LVwG-400130/9/FP

Linz, 17.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von B. R., geb. x, x, A., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landes­hauptstadt Linz vom 20. August 2015, GZ: AS/PB - 1062030, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des behördlichen Straf-verfahrens betragen gem. § 64 Abs. 2 VStG 10 Euro (10 %, mindestens aber 10 Euro).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. August 2015, GZ: AS/PB – 1062030, wurde über die Beschwerdeführerin (Bf) wegen der Übertretung nach den §§ 2 Abs. 2 iVm 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkge­bührengesetz iVm. §§ 3 Abs. 2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landes­hauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro bzw. eine Ersatz­freiheitsstrafe im Ausmaß von 38 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben, da sie als verantwortliche Zulassungs­besitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 28. Dezember 2012, nachweislich zugestellt am 3. Jänner 2013, bis zum 17. Jänner 2013 nicht Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug, zuletzt vor dem im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt gelenkt und am dort näher bezeichneten Tatort in Linz abgestellt habe.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bf habe nicht gesetzgemäß Auskunft darüber erteilt, wer das im Straferkenntnis bezeichnete Fahrzeug vor den dort angegebenen Zeiten gelenkt bzw. am Tatort abgestellt habe. Die belangte Behörde gehe von einer vorsätzlich unrichtigen Angabe des Schwagers der Bf als Lenker aus. Recherchen bei der zuständigen Fachdienststelle hätten ergeben, dass sich der angebliche Lenker bereits am 8. Juli 2009 an der genannten Adresse behördlich abgemeldet habe, weil er in den EU-Raum verzogen sei. Er sei der Behörde aus diversen Verfahren in Zusammenhang mit der Übertretung von Parkgebührenvorschriften bekannt (zuletzt August 2009). Es sei zur Sicherheit ein Zustellversuch vorgenommen worden. Das Poststück sei mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert worden.

Der objektive Tatbestand sei erfüllt.

 

Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus, es widerspreche jeder Lebenswirklichkeit, seinem Schwager wiederholt einen PKW zu borgen, ohne über die tatsächliche Meldeadresse Bescheid zu wissen. Es sei ungewöhnlich und widerspreche es den Meldegesetzen, sich an einem Wohnsitz behördlich abzumelden und trotzdem dort fallweise zu wohnen. Ihre Verantwortlichkeit als Zulassungsbesitzerin sei der Bf aus zahlreichen Verfahren hinlänglich bekannt gewesen.

Die Bf habe alles darzulegen, was für ihre Entlastung spreche. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden für eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht ausreichen. Die Bf habe während des Verfahrens weder Beweismittel vorgelegt, noch nähere Angaben zur Lenkereigenschaft des Genannten vorgelegt. Noch habe sie sich zur tatsächlichen Adresse der Person geäußert. Sie habe damit nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Die Lenkerauskunft müsse damit als vorsätzlich unrichtig erteilt und als Schutzbehauptung gewertet werden, um die Verfolgung des tatsächlichen Lenkers zu umgehen.

 

I.2. Gegen dieses, ihr am 26. August 2015 zugestellte Straferkenntnis (sowie gegen 5 weitere gleichgelagerte) erhob die Bf mit E-Mail vom 20. September 2015 rechtzeitig Beschwerde, in der sie vorbrachte:

„Die Lenkerbekanntgabe wurde nicht vorschriftswidrig gegeben, das Fahrzeug wurde in keinem Der mir angelasteten Fälle von mir gelenkt , es wird jedes Rechtsmittel von mir eingelegt bis zur Letzten Instanz !“

      

I.3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht beraumte mit Ladung vom 16. November 2015 für Donnerstag, 10. Dezember 2015, eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung forderte das Landesverwaltungsgericht die Bf auf, binnen einer Woche eine ladungsfähige Adresse des vermeintlichen Fahrzeuglenkers bekannt zu geben.

Die Ladung wurde der Bf am 19. November 2015 durch Hinterlegung und am 26. November 2015 per E-Mail zugestellt.

 

I.5. Am 26. November 2015 richtete der Ehemann der Bf ein E-Mail an das Verwaltungsgericht, in welchem dieser Folgendes mitteilte:

„ [...] leider befindet sich meine Frau B. R. 24.7.5 aufgrund einer schweren bakteriellen Erkrankung im UKH Linz der Aufenthalt bzw . die darauffolgende häusliche Pflege wird noch einige Wochen in Anspruch nehmen !

Ich ersuche Sie daher den Termin am 10.12 . zu verlegen!

Eine dazugehörige Ärztliche Bestätigung kann ich bei Bedarf gerne einreichen ! [...]“

 

I.6. In einem Mail vom gleichen Tag forderte das Verwaltungsgericht die Bf bzw. ihren Ehemann, das gem. § 10 Abs. 4 AVG von dessen Bevollmächtigung ausging, auf, eine ärztliche Bestätigung beizubringen und bekanntzugeben, wann mit einer Genesung der Bf zu rechnen sei. Zudem wies das Gericht auf das Ersuchen um Bekanntgabe der Adresse des Zeugen hin.

 

I.7. Am 2. Dezember 2015 teilte der Ehemann mit, dass die Bf „ca.“ am 20. Dezember 2015 wieder gesundgeschrieben werde. Er übermittelte zudem eine von einer Allgemeinmedizinerin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 30. November 2015. Diese wies eine Arbeitsunfähigkeit seit 21. November 2015 aus, bestellte die Bf für 4. Dezember wieder und hielt fest, dass eine Ausgehzeit vom 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und keine Bettruhe ([N]) vorgesehen sei.

 

I.8. In einem Mail vom 3. Dezember 2015 hielt das Gericht Nachstehendes fest:

„In Ihrem Mail vom 26. November 2015 wurde mitgeteilt, dass Sie sich in spitalsärztlicher Behandlung befinden und wurde eine ärztliche Bestätigung angeboten.

Nunmehr wird eine Krankmeldung vom 30. November (nicht die angekündigte ärztliche Bestätigung) vorgelegt, welche rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit seit 21. November bescheinigt.

In der Krankmeldung ist eine Ausgehzeit von 8.00 Uhr – 16:00 Uhr vorgesehen, jedoch keine Bettruhe ([N]) und keine Anstaltspflege. Insofern wird mit dem Dokument, eine Arbeitsunfähigkeit, aber keine Verhinderung am Erscheinen bei Gericht bescheinigt. Insb. kann dem Dokument nicht die Notwendigkeit der stationären Aufnahme im UKH entnommen werden.

Soweit nicht bis spätestens bis 8. Dezember 2015 ausreichende und schlüssige Belege für eine krankheitsbedingte Verhinderung vorgelegt werden, wird die Verhandlung stattfinden (§ 45 Abs 2 VwGVG).“

 

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

 

I.9. Am 10. Dezember 2015 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Bf erschien nicht.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt und öffentliche mündliche Verhandlung.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Die Bf war zum Zeitpunkt der Setzung des Anlassdelikts Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x und war der genannte PKW zu diesem Zeitpunkt auf einem gebührenpflichtigen Kurzparkzonenplatz abgestellt.

 

Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Dezember 2012, zugestellt am 3. Jänner 2013, wurde die Bf als Zulassungsbesitzerin des Fahr­zeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem unter I.1. wiedergegebenen Tatzeitpunkt gelenkt und am Tatort
(vgl. I.1.) abgestellt habe.

 

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Auskunft Namen, Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat.

Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass sich die Bf strafbar machen würde, wenn sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht inner­halb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erteilen würde.

 

Dem Schreiben war ein entsprechendes Formular angeschlossen. (Verfahrensakt, Angaben der Behördenvertreterin)

 

Das von der Bf retournierte Formular, welches am 8. Jänner 2015 bei der Behörde einlangte, enthielt die Information, dass das Fahrzeug von Herrn „R. R., , x, L.“ gelenkt und abgestellt worden sei (von der Bf ausgefülltes Formular zur Lenkererhebung).

 

R. R. ist der Schwager der Bf (Vorbringen Bf). Er war bis zum 8. Juni 2009 an der Adresse x, L. gemeldet. Es war dies die Wohnung seiner Mutter. Danach verzog er nach D. (Angaben der Behördenvertreterin, ZMR-Auskunft). Am
3. Jänner 2013 war die Anschrift des Genannten nicht x, L.. Er war nach D. verzogen (ZMR-Auskunft, postamtliche Bestätigung vom 25. Jänner 2013, verbundener Akt 933-10-1069270). Zustellungen an der angegebenen Adresse waren unmöglich. Der Genannte hielt sich auch bereits vor Setzung des Grunddeliktes in Deutschland auf (Angaben der Behördenvertreterin).

