist. Im Hinblick auf eine mögliche Höchststrafe von 14.530 Euro ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe von 500 Euro im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen und durchaus als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen. Auch ist sie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde­führers durchaus angepasst. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer zu einer genaueren Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten nach dem BauKG anzuhalten. Es war daher nicht mehr mit einer weiteren Strafherabsetzung vorzugehen. Zu Recht ist die belangte Behörde von einer erheblichen Gefährdung des geschützten Rechtsguts von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer ausgegangen, dessen Schutz insbesondere die Bestimmungen über den SiGe-Plan dienen. Es kann daher insgesamt nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Da ein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen jedenfalls nicht festzustellen war, war nicht gemäß § 20 VStG mit außerordentlicher Milderung vorzugehen. Auch liegen die wesentlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor. Insbesondere ist nicht von Geringfügigkeit des Verschuldens auszu­gehen.

 

6. Weil die Beschwerde hinsichtlich Faktum 1 Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Hinsichtlich Faktum 2 hatte die Beschwerde keinen Erfolg und war daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 100 Euro festzulegen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt