LVwG-550742/2/MZ

Linz, 04.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des M S, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.7.2015, GZ: Wa10-86-34-2007, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.



E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.7.2015,
GZ: Wa10-86-34-2007, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.12.1996, Wa-0510, erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme auf Gst.Nr. x,
KG L, Gemeinde x mittels artesischen Brunnens zur Versorgung der Liegen-schaften x und x mit Trink- und Nutzwasser mit Ablauf des 17.12.2013 erloschen ist. Ebenballs wurde festgestellt, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes allenfalls entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten gleichfalls mit Ablauf des 17.12.2013 erloschen sind. Zudem wurden aus Anlass des Erlöschens des Wasserrechtes letztmalige Vorkehrungen für die Auflassung des Brunnens vorgeschrieben und die Umsetzungen dieser Maßnahmen bis längstens 31.12.2015 aufgetragen.

 

 

II. Gegen den genannten, am 10.7.2015 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) mit Schreiben vom 14.12.2015, zur Post gegeben am 15.12.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Der für die vorliegende Entscheidung relevante Teil des Beschwerdeschriftsatzes lautet:

„Beschwerde an das Verwaltungsgericht, gegen den Bescheid der BH Braunau: WA 10-86-38-2007, vom 03.07.2015 wegen letztmaliger Vorkehrungen, zugestellt am 10.07.2015, erhebe ich innerhalb offener Frist, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.“

 

 

III. a.) Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäfts-verteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Nach einem Zustellversuch am 9.7.2015 wurde dem Bf der in Beschwer gezogene Bescheid vom 3.7.2015 am 10.7.2015 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Mit am 15.12.2015 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

d) Der angenommene Sachverhalt ergibt sich schon aus dem Beschwerdevorbringen des Bf. Zudem enthält der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt den die Zustellung im Wege der Hinterlegung am 10.7.2015 nachweisenden Rückschein.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Der die Beschwerdefrist und deren Lauf regelnde § 7 Abs. 4 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet:

 

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) …

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. … Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem
    Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der
    Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag
    der Verkündung, …“

 

Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG lauten in der geltenden Fassung:

 

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

 4.

„Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

 

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

b) Am 9.7.2015 wurde an der Wohnadresse des Bf und damit an einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG ein Zustellversuch einer RSb-Sendung vorgenommen. Da das Zustellorgan an der Abgabestelle keine Person antraf, wurde der Bf als Empfänger schriftlich vom Zustellversuch verständigt und diese Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustellG in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 10.7.2015 genannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG ein. Die behördliche Erledigung gilt somit als am 10.7.2015 zugestellt und die vierwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Die Beschwerdefrist endete daher am 7.8.2015.

 

c) Der Bf erhob mit Schriftsatz vom 14.12.2015, zur Post gegeben am 15.12.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich diese als verspätet. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde vom Bf jedoch nicht erstattet.

 

Die Beschwerde ist daher mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, ob im konkreten Beschwerdefall das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, nicht verallgemeinerungsfähig ist. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

                                         Mag. Dr. Markus Zeinhofer