 

Das behördliche Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf die Verletzung des § 2 Abs. 2 Oö. PGG wurde von der Behörde im Juni 2013 eingeleitet und dauerte bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht am 21. Oktober 2015 annähernd 28 Monate. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nahm weitere 2 Monate in Anspruch.

 

II.3. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den in Klammern angegebenen Beweismitteln und den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2015 gewonnenen Erkenntnissen.

Der Umstand, dass die von der Bf angegebene Anschrift der als Lenker benannten Person nicht deren aktuelle Anschrift war, wird durch die meldebehördliche Abmeldung aus dem Jahr 2009 und die in der ZMR-Auskunft angegebene Information, dass sie nach D. verzogen ist, indiziert. Es scheint dem Gericht schon angesichts der Informationen aus der Meldeauskunft wenig glaubhaft, dass sich eine Person unter Verletzung der Meldegesetze bei der Behörde abmeldet, einen Verzug ins Ausland angibt und dann doch jahrelang an ihrer alten Meldeadresse, quasi als „U-Boot“, verbleibt. Das Indiz der fehlenden Meldung wird vorliegend aber durch Umstände erhärtet, die für das Gericht keinen Zweifel offenlassen, dass die genannte Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Lenkerauskunft, und lange davor, am angegebenen Ort keine Anschrift mehr aufwies. Es ergibt sich dies zum einen aus den glaubwürdigen Angaben der Behördenvertreterin, der aus eigenen Wahrnehmungen bekannt war, dass Zustellungen an diese Person schon lange vor dem relevanten Datum an der Meldeadresse nicht möglich waren. Die Behördenvertreterin konnte auch angeben, dass ihr zumindest 10 Verfahren bekannt sind, in denen deutsche Leihwagenfirmen den Genannten als Lenker von Fahrzeugen angegeben haben, die in L. verwendet wurden. Es gab keinen Grund dafür, diesen Angaben der Behördenvertreterin, die keinerlei persönliches Interesse an einer Bestrafung der Bf hat, keinen Glauben zu schenken. Die Angaben waren auch schlüssig. Der Umstand, dass der Betreffende in Deutschland Fahrzeuge angemietet hat, lässt den Schluss zu, dass er auch dort aufhältig war und die Fahrzeuge verwendet hat, um vorübergehend nach Österreich zu kommen. Wenig nachvollziehbar wäre es, wenn der Betreffende aus Österreich nach Deutschland gefahren wäre und dort Fahrzeuge angemietet hätte, um wieder nach Österreich zu fahren. Der Umstand des Anmietens von Fahrzeugen lässt sich mit den Angaben in der ZMR-Auskunft (Verzogen nach D.) in Einklang bringen. Die Behörden­vertreterin konnte zudem glaubhaft angeben, dass der Genannte behördennotorisch verschwunden ist und auch andere Abteilungen, insbesondere die zuständige Fachabteilung, den Angegebenen an der von der Bf angegebenen Adresse nie erreichen konnte. Letztlich hat die Behörde, dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folgend, in einem der vorliegenden sechs gleichgelagerten Fälle zeitnah einen Zustellversuch unternommen und wurde der Rückscheinbrief mit dem vollen Beweis liefernden postamtlichen Vermerk „Verzogen“ (nicht etwa „Nicht behoben“ oder „Nicht angenommen“) an die Behörde retourniert. Dieser Umstand beweist, in Einklang mit der vorliegenden Meldeauskunft, dass der vermeintliche Lenker einmal an der Adresse gewohnt hat, aber am 25. Jänner 2013, also im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Lenkererhebung bzw. der Setzung des Anlassdelikts, bereits verzogen war.

Die Verantwortung der Bf, der Betreffende habe an der von ihr angegebenen Adresse gewohnt, wenn er sich dort nicht angemeldet habe, könne die Bf dies nicht prüfen, stellt lediglich eine Behauptung dar, die weder durch Beweis­anträge, noch durch ein konkretisiertes Vorbringen gestützt wird.

