LVwG-350015/8/KLi/TK

Linz, 04.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Herrn M T, geb. 1971, Linz, vom 20.12.2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.12.2013, GZ. 3.01 - ASJF, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

B E S C H L U S S

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.12.2013, GZ. 3.01 – ASJF, bestätigt.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.12.2013, GZ. 3.01 – ASJF, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 2.12.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab 1.12.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Die Leistung wurde befristet bis 30.6.2014. Als eigene Mittel wurden die Zahlungen der Notstandshilfe des AMS Linz und sonstiges anrechenbares Einkommen (z.B. Unterstützung von Frau J) gewertet. Im Berechnungsblatt für 1.12.2013 bis 31.12.2013 wurde ein Einkommen von 738,70 Euro zugrunde gelegt. Im Berechnungsblatt ab 1.1.2014 wurde ein Einkommen von 540,33 Euro zugrunde gelegt. Bei Letzterem handelt es sich um die Notstandshilfe des AMS Linz.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung (bzw. Beschwerde) des Beschwerdeführers vom 20.12.2013. Mit dieser Eingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zu Unrecht zur Rückzahlung von zu viel erhaltener Mindestsicherung verpflichtet worden sei. Die diesbezüglich errichtete Niederschrift vom 20.12.2013 sei unrichtig. Insbesondere sei die Berechnung des Rückerstattungsbetrages unrichtig. Außerdem habe offensichtlich die Abrechnung des Rückerstattungsbetrages bereits im Dezember 2013 begonnen, wenngleich in der Niederschrift vom 20.12.2013 der Beginn der Rückerstattungszahlungen mit Jänner 2014 festgesetzt worden sei.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.12.2013, GZ. 3.01 – ASJF, ab 1.12.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Zugrunde gelegt wird der Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 OÖ. BMSV. Die Leistung ist befristet bis 30.6.2014. Als eigene Mittel sind die Zahlungen der Notstandshilfe des AMS Linz sowie sonstiges anrechenbares Einkommen (z.B. Unterstützung von Frau J) zu berücksichtigen. Für Dezember 2013 beträgt das eigene Einkommen 738,70 Euro; ab 1.1.2014 beträgt das eigene Einkommen 540,33 Euro.

 

II.2. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 20.12.2013 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine Niederschrift errichtet. Diese Niederschrift hat eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers zum Inhalt. Konkret handelt es sich hiebei um Leistungen in Höhe von 572 Euro für die Monate Juni 2013 bis September 2013. Die Rückerstattung sollte in Form einer Einbehaltung der laufenden Leistungen im Ausmaß von monatlich je 143 Euro von Jänner 2014 bis April 2014 erfolgen. Die Niederschrift vom 20. Dezember 2013 wurde vom Beschwerdeführer sowie der Leiterin der Amtshandlung, Frau Mag. G, unterfertigt.

 

 

III.            Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ. 3.01 – ASJF, betreffend den Beschwerdeführer. Ferner ergibt sich der festgestellte Sachverhalt auch aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 25.2.2014.

 

Der festgestellte Sachverhalt hat sich in dieser Verhandlung sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde schlüssig und widerspruchsfrei ergeben, sodass die Aufnahme weiterer Beweise entbehrlich war.

 

 

IV.          Rechtslage:

 

§ 4 Oö. BMSG regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung:

(1)        Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19 a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige,

[..] sind.

 

 

§ 6 Oö. BMSG definiert die soziale Notlage:

(1)        Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

 

 

 

 

§ 8 Oö. BMSG bestimmt den Einsatz der eigenen Mittel:

(1)        Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.   tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2)        Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners soweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

 

§ 9 Oö. BMSG regelt die Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens:

(1)        Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1.   Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistung um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

[...]

    Letztendlich normiert § 35 Oö. BMSG Anzeige- und            

    Rückerstattungspflichten:

    [...]

(2)        Hilfebedürftige oder deren gesetzlicher Vertreter, denen bedarfsorientierte Mindestsicherung

1.   gemäß § 22 Abs. 5 oder

2.   wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder

3.   wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen

zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Rückerstattungspflichten wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen unterliegen nicht der Verjährung.

(3)        Der Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung, der Hilfe geleistet hat, kann – sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird – über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einen Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

(4)        Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung über die Rückerstattung von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Dabei kann auch ausgesprochen werden, dass die Rückerstattung in Form einer Kürzung der laufenden Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß bis zu 50 % erfolgt, wobei die Deckung des Wohnbedarfs der rückerstattungspflichtigen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen nicht gefährdet werden darf.

(5)        Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.

[...]

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde hauptsächlich gegen die Niederschrift vom 20.12.2013, mit welcher Rückerstattungspflichten vereinbart wurden bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung beginnend mit Jänner 2014 über zu viel erhaltene Mindestsicherung abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, sich gegen den Bescheid vom 20.12.2013 zu wenden und dagegen ausdrücklich Einspruch zu erheben; dem Inhalt nach richtet sich der „Einspruch“ bzw. diese als Beschwerde zu wertende Eingabe jedoch nicht gegen den im Akt befindlichen Bescheid vom 19.12.2013. Bei diesem Bescheid handelt es sich im Übrigen auch um den einzigen in diesem Akt befindlichen und noch nicht rechtskräftigen Bescheid, gegen welchen mittels einer Beschwerde vorgegangen werden könnte.

 

V.2. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 25.2.2014 selbst vorgebracht, kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 19.12.2013 erheben zu wollen. Vielmehr richte sich sein Rechtsmittel gegen die Niederschrift vom 20.12.2013 über seine Rückerstattungspflichten. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien – insbesondere dem Beschwerdeführer – umfassend erörtert. Dabei hat sich deutlich ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Bescheid vom 19.12.2013 unbekämpft lassen wollte. Vielmehr war es das Ziel des Beschwerdeführers, gegen die Niederschrift vom 20.12.2013 und die darin beinhaltete Rückerstattungsvereinbarung vorzugehen.

 

V.3. Gemäß § 35 Oö. BMSG ist ein Hilfeleistungsempfänger, der zu Unrecht Mindestsicherung erhalten hat, zur Rückerstattung verpflichtet. Die Bestimmung des § 35 Oö. BMSG sieht zunächst vor, dass ein Vergleich zwischen dem Hilfeleistungsempfänger und der auszahlenden Stelle abgeschlossen werden soll; für den Fall, dass ein solcher Vergleich nicht zustande kommt, ist die Erlassung eines entsprechenden Bescheides vorgesehen.

 

V.4. Ein derartiger Bescheid wurde im vorliegenden Fall nicht erlassen, zumal mit der Niederschrift vom 20.12.2013 eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde. Erst im Nachhinein wollte der Beschwerdeführer gegen diese Niederschrift ein Rechtsmittel erheben. Zumal keine bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde erfolgte, war aber die Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weder vorgesehen noch zulässig.

 

Die Beschwerde des Beschwerdeführers stellt insofern keine Beschwerde im Sinn des § 24 VwGVG dar. Vielmehr handelt es sich um eine um eine Beschwerde (nicht im rechtlichen Sinn) gegen das Vorgehen der belangten Behörde. Ein Rechtsmittel im Sinne des VwGVG ist darin aber nicht zu erblicken.

 

V.5. Insofern war deshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Karin Lidauer