Selbst nachdem das Gericht die Bf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei Mal zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse des von ihr angegebenen Lenkers aufgefordert hat, um diesen als Zeugen hören zu können, hat die Bf weder eine Adresse mitgeteilt, noch auf die Frage des Gerichtes reagiert, obwohl Kontakt zwischen Gericht und Bf (bzw. deren Mann) bestand und das Gericht an die Aufforderung zur Bekanntgabe erinnert hat. Der Umstand, dass die Bf weder angegeben hat, eine Adresse der Person zu kennen, noch etwa die ursprüngliche Adresse angegeben hat, nährt den Verdacht, dass sie eine Vernehmung des Zeugen als wenig wünschenswert erachtet. Gleiches gilt auch für sie selbst, zumal die Bf, letztlich unentschuldigt, zur Verhandlung, in der sie die Umstände aufklären hätte können, nicht erschienen ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die Bf, vertreten durch ihren Ehemann, am 26. November 2015 einen Vertagungsantrag stellte und diesen mit einer schweren bakteriellen Erkrankung, Aufenthalt im UKH Linz und anschließender, einige Wochen in Anspruch nehmender häuslicher Pflege begründete. Nach Aufforderung des Gerichtes, die von der Bf selbst angebotene ärztliche Bestätigung nachzureichen, übermittelte die Bf bzw. ihr Mann eine mit den gemachten Angaben in keiner Weise korrespondierende Arbeitsunfähig-keitsmeldung (keine ärztliche Bestätigung). Diese wurde nach dem entschuldigenden E-Mail an das Gericht, nämlich erst am 30. November 2015, von einer Allgemeinmedizinerin ausgestellt und sah eine Wiederbestellung am 4. Dezember und eine Ausgehzeit vor. Die Angaben in der Arbeitsunfähig-keitsmeldung konnten sohin den behaupteten Krankenhausaufenthalt aufgrund einer schweren bakteriellen Infektion, die jedenfalls Bettruhe erfordern würde (Anstaltspflege!) in keiner Weise bescheinigen. Auch wird durch die Wieder-bestellung am 4. Dezember keinesfalls indiziert, dass eine wochenlange häusliche Pflege – wie zuvor behauptet - erforderlich sein würde. Schon gar nicht war ableitbar, dass ein Erscheinen bei der Verhandlung nicht möglich sein werde, insbesondere auch, weil die Arbeitsunfähigkeitsmeldung eine achtstündige Ausgehzeit vorsah. Eine solche würde ein Erscheinen bei Gericht ja geradezu begünstigen. Insgesamt kann schon aus den erheblichen Divergenzen zwischen den Angaben im Mail vom 26. November 2015 und der vorgelegten Arbeits-unfähigkeitsmeldung in Zusammenschau mit den fehlenden Beweisanträgen, den völlig unsubstantiierten Behauptungen im Verfahren und der Nichtreaktion auf die Aufforderung des Gerichtes, die Anschrift des Zeugen bekannt zu geben, insgesamt keine glaubhafte Darstellung durch die Bf abgeleitet werden.

Zu den rechtlichen Auswirkungen der mangelnden Mitwirkung siehe III.2.

Insgesamt erscheint es dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Bf im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Adresse ihres Schwagers bekannt gegeben hat, die ihr wohl bekannt sein, bzw. welche für die Bf leicht ermittelbar sein muss. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der Ungereimtheiten in Zusammenhang mit dem Vertagungs­antrag erscheint dem Verwaltungsgericht, dass die Bf an einer Aufklärung gar nicht interessiert ist, woraus es letztlich schließen muss, dass die Bf tatsächlich, sei es nun fahrlässig oder vorsätzlich, eine falsche Anschrift angegeben hat. Wäre diese richtig gewesen, hätte die Bf wohl ein Interesse daran, ihre Darstellung in einer Verhandlung zu untermauern und durch den Zeugen zu belegen.  

 

Der Umstand, dass am Tatort im Hinblick auf das Parkvergehen keine anderen Verkehrsbeschränkungen bestanden, ergibt sich aus dem Akt (Organmandat-Auskunft; „Konkretisierung“), den Angaben der Behördenvertreterin und den vom Gericht angefertigten Luftbildern.

 

Die überlange Dauer des Verfahrens ergibt sich aus dem Akt.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

III.1. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz 1988 begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, Auskünfte verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraft­fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Auf­zeichnungen zu führen.

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.2.1. Der oben angesprochene PKW war unbestrittenermaßen zur Tatzeit am Tatort abgestellt. Der Tatort befindet sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und ist für den gewählten Stellplatz eine Parkgebühr zu entrichten. Es war kein gültiger Parkschein vorhanden. Die belangte Behörde war demnach gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG berechtigt, Auskünfte zu verlangen. Als Zulassungs­besitzerin wurde die Bf ermittelt.

Die von der belangten Behörde gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG an die Bf gerichtete Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer den genannten PKW am Tatort abgestellt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne, enthielt eine ausführliche Rechtsbelehrung über die Folgen einer unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Auskunft.

 

Die Bf gab an, dass ein R. R. das Fahrzeug gelenkt habe. Als Adresse gab die Bf „x, L.“ an.

 

Eine korrekte Bekanntgabe gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG hat nach dem Wortlaut der Norm Name, Geburtsdatum und Anschrift der für die Einhaltung der Bestimmungen des Oö. PGG verantwortlichen Person zu enthalten.

 

Nach der zum inhaltsgleichen § 103 Abs. 2 KFG ergangenen Judikatur des VwGH (zuletzt VwGH v. 25. Februar 2015, Ra 2014/02/0179) ist der objektive Tatbe­stand der Norm erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. VwGH 3. November 2000, 2000/02/0194).

 

Die Anschrift ist in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E v. 26. Juni 2000, 2000/17/0057) die Adresse, an der der Angegebene, unabhängig von der polizeilichen Meldung, tatsächlich wohnt. Der Verwaltungs­gerichtshof führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die polizeiliche Meldung nur ein Indiz für den Aufenthalt ist. Insofern ergibt sich, dass es für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht hinreicht, sich auf die fehlende Meldung zu verlassen.

Die belangte Behörde hat sich vorliegend auch nicht ausschließlich mit dem Auszug aus dem Melderegister begnügt, sondern in unmittelbarer zeitlicher Nähe einen Zustellversuch vorgenommen, der den Beweis erbrachte, dass der vermeintliche Lenker am angegebenen Ort tatsächlich keine Anschrift aufwies. In Zusammenschau mit den festgestellten behördennotorischen Informationen darüber, dass die von der Bf angegebene Person tatsächlich dauernd in Deutschland aufhältig war, waren keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich und durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die angegebene Person keine Anschrift an der angegebenen Adresse hatte. Dies ist nach den Sachverhaltsfeststellungen auch der Fall.

 

Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die fehlende Mitwirkung der Bf insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinzuweisen.

 

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. etwa E v. 20. September 1999, 98/21/0137) befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstraf-verfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht habe insb. dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungs­pflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungs­strafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt.

 

Im vorliegenden Fall hat die Bf lediglich in einer Stellungnahme vom 12. August 2013, nachdem ihr die belangte Behörde ihre Ermittlungsergebnisse („Recherchen haben ergeben, dass für Herrn R. zum Zeitpunkt ihrer Lenkerauskunft kein Wohnsitz in Österreich vorlag“) mitgeteilt hatte, pauschal behauptet, dass Herr R. an der angegebenen Adresse gewohnt hat (wann?!) und sie eine mangelnde Meldung nicht prüfen könne, ohne Beweisanträge zu stellen (z.B. die zeugenschaftliche Einvernahme des R. R.) und ohne den Sachverhalt durch Darstellung der konkreten Umstände zu konkretisieren, war die Behörde angesichts der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Bf lediglich unsubstantiiert, nicht gefahren zu sein und die Lenkerbekanntgabe nicht vorschriftswidrig abgegeben zu haben. Auch hier führte die Bf nicht aus, warum sie ihres Erachtens eine vorschriftsmäßige Lenkerauskunft abgegeben hat. Die Bf stellte keinen Beweisantrag und erschien insbesondere nicht zur vom Gericht anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung (die sie im Übrigen nicht einmal beantragt hatte). Trotz mehrfachen Kontakts negierte die Bf die zweimalige Aufforderung des Gerichtes, diesem die Adresse des vermeintlichen Lenkers bekanntzugeben, obwohl dessen Einvernahme als Zeuge die Behauptungen der Bf, sofern wahr, stützen hätte müssen.

 

Weiter Ermittlungen waren weder möglich noch angezeigt, zumal die Bf letztlich jede Mitwirkung am Verfahren verweigert hat.

 

Die von der Bf erteilte Auskunft war angesichts der seinerzeitigen dauernden Abwesenheit des angegebenen Lenkers bzw. eines Verzugs nach Deutschland falsch.

 

Die Bf hat daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

III.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor­samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vor­­schrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte die Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht.

 

Mit dem unbegründeten und unsubstantiierten Vorbringen, die Lenker­bekanntgabe nicht vorschriftswidrig abgegeben, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben und jedes Rechtsmittel bis zur letzten Instanz einlegen zu wollen, konnte der Bf diese Glaubhaftmachung nicht gelingen, zumal erwiesen ist, dass die Auskunft unrichtig war und selbst eine bloß fahrlässige Falschangabe die Strafbarkeit auslöst.  

 

Wenn sich aus dem festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen der Bf zur subjektiven Tatseite nicht ergibt, dass sie zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, also die richtige Anschrift anzugeben, subjektiv nicht in der Lage oder ihr diese nicht zumutbar war, wird die Strafbarkeit nicht gehindert.

 

Die Bf war aufgrund des Gesetzes verpflichtet, richtige Angaben zu machen und musste sie die notwendigen Nachforschungen betreiben und Aufzeichnungen über die tatsächliche Anschrift des Lenkers führen (vgl. VwGH v. 25. Februar 2015, Ra 2014/02/0179: „Sollte der Besch. zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last“).

 

Die Bf wurde im Aufforderungsschreiben der belangten Behörde ausführlich über ihre Pflichten und die Folgen eines Verstoßes informiert.

 

Von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG kann daher keine Rede sein, zumal sich die Bf zur Frage des Verschuldens nicht einmal geäußert hat. Lediglich hat sie auf Sachverhaltsebene unbegründet bestritten.

Unabhängig davon, ob die Bf vorsätzlich gehandelt hat, fiele ihr die fehlerhafte Angabe der Anschrift als Fahrlässigkeit zur Last.

 

III.2.3. Der Strafrahmen des § 6 Abs. 1 Oö. PGG sieht bis zu 220 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Bei normalem Verfahrensverlauf hätte die belangte Behörde auch angesichts des geringen Einkommens der Bf (800 Euro) und ihrer Sorge­pflichten (2) den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies selbst dann, wenn man, anders als die belangte Behörde, nur von fahrlässigem Verhalten ausginge. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe iHv 43 Euro verhängt.  

 

Nach der Judikatur des VwGH (E v. 14. Oktober 2011, 2009/09/0239), die in Einklang mit jener des EGMR steht, wird das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 MRK widersprechenden Weise angewendet, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (vgl. E 3. November 2008, 2003/10/0002; E 24. Juni 2009, 2008/09/0094; Urteil EGMR vom 6. Mai 2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/16 (MRK) 10).

 

Vorliegend hat das Verfahren annähernd drei Jahre in Anspruch genommen. Es steht kurz vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung. In Anbetracht der Einfachheit der Sache an sich und der Tatsache, dass die Behörde vorliegend lediglich wenige Ermittlungsschritte zu setzen hatte (etwa die Einvernahme des Aufsichtsorganes), weil die wesentlichen Umstände des Falles ohnehin behörden­notorisch waren, ist davon auszugehen, dass eine Verfahrensdauer von insgesamt fast drei Jahren als überlang zu qualifizieren ist.

 

Diese war demgemäß strafmildernd zu werten. Verwertbare Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund dieser Umstände und des geringen Einkommens der Bf erachtet das Verwaltungsgericht die nunmehr verhängte Geldstrafe von 35 Euro und 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe als dem Unwert der Tat entsprechend.

 

Die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG festgesetzte Strafe liegt im unteren Bereich (16 %) des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist objektiv geeignet, die Bf in Zukunft zu mehr Sorgfalt bei der Erteilung von Lenkerauskünften anzuhalten.

 

III.3. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Verfahrens­kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu verhängen. Der Beitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde bleibt gleich, zumal der Mindestbetrag 10 Euro beträgt.

 

 

IV. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von
240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungs­gerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzu­bringen ist.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl